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{'item': 'LVwG-2014/23/2657-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2657-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde wegen Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG betreffend die Wohnung des A L, vertreten durch den Rechtsanwalt, AdresseDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde wegen Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG betreffend die Wohnung des A L, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für das Haus, Adresse, am
  2. 2014 um 21:00 Uhr rechtswidrig war.
  3. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für das Haus, Adresse, am
  4. 2014 um 21:00 Uhr rechtswidrig war.
  5. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters seine Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  6. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters seine Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren: Am
  9. Oktober 2014 langte beim Verwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG des rechtsfreundlich vertretenen Herrn A L ein, die sich gegen den Ausspruch eines Betretungsverbotes der Wohnung in A, Adresse, richtete. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass von Polizeibeamten der PI B. gegen ihn ein Betretungsverbost ausgesprochen worden wäre, obwohl er damals von sich aus die PI B. aufgesucht habe um Hilfe zu bekommen. Weiters habe er zu keinem Zeitpunkt eine aggressive Handlung gesetzt und sogar im Bericht der PI B. wurde sein verhalten als äußerst kooperativ bezeichnet. Durch das grundlos ausgesprochene Betretungsverbot werde der Beschwerdeführer in seinen von Gesetzes wegen gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit des Aufenthalts und Ausübung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Gründe für das Betretungsverbot seien unzureichend und es seien zumutbare Erhebungen sowie Kontroll- und Rückfragen zur Kontroverse zwischen den Eheleuten unterlassen worden.Am
  10. Oktober 2014 langte beim Verwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des rechtsfreundlich vertretenen Herrn A L ein, die sich gegen den Ausspruch eines Betretungsverbotes der Wohnung in A, Adresse, richtete. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass von Polizeibeamten der PI B. gegen ihn ein Betretungsverbost ausgesprochen worden wäre, obwohl er damals von sich aus die PI B. aufgesucht habe um Hilfe zu bekommen. Weiters habe er zu keinem Zeitpunkt eine aggressive Handlung gesetzt und sogar im Bericht der PI B. wurde sein verhalten als äußerst kooperativ bezeichnet. Durch das grundlos ausgesprochene Betretungsverbot werde der Beschwerdeführer in seinen von Gesetzes wegen gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit des Aufenthalts und Ausübung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Gründe für das Betretungsverbot seien unzureichend und es seien zumutbare Erhebungen sowie Kontroll- und Rückfragen zur Kontroverse zwischen den Eheleuten unterlassen worden. Zu dieser Beschwerde legte die Bezirkshauptmannschaft C als belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsakten und eine Gegenschrift vor. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot vorgelegen wären und dass durch die Übergriffe des Beschwerdeführers dessen Ehegattin eine gefährdete Person gewesen sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der Gegenschrift der belangten Behörde fand am
  11. Dezember 2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Polizeibeamten, welche die Amtshandlung geführt hatten, einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Beschwerdevorbringen an: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich bin damals am Vortag mit dem Flugzeug von D zurück nach E gekommen. In E war dann mein Gepäck nicht da. Ich bin dann nach Hause gefahren und am nächsten Tag hatten wir einen normalen Tag. Wir sind dann Einkaufen gegangen, nach C zum Lidl. Während des Einkaufes habe ich dann die Verständigung erhalten, dass mein Gepäck jetzt am Flughafen E abholbereit wäre. Da ich mein Gepäck mit zwei verschiedenen Gesellschaften aufgegeben habe, war eine Weiterleitung nach C nicht möglich und ich musste es selbst abholen. Ich habe dies dann meiner Frau mitgeteilt und daraufhin ist sie wütend geworden und hat das Geschäft verlassen. Mein Sohn und ich haben sie dann noch einige Zeit gesucht und als wir sie nicht gefunden haben, sind wir mit dem Auto nach Hause gefahren. Als wir nach Hause gefahren sind, habe ich meine Gattin bei einer Bushaltestelle