RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1033-5 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des BF, Adresse, vertreten durch die RAe Dr. TM und CB, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde W. vom 28.01.2014, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde W. vom 28.01.2014, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde W. zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde W. vom 28.01.2014, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde W. zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Auf den Grundstücken Nr XY und YX, KG W., befindet sich das mit Bescheid des Bürgermeisters der der Gemeinde W. vom 15.11.2007, Zl ****, baurechtlich bewilligte Almgebäude mit Jausenstation „S-Alm“. Dieses Gebäude befindet sich zur Gänze in der über die Grenzen des Gst Nr XY, KG W., hinaus ausgewiesenen Widmung „SAJs – Almgebäude mit Jausenstation höchstzulässige Wohnnutzfläche 80 m² und Beschränkung der Benutzung auf die Zeit von Mai bis Oktober jeden Jahres“. Mit Eingabe vom 11.09.2012 hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unter Vorlage von Planunterlagen die Bewilligung eines „Tekturplans zur Einreichplanung vom 11.06.2007“ das Almgebäude S-Alm betreffend beantragt. Dieses Vorhaben wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeindevorstand der Gemeinde W. ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl ****, gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 als unzulässig zurück. Seiner Begründung legte er § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 zugrunde, wonach ein Bauansuchen, welches offenkundig dem Flächenwidmungsplan widerspreche, ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei. Hiezu zitierte er auf das im Spruch des oben genannten Bescheids vom 15.11.2007, Zl ****, enthaltene agrarwirtschaftliches Gutachten wörtlich. Dieses sagt zusammengefasst aus, dass bei dem gegenständlichen Objekt eine Wohnnutzfläche von 80 m² als Hirtenwohnung für zeitgemäß und ausreichend betrachtet werde. Eine Almausschank, welche eine Direktvermarktung darstelle, rechtfertige keine höhere Wohnnutzfläche, sondern müsse in der Hirtenwohnung bzw. auf der vorgesehenen Terrasse ausgeübt werden. Die zum Betrieb einer Jausenstation, welche eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, erforderlichen Flächen blieben hingegen bei der Berechnung der für die Almbewirtschaftung zulässigen Wohnnutzfläche unberücksichtigt. Der Gemeindevorstand argumentiert weiter, dass für den Betrieb einer Jausenstation auf der S-Alm weder eine gewerberechtliche Genehmigung vorliege noch um eine solche angesucht worden sei. Es ergebe sich aus dem vorliegenden Ansuchen kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung des in den bewilligten Einreichplänen und auch im zur Genehmigung anstehenden Plan als „Ausschank“ bezeichneten Bereichs. Vielmehr werde die Almausschank im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung betrieben. Die hierfür in Anspruch genommene Nutzfläche sei daher bei der Ermittlung der höchstzulässigen Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher eine zu Wohn-und Aufenthaltszwecken vorgesehene Nutzfläche (ohne Vorräume, inklusive Galerien) von 163,21 m². Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche daher den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, welche eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 80 m² gestattet, weshalb das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen sei.Dieses Vorhaben wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeindevorstand der Gemeinde W. ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl ****, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 als unzulässig zurück. Seiner Begründung legte er Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zugrunde, wonach ein Bauansuchen, welches offenkundig dem Flächenwidmungsplan widerspreche, ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei. Hiezu zitierte er auf das im Spruch des oben genannten Bescheids vom 15.11.2007, Zl ****, enthaltene agrarwirtschaftliches Gutachten wörtlich. Dieses sagt zusammengefasst aus, dass bei dem gegenständlichen Objekt eine Wohnnutzfläche von 80 m² als Hirtenwohnung für zeitgemäß und ausreichend betrachtet werde. Eine Almausschank, welche eine Direktvermarktung darstelle, rechtfertige keine höhere Wohnnutzfläche, sondern müsse in der Hirtenwohnung bzw. auf der vorgesehenen