GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beschluss der Disziplinarkommission für Beamtinnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, ZI ******/****/** -**/*, aufgehoben wird.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beschluss der Disziplinarkommission für Beamtinnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, ZI ******/****/** -**/*, aufgehoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1998 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 hat Maga F, Disziplinaranzeige gegen den Mitarbeiter A erstattet. Laut der Disziplinaranzeige besteht der begründete Verdacht, dass A 1) als zuständiger Sachbearbeiter AntragstellerInnen vorsätzlich in ihrem Recht auf Bescheiderlassung verletzt habe, indem er es in mehreren Fällen unterlassen habe, über Anträge mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden und dazu den AntragstellerInnen den Bescheid zuzustellen; 2) die zum Arbeitsablauf ergangene schriftliche Dienstanweisung seines Vorgesetzten Dr. G vom 16.01.2012 laufend vorsätzlich nicht beachte habe. In der Disziplinaranzeige wird zunächst darauf hingewiesen, dass materiengesetzlich über einen Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erlassen sei. Entgegen der klaren gesetzlichen Anordnung habe der Disziplinarbeschuldigte diese gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Bescheiderlassung in zahlreichen Fällen nicht eingehalten. A habe zwar zahlreichen AntragsstellerInnen Leistungen auf deren Konto überwiesen und dazu im EDV-Programm auch einen digitalen Bescheid erstellt, der im work-flow des EDV-Programms die Auszahlung bewirkt habe. Ein nur im EDV-Programm vorhandener digitaler Bescheid sei aber ohne wirksame Zustellung rechtlich nicht vorhanden. Einen solchen schriftlichen Bescheid habe der Disziplinarbeschuldigte nicht erlassen. Der Disziplinaranzeige sind der Bericht des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. G, eine Benachrichtigung der Abteilungsleiterin, Ausfertigungen jener Bescheide, die dem jeweiligen Antragsteller/der jeweiligen Antragstellerin nicht zugestellt worden seien sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der umfangreiche Schriftverkehr zwischen Dr. F und dem Beschwerdeführer, als Beilagen beigefügt. Bestandteil der Disziplinaranzeige ist auch die an alle Mitarbeiter ergangene Dienstanweisung vom 16.01.2012, wonach im EDV-System die tatsächliche Zustellart von Erledigungen/Bescheiden aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuscheinen hat. Laut den Ausführungen in der Disziplinaranzeige habe sich der Disziplinarbeschuldigte laufend über diese Dienstanweisung hinweg gesetzt. Die Disziplinaranzeige weist auch auf die an den Disziplinarbeschuldigten ergangene Dienstanweisung des Amtsvorstandes Dr. G vom 03.09.2014 hin. Diese Weisung betrifft die Erledigung von Anträgen auf die Gewährung von Mindestsicherungen. Der Inhalt dieser Weisung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Bei Antragserledigungen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Partei ist der Bescheid auszudrucken und der Partei auszufolgen und darüber hinaus eine Zweitschrift zu erstellen. Auf der Zweitschrift ist die persönliche Ausfolgung des Bescheides an die Partei durch Unterschrift der Partei bestätigen zu lassen. Die unterfertigte Zweitschrift ist anschließend unter der betreffenden ‚Bescheid-Ordnungszahl‘ einzuscannen. → Bei Antragserledigung durch postalische Zusendung ist der Bescheid mittels RSb zuzustellen. → Nach Ablauf jeder Arbeitswoche sind sowohl die Zweitschriften der persönlich ausgefolgten, von der Partei mit ihrer Unterschrift versehenen (die Ausfolgung bestätigenden) Bescheide, als auch die postalischen, mit RSb zugesandten Bescheide, gesammelt im Sekretariat zu hinterlegen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hat die Abteilungsleiterin Mag.a F die Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 ergänzt, da weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass drei weitere AntragstellerInnen auf Mindestsicherung von der unterlassenen Zustellung von Bescheiden betroffen sein dürften. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 wurde die Disziplinaranzeige der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt X vorgelegt. Entsprechend der Verfügung der Bürgermeisterin
Abs 1 Gemeindebeamtengesetz 1970 wurde die Disziplinaranzeige einschließlich der Ergänzung mit Schriftsatz vom 01.10.2014 dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 wurde die Disziplinaranzeige der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt römisch zehn vorgelegt. Entsprechend der Verfügung der Bürgermeisterin
