durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß
stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 21.05.2014 vom Arbeitsinspektor Ing. A H bei der Firma A, Tischlerei, Adresse, durchgeführten Unfallerhebung festgestellt wurde, der Arbeitnehmer E K, geb. xx.xx.xxxx, am 02.05.2014 gegen 10.45 in der Tischlerei in Adresse. an der Besäum- und Tischkreissäge – Typ Martin T71 SNr.: 137825 – mit dem Falzen (Verdeckschnitt) eines Lärchenprofilbretts beschäftigt wurde, wobei laut Fotobeilage der Polizeiinspektion H an der Besäum- und Tischkreissäge kein Spaltkeil montiert war. Der vor Ort eingesehenen Bedienungsanleitung für die og Besäum- und Tischkreissäge, Anhang Ks 4.01 konnte entnommen werden, dass bei Verdeckschnitten der Spaltkeil verwendet werden muss. Arbeitgeber haben
Innenschutzgesetz dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind.„Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 21.05.2014 vom Arbeitsinspektor Ing. A H bei der Firma A, Tischlerei, Adresse, durchgeführten Unfallerhebung festgestellt wurde, der Arbeitnehmer E K, geb. xx.xx.xxxx, am 02.05.2014 gegen 10.45 in der Tischlerei in Adresse. an der Besäum- und Tischkreissäge – Typ Martin T71 SNr.: 137825 – mit dem Falzen (Verdeckschnitt) eines Lärchenprofilbretts beschäftigt wurde, wobei laut Fotobeilage der Polizeiinspektion H an der Besäum- und Tischkreissäge kein Spaltkeil montiert war. Der vor Ort eingesehenen Bedienungsanleitung für die og Besäum- und Tischkreissäge, Anhang Ks 4.01 konnte entnommen werden, dass bei Verdeckschnitten der Spaltkeil verwendet werden muss. Arbeitgeber haben
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Verwaltungsübertretung
Vm § 35 Abs 1 Ziff 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz;Paragraph 130, Absatz eins, Ziff 16 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziff 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe € 830,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz € 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz € 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass am 21.5.2014 durch das Arbeitsinspektorat I festgestellt worden sei, dass, der Arbeitnehmer E K am 02.05.2014 gegen 10.45 Uhr in dieser Tischlerei an der Besäum- und Tischkreissäge mit dem Falzen eines Lärchenprofilbretts beschäftigt worden sei. Richtig sei auch, dass zu diesem Zeitpunkt an der Besäum- und Tischkreissäge kein Spaltkeil montiert gewesen sei. Zutreffend sei auch, dass die Bedienungsanleitung für die Besäum- und Tischkreissäge vorschreibe (dieser entnommen werden könne), dass bei Verdeckschnitt der Spaltkeil verwendet werde. Auf diese Vorschrift der Bedienungsanleitung für die Besäum- und Tischkreissäge weise der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, auch den betroffenen E K regelmäßig hin. Der Beschwerdeführer lege in seinem Betrieb Wert darauf, dass die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten würden und sorge dafür, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln, wie insbesondere der gegenständlichen Besäum- und Tischkreissäge diese Vorschrift, insbesondere die Bedienungsanleitung, die die Verwendung des Spaltkeiles vorschreibt, genau eingehalten werde. Der Beschwerdeführer unterweise seine Arbeitnehmer regelmäßig in die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und weise sie in die Betriebsanleitungen der Geräte genau ein. Er überprüfe dies auch. Regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, werde die entsprechende Unterweisung erteilt und der Unterweisungsinhalt schriftlich festgehalten. Der Arbeitnehmer sei wie die weiteren Arbeitnehmer zuletzt am 14.02.2014 durch den Beschwerdeführer unterwiesen worden, dass Maschinen und Geräte im Betrieb, die einen Mangel aufweisen würden, sofort zu melden seien, auf das Verhalten im Brandfall etc aber auch insbesondere auf die Schutzvorrichtungen an allen Maschinen. Diesen gesamten Unterweisungsinhalt hätten die Arbeitnehmer am 14.02.2014 erhalten und bestätigt. Der Beschwerdeführer sei daher seinen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs 1 Z1 und 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