Terrasse ausgeübt werden. Die zum Betrieb einer Jausenstation, welche eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, erforderlichen Flächen blieben hingegen bei der Berechnung der für die Almbewirtschaftung zulässigen Wohnnutzfläche unberücksichtigt. Der Gemeindevorstand argumentiert weiter, dass für den Betrieb einer Jausenstation auf der S-Alm weder eine gewerberechtliche Genehmigung vorliege noch um eine solche angesucht worden sei. Es ergebe sich aus dem vorliegenden Ansuchen kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung des in den bewilligten Einreichplänen und auch im zur Genehmigung anstehenden Plan als „Ausschank“ bezeichneten Bereichs. Vielmehr werde die Almausschank im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung betrieben. Die hierfür in Anspruch genommene Nutzfläche sei daher bei der Ermittlung der höchstzulässigen Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher eine zu Wohn-und Aufenthaltszwecken vorgesehene Nutzfläche (ohne Vorräume, inklusive Galerien) von 163,21 m². Das gegenständliche Bauvorhaben widerspreche daher den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, welche eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 80 m² gestattet, weshalb das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Eigentümer des Bauplatzes, im Folgenden der Beschwerdeführer genannt, vertreten durch die RA Dr. TM und CB, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Maßnahmen weder die Größe noch die Wohnnutzfläche oder den Verwendungszweck des Gebäudes betreffen würden, weshalb die Annahme eines Widerspruchs dieser beantragten Änderungen zum bestehenden Flächenwidmungsplan jeder Grundlage entbehre. Vielmehr lägen die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragten Änderungen vor, da die in der Widmung vorgesehene Höchstwohnnutzfläche nicht überschritten werde. Im Genehmigungsbescheid vom 15.11.2007, Zl ****, werde eine Wohnnutzfläche von 55,22 m² festgestellt, womit die laut Flächenwidmung zulässige Wohnnutzfläche von maximal 80 m² im Bestand noch unterschritten werde. Das habe auch der Gemeindevorstand der Gemeinde W. im Bescheid vom 23.05.2012, Zl ****, ausdrücklich ausgesprochen, ebenso wie die Bewilligungsfähigkeit der Dachbodennutzung im Fall eines nachträglichen Ansuchens, da selbst bei deren Hinzurechnen die Höchstwohnnutzfläche noch unterschritten würde. Unzutreffender Weise und ohne jede Begründung vertrete die belangte Behörde den Standpunkt, dass bei der Nutzflächenermittlung eine Trennung zwischen Wohnnutzfläche und Nutzfläche für Jausenstation nur dann vorzunehmen wäre, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt würde, nicht jedoch beim Betrieb einer Jausenstation bzw einer Almausschank im Rahmen einer Direktvermarktung. Es sei jedenfalls unzulässig, die Erteilung einer Baubewilligung vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig zu machen. Zudem sei die S-Alm auch vor dem Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig – belegt durch mehrere eidesstattliche Erklärungen – als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Dessen nachträgliche Anmeldung bei der Gemeinde W. sei durch den Beschwerdeführer am 14.02.2013 erfolgt. Obwohl das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes eine Vorfrage des gegenständlichen Verfahrens darstelle, habe die Behörde
- Instanz hierüber bislang keine Entscheidung darüber getroffen; der am 15.10.2013 eingebrachte Devolutionsantrag sei mit der Begründung, dass die Entscheidung des hier vorliegenden Verfahrens eine Vorfrage im Verfahren zur Anmeldung des Freizeitwohnsitzes darstelle, abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung der Almausschank einerseits und der Freizeitwohnsitzwidmung samt Vergrößerungsmöglichkeit andererseits sei das Ausmaß der nun geplanten Wohnnutzfläche jedenfalls zulässig. Auch habe ein Vertreter der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit der Gemeinde W. die klare Rechtsansicht geäußert, dass im Fall der zulässigen Nutzung des seinerzeitigen Almgebäudes als Freizeitwohnsitz zum maßgeblichen Stichtag und nachträglicher Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes das vorliegende Bauansuchen bewilligungsfähig sei. Aus den angeführten Gründen wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und die gegenständlich beantragte Baubewilligung zu erteilen gewesen. Wesentliche Verfahrensmängel seien außerdem darin zu erblicken, dass sich die angefochtene – baurechtliche – Entscheidung allein auf § 27 Abs 3 lit A Z 1 TBO 2011 stütze ohne auf sonstige Normen zu verweisen, aus denen sich die Unzulässigkeit des Bauvorhabens ableiten ließe. Unzulässigerweise habe es die belangte Behörde außerdem unterlassen, die (wenngleich unrichtige) Annahme einer Wohnnutzfläche von 163,21 m², zu begründen.Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Eigentümer des Bauplatzes, im Folgenden der Beschwerdeführer genannt, vertreten durch die RA Dr. TM und CB, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Maßnahmen weder die Größe noch die Wohnnutzfläche oder den Verwendungszweck des Gebäudes betreffen würden, weshalb die Annahme eines Widerspruchs dieser beantragten Änderungen zum bestehenden Flächenwidmungsplan jeder Grundlage entbehre. Vielmehr lägen die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragten Änderungen vor, da die in der Widmung vorgesehene Höchstwohnnutzfläche nicht überschritten werde. Im Genehmigungsbescheid vom 15.11.2007, Zl ****, werde eine Wohnnutzfläche von 55,22 m² festgestellt, womit die laut Flächenwidmung zulässige Wohnnutzfläche von maximal 80 m² im Bestand noch unterschritten werde. Das habe auch der Gemeindevorstand der Gemeinde W. im Bescheid vom 23.05.2012, Zl ****, ausdrücklich ausgesprochen, ebenso wie die Bewilligungsfähigkeit der Dachbodennutzung im Fall eines nachträglichen Ansuchens, da selbst bei deren Hinzurechnen die Höchstwohnnutzfläche noch unterschritten würde. Unzutreffender Weise und ohne jede Begründung vertrete die belangte Behörde den Standpunkt, dass bei der Nutzflächenermittlung eine Trennung zwischen Wohnnutzfläche und Nutzfläche für Jausenstation nur dann vorzunehmen wäre, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt würde, nicht jedoch beim Betrieb einer Jausenstation bzw einer Almausschank im Rahmen einer Direktvermarktung. Es sei jedenfalls unzulässig, die Erteilung einer Baubewilligung vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig zu machen. Zudem sei die S-Alm auch vor dem Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig – belegt durch mehrere eidesstattliche Erklärungen – als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Dessen nachträgliche Anmeldung bei der Gemeinde W. sei durch den Beschwerdeführer am 14.02.2013 erfolgt. Obwohl das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes eine Vorfrage des gegenständlichen Verfahrens darstelle, habe die Behörde
- Instanz hierüber bislang keine Entscheidung darüber getroffen; der am 15.10.2013 eingebrachte Devolutionsantrag sei mit der Begründung, dass die Entscheidung des hier vorliegenden Verfahrens eine Vorfrage im Verfahren zur Anmeldung des Freizeitwohnsitzes darstelle, abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung der Almausschank einerseits und der Freizeitwohnsitzwidmung samt Vergrößerungsmöglichkeit andererseits sei das Ausmaß der nun geplanten Wohnnutzfläche jedenfalls zulässig. Auch habe ein Vertreter der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit der Gemeinde W. die klare Rechtsansicht geäußert, dass im Fall der zulässigen Nutzung des seinerzeitigen Almgebäudes als Freizeitwohnsitz zum maßgeblichen Stichtag und nachträglicher Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes das vorliegende Bauansuchen bewilligungsfähig sei. Aus den angeführten Gründen wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und die gegenständlich beantragte Baubewilligung zu erteilen gewesen. Wesentliche Verfahrensmängel seien außerdem darin zu erblicken, dass sich die angefochtene – baurechtliche – Entscheidung allein auf Paragraph 27, Absatz 3, lit A Ziffer eins, TBO 2011 stütze ohne auf sonstige Normen zu verweisen, aus denen sich die Unzulässigkeit des Bauvorhabens ableiten ließe. Unzulässigerweise habe es die belangte Behörde außerdem unterlassen, die (wenngleich unrichtige) Annahme einer Wohnnutzfläche von 163,21 m², zu begründen. Hinsichtlich der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Planunterlagen forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2014, Zl LVwG-2014/43/1033-2, auf diverse Klarstellungen vorzunehmen. Daraufhin wurde mit Eingabe vom 05.11.2014 eine „Ergänzung und Erläuterung zum Tekturplan M 1:100 BV „S-Alm“ vom 10.09.2012“, datiert vom 30.10.2014, vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 122/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lautet wie folgt: „Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 27 Baubewilligung […]