Paragraph 75, Absatz eins, Gemeindebeamtengesetz 1970 wurde die Disziplinaranzeige einschließlich der Ergänzung mit Schriftsatz vom 01.10.2014 dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vorgelegt. In ihrer Sitzung vom 07.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X einstimmig den Beschluss gefasst, gegen A wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten (§ 17 Abs 1, 2 und 4 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970) ein Disziplinarverfahren durchzuführen. In ihrer Sitzung vom 07.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn einstimmig den Beschluss gefasst, gegen A wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten (Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970) ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Die schriftliche Erledigung erfolgte mit Beschluss/Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*. In der Begründung heißt es ua wörtlich: „… Der Bürgermeisterin wurde von den Dienstvorgesetzen des Beschuldigten am 17.09.2014 im Dienstweg Disziplinaranzeige wegen des begründeten Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten erstattet. Nach dieser von der Leiterin F verfassten Anzeige besteht der ,begründete Verdacht, dass Herr A
Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Die dagegen von A, vertreten durch Dr. D und Dr. E, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, erhobene Beschwerde ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.][Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn den A
Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Die dagegen von A, vertreten durch Dr. D und Dr. E, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, erhobene Beschwerde ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.] Am 15.12.2014 hat der für Geschäftsfälle nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in Disziplinarangelegenheiten zuständige Senat 12 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A über die mit Beschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, verfügte Einleitung des Disziplinarverfahrens eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht gegeben. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Verdacht der Verletzung des Rechts der Partei auf Bescheiderlassung: Der Vorwurf, dass er Bescheide nicht erlassen bzw nicht zugestellt habe, bestehe nicht zu Recht. Durch die spätere Abfertigung der Bescheide seien die Antragsteller in keinem ihrer Rechte verletzt worden. Sie hätten vielmehr einen Vorteil durch die Verkürzung der Wartezeit bis zum Erhalt der finanziellen Unterstützung erfahren. Aus Zeitgründen seien einzelne Bescheide über die Gewährung der Leistung nicht sofort abgefertigt worden. Dies sei auch auf den Personalengpass und den hohen Arbeitsaufwand zurück zu führen. Jedenfalls seien die Antragsteller so schnell wie möglich zu den ihnen zustehenden finanziellen Unterstützungen gekommen. Verdacht der vorsätzlichen Nichtbeachtung von Dienstanweisung: Diesen Vorwurf bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich. Die Mitarbeiter seien angehalten gewesen, nur „normale“ Briefsendungen zu verschicken, um den Kostenaufwand möglichst gering zu halten. Aufgrund der Dienstanweisung vom 16.01.2012 habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten darauf angesprochen, dass bei weiterer Verwendung von „normalen“ Briefsendungen eine Überprüfung des Fristenlaufs nicht möglich sein werde. Der Vorgesetzte habe lediglich mitgeteilt, man müsse mit diesem Übel aus Kostengründen leben. Darüber hinaus werde ohnedies ca 90% der Anträge stattgegeben. Die Dienstanweisung vom 03.09.2014 sei schikanös, da sie nur an ihn, nicht aber an andere Mitarbeiter ergangen sei. Dennoch sei er der Aufforderung laut Dienstanweisung nachgekommen. Allerdings räumt der Disziplinarbeschuldigte ein, gelegentlich übersehen zu haben, auf der EDV-Eingabemaske für die Erstellung des Bescheides sofort die Zustellart anzuklicken, obwohl die Bescheide sofort händisch oder postalisch übermittelt worden seien. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 116/2013, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Allgemeine Pflichten § 17.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid der Disziplinarkommission für Beamtinnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde beschlossenen Einleitung des Disziplinarverfahrens zu prüfen. Entsprechend dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid der Disziplinarkommission für Beamtinnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde beschlossenen Einleitung des Disziplinarverfahrens zu prüfen. 4.Ziffer 4 Zur Sache: 4.14 Punkt eins Allgemeine Ausführungen zur Einleitung von Disziplinarverfahren: Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*.Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einleitungsbeschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*. In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus § 74 Abs 1 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (vgl G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 568).In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus Paragraph 74, Absatz eins, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 vergleiche G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 568). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur). Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur). Diese zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ergangene Judikatur ist auch auf den Geltungsbereich des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 anzuwenden. Der Einleitungsbeschluss soll also klar stellen, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 erst im Rahmen des „Verhandlungsbeschlusses“, also erst bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorschreibt, „die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen“ (§ 88 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970). Dies schließt es aus, bereits den Einleitungsbeschluss als bindende Bestimmung des Prozessgegenstandes für das weitere Verfahren zu erachten. Die Anforderungen hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit sind daher weiter zu ziehen als bei den „Anschuldigungspunkten“. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelne Fakten müssen nicht „bestimmt“, das heißt, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden, wie dies dem Begriff des „Anschuldigungspunktes“ entspricht. Erforderlich ist danach eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen sowie die Angabe des Tatortes, der Tatzeit, der Tatumstände oder – bei einer größeren Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes. Im Einleitungsbeschluss muss die Tat jedenfalls so genau gekennzeichnet werden, dass feststeht, welcher konkreter Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet und eine Unterscheidung von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, möglich sein.Der Einleitungsbeschluss soll also klar stellen, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 erst im Rahmen des „Verhandlungsbeschlusses“, also erst bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorschreibt, „die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen“ (Paragraph 88, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970). Dies schließt es aus, bereits den Einleitungsbeschluss als bindende Bestimmung des Prozessgegenstandes für das weitere Verfahren zu erachten. Die Anforderungen hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit sind daher weiter zu ziehen als bei den „Anschuldigungspunkten“. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelne Fakten müssen nicht „bestimmt“, das heißt, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden, wie dies dem Begriff des „Anschuldigungspunktes“ entspricht. Erforderlich ist danach eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen sowie die Angabe des Tatortes, der Tatzeit, der Tatumstände oder – bei einer größeren Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes. Im Einleitungsbeschluss muss die Tat jedenfalls so genau gekennzeichnet werden, dass feststeht, welcher konkreter Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet und eine Unterscheidung von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, möglich sein. Darüber hinaus muss mit dem angelasteten Verhalten ein Schuldvorwurf verbunden werden; eine Anführung der vorgeworfenen Schuldform wird dagegen für entbehrlich erachtet. Es ist ausreichend, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit hinreichender Klarheit aus dem Bescheid insgesamt – also allenfalls auch aus der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige – ersichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Spruch eines Bescheides in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige und die beigeschlossenen Ermittlungsprotokolle im Spruch ohne ausführende Begründung genügen grundsätzlich nicht. Ein solcher Verweis kann jedoch ausreichen, wenn er ausdrücklich und klar ist, die Disziplinaranzeige selbst den Voraussetzungen für den Einleitungsbeschluss entspricht und dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zugegangen ist. Ist dem Inhalt dieses Einleitungsbeschlusses nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Disziplinaranzeige als Bescheidinhalt zu betrachten ist, so kann diese dessen Fehlerhaftigkeit nicht sanieren (vgl G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 570 ff).Es ist ausreichend, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit hinreichender Klarheit aus dem Bescheid insgesamt – also allenfalls auch aus der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige – ersichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Spruch eines Bescheides in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige und die beigeschlossenen Ermittlungsprotokolle im Spruch ohne ausführende Begründung genügen grundsätzlich nicht. Ein solcher Verweis kann jedoch ausreichen, wenn er ausdrücklich und klar ist, die Disziplinaranzeige selbst den Voraussetzungen für den Einleitungsbeschluss entspricht und dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zugegangen ist. Ist dem Inhalt dieses Einleitungsbeschlusses nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Disziplinaranzeige als Bescheidinhalt zu betrachten ist, so kann diese dessen Fehlerhaftigkeit nicht sanieren vergleiche , G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 570 ff). 