stehen gesehen und bin in diese Bushaltestelle zugefahren und habe sie aufgefordert, einzusteigen. Sie ist dann ins Auto eingestiegen. Wir sind dann nach Hause gefahren und es war ca halb Sieben. Ich habe sie dann zu Hause gebeten auszusteigen und unseren Sohn und die Einkäufe mitzunehmen. Ich weiß, dass der Gepäckschalter am Flughafen E nur bis 21.00 Uhr geöffnet ist und wäre sich daher an diesem Tag eine Fahrt nach E, um das Gepäck abzuholen, noch ausgegangen. Ich habe dann die Einkäufe mit meinem Sohn F selbst hinaufgetragen und verräumt. Nach ungefähr 20 Minuten bin ich dann wieder hinuntergegangen und habe meine Gattin gebeten aus dem Auto auszusteigen. Sie hat mir dann gesagt, dass sie das nicht tun würde, dass sie beabsichtige im Auto zu übernachten. Nachdem ich meine Gattin aufgefordert hatte, auszusteigen, und sie mir gesagt hat, dass sie im Auto bleiben würde, habe ich mir Sorgen gemacht. Üblicherweise passiert nämlich das, was sie sich in den Kopf setzt. Ich habe mir damals auch Sorgen gemacht wegen der Nachbarn, da wir einen Abstellplatz im Freien, vor unserem Haus, haben. Ich habe meiner Gattin dann auch gesagt, dass ich mit ihr zur Polizei fahren würde und dass diese sie dann aus dem Auto holen möge. Ich bin dann auch zur Polizeiinspektion B gefahren und bin dort hineingegangen und habe die Polizisten um Hilfe gebeten. Die Beamten sind dann herausgekommen und haben meine Gattin in die Polizeiinspektion gebeten. Meine Gattin ist aus dem Auto ausgestiegen und ist in die Polizeiinspektion hineingegangen. Wir sind dann dort drinnen getrennt und in zwei unterschiedliche Räume gebracht worden. Das heißt, damals ist ein Polizist aus der PI B hinausgegangen, ich war selbst nicht dabei. Das heißt, ich bin damals zusammen mit dem Polizisten hinaus zum Auto gegangen. Ich selbst habe auf der PI B mit zwei Beamten geredet. Die sind beide heute hier, vor dem Verhandlungssaal. Ein älterer männlicher Beamter mit weißen Haaren und eine Polizistin. Diese haben mich dann auch nach Hause begleitet, damit ich meine Sachen holen könne. Ich habe damals mit diesen beiden abwechselnd gesprochen. Das heißt, die Beamten haben mit mir dann eigentlich gar nicht gesprochen, ich wurde eine halbe Stunde allein in einem Raum gelassen. Ich habe allerdings mitbekommen, dass die Beamten mit meiner Gattin gesprochen haben. Ich habe auch mitbekommen, dass sie einen Dolmetsch beigezogen haben. Ich spreche italienisch aber kein Deutsch. Meine Gattin spricht russisch und ebenfalls kein Deutsch. Ich spreche berufsbedingt fließend englisch, meine Gattin spricht aber weniger englisch. Meine Gattin kann aber ziemlich gut italienisch. Wenn ich gefragt werde, ob meine Kommunikation mit den Polizeibeamten auf englisch funktioniert hat, so gebe ich an, ich glaube schon, ich weiß aber nicht, ob sie alles so verstanden haben, wie ich es gesagt habe. Es war damals so, dass die Polizisten dann wieder zu mir kamen, mir erklärt haben, dass mich meine Frau wegen Gewalttätigkeit angezeigt habe. Sie haben mir dann auch einen Zettel überreicht und mir gesagt, dass ich das Haus verlassen müsse. Ich war damals nicht aufgeregt, sondern entspannt. Ich wusste damals bis zum Schluss nicht, was eigentlich passiert. Erst als mir die Beamten den Zettel in die Hand gedrückt haben, habe ich verstanden, war passiert war. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde: Wenn mir die Angaben im Bericht der PI B vorgehalten werden, so gebe ich an, es hat damals keine Einvernahme gegeben, sondern ich wurde nur als ich hinein ging und dann das erste Gespräch mit dem Beamten geführt habe zum Sachverhalt befragt und da habe ich dann die Angaben gemacht. Wenn ich gefragt werde, ob wir noch im gemeinsamen Haushalt wohnen, so gebe ich an, dass dem so ist, aber ich glaube nicht, dass die Ehe noch lange aufrecht ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass eine einvernehmliche Auflösung angestrebt wird.