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{'item': 'LVwG-2014/39/2181-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2181-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn E L, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 03.07.2014, Zahl ***/1*-03,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn E L, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 03.07.2014, Zahl ***/1*-03, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.03.2013, Zahl ***/1*, wurde Frau A G und Herrn B G die baubehördliche Genehmigung für den Abbruch von Gebäudeteilen im Nordwesten und daran anschließend im Südosten, für eine Nutzungsänderung und für diverse Adaptierungsarbeiten nach Maßgabe der vorgelegten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Begründend wurde zusammenfassend sinngemäß ausgeführt, dass diesem Verfahren ein baupolizeiliches Verfahren vorausgegangen sei und laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI H nunmehr der gesetzmäßige Zustand hergestellt wäre. Es bedürfe dafür jedoch des gegenständlichen Bauverfahrens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.03.2013, Zahl ***/1*, wurde Frau A G und Herrn B G die baubehördliche Genehmigung für den Abbruch von Gebäudeteilen im Nordwesten und daran anschließend im Südosten, für eine Nutzungsänderung und für diverse Adaptierungsarbeiten nach Maßgabe der vorgelegten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Begründend wurde zusammenfassend sinngemäß ausgeführt, dass diesem Verfahren ein baupolizeiliches Verfahren vorausgegangen sei und laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI H nunmehr der gesetzmäßige Zustand hergestellt wäre. Es bedürfe dafür jedoch des gegenständlichen Bauverfahrens. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungsausführungen des Herrn E L (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 04.04.2013 wurden mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 08.07.2013, Zahl ***/1*-02, teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungsausführungen des Herrn E L (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 04.04.2013 wurden mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 08.07.2013, Zahl ***/1*-02, teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl RoBau-*-*/***/2-2013, Folge, behob den Bescheid vom 08.07.2013 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X. Die Vorstellungsbehörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit damit bereits durchgeführter Abbruch vorgeworfen, Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen eingewendet, Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften entsprechend dem Bescheid vom 14.05.1965, Zahl ****/1, behauptet, Zweifel an der behördlichen Zuständigkeit geäußert und die Vorbesitzer des Beschwerdeführers als übergangene Parteien gewertet wurden, inhaltlich abweisend entgegen. Der nordseitige Abstand von 1,80 m sowie der südostseitige Abstand von 3 m wären nach den vorliegenden Vermessungsunterlagen eingehalten. Zur Frage, inwieweit durch die Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen der gesetzliche Zustand wieder hergestellt werden könne, seien mehrere Sachverständige herangezogen und der Bauwerberin von Behördenseite auch entsprechende Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt worden. Zur nunmehr beantragten Umnutzung der genehmigten Traktorgarage in einen Lagerraum wäre das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes von entscheidender Bedeutung und sei zur Frage der Übereinstimmung des Projektes mit dem genehmigten Bestand das hochbautechnische Sachverständigengutachten vom 09.06.2010 eingeholt worden, in dem der Bestand mit der erteilten Bewilligung hinsichtlich Nutzung, Abstand und Höhe verglichen worden wäre. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde ließe sich dem Gutachten jedoch eine Übereinstimmung des nunmehr eingereichten Projektes mit der genehmigten Höhe nicht unbedingt entnehmen. Die Berechnung der Höhe im Bereich Nordost (zur Seite des Beschwerdeführers hin) sei zwar unter Berücksichtigung eines Vermessungsplanes entstanden, allerdings wäre die gewählte Art der Berechnung insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Geländeverlaufes für die Vorstellungsbehörde nicht gänzlich nachvollziehbar. Da die Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zur Gänze zu Grunde gelegt habe, sei sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Die Vorstellungsbehörde übertrug der Behörde im fortgesetzten Verfahren die Verpflichtung, eine Ergänzung des hochbautechnischen Gutachtens zu veranlassen, um eine Klarstellung der Berechnungsmethoden und des Ergebnisses zu den Höhen in Bezug auf den Baubescheid vom 14.05.1965, Zahl ****/1, zu erlangen.Der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl RoBau-*-*/***/2-2013, Folge, behob den Bescheid vom 08.07.2013 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn. Die Vorstellungsbehörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit damit bereits durchgeführter