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{'item': 'LVwG-2014/37/1684-5'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt 133§ 154§ 163§ 139§ 1§ 16§ 53Art 10§ 136Art 1§ 7§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1684-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig

Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 hat Dr. BB als Disziplinaranwalt-Stellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Adresse, und zwar beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Tirol, gegen Dr. AA und Dr. CC, Fachärzte für Chirurgie, eine Disziplinaranzeige erstattet. Die Disziplinarverdächtigen hätten im „U“ ein Inserat geschaltet, in welchem die beiden Disziplinarverdächtigen jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet seien, und zwar ein Mal mit einer Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Stöcken. Mit dieser Abbildung gäben sich nicht nur die beiden Disziplinarverdächtigen der Lächerlichkeit preis, sondern auch den gesamten Stand der Ärzteschaft. Die Disziplinarverdächtigen hätten daher gegen das Ansehen der Ärzteschaft verstoßen und seien daher iSd § 136 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) zu bestrafen. Mit dieser Abbildung gäben sich nicht nur die beiden Disziplinarverdächtigen der Lächerlichkeit preis, sondern auch den gesamten Stand der Ärzteschaft. Die Disziplinarverdächtigen hätten daher gegen das Ansehen der Ärzteschaft verstoßen und seien daher iSd Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) zu bestrafen. Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter hat daher den Antrag auf Erlassung eines Einleitungsbeschlusses und Anberaumung einer Disziplinarverhandlung unter Ladung der Disziplinarverdächtigen gestellt. Aufgrund dieser Anzeige hat der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol (vgl §§ 140 und 145 ÄrzteG 1998), gegen die Disziplinarverdächtigen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes in nicht öffentlicher Sitzung den Einleitungsbeschluss vom 03.05.2012, Zl ****, gefasst.

§ 154Abs 2 Ärzte

G 1998 sind in diesem Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte angeführt. Wörtlich heißt es im Einleitungsbeschluss:Aufgrund dieser Anzeige hat der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vergleiche Paragraphen 140 und 145 ÄrzteG 1998), gegen die Disziplinarverdächtigen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes in nicht öffentlicher Sitzung den Einleitungsbeschluss vom 03.05.2012, Zl ****, gefasst.

Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 sind in diesem Einleitungsbeschluss die Beschuldigungspunkte angeführt. Wörtlich heißt es im Einleitungsbeschluss: „Die Disziplinarbeschuldigten Dr. AA und Dr. CC haben dadurch, dass sie in der Novemberausgabe 201* und in der Dezemberausgabe 201* der ,U´ ein Inserat schalteten, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet sind, dazu einmal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft verletzt. Sie seien hiefür nach § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm § 139 ÄrzteG 1998 zu bestrafen.“Sie seien hiefür nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 139, ÄrzteG 1998 zu bestrafen.“ Am 19.06.2012 hat in der Disziplinarsache gegen die Disziplinarbeschuldigten Dr. CC und Dr. AA wegen des Disziplinarvergehens nach § 136 ÄrzteG 1998 die mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die beiden Disziplinarbeschuldigten und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.Am 19.06.2012 hat in der Disziplinarsache gegen die Disziplinarbeschuldigten Dr. CC und Dr. AA wegen des Disziplinarvergehens nach Paragraph 136, ÄrzteG 1998 die mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die beiden Disziplinarbeschuldigten und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben. Mit dem in dieser mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis, Zl ****, hat der Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, die Disziplinarbeschuldigten Dr. AA und Dr. CC schuldig erkannt, sie hätten dadurch, dass sie in der Novemberausgabe 201* und in der Dezemberausgabe 201* der „U“ ein Inserat geschaltet hätten, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet seien, dazu ein Mal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft verletzt. Die Beschuldigten hätten hierdurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verletzt. Die belangte Behörde hat, gestützt auf § 139 Abs 1 ÄrzteG 1998, über die beiden Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,- verhängt und die Disziplinarbeschuldigten

§ 163Abs 1 Ärzte

G 1998 zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt und den Kostenersatz mit jeweils € 400,- bestimmt.Die Beschuldigten hätten hierdurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit verletzt. Die belangte Behörde hat, gestützt auf Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG 1998, über die beiden Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,- verhängt und die Disziplinarbeschuldigten

Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt und den Kostenersatz mit jeweils € 400,- bestimmt.

§ 139Abs 3 Ärzte

G 1998 hat die belangte Behörde einen Teil der Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 1.000,- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998 hat die belangte Behörde einen Teil der Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 1.000,- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit den Schriftsätzen vom

  1. und 24.01.2014 hat die belangte Behörde das Erkenntnis dem Disziplinaranwalt-Stellvertreter, den beiden Disziplinarbeschuldigten zuhanden ihres Rechtsvertreters, dem Bundesministerium für Gesundheit, der österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Tirol zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis haben die beiden Disziplinarbeschuldigten, vertreten durch, Rechtsanwalt, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, aufzuheben und die Disziplinarbeschuldigten freizusprechen; hilfsweise wird beantragt, die Strafhöhe herabzusetzen. Darüber hinaus beantragen die beiden Disziplinarbeschuldigten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Beschwerde hat sich der Disziplinaranwalt-Stellvertreter in der Gegenschrift vom 04.04.2014 geäußert. Im Wesentlichen bringt er darin vor, die Werbeeinschaltung der beiden Disziplinarbeschuldigten enthalte keine Informationen und sei daher als marktschreierische Selbstdarstellung zu qualifizieren. Er beantragt daher, der Beschwerde keine Folge zu geben.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

§ 1Abs 4 der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtgesetzes - TLVw

GG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde des Dr. CC und die Beschwerde des Dr. AA, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, dem jeweils zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Dienst-/ Disziplinarrecht“ zugeordnet.