“ Inspektor G gab in der Verhandlung an: „Ich hatte in jener Nacht Besetzungsdienst in der PLZ als der Beschwerdeführer zu uns kam. Ich habe dann als erstes die Sektorstreife B herein gerufen um diese Amtshandlung zu führen. Im Zuge der Amtshandlung hat sich dann herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht deutsch konnte und mein Kollege GI H von der Sektorstreife kann nicht englisch. Deshalb habe ich dann die Amtshandlung insofern übernommen, dass ich die Einvernahme des Beschwerdeführers geführt habe. Es war damals so, dass der Beschwerdeführer zu uns auf die Dienststelle kam und angab, dass der ein Problem mit seiner Gattin habe und dass er dringend nach E müsse um sein Gepäck zu holen und seine Gattin nicht aus dem Auto aussteigen wolle. Ich bin dann hinaus zu seiner Gattin gegangen und habe mit ihr gesprochen. Ich habe dann beide hinein geholt und habe sie in getrennte Räume auf der PI gesetzt. Ich habe dann auf das Eintreffen der Sektorstreife gewartet. Ich habe mir dann zwischenzeitlich nochmals von Herrn L den Sachverhalt schildern lassen. Mit der Gattin habe ich nie gesprochen. Das hat meine Kollegin I gemacht. Ich habe mich jedoch dann mit meiner Kollegin I abgesprochen. Es war damals so, dass der Beschwerdeführer zu uns auf die Dienststelle kam und angab, dass der ein Problem mit seiner Gattin habe und dass er dringend nach E müsse um sein Gepäck zu holen und seine Gattin nicht aus dem Auto aussteigen wolle. Ich bin dann hinaus zu seiner Gattin gegangen und habe mit ihr gesprochen. Ich habe dann beide hinein geholt und habe sie in getrennte Räume auf der PI gesetzt. Ich habe dann auf das Eintreffen der Sektorstreife gewartet. Ich habe mir dann zwischenzeitlich nochmals von Herrn L den Sachverhalt schildern lassen. Mit der Gattin habe ich nie gesprochen. Das hat meine Kollegin römisch eins gemacht. Ich habe mich jedoch dann mit meiner Kollegin römisch eins abgesprochen. In meiner Befragung hat der Beschwerdeführer nichts von Übergriffen angegeben. Er hat nur gesagt, dass es Streit mit seiner Frau gebe und er sich Sorge mache um seinen Sohn, der derzeit allein zu Hause sei. Ich habe dann mit meiner Kollegin Insp I gesprochen und diese hat mir dann von den Übergriffen erzählt. Sie hat auch den Vorfall von Italien angesprochen. Für mich war dann relativ schnell klar, dass im Rahmen der Verfahrenprognose eine weitere Gefährdung der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht auszuschließen war. Für uns war der letzte bekannte Vorfall jener in Italien, Anfang August. Es war allerdings so, dass es für uns offensichtlich wurde, dass es auch bei uns zu Übergriffe gegeben hat. Aus diesem Grund war es dann für uns letztendlich egal, ob diese Übergriffe in Italien oder in Österreich waren. Für uns konnte ein weiterer Übergriff nicht ausgeschlossen werden. Wenn ich gefragt werde, ob damals eine akute Gefährdung für die Ehegattin des Beschwerdeführers bestanden hat, so gebe ich an, dass ich heute nicht mehr sagen kann, ob ich damals dabei war, oder ob das meine Kollegin I gemacht hat. Ich kann mich jedoch noch erinnern, dass Frau J sinngemäß angegeben habe, dass sie sich fürchten würde. In meiner Befragung hat der Beschwerdeführer nichts von Übergriffen angegeben. Er hat nur gesagt, dass es Streit mit seiner Frau gebe und er sich Sorge mache um seinen Sohn, der derzeit allein zu Hause sei. Ich habe dann mit meiner Kollegin Insp römisch eins gesprochen und diese hat mir dann von den Übergriffen erzählt. Sie hat auch den Vorfall von Italien angesprochen. Für mich war dann relativ schnell klar, dass im Rahmen der Verfahrenprognose eine weitere Gefährdung der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht auszuschließen war. Für uns war der letzte bekannte Vorfall jener in Italien, Anfang August. Es war allerdings so, dass es für uns offensichtlich wurde, dass es auch bei uns zu Übergriffe gegeben hat. Aus diesem Grund war es dann für uns letztendlich egal, ob diese Übergriffe in Italien oder in Österreich waren. Für uns konnte ein weiterer Übergriff nicht ausgeschlossen werden. Wenn ich gefragt werde, ob damals eine akute Gefährdung für die Ehegattin des Beschwerdeführers bestanden hat, so gebe ich an, dass ich heute nicht mehr sagen kann, ob ich damals dabei war, oder ob das meine Kollegin römisch eins gemacht hat. Ich kann mich jedoch noch erinnern, dass Frau J sinngemäß angegeben habe, dass sie sich fürchten würde. Ich habe dann das Betretungsverbot ausgesprochen und den Beschwerdeführer aufgefordert zu warten bis die Sektorstreife mit ihm an seine Adresse fahren würde, damit er seine Sachen zusammen packen könne. Nach Verlassen der PI kann ich keine weiteren Angaben mehr machen. Über Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass der Beschwerdeführer damals auf mich einen ruhigen und gefassten Eindruck machte. Er war nicht aggressiv oder laut. Ich hatte nicht den Eindruck, dass er jetzt sofort auf mich losgehen würde. Ich kann allerdings nicht sagen, was gewesen wäre, wenn wir nicht mehr da gewesen wären. Wenn mir die Angaben meiner Kollegin im Bericht der PI B vorgehalten werden, so gebe ich an, dass diese ihn nachher in seine Wohnung begleitet hat um seine Sachen zusammen zupacken. Sie hat mir nachher erzählt, dass das alles ganz ruhig abgelaufen sei. Ich nehme an, dass daher diese Eintragung auf Seite 2 des Berichtes demzufolge sich L äußerst kooperativ gegenüber dem Beamten gezeigt habe stand.