Abbruch vorgeworfen, Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen eingewendet, Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften entsprechend dem Bescheid vom 14.05.1965, Zahl ****/1, behauptet, Zweifel an der behördlichen Zuständigkeit geäußert und die Vorbesitzer des Beschwerdeführers als übergangene Parteien gewertet wurden, inhaltlich abweisend entgegen. Der nordseitige Abstand von 1,80 m sowie der südostseitige Abstand von 3 m wären nach den vorliegenden Vermessungsunterlagen eingehalten. Zur Frage, inwieweit durch die Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen der gesetzliche Zustand wieder hergestellt werden könne, seien mehrere Sachverständige herangezogen und der Bauwerberin von Behördenseite auch entsprechende Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt worden. Zur nunmehr beantragten Umnutzung der genehmigten Traktorgarage in einen Lagerraum wäre das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes von entscheidender Bedeutung und sei zur Frage der Übereinstimmung des Projektes mit dem genehmigten Bestand das hochbautechnische Sachverständigengutachten vom 09.06.2010 eingeholt worden, in dem der Bestand mit der erteilten Bewilligung hinsichtlich Nutzung, Abstand und Höhe verglichen worden wäre. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde ließe sich dem Gutachten jedoch eine Übereinstimmung des nunmehr eingereichten Projektes mit der genehmigten Höhe nicht unbedingt entnehmen. Die Berechnung der Höhe im Bereich Nordost (zur Seite des Beschwerdeführers hin) sei zwar unter Berücksichtigung eines Vermessungsplanes entstanden, allerdings wäre die gewählte Art der Berechnung insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Geländeverlaufes für die Vorstellungsbehörde nicht gänzlich nachvollziehbar. Da die Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zur Gänze zu Grunde gelegt habe, sei sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Die Vorstellungsbehörde übertrug der Behörde im fortgesetzten Verfahren die Verpflichtung, eine Ergänzung des hochbautechnischen Gutachtens zu veranlassen, um eine Klarstellung der Berechnungsmethoden und des Ergebnisses zu den Höhen in Bezug auf den Baubescheid vom 14.05.1965, Zahl ****/1, zu erlangen. Dieser Vorstellungsbescheid vom 13.12.2013 erwuchs mangels Anfechtung mittels Beschwerde an das Höchstgericht aktenkundig in Rechtskraft. In Entsprechung dieses Auftrags holte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das ergänzende hochbautechnische Sachverständigengutachten vom 09.05.2014 ein. Nach näherer Befunddarstellung sowie unter Zugrundelegung der im Vermessungsplan der Vermessung Y GmbH eingemessenen Höhenpunkte zieht das Gutachten Vergleich mit den im Bescheid vom 14.05.1965, Zahl ****/1, genehmigten Plänen und kommt unter Darlegung detaillierter rechnerischer Aufschlüsselungen zum Ergebnis, dass die für eine Beurteilung wesentliche Ansicht Nord bzw Nordost in den im Jahre 1965 bescheidmäßig bewilligten Unterlagen (zwar) fehlen würden, sämtliche bewilligte Gebäudehöhen auf der direkt gegenüberliegenden Süd- bzw Süd-West-Seite hingegen nachweislich eingehalten seien. Allein diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass aufgrund der horizontalen Ausbildung des Daches bzw des Gebäudes auch die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Seite der Bewilligung entsprächen. Entgegen der dargestellten ansteigenden Geländesituation in der Ostansicht falle das Gelände aber richtigerweise ab. Ob seit der Bewilligung im Jahre 1965 im gegenständlichen Bereich Geländeveränderung vorgenommen worden wären, sei nicht zu eruieren. Eine nachträgliche Geländeveränderung in Form einer Abtragung gegenüber dem bewilligten Stand im nordöstlichen Bereich hätte aber zu keiner Zeit Sinn gemacht bzw keinen Vorteil für die Nutzung des Gebäudes mit sich gebracht. Es wären keine Öffnungen wie Tür oder Tore auf der Nordwestseite vorgesehen gewesen noch seien solche vorhanden. Eine Unterkellerung bestehe ebenfalls nicht. Das derzeit bestehende Gelände mache den Anschein eines insgesamt einheitlichen Geländeverlaufs beidseitig der betroffenen Grundgrenzen, das heißt, dass keine augenscheinlichen Geländeveränderungen im Bereich zwischen bewilligtem Gebäude und Grundgrenze bzw auch nicht auf Seiten des Vorstellungswerbers vorgenommen worden wären. Aufgrund der Gesamtsituation könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Gebäude auf der Nordseite entsprechend dem bewilligten Stand ausgeführt worden sei. Dem Gutachten ist umfangreiches, die gutachterlichen Ausführungen dokumentierendes Fotomaterial beigeschlossen. In Wahrung des Parteiengehörs brachte die Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2014 mit gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis. In daraufhin abgegebener Stellungnahme vom 19.06.2014 (vom Beschwerdeführer fälschlich als Beschwerde bezeichnet) monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst fehlenden Bezug des Gutachtens vom 09.05.2014 zur Garagenbauordnung und bestätige