RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2840-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde Z vom 1.9.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde nach Maßgabe der überarbeiteten Einreichplanung vom 26.11.2014 und den eingereichten sechs Einzelplänen als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde nach Maßgabe der überarbeiteten Einreichplanung vom 26.11.2014 und den eingereichten sechs Einzelplänen als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 17.12.2013 brachte die BB GmbH mit Sitz in Adresse, ein Bauansuchen zur Errichtung einer eingeschossigen Tiefgarage samt Nebenräumen für eine Wohnanlage auf Gste ***1/3 und ***1/4 KG Z, welches zum Anwesen Adresse errichtet werden soll, ein. Gegenstand dieses Bauvorhabens ist der Neubau einer Tiefgarage, welche sich vom N-Weg bis zur M-Straße erstreckt, wobei der Tiefgaragenanteil M-Straße 1* separat bewilligt wird. Die Gesamtlänge beträgt 120,58 m und die Breite zum N-Weg hin 33,55 m bzw 16,73 m und zur M-Straße hin 20,99 m. Die maximale Höhe beträgt bei dem nachträglich aufgesetzten Gebäude 3,65 m, ansonsten zwischen 3,35 m und 2,98 m. Die Ein- und Ausführt erfolgt über eine überdachte 18% geneigte zweispurige Rampe zum N-Weg hin, zusätzlich gibt es eine Einfahrt über eine 18% geneigte Rampe von der M-Straße. Es werden eine Tiefgarage mit 105 Stellplätzen, von denen 3 behindertengerecht ausgeführt werden, sowie 4 Treppenhäuser mit Schleuse und Aufzug, 3 E-Verteilerräume, ein Technikraum, Trockenraum, Kinderwagenraum und 5 Räume mit 72 Kellerabteilen geschaffen. Mit Bescheid der Behörde Z vom 1.9.2014, ****, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA vor wie folgt: „Fristgerecht erheben wir Einspruch gegen den Baubescheid ZI. ****, vom 01.09.2014, N-weg 4*, 4*a, 4*b, 4*c, Neubau Tiefgarage samt Nebenräumen
- Die bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen bezüglich der nicht ausreichenden Planunterlagen stellen sehr wohl eine Verletzung der Nachbarrechte dar. Aufgrund des Mangels in den Planunterlagen, dass in den Einreichunterlagen keine Aussagen hinsichtlich der Höhen des gegenständlichen Projektes und des bestehenden und künftigen Geländes getroffen werden, sind die betroffenen Nachbarn nicht ausreichend über die Art und den Umfang der Bauvorhabens informiert. Jedenfalls sind die Höhenangaben und die höhenmäßige Anbindung des Geländes an die Nachbargrundstücke nicht schlüssig nachvollziehbar.
- Die aufgrund der Rampenneigung von 18% erforderliche Rampenüberdachung im Bereich der M-Straße ist jedenfalls ein oberirdischer Bauteil, dessen Darstellung fehlt. Es ist für die Nachbarn nicht ersichtlich welche Höhe und welchen Grenzabstand diese Überdachung aufweist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, ob es sich um eine geschlossene Einfahrt in die Tiefgarage handelt. Auch dieser Mangel stellt eine Verletzung der Nachbarrechte und der Grenzabstände dar.