“ Insp. M I gab in der Verhandlung an:Insp. M römisch eins gab in der Verhandlung an: „Ich hatte in jener Nacht Sektorstreife und wurden wir in die PI B zurückgerufen. Dort hatte uns mein Kollege G kurz informiert, was bisher vorgefallen war. Nämlich das der Beschwerdeführer mit seiner Gattin mit dem PKW zur PI gekommen sei und das diese offensichtlich einen Streit hätten. Ich habe dann die Gattin des Beschwerdeführers Frau J befragt. Diese hat dann die Vorfälle vom
  12. August in Italien angegeben und hat auch angegeben, dass es bereits eine Woche davor in A einen Übergriff gegeben habe. Das sie der Beschwerdeführer am Hals ergriffen und an die Ohren gezogen bzw. ihr einen Tritt in den Rücken verpasst habe. Ich habe damals die Einvernahme in englischer Sprache geführt, da Frau J der deutschen Sprache nicht mächtig war. Ich habe dann meine Ergebnisse mit dem Kollegen G ausgetauscht, abgesprochen. Mit dem Beschwerdeführer selbst habe ich damals nicht geredet. Ich habe dann später den Beschwerdeführer in seine Wohnung begleitet, damit er seine Sachen zusammen packen kann. Bei dieser Gelegenheit ist dann allerdings nicht mehr viel gesprochen worden. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass die Beschwerdeführerin damals nicht akut gefährdet war, aber nachdem sie erzählt hat was bisher passiert war und wie sie psychisch beisammen war, war für mich klar, das hier in Zukunft weitere Übergriffe zu erwarten waren. Über Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass der Beschwerdeführer uns gegenüber sehr ruhig und kooperativ war. Weiters gebe ich an, dass ich damals am
  13. August bei Frau J keine akuten Spuren eines Übergriffes feststellen konnte.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Am 23.8.2014 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zu einem Beziehungsstreit. Ausgelöst wurde dieser Streit, durch die Absicht des Beschwerdeführers die eheliche Wohnung noch einmal verlassen zu wollen. Um dies zu verhindern setzte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Auto und verließ es nicht mehr. Nach dem es dem Beschwerdeführer nicht gelang seine Gattin zum Verlassen des Fahrzeuges zu bewegen fuhr er mit ihr zur PI B. Dort angekommen bat er den diensthabenden Journalbeamten um Hilfe. Nachfolgend wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin von Polizeibeamten zum Geschehen befragt. Im Zuge ihrer Befragung machte die Ehegattin des Beschwerdeführers Angaben zu mehreren Übergriffen durch den Beschwerdeführer. Allerdings lagen diese Übergriffe alle zumindest zwei Wochen zurück. Aufgrund dieser glaubwürdigen Angaben entschlossen sich die beiden Polizeibeamten die die Befragungen durchgeführt hatten eine Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer auszusprechen. Eine aktuelle bevorstehende Gefahrenprognose ergab sich nicht, sondern bezogen sich die Prognosen der einschreitenden Polizeibeamten auf allgemein auf zukünftig zu erwartende gewaltsame Übergriffe. Das Betretungsverbot wurde in weiterer Folge auch durchgesetzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die weitestgehend übereinstimmen. Im Übrigen war der Sachverhalt nur in jenem Umfang festzustellen, wie es für die vorliegende Entscheidung erforderlich war. Aus diesem Grund konnten die weitergehenden Beweisanträge unbeachtet bleiben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 195/2013 lauten:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2013, lauten: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  2. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  3. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  5. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,
  6. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  7. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) und
