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LVwG-2014/28/2396-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2396-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.1. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.2. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.3. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 4. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.4. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 5. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.5. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 6. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.6. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 7. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.7. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 8. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.8. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 9. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.9. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. 10. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2Abs.

2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.10. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist. Über Sie wird daher gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz zuÜber Sie wird daher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz zu

  1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,--
  2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 780,--
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 420,--
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--
  5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.020,--
  6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,--
  7. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--
  8. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--
  9. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--
  10. eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- verhängt. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beläuft sich sohin auf € 8.100,- Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu
  11. 9 Tagen.
  12. 7 Tagen.
  13. 4 Tagen.
  14. 9 Tagen.
  15. 10 Tagen.
  16. 2 Tagen.
  17. 9 Tagen.
  18. 9 Tagen
  19. 9 Tagen
  20. 9 Tagen Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes € 810,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes € 810,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt somit € 8.910,--.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Innerhalb offener Frist erlaube ich mir, im Auftrag von Herrn Ing. J L, Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 29.07.2014 zu erheben. In der Straferkenntnis wurden die Argumente meines Mandanten negiert und der Meinung des Arbeitsinspektorates gefolgt. Auf die Darstellung der Situation, welche Herr Ing. J L Frau Mag. S S am 20.11.2013 per Mail zukommen ließ, wurde nicht eingegangen. Diese Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung lege ich dieser Beschwerde bei. Mein Mandant begehrt aufgrund dieser Rechtfertigung eine Aufhebung der Straferkenntnis bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.“ Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Ort Y vom 11.10.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor aufgrund der übermittelten Arbeitsaufzeichnungen festgestellt hat, dass die A GmbH, Adresse 1, Ort X, für 10 Arbeitnehmern § 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz verletzt hat, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Es wurde daher gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese wegen Übertretung des § 3 Abs 1 ARG gemäß § 27 Abs 1 ARG zu bestrafen.Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Ort Y vom 11.10.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor aufgrund der übermittelten Arbeitsaufzeichnungen festgestellt hat, dass die A GmbH, Adresse 1, Ort römisch zehn, für 10 Arbeitnehmern Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz verletzt hat, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Es wurde daher gemäß Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, ARG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARG zu bestrafen. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung eine verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der A GmbH, Adresse 1, Ort X.Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung eine verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der A GmbH, Adresse 1, Ort römisch zehn. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobenen Beschwerde, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, aufgrund der Einsichtnahme in das Email des Rechtsanwalt M G vom 22.10.2014 samt Beilage, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 26.11.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde sowie aufgrund der Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 10.12.
  21. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit xx.xx.xxxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in Ort X, Adresse
  22. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch der Geschäftszweig O festgelegt. Dabei werden von der A GmbH komplette Produkte P für kommunale Projekte eingebaut. Die Produktion dieser Produkte P ist in Land M. In Land N gibt es keine Produktion. Die A GmbH ist lediglich für den Einbau der Teile Q verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist seit xx.xx.xxxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in Ort römisch zehn, Adresse
  23. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch der Geschäftszweig O festgelegt. Dabei werden von der A GmbH komplette Produkte P für kommunale Projekte eingebaut. Die Produktion dieser Produkte P ist in Land M. In Land N gibt es keine Produktion. Die A GmbH ist lediglich für den Einbau der Teile Q verantwortlich. Die Arbeitnehmer der A GmbH und damit gemeint die Monteure, kommen aus ganz Land N. Diese sind bei der A GmbH in Ort Z beschäftigt. Zum vorfallsgegenständlichen Zeitraum waren 11 Monteure in der Firma beschäftigt, wobei zwischenzeitlich einen weiterer Helfer beschäftigt wurde. Die Monteure kommen normalerweise nicht zum Firmenstandort nach Ort X, sondern fahren diese zum Fertigungswerk in Ort W, um dort die Projektunterlagen abzuholen und um die Instruktionen für die jeweilige Baustelle einzuholen.Die Arbeitnehmer der A GmbH und damit gemeint die Monteure, kommen aus ganz Land N. Diese sind bei der A GmbH in Ort Z beschäftigt. Zum vorfallsgegenständlichen Zeitraum waren 11 Monteure in der Firma beschäftigt, wobei zwischenzeitlich einen weiterer Helfer beschäftigt wurde. Die Monteure kommen normalerweise nicht zum Firmenstandort nach Ort römisch zehn, sondern fahren diese zum Fertigungswerk in Ort W, um dort die Projektunterlagen abzuholen und um die Instruktionen für die jeweilige Baustelle einzuholen. Die Monteure arbeiten sodann 10 Tage auf der Baustelle und haben 4 Tage für ihre Familien frei. Danach geht es wieder auf die jeweilige Baustelle und zwar so lange, bis das Projekt fertiggestellt ist. Für die Arbeitnehmer der A GmbH gilt der Eisen- und Metallerkollektivvertrag. Die Arbeitnehmer haben mit der A GmbH in ihren Dienstverträgen eine freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarung geschlossen, das bedeutet, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag treffen kann. Aus den gegenständlichen Dienstverträgen (Beilage./1, Beilage./2, Beilage./3 und Beilage./4) geht für jeden Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung hervor und betrifft dies die Dekadenarbeit. Hierbei gelten 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Gegenständlich handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen, der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch bestätigt. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz besagt wie folgt:Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz besagt wie folgt: „Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

§§ 2

Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.“„Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden,

Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist.“ „Gemäß § 2 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Abs 2 Z 7 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge „sonstige Angelegenheiten“, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.“„Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Absatz 2, Ziffer 7, der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge „sonstige Angelegenheiten“, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.“ Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs 1 ARG der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen kann, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderliche ist. Abs2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, der Kollektivvertrag die nach Abs 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen hat.Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 12 a, Absatz eins, ARG der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen kann, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderliche ist. Abs2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, der Kollektivvertrag die nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen hat. Der gegenständliche Kollektivvertrag ist der Kollektivertrag für das Metallgewerbe für die Jahre 2012 und 2013. Im jeweiligen Kollektivvertrag ist die Dekadenarbeit geregelt und besagt diese, dass bei Großbaustellen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarungen Dekadenarbeit festgelegt werden kann. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die A GmbH mit ihren Arbeitnehmern jeweils individuelle Vereinbarungen im Dienstvertrag über die Dekadenarbeit abgeschlossen hat. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes individuell durchführbar und ist im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach § 3 Abs 1 ARG keine Deckung finden.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die A GmbH mit ihren Arbeitnehmern jeweils individuelle Vereinbarungen im Dienstvertrag über die Dekadenarbeit abgeschlossen hat. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes individuell durchführbar und ist im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, ARG keine Deckung finden. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2396.4

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