Paragraph eins, Absatz 4, der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtgesetzes - TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde des Dr. CC und die Beschwerde des Dr. AA, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, dem jeweils zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Dienst-/ Disziplinarrecht“ zugeordnet. Am 13.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahren betreffend die Beschwerde des Dr. CC (Zl LVwG-2014/27/1670) und betreffend die Beschwerde des Dr. AA (Zl LVwG-2014/37/1684)

§ 16TLVw

GG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.Am 13.11.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahren betreffend die Beschwerde des Dr. CC (Zl LVwG-2014/27/1670) und betreffend die Beschwerde des Dr. AA (Zl LVwG-2014/37/1684)

, Paragraph 16, TLVwGG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den bereits bei der Behörde erhobenen Beweisantrag auf Einholung eines demografischen Gutachtens und eines medienwissenschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Inseratenschaltung eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft, insbesondere ein Gefühl der Abwertung oder Lächerlichkeit, nicht bewirke, und somit damit nachgewiesen werde, dass das behauptete Tatbild nicht vorliege, weiter aufrecht erhalten. Außerdem hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Zeitungsausschnitten und Fotos aus dem Internet sowie aus dem Anwaltsblatt und eines am J Ball affichierten Plakats vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich bei dem als Beilage 1) zum Akt genommenen Konvolut um einen Artikel „****“, Journal 1 März 199*; „****“, Journal 2, „****“; Journal 3 10.10.201*; Fotos „****“; Fotos des Bundespräsidenten beim Fallschirmspringen sowie Bergsteigen; Screenshot des Internetauftritts Rechtsanwalt 2 unter www.*.com; Werbung der Firma I; sowie das Plakat des J Ball 201* „*“. Außerdem hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Zeitungsausschnitten und Fotos aus dem Internet sowie aus dem Anwaltsblatt und eines am J Ball affichierten Plakats vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich bei dem als Beilage 1) zum Akt genommenen Konvolut um einen Artikel „****“, Journal 1 März 199*; „****“, Journal 2, „****“; Journal 3 10.10.201*; Fotos „****“; Fotos des Bundespräsidenten beim Fallschirmspringen sowie Bergsteigen; Screenshot des Internetauftritts Rechtsanwalt 2 unter www.*.com; Werbung der Firma römisch eins; sowie das Plakat des J Ball 201* „*“. Dieses Urkundenkonvolut Beilage 1) wurde zum Beweis dafür angeboten, dass die verfahrensgegenständliche Werbung nicht geeignet sei, dem Ansehen des Standes der Ärzteschaft zu schaden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie die vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Dr. CC. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:

  1. Allgemeines: Der Beschwerdeführer Dr AA erachtet sich in seinen Rechten auf eine inhaltlich richtige Anwendung des ÄrzteG 1998, insbesondere der § 136 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 und der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der österreichischen Ärztekammer (RL-AÖ), insbesondere Art 3 lit c RL-AÖ, und ein korrektes Verfahren nach diesen Vorschriften sowie in seinem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des AVG verletzt.Der Beschwerdeführer Dr AA erachtet sich in seinen Rechten auf eine inhaltlich richtige Anwendung des ÄrzteG 1998, insbesondere der Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der österreichischen Ärztekammer (RL-AÖ), insbesondere Artikel 3, Litera c, RL-AÖ, und ein korrektes Verfahren nach diesen Vorschriften sowie in seinem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des AVG verletzt.
  2. Unrichtige Beweiswürdigung: Zunächst macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, da die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als Scheinbegründung zu qualifizieren seien. Der Disziplinarbeschuldigte hätte sich gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. CC vor der Werbeschaltung an eine renommierte Werbeagentur mit jahrzehntelanger Erfahrung im medizinischen Bereich gewandt und sich von dieser beraten lassen. Er und sein Kollege hätten somit eine standeswidrige Werbeanzeige jedenfalls vermeiden wollen und die entsprechende Sorgfalt aufgewendet. Aufgrund dieser Beweisergebnisse sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner schuldhaften Form die Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu vertreten hätte. Der Tatbestand des § 136 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 1998 iVm Art 3 lit c RL-AÖ sei daher schon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, da die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als Scheinbegründung zu qualifizieren seien. Der Disziplinarbeschuldigte hätte sich gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. CC vor der Werbeschaltung an eine renommierte Werbeagentur mit jahrzehntelanger Erfahrung im medizinischen Bereich gewandt und sich von dieser beraten lassen. Er und sein Kollege hätten somit eine standeswidrige Werbeanzeige jedenfalls vermeiden wollen und die entsprechende Sorgfalt aufgewendet. Aufgrund dieser Beweisergebnisse sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner schuldhaften Form die Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu vertreten hätte. Der Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ sei daher schon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
  3. Fehlen einer rechtlichen Begründung: Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine nachvollziehbare rechtliche Begründung. Insbesondere würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, warum diese Art der Werbung als aufdringlich und marktschreierisch zu qualifizieren wäre oder eine selbstanpreisende Darstellung beinhalten würde. Die von der Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Disziplinarsenates zur verbotenen „Selbstanpreisung der eigenen Person“ entwickelten Kriterien seien allesamt übergangen worden. Auch deswegen sei das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.
  4. Unrichtige Anwendung materieller Bestimmungen des ÄrzteG 1998 und der RL-AÖ: Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte die materiellen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 und der RL-AÖ unrichtig angewendet. Im Kapitel 3.) a) ihrer Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer ganz allgemein mit der nicht zulässigen „marktschreierischen Selbstanpreisung“ unter Hinweis auf die Literatur und Judikatur. Ergänzend dazu erläutert der Beschwerdeführer im Kapitel 3.) b) seines Rechtsmittels die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen seien die Werbeanzeigen vollkommen frei von marktschreierischen Formulierungen oder Versprechungen. Es liege auch kein Fall marktschreierischer Selbstdarstellung vor, weil er und sein Kollege nur jene Sportarten in humorvoller Weise darstellen würden, bei denen sie zur Behandlung typischer Verletzungen kompetent seien. Anders sei die Werbebotschaft nicht zu verstehen. Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien Chirurgen und Sporttraumatologen mit umfassender Erfahrung und einer ausnehmend hochwertig ausgerüsteten Ordination. Die Werbebotschaft entspreche daher der Wahrheit. Die nüchterne und zurückhaltende Aufmachung des Werbesujets setze sich gegenüber reißerischen Angaben (zB „Sensationspreis“) deutlich ab. Er und sein Kollege hätten bewusst auf reißerische Werbeslogans und auf jede aufdringliche, unangemessen hervorgehobene Gestaltung, etwa durch Signal- oder sonst kräftige Farben, verzichtet. Es liege keine psychologische Druckausübung auf den Werbeempfänger zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung vor. Es werde lediglich in sachlicher Weise durch die verwendeten Symbole auf den sporttraumatologischen Fachbereich der beiden Ärzte hingewiesen. Die Werbung enthalte keinerlei Anpreisungen der Ärzte oder ihrer Leistungen. Selbstverständlich sei bezweckt worden, die Aufmerksamkeit der Leser zu erregen. Dies sei Sinn und Zweck jeder Werbung schlechthin und auf keinen Fall grundsätzlich als marktschreierisch oder sonst unzulässig zu qualifizieren. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die Verwendung von Stilmitteln wie Humor oder Ironie in der Werbung keineswegs in den Schutzzweck des § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c RL-AÖ falle.Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die Verwendung von Stilmitteln wie Humor oder Ironie in der Werbung keineswegs in den Schutzzweck des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ falle. Im Kapitel 3.) c) seiner Beschwerde betont der Disziplinarbeschuldigte, es liege keine unzulässige Werbung nach Art 3 lit c RL-AÖ oder sonst nach den Tatbeständen