- Hinsichtlich der natürlichen Be- und Entlüftung, vor allem aber hinsichtlich der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen der Tiefgarage einschließlich deren Dimensionen fehlen Angaben welchen Abstand diese Lüftungsschächte zu den Nachbargrundstücken aufweisen. Nachdem diese Lüftungsschächte auch für den Rauch- und Wärmeabzug dienen, also Brandrauch und Hitze abführen müssen, sind diese Schächte als Fangmündung zu betrachten und dürfen lt. der TBO § 6 lit3(a) nicht in den Mindestabstandsflächen errichtet werden. Die Lüftungsschächte befinden sich jedoch teilweise in den Mindestabstandsflächen. Weiteres reichen diese Schächte bzw. Fänge über das Gelände nach der Bauführung und sind daher als oberirdische Bauteile zu betrachten. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche brandschutztechnischen Maßnahmen getroffen werden um eine Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke bzw. auf die Nachbargrundstücke wirksam einzuschränken und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorzubeugen. Damit bestehen auch massive Mängel im Hinblick auf den Brandschutz.“
- Hinsichtlich der natürlichen Be- und Entlüftung, vor allem aber hinsichtlich der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen der Tiefgarage einschließlich deren Dimensionen fehlen Angaben welchen Abstand diese Lüftungsschächte zu den Nachbargrundstücken aufweisen. Nachdem diese Lüftungsschächte auch für den Rauch- und Wärmeabzug dienen, also Brandrauch und Hitze abführen müssen, sind diese Schächte als Fangmündung zu betrachten und dürfen lt. der TBO Paragraph 6, lit3(a) nicht in den Mindestabstandsflächen errichtet werden. Die Lüftungsschächte befinden sich jedoch teilweise in den Mindestabstandsflächen. Weiteres reichen diese Schächte bzw. Fänge über das Gelände nach der Bauführung und sind daher als oberirdische Bauteile zu betrachten. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche brandschutztechnischen Maßnahmen getroffen werden um eine Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke bzw. auf die Nachbargrundstücke wirksam einzuschränken und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorzubeugen. Damit bestehen auch massive Mängel im Hinblick auf den Brandschutz.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Behörde Z sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. TT, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 12.11.2014 datiert und den Verfahrensparteien anlässlich der Ladungsbeschlüsse am 26.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Am 16.12.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das oben angeführte Amtssachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert und ergänzt wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzustellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorbringen seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen teilweise bestätigt werden konnte. So wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Rampenüberdachung im Bereich der M-Straße weder bezüglich der Höhe noch bezüglich des Grenzabstandes bemaßt ist, vollinhaltlich zugestimmt werden kann, da aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere Grundrisse und Schnittführungen) eine vorgesehene Überdachung dieser Rampe und im welchen Umfang nicht abgeleitet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mangelhaftigkeit der Unterlagen über Art und Umfang des Bauvorhabens, insbesondere wegen des Fehlens von Höhenangaben und der höhenmäßigen Anbindung des Geländes an die Nachbargrundstücke konnte seitens des Amtssachverständigen bestätigt werden, da aus den Unterlagen die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung (insbesondere entlang der betroffenen Nachbargrundstücke) sowie die relevanten Höhenbezugspunkte zu den vorgesehenen baulichen Anlagen nicht ersichtlich sind. Um die monierten fehlenden Kenntlichmachungen nachzutragen, wurden am 26.11.2014 von der Bauwerberin überarbeitete Planunterlagen nachgereicht, wobei auf den Umstand des Vorliegens überarbeiteter Planunterlagen anlässlich des Ladungsbeschlusses vom 26.11.2014 hingewiesen wurde, und die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese Planunterlagen während der Amtsstunden einzusehen. Am 15.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer die überarbeiteten Planunterlagen zudem auf dessen Nachfrage hin per E-Mail als pdf-Dokumente übermittelt. Hinsichtlich der überarbeiteten Planunterlagen wurde von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. TT anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt wie folgt: „Die notwendigen Ergänzungen wurden auf Anraten bzw aufbauend auf das hieramtliche Gutachten vom 12.11.2014 vorgenommen und dabei wurde insbesondere darauf Wert gelegt, dass die geforderten Geländeführungen im Bereich der Grundstücksgrenzen in den Planunterlagen eingetragen werden. Dies wurde zwischenzeitlich durchgeführt, wodurch abgeleitet werden kann, dass es sich bei der gegenständlichen Tiefgarage um eine unterirdische bauliche Anlage handelt. Die vom Beschwerdeführer angeführten fehlenden Schnitte beziehen sich auf das andere Tiefgaragenprojekt, welches bereits die Genehmigung erhielt.