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{'item': 'LVwG-2014/43/1834-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1834-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A GmbH, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde Z vom 24.04.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, erteilte die Behörde Z der Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs 6 und 7 TBO 2011 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Verwendungszweckänderung bezüglich einer anstatt einer bestehenden Büroeinheit einzurichtenden Arztpraxis auf Grundstück Nr ***1/10, KG X. Hierbei bezog sie sich ausdrücklich auf die „einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen“. Oberhalb dieses ausdrücklich als solchen bezeichneten Spruchs weist der angefochtene Bescheid einen „Befund“ auf, welcher einerseits eine kurze Beschreibung des Vorhabens andererseits eine Auflistung der im betroffenen Areal in Anschlag zu bringenden Flächennutzungen enthält. Hierin ist das gegenständliche Bauvorhaben als „zusätzliche Kundenfläche“ im Ausmaß von 145,46 m² enthalten. Dem Spruch folgen Rechtsmittelbelehrung und eine allgemein gehaltene Begründung, wonach das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und daher zu bewilligen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, erteilte die Behörde Z der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO 2011 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Verwendungszweckänderung bezüglich einer anstatt einer bestehenden Büroeinheit einzurichtenden Arztpraxis auf Grundstück Nr ***1/10, KG römisch zehn. Hierbei bezog sie sich ausdrücklich auf die „einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen“. Oberhalb dieses ausdrücklich als solchen bezeichneten Spruchs weist der angefochtene Bescheid einen „Befund“ auf, welcher einerseits eine kurze Beschreibung des Vorhabens andererseits eine Auflistung der im betroffenen Areal in Anschlag zu bringenden Flächennutzungen enthält. Hierin ist das gegenständliche Bauvorhaben als „zusätzliche Kundenfläche“ im Ausmaß von 145,46 m² enthalten. Dem Spruch folgen Rechtsmittelbelehrung und eine allgemein gehaltene Begründung, wonach das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und daher zu bewilligen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 22.05.2014 rechtzeitig Beschwerde. Ausdrücklich führte sie in dieser aus, es handle sich um eine Teilanfechtung betreffend lediglich den Ausspruch der Behörde über die Konsumation weiterer Kundenfläche iSd § 8 TROG 2011 – der baurechtliche Konsens selbst bliebe unberührt. Die gegenständliche Fläche von 145,56 m² dürfe nämlich nicht als weitere Kundenfläche angerechnet werden – wenn schon die bisher bestehende Büroeinheit nicht als Kundenfläche anzusehen sei, müsse das erst recht für die zu errichtende Ordination gelten. Tatsächlich handle es sich um eine Nebenfläche zu einem Einkaufszentrum. Die Beschwerdeführerin gestand zwar zu, man könne die Meinung vertreten, dass diese Festlegung keinen Bescheid darstelle und daher nicht anfechtbar sei; jedoch sei eine Anfechtung aus Gründen der Vorsorge sicherlich erforderlich um die Möglichkeit späterer Erweiterungen des Areals nicht einzuschränken. Es folgen nähere Erläuterungen ua zu Einkaufszentren im Sinne des TROG 2011, zum Begriff Kundenfläche, zu strukturähnlichen Betriebsstätten und zum Gleichheitsgrundsatz. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass in der im Befund enthaltenen Aufstellung keine zusätzliche Kundenfläche für die Errichtung und den Betrieb einer Ordination als verbraucht ausgewiesen bzw in eventu der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückverwiesen werde. Des Weiteren beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 22.05.2014 rechtzeitig Beschwerde. Ausdrücklich führte sie in dieser aus, es handle sich um eine Teilanfechtung betreffend lediglich den Ausspruch der Behörde über die Konsumation weiterer Kundenfläche iSd Paragraph 8, TROG 2011 – der baurechtliche Konsens selbst bliebe unberührt. Die gegenständliche Fläche von 145,56 m² dürfe nämlich nicht als weitere Kundenfläche angerechnet werden – wenn schon die bisher bestehende Büroeinheit nicht als Kundenfläche anzusehen sei, müsse das erst recht für die zu errichtende Ordination gelten. Tatsächlich handle es sich um eine Nebenfläche zu einem Einkaufszentrum. Die Beschwerdeführerin gestand zwar zu, man könne die Meinung vertreten, dass diese Festlegung keinen Bescheid darstelle und daher nicht anfechtbar sei; jedoch sei eine Anfechtung aus Gründen der Vorsorge sicherlich erforderlich um die Möglichkeit späterer Erweiterungen des Areals nicht einzuschränken. Es folgen nähere Erläuterungen ua zu Einkaufszentren im Sinne des TROG 2011, zum Begriff Kundenfläche, zu strukturähnlichen Betriebsstätten und zum Gleichheitsgrundsatz. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass in der im Befund enthaltenen Aufstellung keine zusätzliche Kundenfläche für die Errichtung und den Betrieb einer Ordination als verbraucht ausgewiesen bzw in eventu der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückverwiesen werde. Des Weiteren beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Zum Beschwerdevorbringen ist grundsätzlich festzuhalten, dass Gegenstand der Rechtskraft eines Bescheids dessen Spruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein (vgl VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014, VwGH 2013/08/0137 vom 09.08.2013 ua). Was andere Bestandteile des Bescheids betrifft, vertritt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bescheidbegründung die Ansicht, dass diese für den normativen Inhalt eines Bescheids nur insoweit eine Rolle spielt, „als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf nicht an“ (VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014).Zum Beschwerdevorbringen ist grundsätzlich festzuhalten, dass Gegenstand der Rechtskraft eines Bescheids dessen Spruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein vergleiche VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014, VwGH 2013/08/0137 vom 09.08.2013 ua). Was andere Bestandteile des Bescheids betrifft, vertritt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Bescheidbegründung die Ansicht, dass diese für den normativen Inhalt eines Bescheids nur insoweit eine Rolle spielt, „als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf nicht an“ (VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014). Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die dem Spruch des angefochtenen Bescheids als „Befund“ vorangestellte Aufstellung der Flächennutzung iSd § 8 TROG 2011 ihres Erachtens unzutreffend sei. Aus dem Gesamtzusammenhang erklärt sich, dass die belangte Behörde mittels dieser Berechnung die Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, welcher ua eine Begrenzung der Kundenfläche enthält, geprüft hat. Dabei qualifizierte sie die künftige Ordinationsfläche als Kundenfläche iSd TROG 2011 und kam zu dem Schluss, dass das zulässige Höchstmaß an Kundenfläche auch unter deren Einbeziehung noch nicht erreicht sei. Folgerichtig erteilte sie die Bewilligung für das Vorhaben der Beschwerdeführerin. Es handelt sich daher bei dem von der Beschwerdeführerin bemängelten Passus inhaltlich um ein Element der Begründung.Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die dem Spruch des angefochtenen Bescheids als „Befund“ vorangestellte Aufstellung der Flächennutzung iSd Paragraph 8, TROG 2011 ihres Erachtens unzutreffend sei. Aus dem Gesamtzusammenhang erklärt sich, dass die belangte Behörde mittels dieser Berechnung die Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, welcher ua eine Begrenzung der Kundenfläche enthält, geprüft hat. Dabei qualifizierte sie die künftige Ordinationsfläche als Kundenfläche iSd TROG 2011 und kam zu dem Schluss, dass das zulässige Höchstmaß an Kundenfläche auch unter deren Einbeziehung noch nicht erreicht sei. Folgerichtig erteilte sie die Bewilligung für das Vorhaben der Beschwerdeführerin. Es handelt sich daher bei dem von der Beschwerdeführerin bemängelten Passus inhaltlich um ein Element der Begründung. In Bezug auf die einleitenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids die erforderliche Klarheit aufweist, indem er unter Anführung der zutreffenden Rechtsgrundlage und Verweis auf die Planunterlagen die Bewilligung für das vom Beschwerdeführer beantragte Vorhaben unter Vorschreibung einer Nebenbestimmung erteilt. Dieser eindeutige Spruch erfordert keine Deutung, welche in Einklang mit der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung erfolgen könnte. Umso weniger bleibt Raum, einem „Befund“, welcher in Bezug auf den durch den Spruch eindeutig determinierten normativen Inhalt des Bescheids allenfalls ein Begründungselement darstellt, rechtliche Verbindlichkeit beizumessen. Wie oben gezeigt, liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung gegenständlich nicht vor, da die im „Befund“ enthaltene Flächenaufstellung keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet. Daher war ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber wird ausdrücklich festgehalten, dass die nämliche Flächenaufstellung auch folgende Verfahren nicht präjudizieren kann. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit künftiger Vorhaben in Bezug auf die höchstzulässige Kundenfläche wird ungeachtet dieser oder in anderen Bescheiden enthaltenen Aufstellungen jeweils auf das tatsächliche Ausmaß der bereits „verbrauchten“ Fläche abzustellen seien. Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenständlich bereits geklärt ist. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungen des EGMR vom
  5. Mai 2007, Nr. 7401/04 (*), vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (*) und vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (*) verwiesen, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft bzw keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl zB VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014).Ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenständlich bereits geklärt ist. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungen des EGMR vom
  8. Mai 2007, Nr. 7401/04 (*), vom
  9. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (*) und vom
  10. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (*) verwiesen, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft bzw keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche zB VwGH 2012/05/0189 vom 24.06.2014). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (hier: die Frage der Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Bescheidelemente) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (hier: die Frage der Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Bescheidelemente) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1834.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.