§ 53Abs 1 Ärzte

G 1998 iVm der RL-AÖ vor. Gerade im vorliegenden Fall sei der Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln zu berücksichtigen. Informationstechnologien und Medien hätten zu einer wesentlichen Veränderung der Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen geführt. Ebenso habe sich das ärztliche Berufsbild stark verändert. So werde etwa Humor längst als Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und Therapie angesehen. Er diene nicht nur als vertrauensbildendes Mittel für das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten, sondern erzeuge eine gesundheitsfördernde Wirkung. Im Kapitel 3.) c) seiner Beschwerde betont der Disziplinarbeschuldigte, es liege keine unzulässige Werbung nach Artikel 3, Litera c, RL-AÖ oder sonst nach den Tatbeständen

Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ vor. Gerade im vorliegenden Fall sei der Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln zu berücksichtigen. Informationstechnologien und Medien hätten zu einer wesentlichen Veränderung der Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen geführt. Ebenso habe sich das ärztliche Berufsbild stark verändert. So werde etwa Humor längst als Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und Therapie angesehen. Er diene nicht nur als vertrauensbildendes Mittel für das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten, sondern erzeuge eine gesundheitsfördernde Wirkung. Angesichts der skizzierten gesellschaftlichen und medizinischen Rahmenbedingungen würden die österreichischen Höchstgerichte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Jahren einen zunehmend liberaleren Standpunkt vertreten. Dies habe auch die Lehre begrüßt. Im Kapitel 3.) d) seines Rechtsmittels weist der Beschwerdeführer auf andere Fälle hin, bei denen offenbar kein Disziplinarstrafverfahren eingeleitet worden sei. Insbesondere wird dabei auf die Informationskampagne der Ärztekammer Wien gegen das Projekt „****“ hingewiesen. Im Kapitel 3.) e) seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das Recht auf freie Meinungsäußerung

Art 10

EMRK und die dazu ergangene Judikatur der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dabei seien ärztliche Werbeverbote grundsätzlich erlaubt. Es dürfe aber keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erfolgen, in dem die besonderen Schranken des Art 10 EMRK missachtet würden und einem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Dies sei jedoch durch das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, erfolgt.Im Kapitel 3.) e) seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das Recht auf freie Meinungsäußerung

Artikel 10

, EMRK und die dazu ergangene Judikatur der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dabei seien ärztliche Werbeverbote grundsätzlich erlaubt. Es dürfe aber keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erfolgen, in dem die besonderen Schranken des Artikel 10, EMRK missachtet würden und einem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde. Dies sei jedoch durch das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, erfolgt. Zu eng verstandene Werbeverbote würden auch das in Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzen. § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm RL-AÖ sei daher unionskonform auszulegen oder sogar nicht anzuwenden. Zu eng verstandene Werbeverbote würden auch das in Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzen. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit RL-AÖ sei daher unionskonform auszulegen oder sogar nicht anzuwenden.

