2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.1. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.2. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.3. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 4. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.4. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 5. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.5. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 6. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.6. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 7. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.7. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 8. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.8. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 9. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.9. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 10. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.10. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. Über Sie wird daher gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz zuÜber Sie wird daher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz zu
Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.“„Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,
Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist.“ „Gemäß § 2 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Abs 2 Z 7 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge „sonstige Angelegenheiten“, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.“„Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Absatz 2, Ziffer 7, der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge „sonstige Angelegenheiten“, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.“ Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs 1 ARG der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen kann, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderliche ist. Abs2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, der Kollektivvertrag die nach Abs 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen hat.Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 12 a, Absatz eins, ARG der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen kann, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderliche ist. Abs2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, der Kollektivvertrag die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen hat. Der gegenständliche Kollektivvertrag ist der Kollektivertrag für das Metallgewerbe für die Jahre 2012 und 2013. Im jeweiligen Kollektivvertrag ist die Dekadenarbeit geregelt und besagt diese, dass bei Großbaustellen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarungen Dekadenarbeit festgelegt werden kann. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die A GmbH mit ihren Arbeitnehmern jeweils individuelle Vereinbarungen im Dienstvertrag über die Dekadenarbeit abgeschlossen hat. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes individuell durchführbar und ist im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach § 3 Abs 1 ARG keine Deckung finden.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die A GmbH mit ihren Arbeitnehmern jeweils individuelle Vereinbarungen im Dienstvertrag über die Dekadenarbeit abgeschlossen hat. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes individuell durchführbar und ist im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, ARG keine Deckung finden. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2396.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.