das Gutachten nur die vom Vermessungsbüro Y GmbH ermittelten Höhen. Unrichtig wäre die festgestellte Übereinstimmung sämtlicher Gebäudehöhen auf dieser Seite (gemeint auf der Südostseite, Anm.) mit dem bewilligten Stand aus dem Jahre 1965, sei im Einreichplan 1965 im Schnitt - wobei keine Örtlichkeit der Schnittführung angegeben sei - nur eine Höhe angegeben, betrage die Traufenhöhe in Verlängerung des Daches bezogen auf die Grundstücksgrenze zum Grundstück S ca 3,30 m, wäre aber laut Garagenbauordnung nur eine Höhe von 2,80 m erlaubt. Alle anderen Höhen - auch jene zum Grundstück des Beschwerdeführers - würden bis zu 5,50 m über Terrain, somit um 2,70 m zu hoch betragen. Aus einer Ansicht ohne Höhenkoten könnten keine Maße gemessen werden. Der Beschwerdeführer monierte (neuerlich) Widerspruch der Garagenausführung zur im Baubescheid bezogenen Garagenbauordnung, nicht plangemäße Errichtung und damit Vorliegen eines konsenslosen Baues, unzulässige Einbauten von Fenstern, verzögerte Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags durch die Behörde, Vorliegen von Befangenheitsgründen in Bezug auf das Sachverständigenbüro H sowie die Person des Bürgermeisters, unzulässiges Entfernen von Grenzsteinen sowie Beschädigung seines Grenzzaunes anlässlich der Durchführung des Abbruchs, tatsächliche Nutzung der bewilligten Garage als Werkstätte mit Fenstern und nunmehrige Änderung in Lagerraum. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Beurteilung der Vorstellungsbehörde, dass eine Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen nicht vorläge. Wesentliche Unterlagen des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer erst am 09.01.2014 zu Einsicht vorgelegt worden. Unzulässigerweise seien angelaufene Vermessungskosten von der Gemeinde X gezahlt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde der Geländeverlauf hinsichtlich der Feststellung der zulässigen Höhenausführung keine Rolle spielen. Zur Anwendung gelange die Garagenbauordnung, andernfalls wären die gesetzlichen Bauabstände von mindestens 4,00 m einzuhalten.In daraufhin abgegebener Stellungnahme vom 19.06.2014 (vom Beschwerdeführer fälschlich als Beschwerde bezeichnet) monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst fehlenden Bezug des Gutachtens vom 09.05.2014 zur Garagenbauordnung und bestätige das Gutachten nur die vom Vermessungsbüro Y GmbH ermittelten Höhen. Unrichtig wäre die festgestellte Übereinstimmung sämtlicher Gebäudehöhen auf dieser Seite (gemeint auf der Südostseite, Anmerkung mit dem bewilligten Stand aus dem Jahre 1965, sei im Einreichplan 1965 im Schnitt - wobei keine Örtlichkeit der Schnittführung angegeben sei - nur eine Höhe angegeben, betrage die Traufenhöhe in Verlängerung des Daches bezogen auf die Grundstücksgrenze zum Grundstück S ca 3,30 m, wäre aber laut Garagenbauordnung nur eine Höhe von 2,80 m erlaubt. Alle anderen Höhen - auch jene zum Grundstück des Beschwerdeführers - würden bis zu 5,50 m über Terrain, somit um 2,70 m zu hoch betragen. Aus einer Ansicht ohne Höhenkoten könnten keine Maße gemessen werden. Der Beschwerdeführer monierte (neuerlich) Widerspruch der Garagenausführung zur im Baubescheid bezogenen Garagenbauordnung, nicht plangemäße Errichtung und damit Vorliegen eines konsenslosen Baues, unzulässige Einbauten von Fenstern, verzögerte Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags durch die Behörde, Vorliegen von Befangenheitsgründen in Bezug auf das Sachverständigenbüro H sowie die Person des Bürgermeisters, unzulässiges Entfernen von Grenzsteinen sowie Beschädigung seines Grenzzaunes anlässlich der Durchführung des Abbruchs, tatsächliche Nutzung der bewilligten Garage als Werkstätte mit Fenstern und nunmehrige Änderung in Lagerraum. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Beurteilung der Vorstellungsbehörde, dass eine Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen nicht vorläge. Wesentliche Unterlagen des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer erst am 09.01.2014 zu Einsicht vorgelegt worden. Unzulässigerweise seien angelaufene Vermessungskosten von der Gemeinde römisch zehn gezahlt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde der Geländeverlauf hinsichtlich der Feststellung der zulässigen Höhenausführung keine Rolle spielen. Zur Anwendung gelange die Garagenbauordnung, andernfalls wären die gesetzlichen Bauabstände von mindestens 4,00 m einzuhalten. Mit Bescheid vom 03.07.2014, Zahl ***/1*-03, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X das Berufungsvorbringen vom 04.04.2013 neuerlich zum Teil als unzulässig zurück, zum Teil als unbegründet ab. Hinsichtlich der Frage der Einhaltung der genehmigten Gebäudehöhe stützte sich die Berufungsbehörde maßgeblich auf das hochbautechnische Ergänzungsgutachten vom 09.05.2014, hinsichtlich der übrigen Vorbringen argumentierte sie wie schon in der Begründung des Bescheides vom 08.07.2013.Mit Bescheid vom 03.07.2014, Zahl ***/1*-03, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn das Berufungsvorbringen vom 04.04.2013 neuerlich zum Teil als unzulässig zurück, zum Teil als unbegründet ab. Hinsichtlich der Frage der Einhaltung der genehmigten Gebäudehöhe stützte sich die Berufungsbehörde maßgeblich auf das hochbautechnische Ergänzungsgutachten vom 09.05.2014, hinsichtlich der übrigen Vorbringen argumentierte sie wie schon in der Begründung des Bescheides vom 08.07.