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Der Beschwerdeführer behauptet zudem, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Trotz des von ihm und seinem Kollegen gestellten Antrags sei ein demographisches und medienwissenschaftliches Gutachtens zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Inseratenschaltung eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft, insbesondere ein Gefühl der Abwertung oder Lächerlichkeit nicht bewirkt habe, nicht eingeholt worden. Entgegen der Auffassung der belangen Behörde handle es sich dabei nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage. Die Vorgangsweise der belangten Behörde habe das Parteigehör verletzt und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben.
  2. Unrichtige Strafbemessung: Abschließend macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Strafbemessung sei der besondere Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gem § 139 Abs 7 ÄrzteG 1998 iVm § 34 Abs 2 StPO nicht berücksichtigt worden. Das Disziplinarstrafverfahren dauere nunmehr zwei Jahre. Dies widerspreche dem Beschleunigungsgebot gem § 162 ÄrzteG 1998 1998 und Art 6 EMRK.Abschließend macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Strafbemessung sei der besondere Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gem Paragraph 139, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StPO nicht berücksichtigt worden. Das Disziplinarstrafverfahren dauere nunmehr zwei Jahre. Dies widerspreche dem Beschleunigungsgebot gem Paragraph 162, ÄrzteG 1998 1998 und Artikel 6, EMRK. Ganz generell seien auch bei unzulässiger Werbung deutlich geringere Geldstrafen verhängt worden. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Disziplinarbeschuldigte und sein Kollege Dr. CC haben gemeinsam in der Novemberausgabe 201* und in der Dezemberausgabe 201* der „U“ ein Werbeinserat geschaltet, in welchem sie jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet sind, wobei sie einmal mit Skifahrerbrille und ein weiteres Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken, abgebildet waren. Bei der „U“ handelt es sich um einen lokal im Bezirk Z erscheinenden Zeitschrifteneinband im Hochglanzformat, der als Umschlag für Premiumzeitschriften dient und bei Rechtsanwälten, Ärzten und Ähnlichen, sohin an „Premiumplätzen“ zur Lektüre aufliegt. Es handelt sich dabei um einen Umschlag mit vier Seiten, wobei die Werbung für den Disziplinarbeschuldigten und Dr. CC eine halbe DIN A4 Seite eingenommen hat. Dem Beschwerdeführer und Dr. CC war es wichtig, wo die Zeitschriften aufliegen. Ziel war es, seinerzeit Werbung zu machen, da der Beschwerdeführer und sein Kollege Dr. CC mit ihrer Tätigkeit als selbständige Fachärzte gerade begonnen hatten. Beiden war betreffend die Aufmachung ein hochwertiger Eindruck wichtig. Der Schwerpunkt sollte im Bereich „Sportunfälle“ liegen und war nichts Reißerisches gewollt. Das Jahr 2011 war das erste Jahr des Vollbetriebes der gemeinsamen Praxis, wobei man in die technische Ausstattung der Praxis über eine Million Euro investiert hatte. Der Beschwerdeführer hat sich gemeinsam mit Dr. CC mit der Werbeagentur T und R in Verbindung gesetzt, um die Werbung für die neu eröffnete Praxis umzusetzen. Die Werbeagentur hat mehrere Vorschläge unterbreitet. Letztlich haben der Beschwerdeführer und Dr. CC bestimmt, welches Sujet umgesetzt werden sollte. In einem Fotostudio wurden sodann professionell Fotos angefertigt. Der Beschwerdeführer und Dr. CC haben die Fotos nochmals vorgelegt bekommen und diese dann zur Veröffentlichung freigegeben. Zur Frage, ob die Werbung, so wie vom Beschwerdeführer und von Dr. CC ausgewählt, disziplinarrechtlich problematisch sein könnte, haben beide nicht mit der Ärztekammer abgeklärt. Der Beschwerdeführer und Dr. CC sind auf die Werbung angesprochen worden und haben beide gemerkt, dass die Werbung „gewirkt“ hat. Ziel war es, mit dem Bildern Witz bzw Humor zu präsentieren und so die Hemmschwelle für Patienten zu reduzieren, in die Praxis zu kommen. Bei der Praxis handelt es sich um eine Wahlarztpraxis und besteht kein Kassenvertrag. Die Bilder sind kein therapeutisches Mittel, sondern sollten den Patienten die Angst vor einer Hightech-Praxis nehmen. Hauptklientel im Winter sind Personen, die sich beim Wintersport verletzen, im Sommer Wanderer, weshalb auch die beiden Werbesujets gewählt wurden. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die im Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses („Sachverhalt“) getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Dr. CC und sind unstrittig.Die im Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses („Sachverhalt“) getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Dr. CC und sind unstrittig. Das seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beantragte demographische Gutachten und medienwissenschaftliche Gutachten war nicht aufzunehmen, da es sich beim angesprochenen Beweisthema um eine Rechtsfrage handelt. Die im Übrigen im Konvolut Beilage 1 vorgelegten Urkunden vermögen zur Rechtsfrage, ob durch die verfahrensgegenständliche Werbung das Ansehen des Standes der Ärzteschaft beeinträchtigt wird, im Wesentlichen nichts beizutragen. Dies erklärt sich bei den Bildern über den J Ball und den die Rechtsanwälte betreffenden Werbungen sowie die Lichtbilder des Bundespräsidenten schon daraus, dass diese mit dem Stand der Ärzteschaft in keinerlei Verbindung stehen. Hinsichtlich der Lichtbilder über „****“ bzw „****“ ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls – wie dem vorgelegten Artikel des Journal 3 vom 10.10.201* bereits selbst zu entnehmen ist – nicht um Ärzte, sondern um Clowns handelt. Bei den „****“ handelt es sich um einen österreichischen Verein, der kranke Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, mit Hilfe von Clowns und sonstigen Künstlern vor allem in Kliniken und Krankenhäusern aufheitert. Es handelt sich dabei aber nicht um Ärzte. Zudem hat der vorgelegte Artikel aus dem Journal 2 „****“ nichts mit der Ärzteschaft zu tun, da dem Artikel zu entnehmen ist, dass es sich um die Darstellung eines Projekt des Vereins O Tirol handelt. Zum letztlich vorgelegten Artikel aus dem Journal 1 vom März 199* ist auf das Urteil des OGH vom 01.10.1996, 4Ob2228/96t, zu verweisen. Im Übrigen vermag diese Urkunde zum gegenständlichen Sachverhalt nichts beizutragen, sondern ist im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung darauf einzugehen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  3. Ärztegesetz 1998: Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses vom 19.06.2012, Zl ****, war das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1968 idF BGBl I Nr 61/2010, in Geltung. [Das nunmehr geltende ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 46/2014 weist in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnis geltenden Fassung keine relevanten Änderungen auf.]Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses vom 19.06.2012, Zl ****, war das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010,, in Geltung. [Das nunmehr geltende ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014, weist in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnis geltenden Fassung keine relevanten Änderungen auf.] Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Werbebeschränkung und Provisionsverbot § 53.

(1)Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.Paragraph 53,
(1)Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Die Vornahme der

Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(3)Die Vornahme der

Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen. Disziplinarvergehen § 136.
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im AuslandParagraph 136,
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
  1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2)Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie
(2)Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, schuldig, wenn sie
  1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oderden ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist oder
  2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind. Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen. […]
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB).
(8)Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Disziplinarstrafen § 139.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 139,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro …
(2)Die Strafe

Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens

§ 136Abs.

