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{'item': 'LVwG-2014/16/3341-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3341-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Marktgemeinde Z vertreten durch Bürgermeister, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 03.11.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.02.2014, Zl ****, hatte die belangte Behörde gemäß § 359b Abs 1 und 2 GewO 1994 zwecks geändert mit BGBl I Nr 122/2013 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 58/94 idgF BGBl II Nr 19/1999 fest, dass der Betrieb eines Cafes mit kombinierten Verkaufsgeschäft im Standort 9971 Z, Adresse (Gst Nr .***, GB **** Z–Markt) im Sinne der Befundbeschreibung und der vorgelegten, vidierten und einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit aufweist. Diese Feststellung gelte gemäß § 359b Abs 1, letzter Satz, GewO 1994 als Genehmigungsbescheid. Mit Ansuchen vom 14.10.2014 suchte die Beschwerdegegnerin folgende Änderungen der Betriebsanlage an.Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.02.2014, Zl ****, hatte die belangte Behörde gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins und 2 GewO 1994 zwecks geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 58/94 idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, fest, dass der Betrieb eines Cafes mit kombinierten Verkaufsgeschäft im Standort 9971 Z, Adresse (Gst Nr .***, GB **** Z–Markt) im Sinne der Befundbeschreibung und der vorgelegten, vidierten und einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit aufweist. Diese Feststellung gelte gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins,, letzter Satz, GewO 1994 als Genehmigungsbescheid. Mit Ansuchen vom 14.10.2014 suchte die Beschwerdegegnerin folgende Änderungen der Betriebsanlage an. Einrichtung eines Gastgartens (Terrasse) mit einer Betriebszeit zwischen 08.00 und 23.00 Uhr, wobei im Regelbetrieb eine Beschallung der Terrasse mit Hintergrundmusik erfolgt, jedoch das laute Sprechen, Singen und Musizieren (wie im § 76a GewO 1994) vorgesehen, verboten ist. Einrichtung eines Gastgartens (Terrasse) mit einer Betriebszeit zwischen 08.00 und 23.00 Uhr, wobei im Regelbetrieb eine Beschallung der Terrasse mit Hintergrundmusik erfolgt, jedoch das laute Sprechen, Singen und Musizieren (wie im Paragraph 76 a, GewO 1994) vorgesehen, verboten ist. Folgende davon abweichende Veranstaltungen sollen durchgeführt werden: 10 jährliche Darbietungen von Live-Musik im Bereich der Terrasse (ausgewöhnlicher Betrieb). Diese Veranstaltungen werden so durchgeführt, dass zwischen den einzelnen Veranstaltungen mindestens 3 musikfreie Wochenenden liegen, in denen im freien keine Veranstaltung mit Live-Musik stattfinden (davon sind Veranstaltungen im Dezember, wo im Rahmen des Kontingents ausschließlich Adventsingen, Adventblasen udgl stattfinden ausgenommen). Der Zeitrahmen der Musikdarbietung wird entweder mit 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder mit 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr gewählt, sodass sowohl Frühschoppen als auch abendliche Musikdarbietungen möglich sind. Die Musikdarbietungen erfolgen ausschließlich ohne Verstärker (Musikanten, Chöre udgl). 5 jährliche Darbietungen von Live-Musik im Inneren der Betriebsanlage (auch mit Verstärker). Die Musikdarbietung erfolgt ab 22.00 Uhr bis zum genehmigten Darbietungsende bei geschlossenen Fenstern. Türen, die nach außen führen, werden ab 22.00 Uhr ebenfalls nunmehr zum Zweck des Betretens oder Verlassens der Betriebsanlage geöffnet, ansonsten ebenfalls geschlossen gehalten. Das Ende der Musikdarbietung wird spätestens um 01.00 Uhr des jeweiligen folgenden Tages festgesetzt. Die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen bzw Musikdarbietungen wird der Bezirkshauptmannschaft S mindestens 3 Tage vorher per E-Mail unter **** unter Angabe des Datums der Musikdarbietung und den Namen der Musikgruppe, des Chores udgl schriftlich angezeigt. In einem eigenen Betriebstagebuch werden darüber hinaus sämtliche Veranstaltungen nach Datum, Uhrzeit, Angabe der Musikgruppe usw erfasst. Die Aufstellung der Musikanlage und der Boxen sowie das Abspielen der Musik erfolgt jeweils so, dass im Bereich von ständigen Arbeitsplätzen ein Grenzwert von 85 dB(A), ausgedrückt als energieäquivalenter Dauerschallpegel (LAeq, 8h) nicht