. § 1 Abs.1 BHygG):Das Bäderhygienegesetz bezieht sich auf folgende Einrichtungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BHygG):
G). Künstliche Freibäder umfassen den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen zufolge sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BHygG). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1986, Zl 85/09/0197, müssen die in § 2 Abs 1 BHygG genannten Bäder – das sind Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder – über eine Badewasseraufbereitungsanlage verfügen. Im Gegensatz zu den lediglich Richtlinien darstellenden ÖNormen, auf welche in den Antragsunterlagen Bezug genommen wird, sind die bäderhygienerechtlichen Vorschriften zwingend anzuwenden. Die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung entspricht sohin weder einem Kleinbadteich, noch einem künstlichen Freibad im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften und ist daher für die von diesen Vorschriften erfassten Anwendungsbereiche, somit auch für den Betrieb in einer gewerblichen Betriebsanlage, nicht genehmigungsfähig.“Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1986, Zl 85/09/0197, müssen die in Paragraph 2, Absatz eins, BHygG genannten Bäder – das sind Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder – über eine Badewasseraufbereitungsanlage verfügen. Im Gegensatz zu den lediglich Richtlinien darstellenden ÖNormen, auf welche in den Antragsunterlagen Bezug genommen wird, sind die bäderhygienerechtlichen Vorschriften zwingend anzuwenden. Die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung entspricht sohin weder einem Kleinbadteich, noch einem künstlichen Freibad im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften und ist daher für die von diesen Vorschriften erfassten Anwendungsbereiche, somit auch für den Betrieb in einer gewerblichen Betriebsanlage, nicht genehmigungsfähig.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird einerseits ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages auf Überprüfung des Betriebes für einen Kleinbadeteich zur Kenntnis genommen wird, jedoch wird gegen die im Bescheid erhobene Behauptung bzw Feststellung Beschwerde erhoben, es handle sich um keinen Kleinbadeteich. Es wird die Behauptung aufgestellt, dass die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung einem Kleinbadeteich entspricht, da die Wasseraufbereitung ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Micro- und Makroorganismen erfolgt und durch technische Einrichtungen wie Pumpen unterstützt werde. Wesentlich wird hier Folgendes ausgeführt: „Lediglich der erhöhte Einbau des bepflanzten Regenerationsbereiches, welcher in der dem Antrag zugrunde liegenden Einrichtung auch ein Drittel der Wasseroberfläche an Fläche besitzt, entspricht nicht dem § 70 der Bäderhygieneverordnung 2012, aus Gründen der Kontrolle, ob die Pumpe, welche das Wasser aus dem Schwimmbereich in die Regenerationszone pumpt, auch ständig Wasser transportiert und somit die Grundlage eines im Kreislauf geführten Gewässers, in welchem das Wasser durch Biofilmbildung auf angeströmten Oberflächen gereinigt wird und ständig durchströmt wird, gewährleistet ist, dass weder der Bundeshygienegesetz, noch die Bundeshygieneverordnung vorschreibt, ob es sich bei einem Kleinbadeteich um ein eutrophes oder oligotrophes bzw um ein stehendes oder im Kreislauf geführtes Gewässer handeln muss, sowie aus Gründen der Sicherheit, dass die Vorschriften der Bäderhygieneverordnung, der Regenerationsbereich solle von der Badebenutzung sowie vom Zutritt ausgeschlossen werden, eingehalten werden kann, und auch aus Gründen der Hygiene bzw Sauberkeit des Schwimmbereiches, da durch die bauliche Begrenzung keinerlei Algen oder ähnliches in den Schwimmbereich gelangen und somit nur durch ökosystemare durch Mikro- und Makroorganismen gereinigtes Wasser in den Schwimmbereich zugeführt wird. „Lediglich der erhöhte Einbau des bepflanzten Regenerationsbereiches, welcher in der dem Antrag zugrunde liegenden Einrichtung auch ein Drittel der Wasseroberfläche an Fläche besitzt, entspricht nicht dem