2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe

Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung

Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(2)Die Strafe

Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens

Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe

Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung

Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(3)Die Disziplinarstrafen

Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

(3)Die Disziplinarstrafen

Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken. …

(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.“
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.“ 2. Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ gem § 53 Abs 4 ÄrzteG 1998:2. Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ gem Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG 1998: Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses vom 19.06.2012, Zl ****, war die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12.12.2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages beschlossene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (RL-AÖ) in Kraft. Zwar ist am 01.07.2014 die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27.06.2014 beschlossene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014; Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 03/2014) [VO-AÖ-2014] in Kraft getreten. Im Unterschied zum VStG (§ 1 Abs 2) fehlt im ÄrzteG 1998 eine ausdrückliche Regelung zur Frage, welche Fassung bei Beurteilung einer Tat anzuwenden ist, wenn die einschlägigen Tatbestände seit der Begehung der Tat novelliert wurden. Ausgehend von dem auch im Disziplinarrecht geltenden Günstigkeitsprinzip (so VfGH 11.06.2002, Zl B 1059/01, für das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 21
  1. f)sind nach dem Tatzeitpunkt erlassene „Strafnormen“ nur dann rückwirkend anzuwenden, wenn sie für den Disziplinarbeschuldigten günstiger sind. Da die seit 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen VO-AÖ-2014 inhaltlich keine Änderungen gegenüber der vorher geltenden Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ darstellen, ist für den gegenständlichen Fall die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ („Tatzeitrecht“) heranzuziehen.Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses vom 19.06.2012, Zl ****, war die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 12.12.2003 im Rahmen des 108. Österreichischen Ärztekammertages beschlossene Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (RL-AÖ) in Kraft. Zwar ist am 01.07.2014 die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27.06.2014 beschlossene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014; Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 03 aus 2014,) [VO-AÖ-2014] in Kraft getreten. Im Unterschied zum VStG (Paragraph eins, Absatz 2,) fehlt im ÄrzteG 1998 eine ausdrückliche Regelung zur Frage, welche Fassung bei Beurteilung einer Tat anzuwenden ist, wenn die einschlägigen Tatbestände seit der Begehung der Tat novelliert wurden. Ausgehend von dem auch im Disziplinarrecht geltenden Günstigkeitsprinzip (so VfGH 11.06.2002, Zl B 1059/01, für das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 21
  2. f)sind nach dem Tatzeitpunkt erlassene „Strafnormen“ nur dann rückwirkend anzuwenden, wenn sie für den Disziplinarbeschuldigten günstiger sind. Da die seit 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen VO-AÖ-2014 inhaltlich keine Änderungen gegenüber der vorher geltenden Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ darstellen, ist für den gegenständlichen Fall die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ („Tatzeitrecht“) heranzuziehen. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der RL-AÖ lauten wie folgt: „Artikel 1 Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt. Artikel 2 Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Artikel 3 Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
  3. a)
  4. b)
  5. c)Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw marktschreierische Darstellung;
  6. d)… Artikel 4 Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs sind dem Arzt – unter Beachtung der Art 1 bis 3 – insbesondere gestattet:Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs sind dem Arzt – unter Beachtung der Artikel eins bis 3 – insbesondere gestattet:
  7. a)die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund ihrer (seiner) Aus- und Fortbildung beherrscht;
  8. b)
  9. c)… Artikel 5
  10. a)Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information

Art 1

durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.a) Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information

Artikel eins, durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zuständigkeit: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****. Dies ergibt sich insbesondere aus den § 141, § 185 oder § 188 ÄrzteG 1998.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****. Dies ergibt sich insbesondere aus den Paragraph 141,, Paragraph 185, oder Paragraph 188, ÄrzteG 1998.

§ 1Abs 4 der Grundlage des TLVw

GG erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde des Dr. CC und die Beschwerde des Dr. AA, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, den jeweils zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Dienst-/ Disziplinarrecht“ zugeordnet.