überschritten wird. Die südöstliche Ausgangstüre ins Freie wird entweder als Drehflügeltüre oder als automatische Schiebetüre mit redundantem Antrieb mit ESG-Glas vorgesehen. Die sonstigen Parameter (lichte Weite usw) bleiben unverändert. Der derzeitige Zugang zur Bank Z, ist an der Westseite situiert und wird in der Folge an die Südwestseite verlegt. Dieser neue „Haupteingang“ dient einerseits als Zugang für den kombinierten Gast- und Verkaufsraum sowie für die Bank. Der südwestliche Zugangsbereich (Haupteingang für die Bank, aber auch Zugang für Gewerbebetrieb) wird nach 21.00 Uhr geschlossen, da eine Absperrung des Handlungsbereiches gegenüber dem Gastronomiebereich erfolgt. Somit erfolgt nach 21.00 Uhr der Zugang in den Betrieb ausschließlich über die südostseitige Türe. Die Betriebszeit des Handelsgeschäftes richtet sich nach dem Öffnungszeitengesetz für den Handel in Verbindung mit der Tiroler Öffnungszeitenverordnung (Anmerkung: Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, insgesamt maximal 72 Stunden pro Woche). Außerhalb der Öffnungszeiten des Handelsbetriebes wird der Bereich, in dem das Handelsgewerbe ausgeübt wird, mit 1,5 m hohen mobilen Elementen abgetrennt, sodass die Flucht aus dem Gastwerbebetrieb nur mehr über die südöstliche Ausgangstüre (Lichtweite 1,00 m) möglich ist. Für den Gastronomiebetrieb werden die Zeiten nach dem Tiroler Sperrzeiten-Verordnung in Anspruch genommen. Zusätzlich wird im Untergeschoss der vorgesehene Lagerraum unterteilt und im südlichen Bereich eine Kühlzelle nach lebensmittelhygienischen Standards aufgestellt. An der Südseite werden auf Niveau des Untergeschosses Kühlkompressoren in den beiden Lichtschächten vorgesehen. Im Technikraum gelangt eine Hebeanlage für Abwässer, die Übergabestation für die Fernwärme, Pufferspeicher und die Verteiler für die Heizkreise zur Aufstellung. Vor der Verhandlung hat die als Grundstückseigentümerin geladene Marktgemeinde folgende Stellungnahme abgegeben: Die Marktgemeinde Z spricht sich als zuständige Veranstaltungsbehörde I. Instanz gegen eine generelle Genehmigung von „10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik im Bereich der Terrasse“ aus, nachdem es diesbezüglich bereits entsprechende Eingaben und Vorsprachen betroffener Anrainer gibt.Die Marktgemeinde Z spricht sich als zuständige Veranstaltungsbehörde römisch eins. Instanz gegen eine generelle Genehmigung von „10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik im Bereich der Terrasse“ aus, nachdem es diesbezüglich bereits entsprechende Eingaben und Vorsprachen betroffener Anrainer gibt. In diesem Zusammenhang dürften wir auf den, zwischen der Marktgemeinde, der Bank Z und der Fa. T abgeschlossenen Grundstücksarrondierungs- und Servitutsvertrag vom 17.04.2014 verweisen, demzufolge eine allgemeine, kostenlose Nutzung der Stellplätze (Anmerkung: am „****“) – zB für private und öffentliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Markttage, Bauernmarkt, Prozessionen, Nikolaus und Klaubaufbrauchtum, etc. – an maximal 20 Tagen im Jahr stattfinden kann, die im voraus festzulegen sind. Wir sind der Meinung, dass eine entsprechende Koordination aller möglicher Veranstaltungen „am ****“ bedarf, was allerdings nur gewährleistet werden kann, wenn sämtliche Veranstaltungen der örtlich zuständigen Veranstaltungsbehörde bekanntgegeben und auch von dieser genehmigt werden. Gegen die Darbietung von Live-Musik im Inneren der Betriebsanlage werden keine Einwände erhoben. Bezüglich der in der eingangs erwähnten Kundmachung beschriebenen baulichen Änderungen (Verlegung „Haupteingang“, Änderung südöstliche Ausgangstüre, Baumaßnahmen im Untergeschoss) wird höflich um die Übermittlung der diesbezüglichen Planunterlagen ersucht, um beurteilen zu können, ob hierfür eventuell baubehördliche Bewilligungen erforderlich sind. Mit freundlichen Der Bürgermeister Unterfertigung durch die Vizebürgermeisterin in Vertretung Bei der Verhandlung am 29.10.2014 haben die anwesenden Nachbarn keine Einwände gegen die Betriebsanlage erhoben. Die Erklärung der Marktgemeinde Z wurde verlesen. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 für die Änderung der im Standort Z, Adresse (Gst Nr .