  5. In seinem gegen den Bescheid vom 03.07.2014 erhobenen Beschwerdevorbringen vom 26.07.2014 bzw vom 21.07.2014 verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Schreiben vom 19.06.2014 und darüber hinaus auf seine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, behauptete neuerlich die Verpflichtung der Einhaltung der Garagenbauordnung aufgrund entsprechender Vorgaben in der Verhandlungsschrift vom 07.05.1965, bemängelte das Fehlen von Berechnungen der Gebäudehöhen in Bezug auf die vorhandenen Grenzabstände (Gebäudehöhe von 2,80 m an der Grundstücksgrenze), dürften aus einer Gebäudeansicht auch keine Höhen gemessen werden, diene diese nämlich nur der bildlichen Darstellung des Gebäudes. Vor Abbruch hätte das Gebäude sogar auf falschem Grund gestanden. Anstatt einer nahezu gänzlichen Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze dürften davon lediglich 15 % verbaut werden. Der Beschwerdeführer revidierte hingegen seine Behauptungen bezüglich einer übergangenen Nachbarstellung seiner Vorbesitzer. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, maßgeblich: „§ 26 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vom 14.05.1965, Zahl ****/1, galt (unter anderen) folgende Bestimmung der Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901 idF LGBl Nr 17/1965:Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vom 14.05.1965, Zahl ****/1, galt (unter anderen) folgende Bestimmung der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901, in der Fassung LGBl Nr 17/1965: „§ 46 Gesuch um die Baubewilligung. Inhalt des Bauplanes. Das Gesuch um die Baubewilligung, das schriftlich anzubringen ist, hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Grundes, worauf ein Bau geführt werden soll; 2. den Bauplan, der vom Bauführer und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist, in zweifacher Ausfertigung. Der Bauplan hat zu enthalten:
  1. a)die Lage der Baustelle samt der nächsten Umgebung mit Angabe der Parzellennummern und der Besitzer der anliegenden Grundstücke;
  2. b)den Grundriss und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller bis zum Dachboden;
  3. c)die Hauptansicht des Gebäudes und die Höhenlage der Baustelle sowie der Umgebung; bei ganz freistehenden Gebäuden auch eine Seitenansicht. Jedenfalls ist ein Lichtbild der Baustelle, aus dem auch die Umgebung derselben samt den allenfalls schon bestehenden Baulichkeiten zu ersehen ist, beizubringen. Der Maßstab, in dem die Baupläne anzufertigen sind, ist für die Grundrisse und Durch= schnitte 1 cm = 1 m, für Außenansichten der Gebäude 2 cm = 1 m, für Lagepläne 2 mm = 1 m. Der Lageplan kann durch eine Mappenpause nicht ersetzt werden. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Nordosten unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Nr *6**/2, KG X. Damit ist er berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechte zu fordern, dies jedoch eingeschränkt in jenem Ausmaß, als dies auch seinem Schutz dient.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Nordosten unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Nr *6**/2, KG römisch zehn. Damit ist er berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählten Nachbarrechte zu fordern, dies jedoch eingeschränkt in jenem Ausmaß, als dies auch seinem Schutz dient. Vorausgeschickt wird, dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.06.2014 nicht - wie von ihm bewertet - die Rechtsnatur einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG zukommt, als nämlich nach Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 08.07.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen durch die Vorstellungsbehörde eine neuerliche Entscheidung durch die belangte Behörde zum Eingabezeitpunkt noch nicht erlassen war. Dies hat die belangte Behörde auch richtig erkannt, wenn sie die Eingabe vom 19.06.2014 als „bloße“ Stellungnahme wertete. Infolge getroffenen Verweises in seinen Beschwerdeschriftsätzen vom 26.07.2014 bzw 21.07.2014 auf das Vorbringen in dieser Stellungnahme vom 19.06.2014 kann deren Inhalt jedoch als Bestandteil des Beschwerdevorbringens an sich in Behandlung genommen werden.Vorausgeschickt wird, dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.06.2014 nicht - wie von ihm bewertet - die Rechtsnatur einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG zukommt, als nämlich nach Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 08.07.