Paragraph eins, Absatz 4, der Grundlage des TLVwGG erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2014, Zl ****, wurde die Beschwerde des Dr. CC und die Beschwerde des Dr. AA, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, den jeweils zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Dienst-/ Disziplinarrecht“ zugeordnet. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich über die Beschwerde des Dr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, entschieden. 2. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:2. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Der Disziplinarbeschuldigte war berechtigt, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, Beschwerde zu erheben. 3. Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Erkenntnis wurde gem § 166 ÄrzteG 1968 dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am 28.01.2014 zugestellt. Entsprechend den vorliegenden Akten (vergleich insbesondere der Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2014) wurde die Beschwerde fristgerecht eingebracht. Das angefochtene Erkenntnis wurde gem Paragraph 166, ÄrzteG 1968 dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten am 28.01.2014 zugestellt. Entsprechend den vorliegenden Akten (vergleich insbesondere der Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2014) wurde die Beschwerde fristgerecht eingebracht. 4. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde des Dr. AA gilt das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vom 19.06.2012, Zl ****, in seinem gesamten Umfang als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Zur Sache: 5.
  2. Unrichtige Beweiswürdigung: Der Disziplinarbeschuldigte meint, selbst wenn der objektive Tatbestand des § 136 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 und des Art 3 lit c RL-AÖ erfüllt sei, sie ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar. Von einem Verschulden sei nicht auszugehen, da er sich für die Werbeeinschaltung einer renommierten Werbeagentur bedient und somit die entsprechende Sorgfalt aufgewendet hätte.Der Disziplinarbeschuldigte meint, selbst wenn der objektive Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des Artikel 3, Litera c, RL-AÖ erfüllt sei, sie ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar. Von einem Verschulden sei nicht auszugehen, da er sich für die Werbeeinschaltung einer renommierten Werbeagentur bedient und somit die entsprechende Sorgfalt aufgewendet hätte. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Anlässlich seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass die Werbeagentur mehrere Vorschläge unterbreitet hat, die Umsetzung jedoch dann über den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und seines Kollegen erfolgte. Daraus ergibt sich aber, dass die Letztverantwortung in jedem Fall beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen gelegen ist. Nach den Angaben des Dr. CC hat man in der Startphase der Praxis Werbung machen wollen, da man in die technische Ausstattung der Praxis mehr als eine Million Euro investiert hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass die Hauptklientel in einem Wintersportgebiet Personen seien, die sich beim Wintersport verletzen würden und im Sommer Wanderer, weshalb die beiden Werbesujets von ihnen ausgewählt worden seien. Daraus ergibt sich aber zwanglos, dass die Werbeagentur lediglich die Vorschläge unterbreitet und sodann aufgrund der Wünsche des Beschwerdeführers und seines Kollegen die Umsetzung der gewünschten Werbung vorgenommen hat. Die Sorgfalt des Beschwerdeführers beschränkt sich sohin darauf, eine geeignete Werbeagentur ausgewählt zu haben. Nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Vorfeld nicht bei der Ärztekammer rückgefragt, ob eine Werbung wie die gegenständliche zulässig sei. Daraus ergibt sich aber, dass gerade nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wurde, da die gebotene Sorgfalt es verlangt hätte, bei der Ärztekammer noch vor Veröffentlichung entsprechend nachzufragen. Der Disziplinarbeschuldigte ist selbst dafür verantwortlich, dass das für Ärzte geltende Werbeverbot eingehalten wird. Er hat daher dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung nicht den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ widerspricht.Der Disziplinarbeschuldigte ist selbst dafür verantwortlich, dass das für Ärzte geltende Werbeverbot eingehalten wird. Er hat daher dafür zu sorgen, dass die von ihm in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung nicht den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ widerspricht. Dabei ist irrelevant, dass er sich für die verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen an eine renommierte Werbeagentur gewandt hat. Dieser Umstand beseitigt nicht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Sinne des § 136 Abs 7 ÄrzteG 1998 (vgl Disziplinarkommission Wien 15.12.1993, Dk 2/93, RdM 1995/13).Dabei ist irrelevant, dass er sich für die verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen an eine renommierte Werbeagentur gewandt hat. Dieser Umstand beseitigt nicht das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Sinne des Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 vergleiche Disziplinarkommission Wien 15.12.1993, Dk 2/93, RdM 1995/13). 5.
  3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Der Beschwerdeführer bewertet das Verfahren der belangten Behörde als mangelhaft und dem AVG widersprechend, da trotz eines entsprechenden Antrages ein demographisches und medienwissenschaftliches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 eingebracht. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das in der Novemberausgabe 201* und der Dezemberaussage 201* der „U“ geschaltete Inserat den im ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ normierten Werbeeinschränkungen entspricht oder nicht. Die in den beiden Ausgaben des „U“ veröffentlichten Inserate liegen vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist damit ausreichend erhoben. Die Klärung der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte durch die Einschaltung der beiden Inserate in dem genannten Medium die für Ärzte geltenden Werbeeinschränkungen verletzt hat, ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand von Sachbeweisen.Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das in der Novemberausgabe 201* und der Dezemberaussage 201* der „U“ geschaltete Inserat den im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ normierten Werbeeinschränkungen entspricht oder nicht. Die in den beiden Ausgaben des „U“ veröffentlichten Inserate liegen vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist damit ausreichend erhoben. Die Klärung der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte durch die Einschaltung der beiden Inserate in dem genannten Medium die für Ärzte geltenden Werbeeinschränkungen verletzt hat, ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand von Sachbeweisen. Aus den dargelegten Erwägungen hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol davon abgesehen, diesen Beweis im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufzunehmen. 5.
  4. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Disziplinarbeschuldigte bringt unter Hinweis auf die Judikatur und Lehre vor, seine Werbeanzeige sei frei von marktschreierischen Formulierungen oder Versprechungen. Es liege auch keine marktschreierische Selbstdarstellung vor. Es würden auf den beiden Werbeinseraten nur jene Sportarten humorvoll dargestellt, bei denen er zur Behandlung typischer Verletzungen kompetent sei. Er habe in den Werbeinseraten auf reißerische Werbeslogans und auf jede aufdringliche Gestaltung verzichtet. Die Werbeinserate würden durch die verwendeten Symbole auf den sporttraumatologischen Fachbereich des Disziplinarbeschuldigten und seines Kollegen hinweisen. Es sei zudem relevant, dass sich die Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln gewandelt habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei im vorliegenden Fall von keiner unzulässigen Werbung auszugehen. Durch die zu restriktive Interpretation des für Ärzte geltenden Werbeverbotes habe die belangte Behörde das im Art 10 MRK verankerte Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Dieses enge Verständnis der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen widerspreche auch dem in Art 11 GRC verankerten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ unionskonform auszulegen, allenfalls sogar von der Anwendung der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen.Durch die zu restriktive Interpretation des für Ärzte geltenden Werbeverbotes habe die belangte Behörde das im Artikel 10, MRK verankerte Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Dieses enge Verständnis der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen widerspreche auch dem in Artikel 11, GRC verankerten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ unionskonform auszulegen, allenfalls sogar von der Anwendung der genannten Bestimmung Abstand zu nehmen. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Werbung stellt für den Bürger eine Möglichkeit dar, sich über die Eigenschaften ihm angebotener Dienstleistungen und Waren zu informieren. Gleichwohl kann Werbung bisweilen einer Beschränkung unterworfen werden, um insbesondere unlauteren Wettbewerb sowie unwahre oder irreführende Werbung zu verhindern. In einigen Zusammenhängen kann sogar die Veröffentlichung sachlicher wahrheitsgetreuer Werbung Beschränkungen unterworfen werden, um die Rechte Dritter zu wahren, oder weil sie auf besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftstätigkeiten und Berufen geboten sind (vgl „Stambuk-Fall“ EGMR vom 17.10.2002, 37928/97).Werbung stellt für den Bürger eine Möglichkeit dar, sich über die Eigenschaften ihm angebotener Dienstleistungen und Waren zu informieren. Gleichwohl kann Werbung bisweilen einer Beschränkung unterworfen werden, um insbesondere unlauteren Wettbewerb sowie unwahre oder irreführende Werbung zu verhindern. In einigen Zusammenhängen kann sogar die Veröffentlichung sachlicher wahrheitsgetreuer Werbung Beschränkungen unterworfen werden, um die Rechte Dritter zu wahren, oder weil sie auf besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftstätigkeiten und Berufen geboten sind vergleiche „Stambuk-Fall“ EGMR vom 17.10.2002, 37928/97). Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu BGBl Nr 461/1992, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten § 25 ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.GP 12)]. Das im ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar (vgl VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua).Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1992,, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten Paragraph 25, ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12)]. Das im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar vergleiche VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua). Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.1995, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 3 VO-AÖ-2014).Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.1995, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, VO-AÖ-2014). Auf den beiden verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen ist der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet , dazu ein Mal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken. Neben dieser Abbildung enthalten die Inserate allgemeine Informationen zum Fachbereich Chirurgie und Sporttraumatologie und zur Kontaktadresse der Ordination der beiden Ärzte. Zudem findet sich – fett hervorgehoben – der Hinweis „Sportunfälle; Fuß- und Handchirurgie; Venenbehandlungen; MRI-Röntgen-Ultraschall; Wahlärzte für alle Kassen“. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers enthält seine Darstellung, also sein Foto in der eben beschriebenen Form, keine wie immer gearteten Informationen über seine Tätigkeit, etwa Behandlungen, Spezialgebiete etc, oder seine Ordination. Die Werbeinserate verwenden auch keine Symbole als sachlichen Hinweis auf den sporttraumatologischen Fachbereich des Beschwerdeführers und seines Kollegen, sondern stellen beide Ärzte in „Kostümierung“ dar. Die beiden Fotos sind erkennbar so gestaltet, dass damit werbewirksam Aufmerksamkeit erregt wird, da die Ablichtung zweier Ärzte in ärztlicher Kleidung, die auf eine OP-Kleidung hinweist, mit Schifahrer- bzw Wanderausrüstung ein ungewöhnliches Bild darstellt und so als „Blickfang“ dient. In Verbindung mit dem seitlich rechts befindlichen Hinweis auf Sportunfälle, Fuß- und Handchirurgie und Venenbehandlung ergibt sich damit jedoch ein marktschreierisches Anpreisen und nicht etwa eine sachliche Information. Dass der Beschwerdeführer und dessen Kollege - wie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht - in ihrem Fachbereich über eine umfassende Erfahrung verfügen und eine ausnehmend hochwertige Ordination betreiben würden, ist für den Betrachter der beiden Werbeinserate nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, die Abbildung des Disziplinarbeschuldigten und seines Kollegen stelle eine vertrauensbildende Maßnahme dar und diene dem Abbau der Angst von Patienten und der Reduktion der zwischen Arzt und Patienten bestehenden Distanz, stellt eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Vertrauensbildende Maßnahmen sind im konkreten Miteinander von Arzt und Patient zu setzen, nicht aber durch die gegenständliche, von jeder direkten Kommunikation losgelöste Abbildung der beiden Fachärzte in besonderer Aufmachung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme ausgeführt, dass das Vertrauen aus der Behandlung mit dem Patienten komme und die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patienten nicht auf das Bild reduziert werden solle. Wenn er zudem meint, man habe zeigen wollen, dass jeder zu ihm und seinem Kollegen kommen könne, so ist diese Zielrichtung aus den Werbesujets, die auf Schifahrer und Wanderer abstellen, nicht nachvollziehbar, da erkennbar nur diese beiden Gruppen angesprochen werden. Die gegenständlichen Inserate sind erkennbar nicht auf eine objektive Information der (potentiellen) Patienten hin ausgerichtet, sondern sollen potenzielle Patienten in einer – im gegebenen Zusammenhang – aufdringlichen Weise auf den Beschwerdeführer (und seinen Kollegen) aufmerksam machen. Auf beiden, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Werbeinseraten werden der Beschwerdeführer und sein Kollege in jeweils unterschiedlicher „Verkleidung als Wintersportler und Wanderer“ abgebildet. Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird ausschließlich durch die Abbildung der beiden Fachärzte in dieser „Kostümierung“ erweckt, nicht aber durch sachliche, allenfalls in humoristischer Weise übermittelte Informationen. Die beiden Inserate erfüllen somit nicht den Zweck der Werbung, Bürger sachlich über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren, sondern sind als Selbstanpreisung des Disziplinarbeschuldigten und seines Kollegen durch eine aufdringliche und marktschreierische Darstellung zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs 1 Z 1 i