***, GB **** Z-Markt) genehmigten Betriebsanlage im Sinn der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und detaillierten Projektsunterlagen. Es wurden keine zusätzlichen Auflagen nach § 74 GewO 1994 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde der Marktgemeinde Z per E-Mail zugestellt.Bei der Verhandlung am 29.10.2014 haben die anwesenden Nachbarn keine Einwände gegen die Betriebsanlage erhoben. Die Erklärung der Marktgemeinde Z wurde verlesen. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach Paragraph 81, GewO 1994 für die Änderung der im Standort Z, Adresse (Gst Nr .***, GB **** Z-Markt) genehmigten Betriebsanlage im Sinn der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und detaillierten Projektsunterlagen. Es wurden keine zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 74, GewO 1994 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde der Marktgemeinde Z per E-Mail zugestellt. Dagegen hat die Marktgemeinde Z folgende Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben: „Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit) angefochten. Servitutsbereich: Mit Grundstücksarrondierungs- und Servitutsvertrag vom 17.04.2014 wurde der Bank am **** auf Gst. 6**/4 (Eigentümer: Öffentliches Gut unter der Verwaltung der Marktgemeinde Z) das Recht der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von 3 Pkw-Stellplätzen (Kurzparkzone, ausschließlich für Bankomat- und SB-Zonen-Kunden) eingeräumt. Weder diese Fläche, noch die weiteren Rechtseinräumungen zu Gunsten der Bank (1 m hohe Betonschutzwand auf Gst. 6**/8 – **** und Überbaurecht) sind für die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung von Relevanz. Standortbereich Betriebsanlage/Terrasse und Gastgarten: Die Genehmigung (Einrichtung eines Gastgartens - Betriebszeit 08.00 - 23.00 Uhr - samt 10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik im Terrassenbereich, wozu Veranstaltungen im Dezember, wie Adventsingen, Adventbasar, udgl., im Rahmen eines Kontingents nicht zählen) bezieht sich auf Gst. .***, das als Betriebsstandort nicht nur auf Seite 1 des Bescheides, sondern auch auf Seite 4 Abs. 2 erwähnt ist. Demnach gilt die Betriebsanlagengenehmigung uE nicht für das Gst. 6**/10 (Vorplatz/Terrassenbereich).Die Genehmigung (Einrichtung eines Gastgartens - Betriebszeit 08.00 - 23.00 Uhr - samt 10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik im Terrassenbereich, wozu Veranstaltungen im Dezember, wie Adventsingen, Adventbasar, udgl., im Rahmen eines Kontingents nicht zählen) bezieht sich auf Gst. .***, das als Betriebsstandort nicht nur auf Seite 1 des Bescheides, sondern auch auf Seite 4 Absatz 2, erwähnt ist. Demnach gilt die Betriebsanlagengenehmigung uE nicht für das Gst. 6**/10 (Vorplatz/Terrassenbereich). Begründung: Der angefochtene Bescheid leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die Reichweite der Betriebsanlage nicht ausreichend und sicher bestimmt ist und daher Eingriffe in das Eigentumsrecht der Marktgemeinde Z als Verwalterin des Öffentlichen Gutes nicht ausgeschlossen werden können. Die Konsenswerberin ist Eigentümerin der, im GB **** Z-Markt einliegenden Grundstücke .*** und 6**/
  5. deren Situierung im, mit dieser Beschwerde vorgelegten Teilungsplan dargestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst. 6**/4 (****). Gemäß Befundbeschreibung plant die Konsenswerberin die Einrichtung eines Gastgartens/Terrasse auf dem/der 10 jährliche Darbietungen von Live-Musik (außergewöhnlicher Betrieb) stattfinden sollen. Im Bescheid der belangten Behörde wird der Standort der Betriebsanlage nur mit Grundstück .*** GB **** Z-Markt beschrieben (auf Seite 1 und auf Seite 4). Auf Seite 6 im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 17.10.2014) begründend aus, dass auf dem Areal des Gastgewerbebetriebes die, von der Konsenswerberin beantragten Vorhaben durchgeführt werden, freilich ohne dieses Areal näher zu definieren, sodass Dritte aufgrund des Bescheides nicht erkennen können, wo der räumliche Umfang der Betriebsanlage endet, sodass deren räumliche Reichweite unbestimmt ist, oder aus dem Bescheid (rechtsirrig) schließen müssen, dass damit das Gst. .