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen durch die Vorstellungsbehörde eine neuerliche Entscheidung durch die belangte Behörde zum Eingabezeitpunkt noch nicht erlassen war. Dies hat die belangte Behörde auch richtig erkannt, wenn sie die Eingabe vom 19.06.2014 als „bloße“ Stellungnahme wertete. Infolge getroffenen Verweises in seinen Beschwerdeschriftsätzen vom 26.07.2014 bzw 21.07.2014 auf das Vorbringen in dieser Stellungnahme vom 19.06.2014 kann deren Inhalt jedoch als Bestandteil des Beschwerdevorbringens an sich in Behandlung genommen werden. Dem wiederholt geäußerten Einwand des Beschwerdeführers, die tatsächlich ausgeführte Höhe des Gebäudes stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen der Garagenbauordnung (gemeint richtig wohl der Verordnung über Garagen und Einstellplätze - Reichsgaragenordnung, Anm) wie auch im Widerspruch zu entsprechenden Vorgaben in der Verhandlungsschrift vom 07.05.1965, ist, ebenso wie auch seinem weiteren Vorbringen, er vermisse im Gutachten vom 09.05.2014 jegliche Bezugnahme darauf, der eindeutige Genehmigungsinhalt des Bescheides vom 14.05.1965, Zahl ****/1, entgegen zu halten. So wurde nämlich die Baubewilligung nach dem klaren Bescheidspruch für die im Vorspruch bezogene Traktorengarage in dort wiedergegebener bautechnischer Ausführung und Größe laut den eingereichten Plänen erteilt. Im Vorspruch wird beschreibungsgemäß hinsichtlich der geplanten Bauausführung weiters festgehalten, dass die Garage „im Übrigen“ gemäß den Bestimmungen der beigehefteten Gargagenordnung ausgeführt werde. Dem wiederholt geäußerten Einwand des Beschwerdeführers, die tatsächlich ausgeführte Höhe des Gebäudes stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen der Garagenbauordnung (gemeint richtig wohl der Verordnung über Garagen und Einstellplätze - Reichsgaragenordnung, Anmerkung wie auch im Widerspruch zu entsprechenden Vorgaben in der Verhandlungsschrift vom 07.05.1965, ist, ebenso wie auch seinem weiteren Vorbringen, er vermisse im Gutachten vom 09.05.2014 jegliche Bezugnahme darauf, der eindeutige Genehmigungsinhalt des Bescheides vom 14.05.1965, Zahl ****/1, entgegen zu halten. So wurde nämlich die Baubewilligung nach dem klaren Bescheidspruch für die im Vorspruch bezogene Traktorengarage in dort wiedergegebener bautechnischer Ausführung und Größe laut den eingereichten Plänen erteilt. Im Vorspruch wird beschreibungsgemäß hinsichtlich der geplanten Bauausführung weiters festgehalten, dass die Garage „im Übrigen“ gemäß den Bestimmungen der beigehefteten Gargagenordnung ausgeführt werde. Aufgrund dieser klaren Sachlage besteht aber kein Zweifel, dass die Traktorengarage in der wie in den genehmigten Plänen dargestellten und bemaßten Höhe rechtskräftig bewilligt wurde. Einer Beschränkung der Höhenausführung in der Weise, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die „Garagenordnung“ vermeint, kann dem normativen verbindlichen Abspruch des Bescheides vom 14.05.1965 hingegen nicht entnommen werden. Zudem sei festgehalten, dass auch die Reichsgaragenordnung für sich keine Höhenbeschränkungen in eingewendeter Art vorsieht, sondern unter dem Gesichtspunkt der Höhen- bzw Abstandsausführung die allgemeinen Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung zur Anwendung gelangten. Gegenteiliges ist auch nicht dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 07.05.1965 beizumessen, zumal die Verhandlung auch unter Bezugnahme auf die eingereichten Pläne kundgemacht und sodann auch in eingereichter Form abgehandelt wurde. Allein der laut Niederschrift festgehaltene Verweis auf Einhaltung der Garagenbauordnung führt zu keinem anderen Ergebnis, muss dieser Verweis in der Weise verstanden werden, als damit vielmehr auf den in dieser Verordnung primär enthaltenen Regelungsinhalt über bautechnische Ausführungen, Betriebsvorschriften und dergleichen von Einstellplätzen bzw Garagen hingewiesen wurde. Gleiches gilt für die im Vorspruch getroffene diesbezügliche Beschreibung. Somit erweisen sich aber die Forderungen des Beschwerdeführers nach geringerer Höhenausführung als unberechtigt sowie insbesondere auch die von ihm dazu aufgestellten Berechnungen einer zulässigen Traufenhöhe an der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück Nr **7* als unzutreffend. Soweit derartige Einwände konkret im Hinblick auf das Nachbargrundstück Nr **7* erhoben werden, ist überdies jegliche Beschwerde des Beschwerdeführers zu verneinen, steht dieses Grundstück nämlich nicht in seinem Eigentum und obliegt einem Nachbarn nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht die Wahrnehmung fremder Interessen. In Entsprechung der an sie überbundenen Rechtsansicht ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung des ergänzenden hochbautechnischen Gutachtens vom 09.05.2014 und beurteilte die tatsächliche Höhenausführung des Bestandes in Abgleich mit der Bewilligung laut Bescheid vom 14.05.1965 unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 09.05.2014 neuerlich. Nach Anführung detaillierter Berechnungen stellte der Gutachter - nach begründeter Darlegung der Kriterien für die Auswahl der herangezogenen Höhenmessbezugspunkte - die in den genehmigten Planunterlagen zu Zahl ****/1 eingetragenen und im Übrigen aus den Planunterlagen