Paragraph 70, der Bäderhygieneverordnung 2012, aus Gründen der Kontrolle, ob die Pumpe, welche das Wasser aus dem Schwimmbereich in die Regenerationszone pumpt, auch ständig Wasser transportiert und somit die Grundlage eines im Kreislauf geführten Gewässers, in welchem das Wasser durch Biofilmbildung auf angeströmten Oberflächen gereinigt wird und ständig durchströmt wird, gewährleistet ist, dass weder der Bundeshygienegesetz, noch die Bundeshygieneverordnung vorschreibt, ob es sich bei einem Kleinbadeteich um ein eutrophes oder oligotrophes bzw um ein stehendes oder im Kreislauf geführtes Gewässer handeln muss, sowie aus Gründen der Sicherheit, dass die Vorschriften der Bäderhygieneverordnung, der Regenerationsbereich solle von der Badebenutzung sowie vom Zutritt ausgeschlossen werden, eingehalten werden kann, und auch aus Gründen der Hygiene bzw Sauberkeit des Schwimmbereiches, da durch die bauliche Begrenzung keinerlei Algen oder ähnliches in den Schwimmbereich gelangen und somit nur durch ökosystemare durch Mikro- und Makroorganismen gereinigtes Wasser in den Schwimmbereich zugeführt wird. Außerdem ist uns eine wissenschaftliche Sinnhaftigkeit einer durchgehenden Wasseroberfläche auch nicht bekannt, da sich jede Anlaufstelle immer auf das Bäderhygienegesetz und auf die Bäderhygieneverordnung beruft, unserer Meinung jedoch durch diese bauliche Maßnahme keinerlei Gefährdung für den Menschen besteht, sondern ganz im Gegenteil eher Vorteile dadurch entstehen. Auch akkreditierte Labors für Wasserhygiene können uns keine Vorteile für die Wasserqualität bei einer durchgehenden Wasseroberfläche erklären. Ebenfalls möchten wir sie darüber informieren, dass die bäderhygienerechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 70 der Bäderhygieneverordnung 2012 wegen der vorhin erwähnten Gründe der Kontrolle, Sicherheit und Hygiene bzw Sauberkeit angewendet werden und die in unserem Antrag vom 04.04.2014 ständige, von ihnen bemängelte Bezugnahme auf die ÖNormen, welche durch sie als lediglich Richtlinien bezeichnet werden, im vollen Einklang mit dem Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung stehen und gemäß § 4 Abs 2 eine Bezugnahme bzw Auflistung der zu berücksichtigenden ÖNormen bzw Regelwerke dem Antrag beizulegen ist. Ebenfalls möchten wir sie darüber informieren, dass die bäderhygienerechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des Paragraph 70, der Bäderhygieneverordnung 2012 wegen der vorhin erwähnten Gründe der Kontrolle, Sicherheit und Hygiene bzw Sauberkeit angewendet werden und die in unserem Antrag vom 04.04.2014 ständige, von ihnen bemängelte Bezugnahme auf die ÖNormen, welche durch sie als lediglich Richtlinien bezeichnet werden, im vollen Einklang mit dem Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung stehen und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eine Bezugnahme bzw Auflistung der zu berücksichtigenden ÖNormen bzw Regelwerke dem Antrag beizulegen ist. Wir bitten sie daher höflichst, ihren Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich der Antrag auf einen Überprüfungsbetrieb, vom 04.04.2014 für einen Kleinbadeteich, aufgrund der nicht berechtigten Anwendung auf Kleinbadeteiche zurückgewiesen wird. Bei der dem Antrag vom 04.04.2014 zugrunde liegenden Einrichtung handelt es sich jedoch um eine Kleinbadeteichanlage, bei welcher die Auflage des § 70 der Bäderhygieneverordnung keine Beachtung, aufgrund der zuvor erwähnten Begründung befindet. Wir bitten sie daher höflichst, ihren Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich der Antrag auf einen Überprüfungsbetrieb, vom 04.04.2014 für einen Kleinbadeteich, aufgrund der nicht berechtigten Anwendung auf Kleinbadeteiche zurückgewiesen wird. Bei der dem Antrag vom 04.04.2014 zugrunde liegenden Einrichtung handelt es sich jedoch um eine Kleinbadeteichanlage, bei welcher die Auflage des Paragraph 70, der Bäderhygieneverordnung keine Beachtung, aufgrund der zuvor erwähnten Begründung befindet. Außerdem berufen wir uns auf den § 3 Abs 2 des Bäderhygienegesetzes, welcher besagt, dass eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes zu erteilen ist, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Sicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. Wir sind der Meinung, dass durch die nicht angewendete Auflage des § 70 der Bäderhygieneverordnung, trotzdem für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maß Vorsorge getroffen wird und wir unsere Meinung durch wasserhygienische Proben bestärken können.