gekommen. Wenn daher der betroffene Mitarbeiter am 02.05.2014 die Besäum- und Tischkreissäge ohne den Spaltkeil benutzt habe, so habe er dies entgegen den Belehrungen, Anweisungen und Unterweisungen des Arbeitgebers getan.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass am 21.5.2014 durch das Arbeitsinspektorat römisch eins festgestellt worden sei, dass, der Arbeitnehmer E K am 02.05.2014 gegen 10.45 Uhr in dieser Tischlerei an der Besäum- und Tischkreissäge mit dem Falzen eines Lärchenprofilbretts beschäftigt worden sei. Richtig sei auch, dass zu diesem Zeitpunkt an der Besäum- und Tischkreissäge kein Spaltkeil montiert gewesen sei. Zutreffend sei auch, dass die Bedienungsanleitung für die Besäum- und Tischkreissäge vorschreibe (dieser entnommen werden könne), dass bei Verdeckschnitt der Spaltkeil verwendet werde. Auf diese Vorschrift der Bedienungsanleitung für die Besäum- und Tischkreissäge weise der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, auch den betroffenen E K regelmäßig hin. Der Beschwerdeführer lege in seinem Betrieb Wert darauf, dass die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eingehalten würden und sorge dafür, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln, wie insbesondere der gegenständlichen Besäum- und Tischkreissäge diese Vorschrift, insbesondere die Bedienungsanleitung, die die Verwendung des Spaltkeiles vorschreibt, genau eingehalten werde. Der Beschwerdeführer unterweise seine Arbeitnehmer regelmäßig in die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und weise sie in die Betriebsanleitungen der Geräte genau ein. Er überprüfe dies auch. Regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, werde die entsprechende Unterweisung erteilt und der Unterweisungsinhalt schriftlich festgehalten. Der Arbeitnehmer sei wie die weiteren Arbeitnehmer zuletzt am 14.02.2014 durch den Beschwerdeführer unterwiesen worden, dass Maschinen und Geräte im Betrieb, die einen Mangel aufweisen würden, sofort zu melden seien, auf das Verhalten im Brandfall etc aber auch insbesondere auf die Schutzvorrichtungen an allen Maschinen. Diesen gesamten Unterweisungsinhalt hätten die Arbeitnehmer am 14.02.2014 erhalten und bestätigt. Der Beschwerdeführer sei daher seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Z1 und 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
gekommen. Wenn daher der betroffene Mitarbeiter am 02.05.2014 die Besäum- und Tischkreissäge ohne den Spaltkeil benutzt habe, so habe er dies entgegen den Belehrungen, Anweisungen und Unterweisungen des Arbeitgebers getan. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates I vom 09.07.
dem Schneidevorgang hat der Arbeitnehmer das Holz zurückgehoben, wobei es ihm aus der Hand gefallen ist und er
greifen wollte. In diesem Reflex hat er in das Sägeblatt gegriffen. Für diesen Arbeitsschritt sagt auch die Bedienungsanleitung, dass die Schutzhaube entfernt werden darf bzw muss, nicht jedoch der Spaltkeil. An der Besäum- und Tischkreissäge war kein Spaltkeil montiert. Das Fehlen des Spaltkeiles war nicht unfallkausal. Der vor Ort vom Arbeitsinspektorat eingesehenen Bedienungsanleitung für die genannte Besäum- und Tischkreissäge konnte entnommen werden, dass bei Verdeckschnitten der Spaltkeil verwendet werden muss. Der Arbeitnehmer wurde auf die Bedienungsanleitung hingewiesen. Im Betrieb finden regelmäßig Unterweisungen in die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und Betriebsanleitungen der Geräte statt. Der Beschwerdeführer selbst kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und die ordnungsgemäße Bedienung der Maschinen und Geräte. Neben ihm existiert im Betrieb niemand, der Kontrollgänge macht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates I sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdevorbringens bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung. Insbesondere räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass der Arbeitnehmer am 02.05.2014 an der Besäum- und Tischkreissäge mit dem Falzen eines Lärchenprofilbretts beschäftigt wurde ohne dass der Spaltkeil montiert war und dass die Bedienungsanleitung für diese Maschine vorschreibt, bei Verdeckschnitt einen Spaltkeil zu verwenden.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch eins sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdevorbringens bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung. Insbesondere räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass der Arbeitnehmer am 02.05.2014 an der Besäum- und Tischkreissäge mit dem Falzen eines Lärchenprofilbretts beschäftigt wurde ohne dass der Spaltkeil montiert war und dass die Bedienungsanleitung für diese Maschine vorschreibt, bei Verdeckschnitt einen Spaltkeil zu verwenden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer einen äußerst glaubwürdigen Eindruck bei seiner Einvernahme gemacht. Dass das Fehlen des Spaltkeiles nicht unfallkausal war, ergibt sich aus der schlüssigen,