“ Darüber hinaus wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf ausdrückliche Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde bestätigt, dass das nunmehr vorgelegte Plankonvolut der Planunterlagenverordnung entspreche und alle relevanten Informationen aus den vorliegenden Plänen zu entnehmen seien. Diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die aus den unvollständigen Plänen resultierenden Verletzungen der Nachbarrechte dergestalt, dass sich die betroffenen Nachbarn auf Grund der unvollständigen oder unzureichenden Darstellung nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens informieren konnten, durch die nachträgliche Einreichung von im obigen Sinn berichtigter Planunterlagen am 26.11.2014 saniert wurden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Existenz von Fangmündungen im Mindestabstandsbereich, welche dem Rauch- und Wärmeabzug der Tiefgaragen dienen, wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits in der Stellungnahme vom 12.11.2014, Punkt 2., ausgeführt, dass „die Lüftung- und Brandrauchentlüftung der Tiefgarage natürlich über Lüftungsschächte und Lüftungsöffnungen erfolgt. Diese dafür notwendigen Öffnungen befinden sich im Bereich der vorgesehenen Ein- bzw Ausfahrtstore (N-Weg und M-Straße) sowie in den Mindestabstandsflächen gegenüber den Grundstücken ***2/6, ***2/2, ***2/7 und ***1/2. Eine weitere Be- und Entlüftungsöffnung wird im Bereich des auf der Tiefgarage vorgesehenen Haus O gegenüber dem Grundstück ***1/3 vorgesehen, wobei dieses Grundstück ebenfalls in die Tiefgaragenbebauung mit einbezogen wird. Unbeschadet dessen würde diese Be- und Entlüftungsöffnung ohnehin außerhalb des geforderten Mindestabstandsbereiches liegen.“ „Der Begriff „Fang“ oder „Fangmündung“ bezeichnet eine Vorrichtung, mit der gezielt Gase (zB Rauch, Abluft oder Abgase) von einer Anlage (zB Feuerungsanlage, Lüftungsanlage) ins Freie geleitet werden. Wesentlich ist dabei das gezielte Ableiten von Gasen, die von einer Anlage stammen. Wie oben bereits angeführt, ist dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handelt sich bei den Öffnungen um die natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgarage, die so ausgestaltet ist, dass sie weder mit einer „Anlage“ in Verbindung steht, noch in sonst einer Weise „gezielt“ Abgase sammelt und nach außen leitet. Die gegenständlichen Öffnungen erfüllen damit nicht die notwendigen Voraussetzungen, um als „Fänge“ im Sinne der Tiroler Bauordnung qualifiziert zu werden, sie sind weder mit einer Gas erzeugenden Anlage verbunden, noch kommt es zu einer gezielten Gasausleitung, wodurch die Errichtung derartiger Öffnungen in den Mindestabstandsbereichen möglich ist.“ Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach nicht ersichtlich sei, welche brandschutztechnischen Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke bzw auf die Nachbargrundstücke wirksam einzuschränken, wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 ergänzend ausgeführt wie folgt: „Aus dem Befund des Bewilligungsbescheides vom 1.9.2014 bzw aus den vorliegenden Planunterlagen können klar brandschutztechnische Maßnahmen entnommen werden, wie zB entsprechende Qualifikationen an Brandschutztore, Wände und dgl. Ebenso kann dem Befund entnommen werden, dass eine entsprechende brandschutztechnische Trennung gegenüber dem Tiefgaragenprojekt M-Straße erstellt werden soll. Überdies ist ersichtlich, dass die Installation einer Brandmeldeanlage mit einer automatischen Alarmweiterleitung erfolgen soll. Auch natürliche Wärme-, Rauch- und Abzugsöffnungen sind entsprechend vorgesehen. Überdies erfolgt eine entsprechende Abtrennung gegenüber den Treppenhäusern bzw Schleusen sowie angrenzenden Brandabschnitten mit entsprechenden Brandschutztüren.“ Schließlich wurde dem anlässlich der Verhandlung vom Beschwerdeführer geäußerten Vorbringen, wonach sich das untergeordnete Obergeschoß und der Erker, der im ersten Stock hervorragt, als besonders störend erweisen, entgegnet, dass sich diese Punkte auf ein anderes Tiefgaragenprojekt auf Gst ***3/3, welches hier nicht verhandlungsgegenständlich ist, bezieht. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche rechtlich zulässigen Einwendungen des Beschwerdeführers nach Überarbeitung der Planunterlagen als nicht stichhaltig. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2840.8