herausgemessenen südwestseitigen Wandhöhen den entsprechenden, laut Naturaufnahme Y GmbH, GZ ****/10, vom 07.07.2010, in der Natur tatsächlich vorhandenen Wandhöhen vergleichend gegenüber. Dieser Vergleich ergibt im Giebelbereich mit vermessenen 6,82 m eine Überschreitung der bewilligten ca 6,80 m um ca 2 cm, im Bereich der Mittelpfette mit vermessenen 5,44 m eine Unterschreitung der genehmigten ca 5,50 m um ca 6 cm sowie im Bereich der Wandhöhe Ost (tatsächlich Südost) eine Übereinstimmung von genehmigter und tatsächlich ausgeführter Wandhöhe mit 4,65 m. Die vorliegenden genehmigten Pläne aus dem Jahre 1965 weisen in ihren Darstellungen Südansicht, Ostansicht, Grundriss und einen Querschnitt aus. Nicht dargestellt sind Nordansicht sowie Westansicht. Mit der Darstellung der Südansicht sowie der Ostansicht wurde den gesetzlichen Vorgaben des § 46 Z 2 lit c TLBO entsprochen. Dies insofern, als mit der Südansicht die geforderte Hauptansicht und mit der Ostansicht - da das Gebäude gänzlich freistehend geplant wurde - auch eine weitere Seitenansicht dargestellt wurde. Nicht beigebracht wurde ein Lichtbild der Baustelle mit ersehbarer Umgebung samt allenfalls schon bestehenden Baulichkeiten. Die vorliegenden genehmigten Pläne aus dem Jahre 1965 weisen in ihren Darstellungen Südansicht, Ostansicht, Grundriss und einen Querschnitt aus. Nicht dargestellt sind Nordansicht sowie Westansicht. Mit der Darstellung der Südansicht sowie der Ostansicht wurde den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 46, Ziffer 2, Litera c, TLBO entsprochen. Dies insofern, als mit der Südansicht die geforderte Hauptansicht und mit der Ostansicht - da das Gebäude gänzlich freistehend geplant wurde - auch eine weitere Seitenansicht dargestellt wurde. Nicht beigebracht wurde ein Lichtbild der Baustelle mit ersehbarer Umgebung samt allenfalls schon bestehenden Baulichkeiten. Ausgewiesen in den Planunterlagen 1965 ist ebenfalls der in § 46 Z 2 lit b TLBO geforderte Grundriss und Durchschnitt (im genehmigten Plan bezeichnet als „Querschnitt“) aller Stockwerke des Gebäudes. Im Querschnitt ist die südöstliche Wandhöhe sowie die lichte Höhe der Traktorengarage und die Stärke der darüber eingezogenen Decke kotiert. Der Lageplan stellt die gemäß § 46 Z 2 lit a TLBO geforderte Lage der Baustelle samt nächster Umgebung mit Angabe der Parzellennummern der anliegenden Grundstücke dar.Ausgewiesen in den Planunterlagen 1965 ist ebenfalls der in Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, TLBO geforderte Grundriss und Durchschnitt (im genehmigten Plan bezeichnet als „Querschnitt“) aller Stockwerke des Gebäudes. Im Querschnitt ist die südöstliche Wandhöhe sowie die lichte Höhe der Traktorengarage und die Stärke der darüber eingezogenen Decke kotiert. Der Lageplan stellt die gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, Litera a, TLBO geforderte Lage der Baustelle samt nächster Umgebung mit Angabe der Parzellennummern der anliegenden Grundstücke dar. Wenn nun das Gutachten aufgrund einer Gegenüberstellung dieser genehmigten Planunterlagen mit den im Vermessungsplan der Vermessung Y GmbH vom 04.05.2010, GZl *****/10, eingemessenen Höhenpunkten des Gebäudes den Schluss zieht, dass sämtliche bewilligte Gebäudehöhen auf der Süd- bzw Südwestseite nachweislich eingehalten sind, so vermag das erkennende Gericht darin keine Fehlerhaftigkeit bzw offenkundige Unrichtigkeit zu sehen. Insbesondere überzeugt auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand des Beschwerdeführers nicht, es dürften aus einer Gebäudeansicht keine Höhen gemessen werden, verpflichtete so nämlich § 46 TLBO seinem Wortlaut nach weder ausdrücklich zur durchgehenden Kotierung von Ansichten noch darüber hinaus auch von Durchschnitten. Insofern hegt das erkennende Gericht keine Bedenken, wenn das Gutachten - neben der Heranziehung der vorhandenen einkotierten Höhen - die genehmigte Bauhöhe ergänzend auch mittels Nachmessungen aus den genehmigten Plänen selbst ermittelte. Insbesondere überzeugt auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand des Beschwerdeführers nicht, es dürften aus einer Gebäudeansicht keine Höhen gemessen werden, verpflichtete so nämlich Paragraph 46, TLBO seinem Wortlaut nach weder ausdrücklich zur durchgehenden Kotierung von Ansichten noch darüber hinaus auch von Durchschnitten. Insofern hegt das erkennende Gericht keine Bedenken, wenn das Gutachten - neben der Heranziehung der vorhandenen einkotierten Höhen - die genehmigte Bauhöhe ergänzend auch mittels Nachmessungen aus den genehmigten Plänen selbst ermittelte. Moniert der Beschwerdeführer unterlassene Kenntlichmachung der Positionierung der Schnittführung, so ist auch diesem Einwand das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung im § 46 Z 2 lit b TLBO entgegenzuhalten. Weist somit aber der genehmigte Plan 1965 keine derartige Kenntlichmachung der Schnittführung (auch nicht im Grundriss) auf, rechtfertigt sich aber etwa die Annahme einer Schnittführung unmittelbar an der südwestlichen