  2. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  3. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, unda. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeb. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 05.02.2014 um 22.20 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 18.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 05.02.2014 um 22.20 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 18.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. Nach § 38a Abs 1 Z 1 SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ (vgl VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003).Nach Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sind insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen sowie Spuren am Einsatzort heranzuziehen. Die Umstände, die für die Anordnung einer Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren (vgl UVS Kärnten vom 30.01.2002, 1318/12/2001), dh es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Tatsachen und Informationen für den Ausspruch des Betretungsverbotes ausschlaggebend waren.Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sind insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen sowie Spuren am Einsatzort heranzuziehen. Die Umstände, die für die Anordnung einer Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren vergleiche UVS Kärnten vom 30.01.2002, 1318/12/2001), dh es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Tatsachen und Informationen für den Ausspruch des Betretungsverbotes ausschlaggebend waren. Beide Polizeibeamte bezeichneten in ihren mündlichen Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers als gefasst, verständnisvoll und kooperativ und sie verwiesen auch auf ihre diesbezügliche Dokumentation. Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen. Auch ist unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes kein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Ehegattin sachverhaltsrelevant. Selbst wenn sich ein gefährlicher Angriff ereignet hätte, reicht dieser alleine noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu verhängen (vgl VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Bericht wurde als Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff lediglich der Streit in Zusammenhang mit der Absicht des Beschwerdeführers die eheliche Wohnung verlassen zu wollen angeführt. Im vorliegenden Fall ist dem Bericht der belangten Behörde zu entnehmen, dass als Merkmale für die erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders durchaus belegbare Vorfälle für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen wurden die jedoch alle bereits einige Zeit zurücklagen, auf einen etwaigen aktuellen oder bevorstehenden Angriff wurde jedoch nicht Bezug genommen. Die Anführung von Vorfällen losgelöst von der aktuellen Situation, das ist jene die sich den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung darstellt, dokumentiert daher nicht, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, weshalb in der Folge für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden konnte, welche Tatsachen den Ausspruch eines Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer begründet haben. Auch unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind, dass dadurch auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff schließen lässt. Ebenso finden sich keine Indikatoren für ein zeitlich nahestehendes zukünftiges Verhalten des Beschwerdeführers aus dem eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre.Beide Polizeibeamte bezeichneten in ihren mündlichen Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers als gefasst, verständnisvoll und kooperativ und sie verwiesen auch auf ihre diesbezügliche Dokumentation. Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen. Auch ist unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes kein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Ehegattin sachverhaltsrelevant. Selbst wenn sich ein gefährlicher Angriff ereignet hätte, reicht dieser alleine noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Bericht wurde als Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff lediglich der Streit in Zusammenhang mit der Absicht des Beschwerdeführers die eheliche Wohnung verlassen zu wollen angeführt. Im vorliegenden Fall ist dem Bericht der belangten Behörde zu entnehmen, dass als Merkmale für die erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders durchaus belegbare Vorfälle für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen wurden die jedoch alle bereits einige Zeit zurücklagen, auf einen etwaigen aktuellen oder bevorstehenden Angriff wurde jedoch nicht Bezug genommen. Die Anführung von Vorfällen losgelöst von der aktuellen Situation, das ist jene die sich den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung darstellt, dokumentiert daher nicht, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, weshalb in der Folge für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden konnte, welche Tatsachen den Ausspruch eines Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer begründet haben. Auch unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind, dass dadurch auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff schließen lässt. Ebenso finden sich keine Indikatoren für ein zeitlich nahestehendes zukünftiges Verhalten des Beschwerdeführers aus dem eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre. Aus all dem ergibt sich, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes nicht nur nicht ausreichend dokumentiert worden ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung aus Sicht der einschreitenden Beamtin nicht begründbar war. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zum einen war die Dokumentation der Umstände, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Es kann aus dem Bericht nicht nachvollzogen werden, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat, da die verbale Auseinandersetzung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs lag und die Anwendung physischer Gewalt gegenüber der Ehefrau nicht erfolgt ist. Zum anderen konnten im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden, auf welches sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffes gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte. Auch wenn sich im vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft C Lichtbilddokumentationen vorangegangener körperlicher Übergriffe des Beschwerdeführers an seiner Ehegattin befinden und auch wenn man den unzweifelhaft glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers folgt, mit denen sie die Gewaltbereitschaft ihres Ehegatten beschreibt, findet sich hier keine Grundlage für die Aussprache eines Betretungsverbotes. Im gesamten Verfahren konnte kein Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd § 38a SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Befugnis zu bieten, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.Zum einen war die Dokumentation der Umstände, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Es kann aus dem Bericht nicht nachvollzogen werden, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat, da die verbale Auseinandersetzung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs lag und die Anwendung physischer Gewalt gegenüber der Ehefrau nicht erfolgt ist. Zum anderen konnten im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden, auf welches sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffes gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte. Auch wenn sich im vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft C Lichtbilddokumentationen vorangegangener körperlicher Übergriffe des Beschwerdeführers an seiner Ehegattin befinden und auch wenn man den unzweifelhaft glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers folgt, mit denen sie die Gewaltbereitschaft ihres Ehegatten beschreibt, findet sich hier keine Grundlage für die Aussprache eines Betretungsverbotes. Im gesamten Verfahren konnte kein Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd Paragraph 38 a, SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Befugnis zu bieten, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist. Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen § 38a Abs 1 und 2 SPG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären war. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen.Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären war. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. VIII. Zur Kostenentscheidung:römisch acht. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2014. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.673,90. Die dem Beschwerdeführer nach § 35 Abs 4 Z 1 und 2 VwGVG grundsätzlich zustehenden Barauslagen und Fahrtkosten konnten nicht zugesprochen werden, da in der mündlichen Verhandlung lediglich Kostenersatz unter Verweis auf die Aufwandersatzverordnung begehrt wurde und Aufwendungen, sofern sie nicht pauschaliert sind, zu beziffern sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.673,90. Die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins und 2 VwGVG grundsätzlich zustehenden Barauslagen und Fahrtkosten konnten nicht zugesprochen werden, da in der mündlichen Verhandlung lediglich Kostenersatz unter Verweis auf die Aufwandersatzverordnung begehrt wurde und Aufwendungen, sofern sie nicht pauschaliert sind, zu beziffern sind. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2657.11

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