“Außerdem berufen wir uns auf den Paragraph 3, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes, welcher besagt, dass eine Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bäderhygienegesetzes zu erteilen ist, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Sicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. Wir sind der Meinung, dass durch die nicht angewendete Auflage des Paragraph 70, der Bäderhygieneverordnung, trotzdem für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maß Vorsorge getroffen wird und wir unsere Meinung durch wasserhygienische Proben bestärken können.“ Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben: Das Bundesministerium für Gesundheit beehrt sich, hinsichtlich der Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.10.2014, Geschäftszeichen: LVwG-2014/16/2934-1, im Bundesministerium für Gesundheit eingelangt am 30.10.2014, zur Beschwerde von AA und BA, Z, gegen den zurückweisenden Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 11. September 2014, GZ: ****, betreffend die Unzulässigkeit eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 BHygG für einen Kleinbadeteich, nachstehende Das Bundesministerium für Gesundheit beehrt sich, hinsichtlich der Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.10.2014, Geschäftszeichen: LVwG-2014/16/2934-1, im Bundesministerium für Gesundheit eingelangt am 30.10.2014, zur Beschwerde von AA und BA, Z, gegen den zurückweisenden Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 11. September 2014, GZ: ****, betreffend die Unzulässigkeit eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BHygG für einen Kleinbadeteich, nachstehende S t e l l u n g n a h m e zu erstatten: I. Der umfassende Sachverhalt wolle dem angefochtenen Bescheid entnommen werden.römisch eins. Der umfassende Sachverhalt wolle dem angefochtenen Bescheid entnommen werden. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf. genannt) bekämpft den Bescheid weder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern nimmt die Zurückweisung ihres Antrages auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs in ihrer Beschwerde vom 8.10.2014 ausdrücklich „zur Kenntnis". Was die Bf. bekämpft sind die ergänzenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides, wonach es sich bei der in Rede stehenden Einrichtung um keinen „Kleinbadeteich" handelt. II. Das Bäderhygienegesetz (BHygG) wurde in seiner Stammfassung mit BGBl. Nr. 254/1976 kundgemacht. Sein Inhalt stellt Maßnahmen dar, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (Volksgesundheit) dienen. In Durchführung des Gesetzes erging mit BGBl. Nr. 495/1998 die „Verordnung über Hygiene in Bädern". römisch zwei. Das Bäderhygienegesetz (BHygG) wurde in seiner Stammfassung mit Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, kundgemacht. Sein Inhalt stellt Maßnahmen dar, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (Volksgesundheit) dienen. In Durchführung des Gesetzes erging mit Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1998, die „Verordnung über Hygiene in Bädern". Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften sind Vorschriften zum präventiven Schutz der Gesundheit von Menschen insbesondere vor den Gefahren der Übertragung von Krankheiten (
. RV 62 BlgNR