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
- einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
- örtlichen Bauvorschriften widerspricht […]“ III.römisch drei. Erwägungen: In Bezug auf den angefochtenen Bescheid ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei ungeachtet der Formulierung seines Spruchs („Das Ansuchen wird als unzulässig zurückgewiesen.“) um eine Abweisung des Bauansuchens und damit um eine inhaltliche Entscheidung handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. „Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend […].“ (VwGH 2006/05/0038 vom 19.09.2006) Die belangte Behörde wies das vorliegende Bauansuchen unter Berufung auf § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 ab, da es ihres Erachtens den Festlegungen des Flächenwidmungsplans widerspricht. Die nicht als Wohnnutzfläche ausgewiesenen Räumlichkeiten des gegenständlichen Objekts würden nämlich widmungswidrig nicht als Jausenstation sondern als Almausschank genutzt. Dies ergebe sich aufgrund der amtsbekannten Tatsache, dass für den Betrieb einer Jausenstation keine gewerberechtliche Bewilligung vorliege bzw beantragt wurde. Auch aus dem vorliegenden Ansuchen ergebe sich kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung des als „Ausschank“ bezeichneten Bereichs. Die Flächen einer Almausschank seien jedoch bei der Ermittlung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen, weshalb letztere mit 163,20 m² den maximal zulässigen Wert von 80 m² überschreite.Die belangte Behörde wies das vorliegende Bauansuchen unter Berufung auf Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ab, da es ihres Erachtens den Festlegungen des Flächenwidmungsplans widerspricht. Die nicht als Wohnnutzfläche ausgewiesenen Räumlichkeiten des gegenständlichen Objekts würden nämlich widmungswidrig nicht als Jausenstation sondern als Almausschank genutzt. Dies ergebe sich aufgrund der amtsbekannten Tatsache, dass für den Betrieb einer Jausenstation keine gewerberechtliche Bewilligung vorliege bzw beantragt wurde. Auch aus dem vorliegenden Ansuchen ergebe sich kein Hinweis auf eine gewerbliche Nutzung des als „Ausschank“ bezeichneten Bereichs. Die Flächen einer Almausschank seien jedoch bei der Ermittlung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen, weshalb letztere mit 163,20 m² den maximal zulässigen Wert von 80 m² überschreite. Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. „Maßstab für die Genehmigung hat daher das Bauansuchen aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu sein, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind.“ (VwGH 2000/06/0143 vom 04.04.2002) „In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es etwa nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben […].“ (VwGH 2012/05/0208 vom 28.05.2013) „Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (Hinweis E vom
- Dezember 2013, 2012/05/0030, mwN), weshalb es weder darauf ankommt, wie das Gebäude zum Zeitpunkt der Bauverhandlung tatsächlich errichtet war, noch darauf, wie der tatsächlich vorhandene Bestand durch einen Sachverständigen bei dieser Verhandlung beurteilt worden ist.“ (2012/05/0147 vom 10.12.2013) „Nur wenn es auf Grund der vorgelegten Planunterlagen offensichtlich nicht möglich ist, das angestrebte Bauvorhaben bzw. den damit gemäß dem Antrag angegebenen Verwendungszweck zu realisieren, könnte die Baubehörde nicht von dem vom Bauwerber angegebenen Bauvorhaben bzw. angegebenen Verwendungszweck ausgehen (Hinweis E 26.4.2002, 2000/06/0058). In allen anderen Fällen ist der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich.“ (VwGH 2002/06/0057 vom 16.05.2002) „Die von der Behörde erkennbar befürchtete Umgehungsmöglichkeit, nämlich die Verwendung der Anlage zu Zwecken, die von der Bewilligung nicht umfasst sind, macht das Vorhaben nicht unzulässig, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und maßgeblich nur der Inhalt des Projekts ist.“ (VwGH 2011/06/0109 vom 06.10.2011) „Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung ist das nach den im Verfahren zugrunde gelegten Bauplänen und -beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck. Wird das Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, wäre dies allenfalls Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten.“ (VwGH 2002/06/0075 vom 27.11.2003) Für den vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Flächenwidmungsplans (Sonderfläche Almgebäude mit Jausenstation, höchstzulässige Wohnnutzfläche 80 m² und Beschränkung der Benutzung auf die Zeit von Mai bis Oktober jeden Jahres) vom eingereichten Projekt auszugehen ist. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die zulässige Wohnnutzfläche überschritten werde, fußt darauf, dass ansonsten der Jausenstation zuzurechnende Flächen aufgrund ihrer tatsächlichen aktuellen Nutzung im Rahmen einer Almausschank als Wohnnutzfläche in Anschlag zu bringen seien. Diese Feststellung ist jedoch mit dem Grundsatz, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht in Einklang zu bringen. Wie oben ausführlich gezeigt, kommt es nämlich weder auf den aktuellen Verwendungszweck noch auf die Befürchtung einer widmungswidrigen Verwendung und auch nicht auf die Tatsache, dass die gewerbebehördliche Genehmigung für eine bestimmte Nutzung (noch) nicht vorliegt, an. Vielmehr wäre der vom Bauwerber in den Projektunterlagen angegebene Verwendungszweck – solange nicht offensichtlich unmöglich zu verwirklichen – für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ausschlaggebend gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Abweisung nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 gegenständlich nicht vorliegen. Es hätte daher in einem regulären Ermittlungsverfahren festgestellt werden müssen, ob die im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens vorgesehenen Maßnahmen mit der TBO 2011 vereinbar sind. Sich auf § 27 Abs 3 TBO 2011 stützend hat die belangte Behörde jedoch alle weiteren Ermittlungsschritte unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt bisher bloß ansatzweise feststeht. Die Angelegenheit wurde daher spruchgemäß nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Abweisung nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 gegenständlich nicht vorliegen. Es hätte daher in einem regulären Ermittlungsverfahren festgestellt werden müssen, ob die im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens vorgesehenen Maßnahmen mit der TBO 2011 vereinbar sind. Sich auf Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 stützend hat die belangte Behörde jedoch alle weiteren Ermittlungsschritte unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt bisher bloß ansatzweise feststeht. Die Angelegenheit wurde daher spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich das erkennende Gericht bei dieser Beurteilung auf die der belangten Behörde vorgelegte Planunterlage (Tekturplan M 1:00 BV „S-Alm“ datiert vom 10.09.2012) stützt. Da in dieser zwar der grundlegende Verwendungszweck der einzelnen Räumlichkeiten, aufgrund dessen auf die jeweilige Nutzung geschlossen werden kann, angegeben ist, jedoch nicht ausdrücklich, welcher Nutzung (Wohnen bzw Jausenstation) sie jeweils zuzuordnen sind, veranlasste das Landesverwaltungsgericht eine Überarbeitung der Projektunterlagen, um allfällige künftige Unklarheiten in Bezug auf die geplante Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten auszuräumen. Weitere im Rahmen der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.11.2014 vorgelegten „Ergänzung und Erläuterung zum Tekturplan M 1:100 BV „S-Alm“ vom 10.09.2012“ vorgenommene Präzisierungen betreffen die Raumhöhen, die Belichtung sowie die Ausführung der Treppe innerhalb des Wohnteils. Im Übrigen ist hinsichtlich der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Bedenken zu bemerken, dass bei einer Verwendung des gegenständlichen Gebäudes zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten wäre (vgl VwGH 2002/06/0075 vom 27.11.2003). Mit dem allfälligen Betrieb einer Jausenstation ohne gewerberechtliche Deckung wäre wiederum die Gewerbebehörde zu befassen.Im Übrigen ist hinsichtlich der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Bedenken zu bemerken, dass bei einer Verwendung des gegenständlichen Gebäudes zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten wäre vergleiche VwGH 2002/06/0075 vom 27.11.2003). Mit dem allfälligen Betrieb einer Jausenstation ohne gewerberechtliche Deckung wäre wiederum die Gewerbebehörde zu befassen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage (hier: das Bauverfahren als Projektgenehmigungsverfahren) iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage (hier: das Bauverfahren als Projektgenehmigungsverfahren) iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1033.5