vollziehbaren und damit glaubwürdigen Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwar scheint es glaubwürdig dass der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber seinen Betrieb persönlich laufend kontrolliert, aber gerade für den Fall seiner Abwesenheit gab der Beschwerdeführer dezidiert an, dass neben ihm niemand die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert. Konkrete Sanktionen für ein Zuwiderhandeln gegen seine Anordnungen konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine nennen, nur dass es Maßnahmen gebe. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 35 Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz – AschG, BGBl Nr 450/1994 idgF lautet auszugsweise: Paragraph 35, Absatz eins, Arbeitnehmerschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF lautet auszugsweise: "
den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. 2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.“
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 EUR bis 8.324 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 EUR bis 16.659 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 EUR bis 8.324 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 EUR bis 16.659 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Bei der Übertretung im Sinne des § 35 Abs 1 Z 2 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei der Übertretung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer macht mangelndes Verschulden geltend, indem er seine Arbeitnehmer regelmäßig insbesondere in die Arbeitnehmerschutzvorschriften und Schutzvorrichtungen an allen Maschinen unterweist. In der schriftlichen Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) hinaus erfolgt ist. Erst im Zuge der mündlichen verhandlung wurde das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, konnte jedoch durch die Aussage des Beschwerdeführers nicht belegt werden.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen
gekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Sicherheitsschulung bzw persönliche Kontrolle des Betriebes genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl zB VwGH 23.03.2012, Zl 2010/02/0294).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen
gekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Sicherheitsschulung bzw persönliche Kontrolle des Betriebes genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche zB VwGH 23.03.2012, Zl 2010/02/0294). Das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" u.a. nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen (vgl VwGH 05.08.2009, Zl 2008/02/0128, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" u.a. nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen vergleiche VwGH 05.08.2009, Zl 2008/02/0128, mwN). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.02.2012, Zl 2010/02/0220). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.02.2012, Zl 2010/02/0220). Der Beschwerdeführer hat die Tat sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Mildernd war zu werten, dass gegen den Beschwerdeführer bis dato keine Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von Euro 166,-- bis Euro 8.324,-- zu. Im Beweisverfahren ist hervorgekommen, dass die Verletzung des Arbeitnehmers auch bei Vorhandensein des Spaltkeiles nicht zu verhindern war. Die Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschrift war somit nicht unfallkausal und ist somit bei der Strafbemessung nicht weiter zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von ca 10% der Höchststrafe ist daher aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat als überhöht anzusehen. Dem Landesverwaltungsgericht scheint die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat glaubwürdig geschildert, dass er persönlich die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert. Damit ist von einem geringen Verschulden auszugehen Für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fand sich schon deshalb kein Raum, zumal zwar das Verschulden des Berufungswerbers gering, nicht jedoch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Der Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen ist jedenfalls ein zentrales Ziel des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Gerade die hier übertretene Norm soll Arbeitnehmer vor allem vor schweren Verletzungen schützen.Dem Landesverwaltungsgericht scheint die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat glaubwürdig geschildert, dass er persönlich die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert. Damit ist von einem geringen Verschulden auszugehen Für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fand sich schon deshalb kein Raum, zumal zwar das Verschulden des Berufungswerbers gering, nicht jedoch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Der Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen ist jedenfalls ein zentrales Ziel des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Gerade die hier übertretene Norm soll Arbeitnehmer vor allem vor schweren Verletzungen schützen. Auch die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2940.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.