. § 1 Abs. 6 BHygG) - nicht erfasst werden sollten, bestand für den Gesetzgeber aus hygienisch-medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für einen größeren Bereich oder die Öffentlichkeit angeboten werden.römisch drei. Während diese sog. „Badebiotope" für den privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen - ebenso wie bereits bis dahin Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind vergleiche Paragraph eins, Absatz 6, BHygG) - nicht erfasst werden sollten, bestand für den Gesetzgeber aus hygienisch-medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für einen größeren Bereich oder die Öffentlichkeit angeboten werden. Dem Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 42/2012, unterliegen grundsätzlich alle in § 1 BHygG angeführten Einrichtungen, die vorwiegend Erholungs- und Sportzwecken gewidmet sind (
. auch § 1 Abs. 4 bis 6 BHygG), sofern deren Gebrauch über den privaten Gebrauch hinaus geht.Dem Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012,, unterliegen grundsätzlich alle in Paragraph eins, BHygG angeführten Einrichtungen, die vorwiegend Erholungs- und Sportzwecken gewidmet sind vergleiche auch Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 BHygG), sofern deren Gebrauch über den privaten Gebrauch hinaus geht. IV. Im Erlass „Kleinbadeteiche" des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, BMGF-93191/0029-I/B/8/2005, vom 2.9.2005 wird näher ausgeführt:römisch vier. Im Erlass „Kleinbadeteiche" des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, BMGF-93191/0029-I/B/8/2005, vom 2.9.2005 wird näher ausgeführt: „Während bei einem herkömmlichen Schwimmbecken aufgrund der Abhängigkeit zwischen „Nennbelastung", Größe und Zweckbestimmung alle Eckdaten der Badewasseraufbereitung - wie die täglich zuzusetzende Menge an Füllwasser, die Umwälzzeit, die für eine allenfalls erforderliche Stoßchlorung bereitzustellende Mindestmenge an Chlor/m3 Umwälzwasser bis hin zur Menge der Filterspülung und zur Dimensionierung eines Rückhaltebeckens - bereits im Planungsstadium errechenbar sind, ist ein Kleinbadeteich nach dem Willen des Gesetzgebers und der Gesamtheit der angeführten bäderhygienerechtlichen Bestimmungen eine naturnahe Biozönose, ein Lebensraum von Pflanzen und Tieren, die die „Badewasseraufbereitung" bewerkstelligen sollen. Unter dem Begriff „Kleinbadeteiche" sollten weitgehend der Natur nachempfundene Oberflächen-Wasserkörper erfasst werden, die „naturnah" mit entsprechendem Substrat (Schotter, Bepflanzung...) ausgestattet sind, sohin ein naturnahes System darstellen, das dem jährlichen Temperaturzyklus und der Sonneneinstrahlung unterliegt und oberflächenreiche Strukturen und eine durchschnittliche Wassertemperatur aufweist. Im Hinblick auf die naturgemäß begrenzte Regenerationsfähigkeit eines derartigen Kleinbadeteiches ist u.a. von Bedeutung, dass dieser nicht während des gesamten Jahres und auch im Sommer bei kühlerer Witterung nicht bebadet wird. Dem selben Zweck dienen die in den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung eines Kleinbadeteiches (maximale Anzahl der Badenden pro Tag) und die Möglichkeit der jederzeitigen Zuspeisung einer - je nach Größe des Kleinbadeteiches - näher definierten Menge an Füllwasser, um auf kurzfristig eintretende Beeinträchtigungen der Wasserqualität sei es zB durch Badegäste oder höhere Temperaturen - reagieren zu können. Empfohlen wird keine höhere Wassertemperatur als 23°C, gemessen 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle. Bei höheren Temperaturen besteht die Gefahr des Wachstums von Krankheitserregern. Eine kurzfristig höhere Temperatur durch Sonneneinwirkung kann toleriert werden. Es sollten aber keine Schritte zur aktiven und dauerhaften Erwärmung des Badewassers in einem Kleinbadeteich über 23° C hinaus unternommen werden." V. Das derzeit geltende BHygG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.42/2012, bestimmt wie folgt:römisch fünf. Das derzeit geltende BHygG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.42 aus 2012,, bestimmt wie folgt: Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen (§ 2 Abs. 5).Kleinbadeteiche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen (Paragraph 2, Absatz 5,). Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 6).Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind (Paragraph 2, Absatz 6,). Die BHygV 2012 regelt Kleinbadeteiche im 6. Abschnitt (§§ 69 bis 87).Die BHygV 2012 regelt Kleinbadeteiche im 6. Abschnitt (Paragraphen 69 bis 87). Unter anderem ist mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (
. § 70 BHygV).Unter anderem ist mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen vergleiche Paragraph 70, BHygV). VI. Wie in den dem „Ansuchen um Bewilligung eines Naturpools" der Bf. angeschlossenen Einreichunterlagen (Einleitung) ausgeführt wird, wurde eine Naturpoolanlage „in vollem Einklang mit der ÖNORM L 1128, jedoch entgegen der Bäderhygieneverordnung und der ÖNORM L 1126 bezüglich Tiefe und durchgehender Wasseroberfläche von Regenerationsbereich und Nutzungsbereich erbaut."römisch sechs. Wie in den dem „Ansuchen um Bewilligung eines Naturpools" der Bf. angeschlossenen Einreichunterlagen (Einleitung) ausgeführt wird, wurde eine Naturpoolanlage „in vollem Einklang mit der ÖNORM L 1128, jedoch entgegen der Bäderhygieneverordnung und der ÖNORM L 1126 bezüglich Tiefe und durchgehender Wasseroberfläche von Regenerationsbereich und Nutzungsbereich erbaut." Zutreffend wird die errichtete Einrichtung in den Einreichunterlagen als Naturpool bezeichnet. Wenngleich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nun ein an den eigentlichen Pool anschließendes, höher gelegenes Becken mit Resten einer Bepflanzung zu ersehen ist und eine Bestätigung des errichtenden Gartenbaubetriebes über die seinerzeitige Bepflanzung dieses Beckens vorgelegt wurde, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die in Rede stehende Einrichtung ein „Becken" im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften als auch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellt und kein „Teich" ist. Für den beabsichtigten Verwendungszweck in einer gewerblichen Betriebsanlage sind die bäderhygienerechtlichen Hygienevorschriften (
. § 1 Abs. 4 BHygG) maßgebend. Für den beabsichtigten Verwendungszweck in einer gewerblichen Betriebsanlage sind die bäderhygienerechtlichen Hygienevorschriften vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, BHygG) maßgebend. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 85/09/0197 vom 17.12.1986 ausgeführt hat, haben Becken (
. § 2 Abs. 6 BHygG) der in § 2 Abs. 1 BHygG angeführten Bäder über eine Badewasseraufbereitungsanlage (
. §§ 9 ff BHygV 2012) zu verfügen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 85/09/0197 vom 17.12.1986 ausgeführt hat, haben Becken vergleiche , Paragraph 2, Absatz 6, BHygG) der in Paragraph 2, Absatz eins, BHygG angeführten Bäder über eine Badewasseraufbereitungsanlage vergleiche Paragraphen 9, ff BHygV 2012) zu verfügen. Kleinbadteiche im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften sind bestimmte Teiche, die die dort angeführten Kriterien erfüllen. Sog. „Naturpools" sind keine mit den bäderhygienerechtlichen Vorschriften zugelassenen Einrichtungen. Den ÖNORMen L 1126 und L 1128 kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung zu. Einrichtungen, die diesen ÖNORMen entsprechen, jedoch von den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen abweichen, können zulässigerweise daher nur im privaten Bereich zum Einsatz kommen. Ob der „Naturpool" „in vollem Einklang mit der ÖNORM L 1128 („Schwimmteiche und Naturpools") errichtet wurde, ist für die vorzunehmende Beurteilung daher nicht von Relevanz. Da nach Ansicht der belangten Behörde der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist, beehrt sich das Bundesministerium für Gesundheit, den A n t r a g zu stellen, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abweisen.“ Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, und wurden diese aufgefordert, zu präzisieren, ob sie eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen würden. Die Beschwerdeführer bejahten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und vertraten unter Vorlage einer Äußerung eines Sachverständigen die Meinung, die Funktionalität des Kleinbadeteiches sei nicht von dessen Form abhängig. Das Wesentliche eines Überprüfungsbetriebes sei die Erprobung neuer Aufbereitungsverfahren, da das gegenständliche Aufbereitungsverfahren in der Bäderhygieneverordnung nicht angeführt sei. Der Experte Mag. rer. nat. GG vertrat die Ansicht, die rechteckige Form des Schwimmbereiches ändere nichts daran, dass es sich um einen Kleinbadeteich handle. Das beschriebene Verfahren sei erprobt und fände bereits in einigen Regelwerken in Österreich und Deutschland Niederschlag. Der Verband der Österreichischen Schwimmteichbauer bezeichne eine solche Anlage als Naturpool der Type IV. Die angeführte Art der Wasseraufbereitung entspreche dem Stand der Technik.Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, und wurden diese aufgefordert, zu präzisieren, ob sie eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen würden. Die Beschwerdeführer bejahten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und vertraten unter Vorlage einer Äußerung eines Sachverständigen die Meinung, die Funktionalität des Kleinbadeteiches sei nicht von dessen Form abhängig. Das Wesentliche eines Überprüfungsbetriebes sei die Erprobung neuer Aufbereitungsverfahren, da das gegenständliche Aufbereitungsverfahren in der Bäderhygieneverordnung nicht angeführt sei. Der Experte Mag. rer. nat. GG vertrat die Ansicht, die rechteckige Form des Schwimmbereiches ändere nichts daran, dass es sich um einen Kleinbadeteich handle. Das beschriebene Verfahren sei erprobt und fände bereits in einigen Regelwerken in Österreich und Deutschland Niederschlag. Der Verband der Österreichischen Schwimmteichbauer bezeichne eine solche Anlage als Naturpool der Type römisch vier. Die angeführte Art der Wasseraufbereitung entspreche dem Stand der Technik. Rechtslage: § 15 Abs 3 BäderhygienegesetzParagraph 15, Absatz 3, Bäderhygienegesetz „Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.“„Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Absatz eins, nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.“ Die in § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz angeführten Mittel, wie Flockungsmittel (
Abs 2, 40 und Anlage 2 Bäderhygieneverordnung 2012), Desinfektionsmittel (
, 40, 54 und Anlage 3 Bäderhygieneverordnung 2012), Oxidationsmittel (
H-Wert-Einstellung (
und Anlage 5 Bäderhygieneverordnung 2012) und Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen und Verfahren (
Bäderhygieneverordnung 2012), werden in dieser Verordnung ausschließlich im zweiten Abschnitt, der sich auf Becken und im dritten Abschnitt, der sich auf Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bezieht, geregelt. Die in Paragraph 15, Absatz 3, Bäderhygienegesetz angeführten Mittel, wie Flockungsmittel vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, 40 und Anlage 2 Bäderhygieneverordnung 2012), Desinfektionsmittel vergleiche Paragraph 39, 40, 54 und Anlage 3 Bäderhygieneverordnung 2012), Oxidationsmittel vergleiche Paragraph 40 und Anlage 4 Bäderhygieneverordnung 2012), Mittel zur pH-Wert-Einstellung vergleiche Paragraph 40 und Anlage 5 Bäderhygieneverordnung 2012) und Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen und Verfahren vergleiche Paragraph 14, Bäderhygieneverordnung 2012), werden in dieser Verordnung ausschließlich im zweiten Abschnitt, der sich auf Becken und im dritten Abschnitt, der sich auf Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bezieht, geregelt. Kleinbadeteiche sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teile, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha und welche zum Baden bestimmt sind (§ 2 Abs 5 Bäderhygienegesetz). Dem Ausführungsbestimmungen der Bäderhygieneverordnung 2012 (6. Abschnitt) zu Folge sind Kleinbadeteiche künstliche Oberflächengewässer, in welchen die Reinhaltung des Wassers ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Micro- und Macroorganismen des Gewässers erfolgt, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können. Zusätzliche Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide udgl sind unzulässig (
Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenrationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (§ 70 Bäderhygieneverordnung). Kleinbadeteiche sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teile, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha und welche zum Baden bestimmt sind (Paragraph 2, Absatz 5, Bäderhygienegesetz). Dem Ausführungsbestimmungen der Bäderhygieneverordnung 2012 (6. Abschnitt) zu Folge sind Kleinbadeteiche künstliche Oberflächengewässer, in welchen die Reinhaltung des Wassers ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Micro- und Macroorganismen des Gewässers erfolgt, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können. Zusätzliche Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide udgl sind unzulässig vergleiche Paragraph 69, Bäderhygieneverordnung 2012). Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenrationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (Paragraph 70, Bäderhygieneverordnung). Nach dem Willen des Gesetzgebers (
dazu Bericht des Gesundheitsausschusses RV 388 BlgNr 20.GP.2) sollten unter dem Begriff Kleinbadeteiche „sämtliche – für einen größeren Personenkreis bestimmten – künstlich errichteten Badebiotope erfasst werden, bei welchen die Reinigung des Wassers im Wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen erfolgt – allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen wie Pumpen udgl). Wie aus den angeführten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien hervorgeht, hat der Gesetzgeber die Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz ausschließlich im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung von Becken geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche dazu Bericht des Gesundheitsausschusses Regierungsvorlage 388 BlgNr 20.GP.2) sollten unter dem Begriff Kleinbadeteiche „sämtliche – für einen größeren Personenkreis bestimmten – künstlich errichteten Badebiotope erfasst werden, bei welchen die Reinigung des Wassers im Wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen erfolgt – allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen wie Pumpen udgl). Wie aus den angeführten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien hervorgeht, hat der Gesetzgeber die Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Bäderhygienegesetz ausschließlich im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung von Becken geregelt. In Kleinbadeteichen erfolgt keine derartige Wasseraufbereitung. Die Reinhaltung des Wassers hat ausschließlich über ökosystemare Abläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers zu erfolgen. Da der Gesetzgeber keine mit § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz vergleichbare Bestimmung für Kleinbadeteiche geschaffen hat, ist der Antrag vom April 2014 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit ihrem Beschwerdevorbringen können die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen steht die jetzt bestätigte Entscheidung keineswegs einer neuerlichen Sachentscheidung über ein Ansuchen für ein Kleinbadebecken als Überprüfungsbetrieb entgegen.In Kleinbadeteichen erfolgt keine derartige Wasseraufbereitung. Die Reinhaltung des Wassers hat ausschließlich über ökosystemare Abläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers zu erfolgen. Da der Gesetzgeber keine mit Paragraph 15, Absatz 3, Bäderhygienegesetz vergleichbare Bestimmung für Kleinbadeteiche geschaffen hat, ist der Antrag vom April 2014 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit ihrem Beschwerdevorbringen können die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen steht die jetzt bestätigte Entscheidung keineswegs einer neuerlichen Sachentscheidung über ein Ansuchen für ein Kleinbadebecken als Überprüfungsbetrieb entgegen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob für Kleinbadeteiche ein Überprüfungsbetrieb zulässig ist und ob der gegenständliche „Naturpool“ auch als Kleinbadeteich anzusehen ist und weil eine Rechtsprechung zum sogenannten Überprüfungsbetrieb fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob für Kleinbadeteiche ein Überprüfungsbetrieb zulässig ist und ob der gegenständliche „Naturpool“ auch als Kleinbadeteich anzusehen ist und weil eine Rechtsprechung zum sogenannten Überprüfungsbetrieb fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2934.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.