Vm Art 3 lit c RL-AÖ dar. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ dar. Der vom Beschwerdeführer behauptete Wandel in der Einstellung der Bevölkerung gegenüber neuen Werbeformen und –mitteln ändert nichts an dieser rechtlichen Würdigung. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob ein den Werbebeschränkungen für Ärzte zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt worden ist, ist anhand der dargestellten Kriterien zu prüfen. Die nicht definierbare Einstellung der Bevölkerung ist für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer und seinem Kollegen gesetzten Verhaltens ohne Belang. Sowohl Art 10 MRK als auch Art 52 iVm Art 11 GRC erlauben die Einschränkung der Meinungsfreiheit/des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die im ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ und (nunmehr VO-AÖ-2014) enthaltenen Werbebeschränkungen sind zulässig (so etwa VfGH 30.11.2007, Zl B 1418/06). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Werbeinserate führt nicht zu einer extensiven und verfassungswidrigen Ausdehnung der für Ärzte bestehenden Werbeverbote.Sowohl Artikel 10, MRK als auch Artikel 52, in Verbindung mit Artikel 11, GRC erlauben die Einschränkung der Meinungsfreiheit/des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ und (nunmehr VO-AÖ-2014) enthaltenen Werbebeschränkungen sind zulässig (so etwa VfGH 30.11.2007, Zl B 1418/06). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Werbeinserate führt nicht zu einer extensiven und verfassungswidrigen Ausdehnung der für Ärzte bestehenden Werbeverbote. Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw potenziellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre in Frage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und-aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven (vgl Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht,