*** gemeint ist, was mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt: Die Terrasse befindet sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin hingegen auf Gst. 6**/10, auf das sich der Bescheid gerade nicht bezieht, sodass hier auch kein Gastgarten (mit einer Betriebszeit 08.00 - 23.00 Uhr samt 10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik) im Terrassenbereich, wozu Veranstaltungen im Dezember, wie Adventsingen, Adventblasen u. dgl., im Rahmen eines Kontingentes nicht zählen, betrieben werden darf. Die Grenze zwischen projektierter Betriebsanlage und ihrer Umwelt am **** (Gst. 6**/4) muss klar definiert und Bestandteil eines einwandfreien Bescheides sein. Nicht notwendig ist freilich, dass im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch die raumordnungsrechtliche Widmung berücksichtigt werden muss, wenn auch im Bescheid ein Hinweis aufgenommen werden kann, dass im Standort der Betrieb durch andere Rechtsvorschriften allenfalls nicht gedeckt ist, wenn beispielsweise eine Umwidmung noch nicht erfolgt wäre. Rechtsschutzziel der Marktgemeinde Z ist - in Verbindung mit dem von ihr erwähnten Vertrag (Servitutsvertrag vom 17.04.2014) - ausschließlich die Schaffung von Rechtssicherheit für beide Parteien: Einerseits sollte die Konsenswerberin gemäß ihrem Antrag (neben ihren Betriebsanlagen im Gebäudeinneren auch) auf ihrer Terrasse 4 auf Gst. 6**/10 widmungs-, betriebsanlagen- und gewerberechtliche Handlungen, wie ein Eigentümer vornehmen zu dürfen, ohne dass sich diese Befugnisse aber räumlich auf Gst. 6**/4 im Eigentum der Marktgemeinde Z erstrecken dürfen. In diesem Sinne ist auch unsere Stellungnahme vom 17.10.2014 (Anlage 1) zu verstehen, welche von der Marktgemeinde Z auch im Namen angrenzender Nachbarn abgegeben worden ist, welche diese ausdrücklich darum ersucht haben. Diese Stellungnahme wurde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt. Sowohl Befund als auch Spruch des angefochtenen Bescheides sind diesbezüglich zu unbestimmt bzw. steht der Spruch (bezogen auf Gst. .***) im Widerspruch zum Befund bzw. der Wirklichkeit (Betriebsanlage „Terrasse“ auf Gst. 6**/10), sodass aus Gründen der Rechtssicherheit eine Bescheidüberprüfung und -korrektur stattfinden müssen. Die Marktgemeinde Z stellt daher die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
  6. eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle im Z anberaumen und
  7. den angefochtenen Bescheid aufheben und sodann dahingehend modifizieren, als sich die gewerberechtliche Genehmigung, nämlich die Einrichtung eines Gastgartens (Terrasse) mit 10 jährlichen Darbietungen von Live-Musik „im Bereich der Terrasse“ als außergewöhnlicher Betrieb, räumlich ausschließlich auf das Gst. 6**/10 bezieht und nicht auch auf Gst. 6**/
  8. Eventualiter wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.“ Zum Beschwerdevorbringen hat der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft S Folgendes angemerkt: Unter Bezugnahme auf die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 03.11.2014, Zl ****, wird Ihnen (der Gemeinde) mitgeteilt, dass der Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kommt für die Bezirkshauptmannschaft S nicht in Betracht, da die Betriebsanlage – entgegen der dortigen Rechtsmeinung – genau gemessen ist, was eine Zusammenschau der Befundbeschreibung („Terrasse“ mit eingezeichneten Verabreichungsplätzen) mit dem von der Behörde letztendlich vidierten Plan, der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet , eindeutig ergibt, dies ungeachtet der Tatsache, dass die Bezeichnung des Gst Nr 6**/10 durch die Behörde unterlassen wurde (Anmerkung: das sich das Innere der Betriebsanlage und Terrasse auf verschiedenen Grundstücken befinden sollen, war der Behörde nicht bekannt und wurde auch von den Antragswerbern nicht erwähnt). Der von ihnen angesprochene Teilungsplan (Seite 3 der Beschwerde) war der Beschwerde jedenfalls nicht angeschlossen, sodass die Möglichkeit besteht, diesen entweder bis zur Vorlage des Aktes an das zuständige Landesverwaltungsgericht (spätestens Ende dieser Woche) der Bezirkshauptmannschaft S zu übermitteln oder diesen - sofern überhaupt benötigt - direkt an das Landesverwaltungsgericht zu senden. Aus diesem Teilungsplan geht hervor, dass sich der Parkplatz auf der Betriebsanlage auf Grundparzelle 6**/10KG Z befindet. Der **** befindet sich hingegen auf Grundparzelle 6**/4 KG Z Der genehmigte Plan für Grundriss Unter- und Erdgeschoss vom 16.10.2014 bezieht sich nur auf Gst Nr *6*,.**1 und 6**/8, KG Z, keinesfalls aber auf Gst Nr 6**/4 KG Z. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide berichtigt zu lesen. Damit ist auch klar, dass eine Betriebsanlagengenehmigung keineswegs den öffentlichen Platz umfasst. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 74.Paragraph 74, Betriebsanlagen