Fassadenfront, dies insbesondere auch im Hinblick auf die im Schnitt dargestellte Ausweisung der Garagennutzung und nicht der räumlich dahinter liegenden Nutzung als Streuschuppen. Damit ergeben sich im Querschnitt und in der Südansicht aber idente Höhenmaße.Moniert der Beschwerdeführer unterlassene Kenntlichmachung der Positionierung der Schnittführung, so ist auch diesem Einwand das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung im Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, TLBO entgegenzuhalten. Weist somit aber der genehmigte Plan 1965 keine derartige Kenntlichmachung der Schnittführung (auch nicht im Grundriss) auf, rechtfertigt sich aber etwa die Annahme einer Schnittführung unmittelbar an der südwestlichen Fassadenfront, dies insbesondere auch im Hinblick auf die im Schnitt dargestellte Ausweisung der Garagennutzung und nicht der räumlich dahinter liegenden Nutzung als Streuschuppen. Damit ergeben sich im Querschnitt und in der Südansicht aber idente Höhenmaße. Enthält der genehmigte Plan aus dem Jahre 1965 zwar keine Darstellung der Nord- bzw Nordostansicht (zum Grundstück des Beschwerdeführers hin), so folgt das erkennende Gericht aber der nachvollziehbaren und logischen Schlussfolgerung im Gutachten vom 19.05.2014, wonach sich die zum Grundstück des Beschwerdeführers hin gerichtete nordöstliche Wandhöhe aufgrund der genehmigten horizontalen Ausbildung des Daches bzw des Gebäudes in weiterer logischer Konsequenz ausgehend von den Höhen der Süd- bzw Südwestgebäudeseite errechnet und damit die sich so ergebende Wandhöhe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als mit Bescheid vom 14.05.1965 bewilligt gelten muss. Damit bleiben aber der exakte Geländeverlauf im Zeitpunkt der Genehmigung sowie allenfalls danach erfolgte Geländeveränderungen im Hinblick auf die Beurteilung der zulässigen nordwestlichen Wandhöhe als unmaßgeblich. Dies hat auch der Beschwerdeführer richtig erkannt, wenn er eine Erheblichkeit des Geländeverlaufs zur Feststellung der zulässigen Höhenausführung in seiner Beschwerde verneint. Wie schon die belangte Behörde als auch im Vorverfahren die Vorstellungsbehörde hegt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der im vorangegangen baupolizeilichen Verfahren erhobenen Beweisergebnisse keine Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der genehmigten Abstände durch den Bestand. Wurde der im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes bewilligte Abstand von 1,80 m zunächst mit vorhandenen 1,75 m unterschritten, wurde diese Rechtswidrigkeit durch teilweisen Abbruch dieser Garagenecke, derartiges nachgewiesen durch Vermessungsurkunde der Vermessung Y GmbH vom 18.01.2013, GZ *****/10, behoben. Die Richtigkeit dieser Vermessung stellte der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede. Soweit er durch Hinweis auf die Vorschriften der Reichsgaragenordnung auch die Abstandsfrage betroffen sieht, gelten jedoch die an obiger Stelle dazu bereits getroffenen Ausführungen. Bemängelt der Beschwerdeführer weiters eine gänzliche Verbauung der Grundstücksgrenze an Stelle zulässiger 50 % im Abstandsbereich, ist diesem Vorwurf zu einen das Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung und zum anderen das Fehlen einer derartigen Verbauungsbeschränkung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im Jahre 1965 nach der Tiroler Landesbauordnung entgegen zu halten. Überdies beträfe die monierte Verbauung nicht die eigene gemeinsame Grundgrenze mit dem Baugrundstück, sondern die Grundgrenze zum (fremden) östlichen Nachbargrundstück Nr **7* und wären damit eigene Schutzinteressen des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht berührt. Die Änderung des genehmigten Verwendungszwecks Traktorengarage in nunmehr Lagerraum wird ausschließlich im Rahmen des Vorhalts der Nichteinhaltung von Höhe und Abständen thematisiert. Darüber hinausgehende Rechtswidrigkeiten unter anderem Titel im Zusammenhang mit der geplanten Verwendungszweckänderung an sich behauptete der Beschwerdeführer hingegen nicht. Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein reines Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich das eingereichte Projekt zu beurteilen ist und nur dieses sodann Gegenstand der Baubewilligung wird. Damit erwiese sich aber auch eine - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - zwischenzeitliche konsenslose Nutzung (vorgeworfen hier Werkstättennutzung) im anhängigen Bauverfahren als unmaßgeblich. Konsenswidrige Bauführungen sind vielmehr ausschließlich Gegenstand baupolizeilicher Verfahren, in welchen jedoch Nachbarn keine Parteistellung und damit auch keine Mitwirkung im Verfahren zukommt. Mangelnde Parteistellung und fehlendes Mitspracherecht sind aber auch in Bezug auf das vorangegangene baupolizeiliche Verfahren von Bedeutung, und geht damit auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Vorwurf einer verzögerten Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen ins Leere. Dem subjektiv-öffentlich rechtlichen Mitspracherecht