  1. Auflage, März 2011, Punkt 28 und FN 609).Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw potenziellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre in Frage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und-aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven vergleiche Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht,
  2. Auflage, März 2011, Punkt 28 und FN 609). Im gegenständlichen Fall hat der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit seinem Kollegen Dr. CC bewusst Werbung gemacht, da sie beide mit ihrer Tätigkeit als selbständige Fachärzte begonnen und in die technische Ausstattung ihrer Ordination mehr als eine Million Euro investiert hatten, die es wieder zu erwirtschaften galt. Laut den Angaben des Dr. CC hat diese Werbung auch Wirkung gezeigt. Auch daraus wird klar, dass im gegenständlichen Fall nicht die Gesundheitsinformation und -aufklärung im Vordergrund stand, sondern die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven. Nochmals wird darauf verweisen, dass die Abbildung des Beschwerdeführers und seines Kollegen keine sachlichen Informationen vermittelt und auch nicht eine besondere Fachkenntnis in sachlicher Weise darstellt, sondern darauf ausgelegt ist, (nur) Aufmerksamkeit auf die Praxis der beiden Ärzte zu lenken. Die ärztlichen Werbebeschränkungen verfolgen auch das Ziel, dass der Patient nicht durch Werbemittel in einen psychologischen Kaufzwang gebracht werden soll, sondern sich aus sachlichen Gründen zu einer Heilbehandlung entscheiden soll und nicht, vor allem mit Mitteln der Werbung, dazu überredet wird (vgl Wallner, aaO und FN 610). Die ärztlichen Werbebeschränkungen verfolgen auch das Ziel, dass der Patient nicht durch Werbemittel in einen psychologischen Kaufzwang gebracht werden soll, sondern sich aus sachlichen Gründen zu einer Heilbehandlung entscheiden soll und nicht, vor allem mit Mitteln der Werbung, dazu überredet wird vergleiche Wallner, aaO und FN 610). Laut den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem Großteil der Patienten um Personen, die sich bei der Ausübung des Wintersports oder bei Wanderungen verletzten. Dies ergebe sich schon aus der örtlichen Lage der Praxis. Die vorliegende Werbung hat genau auf diesen Personenkreis abgezielt. Damit wird aber wiederrum das reklamehafte Herausstellen des Beschwerdeführers und seines Kollegen deutlich. Damit liegt im gegenständlichen Fall eine standeswidrige Werbung vor. 5.
  3. Strafbemessung: Der Beschwerdeführer macht lediglich eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer geltend; dies trifft nicht zu, da sich lediglich die Zustellung des Disziplinarerkenntnisses - aus welchen Gründen immer - verzögert hat. Die Einhaltung der Werbebeschränkungen ist insbesondere für den dem ÄrzteG 1998 unterliegenden Personenkreis von zentraler Bedeutung. Für Verstöße gegen die Werbebeschränkungen/das Werbeverbot verbietet sich somit der schriftliche Verweis. Die verhängte Geldstrafe liegt deutlich unter 10% des möglichen Höchstbetrages von Euro 36.
  4. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, die verhängte Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe ist im Übrigen auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommensverhältnisse angemessen. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Auf den beiden verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltungen ist der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen jeweils mit Ärztekittel, Mundschutz, Stethoskop und ärztlicher Kopfbedeckung abgebildet zu sehen, dazu ein Mal mit Skifahrerbrille und ein anderes Mal mit Tiroler Hut samt Rucksack und Skistöcken. Neben dieser Abbildung enthalten die Inserate allgemeine Informationen zum Fachbereich und zur Ordination der beiden Ärzte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers enthält seine Darstellung in der eben beschriebenen Form keine wie immer gearteten Informationen über seine Tätigkeit, etwa Behandlungen, Spezialgebiete etc, oder seine Ordination. Die Werbeinserate verwenden auch keine Symbole als sachlichen Hinweis auf den sporttraumatologischen Fachbereich des Beschwerdeführers und seines Kollegen, sondern stellen beide Ärzte in „Kostümierung“ dar. Die beiden Inserate erfüllen somit nicht den Zweck der Werbung, Bürger sachlich über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren, sondern sind als Selbstanpreisung des Disziplinarbeschuldigten und seines Kollegen durch eine aufdringliche und marktschreierische Darstellung zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen

§ 136Abs 1 Z 1 i

Vm Art 3 lit c RL-AÖ dar.Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ dar. Die verhängte Geldstrafe liegt deutlich unter 10% des möglichen Höchstbetrages von Euro 36.340. Unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung der für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen verletzt die verhängte Disziplinarstrafe nicht den gesetzlichen Rahmen. Die vorliegende Werbung mag zwar aus werbefachlicher Sicht gut gemacht sein und nach dem Empfinden des Beschwerdeführers und seines Kollegen sowie allenfalls anderer Personen eine „gelungene“ Werbung darstellen. Für die Frage der disziplinarrechtlichen Verantwortung ist aber lediglich darauf abzustellen, ob es sich bei der Werbung um eine den strengen Grundsätzen der ärzterechtlichen Werbebeschränkungen entsprechende Werbung handelt. Da im gegenständlichen Fall die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven im Vordergrund steht und nicht primär eine Gesundheitsinformation und -aufklärung betrieben wird, war spruchgemäß zu erkennen. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten AA gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, vom 19.06.2012, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fällt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fällt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ärztlichen Werbeverbot ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ärztlichen Werbeverbot ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung und die Lehrmeinung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1684.5

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