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
  1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
  2. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
  3. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
  4. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
  5. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
  6. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
  7. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
  8. Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
  9. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
  10. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
  11. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
  12. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
  13. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  14. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  15. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
  16. Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
  17. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  18. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
  19. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  20. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. 12. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 355.Paragraph 355,
(1)Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(1)Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(2)Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(2)Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Im gegenständlichen Fall wurde die Gemeinde sowohl als Vertreterin der öffentlichen Interessen im Sinne des § 355 GewO 1994 zur Stellungnahme aufgefordert als auch als Grundstücksnachbarin geladen und zu Einwendungen aufgefordert. Die Stellungnahme vom 17.10.2014 stellt sich als Vermengung öffentlicher Interessen (zuständige Veranstaltungsbehörde) und privatrechtlicher Einwendungen dar. Jedenfalls wurden keine Einwendungen gemacht, dass sich die Ausübung der Gewerbetätigkeit auf fremden Grund bezieht. Mit diesem Vorbringen ist die Marktgemeinde Z präkludiert. Ebenso ist sie präkludiert hinsichtlich der Erhebung gewerberechtlicher Einwendungen im Sinne des § 74 ff GewO
  1. Hinsichtlich der Stellungnahme nach § 355 GewO 1994 ist die Marktgemeinde Z wiederum nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. In diesem Zusammenhang wird auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da die Marktgemeinde Z somit mit ihrem privatrechtlichem Vorbringen präkludiert ist, und auch keine Beschwer ihrerseits durch den Bescheid vorliegt, kann die Beschwerde nur abgewiesen werden. Es bedarf daher keiner Verhandlung. Es konnte ohne diese entschieden werden.Im gegenständlichen Fall wurde die Gemeinde sowohl als Vertreterin der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 355, GewO 1994 zur Stellungnahme aufgefordert als auch als Grundstücksnachbarin geladen und zu Einwendungen aufgefordert. Die Stellungnahme vom 17.10.2014 stellt sich als Vermengung öffentlicher Interessen (zuständige Veranstaltungsbehörde) und privatrechtlicher Einwendungen dar. Jedenfalls wurden keine Einwendungen gemacht, dass sich die Ausübung der Gewerbetätigkeit auf fremden Grund bezieht. Mit diesem Vorbringen ist die Marktgemeinde Z präkludiert. Ebenso ist sie präkludiert hinsichtlich der Erhebung gewerberechtlicher Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, ff GewO
  2. Hinsichtlich der Stellungnahme nach Paragraph 355, GewO 1994 ist die Marktgemeinde Z wiederum nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. In diesem Zusammenhang wird auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da die Marktgemeinde Z somit mit ihrem privatrechtlichem Vorbringen präkludiert ist, und auch keine Beschwer ihrerseits durch den Bescheid vorliegt, kann die Beschwerde nur abgewiesen werden. Es bedarf daher keiner Verhandlung. Es konnte ohne diese entschieden werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 19.3.1996, 95/04/0171,0172,0173 und andere ) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 19.3.1996, 95/04/0171,0172,0173 und andere ) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.3341.1

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