des Beschwerdeführers als Nachbar des Bauverfahrens entzogen sind seine Einwendungen betreffend die Tragung entstandener Vermessungskosten durch die Gemeinde, erkennt das Gesetz diesbezüglich kein baurechtliches Schutzinteresse eines Nachbarn. Allfällige Schadenersatzansprüche durch im Zuge der Abbrucharbeiten entstandene Beschädigungen am Eigentum des Beschwerdeführers wären im Zivilrechtswege geltend zu machen. Im Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht, wonach allein im Umstand, dass der hochbautechnische Sachverständige als Ortsplaner der Gemeinde X tätig ist, ein Befangenheitsgrund gesehen werden könnte. Ein solcher ist ebenso zu vereinen im Hinblick auf dessen, vom Beschwerdeführer vorgehaltene Tätigkeit als ständiger hochbautechnischer Sachverständiger für die Gemeinde X. Zudem sind die weiteren vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebrachten Gründe für eine geltend gemachte Befangenheit insofern jedenfalls nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, als das erkennende Gericht auch keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens und damit keine sachlichen Bedenken gegen den sich darauf gründenden Bescheid hegt (vgl in diesem Sinne VwGH 26.05.1998, 97/04/0220, 29.08.2000, 97/05/0333 und va). Zur Person des Bürgermeisters der Gemeinde X geäußerte Befangenheitsgründe bleiben schon deshalb unbeachtlich und nicht weiter zu werten, da Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde ist und vorgeworfene Verfahrensmängel bei der Erlassung erstinstanzlicher Bescheide im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur jedenfalls durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wären. Im Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht, wonach allein im Umstand, dass der hochbautechnische Sachverständige als Ortsplaner der Gemeinde römisch zehn tätig ist, ein Befangenheitsgrund gesehen werden könnte. Ein solcher ist ebenso zu vereinen im Hinblick auf dessen, vom Beschwerdeführer vorgehaltene Tätigkeit als ständiger hochbautechnischer Sachverständiger für die Gemeinde römisch zehn. Zudem sind die weiteren vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebrachten Gründe für eine geltend gemachte Befangenheit insofern jedenfalls nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, als das erkennende Gericht auch keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens und damit keine sachlichen Bedenken gegen den sich darauf gründenden Bescheid hegt vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.05.1998, 97/04/0220, 29.08.2000, 97/05/0333 und va). Zur Person des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn geäußerte Befangenheitsgründe bleiben schon deshalb unbeachtlich und nicht weiter zu werten, da Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde ist und vorgeworfene Verfahrensmängel bei der Erlassung erstinstanzlicher Bescheide im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur jedenfalls durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wären. Die gegenüber der Baubewilligung vom 14.05.1965 an der Ostseite des Gebäudes konsenslos errichteten Fensteröffnungen sind nunmehr Gegenstand des Bauverfahrens. Wurden diese in den eigenreichten Planunterlagen zwar nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechend in notwendigem Abgleich mit den allein maßgeblichen genehmigten Bestandsplänen aus dem Jahre 1965, sondern unter Zugrundelegung der tatsächlich erfolgten Bauausführungen farblich ausgewiesen, kann darin aber eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, befinden sich diese Fensteröffnungen zudem auf der seiner Grundstücksgrenze abgewandten Seite. Der Beschwerdeführer teilt zwar mit, dass ihm wesentliche Unterlagen erst verspätet in Wahrung des Parteiengehörs zugekommen wären. Inwieweit er dadurch in der Wahrung seiner Rechte verletzt sein könnte, zeigt er hingegen nicht auf, sondern führt vielmehr sein Beschwerdevorbringen sodann auf diese Unterlagen ausgerichtet aus. Weitreichendere Verletzungen des Parteiengehörs werden von ihm ebenfalls nicht behauptet. Der Beschwerdeführer erhob sein Vorbringen – soweit baurechtlich relevant – unter dem Titel der Beachtlichkeit von Höhe und Abstand. Weiteres Vorbringen, welches vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen gewesen wäre, wurde hingegen nicht erhoben. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind aus den aufgezeigten Gründen unbegründet und war die Beschwerde danach abzuweisen. IV. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch vier. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gestellt. Auch die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gestellt. Auch die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die bezogene höchstgerichtliche Judikatur unter Spruchpunkt III wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die bezogene höchstgerichtliche Judikatur unter Spruchpunkt römisch drei wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.2181.1

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