4.24 Punkt 2 Schlussfolgerung: Der in Beschwerde gezogene Einleitungsbeschluss/Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erschöpft sich in einer abstrakten Aufzählung von Dienstpflichtverletzungen. Auch unter Einbeziehung der Begründung wird der angefochtene Bescheid den Anforderungen an einen Einleitungsbeschluss mangels ausreichender Konkretisierung der Vorwürfe und auch wegen fehlender bzw unbestimmter Zeitangaben für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht gerecht. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Einleitungsbeschluss vorgeworfen, es in mehreren Fällen unterlassen zu haben, über Anträge mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden und den AntragstellerInnen den Bescheid zuzustellen. Dem in Beschwerde gezogenen Einleitungsbeschluss ist aber nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, ob dieser Vorwurf alle in der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 und der Ergänzung vom 24.09.2014 angeführten Fälle/Verfahren oder allenfalls sogar weitere Fälle erfasst. Zwar enthält der Bericht des Amtsvorstandes Dr G vom 10.10.2014 für den Zeitraum vom 25.09. bis 08.10.2014 nähere Angaben zur möglichen Unterlassung der Zustellung von Bescheiden. Dieser Bericht wurde allerdings erst nach Erlassung des bekämpften Einleitungsbeschlusses verfasst und kann daher nicht - gleichsam als Ergänzung zur Begründung - zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Einleitungsbeschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, fehlt auch im Zusammenhang mit dem eben dargestellten Vorwurf ein Bezug zur Vorschrift der materiengesetzlichen Bestimmung, wonach über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung schriftlich zu entscheiden ist, wobei bei Entscheidungen im Verwaltungsweg ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist. Demgegenüber ist eine vorsätzliche Schädigung der Antragsteller durch den Beschwerdeführer entsprechend der von der Staatsanwaltschaft X mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl * St ****/** * – *, verfügten Einstellung des Strafverfahrens nicht anzunehmen.Demgegenüber ist eine vorsätzliche Schädigung der Antragsteller durch den Beschwerdeführer entsprechend der von der Staatsanwaltschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl * St ****/** * – *, verfügten Einstellung des Strafverfahrens nicht anzunehmen. Zur Verletzung der Dienstanweisung vom 16.01.2012 heißt es im bekämpften Bescheid lediglich, der Disziplinarbeschuldigte habe diese Weisung laufend nicht eingehalten. Das dieser Weisung zuwider laufende Verhalten wird allerdings nicht ansatzweise beschrieben. Ebenso wird nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welchen Zeitraums der Beschwerdeführer ein solches, die Weisung vom 16.01.2012 missachtendes Verhalten gesetzt hat (vgl VwGH 18.06.2014, Zl Ro 2014/07/0037).Zur Verletzung der Dienstanweisung vom 16.01.2012 heißt es im bekämpften Bescheid lediglich, der Disziplinarbeschuldigte habe diese Weisung laufend nicht eingehalten. Das dieser Weisung zuwider laufende Verhalten wird allerdings nicht ansatzweise beschrieben. Ebenso wird nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welchen Zeitraums der Beschwerdeführer ein solches, die Weisung vom 16.01.2012 missachtendes Verhalten gesetzt hat vergleiche VwGH 18.06.2014, Zl Ro 2014/07/0037). Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. G vom 03.09.2014 verletzt, findet sich in der Begründung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses lediglich folgender Absatz: „In der ergänzenden Disziplinaranzeige vom 24.09.2014 teilt die Abteilungsleiterin Mag.a F mit, dass seit der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 weitere drei AntragstellerInnen von der Unterlassung (zu Vorwurf 1.) betroffen sein dürften. Weiters habe A die ihm mit schriftlicher Weisung seines Vorgesetzen Dr. G vom 03.09.2014 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach wie vor nicht erfüllt.“ Durch welches Verhalten der Beschwerdeführer diese Weisung missachtet hat, erläutert die bekämpfte Entscheidung nicht. Dementsprechend fehlen auch Angaben zum Tatzeitraum. Zwar enthält der Bericht des unmittelbaren Vorgesetzen Dr. G vom 10.10.2014 nähere Angaben zur Nicht-Befolgung der Weisung vom 03.09.2014. Wie bereits dargelegt, wurde dieser Bericht allerdings erst nach Erlassung des bekämpften Einleitungsbeschlusses verfasst und kann daher nicht - gleichsam als Ergänzung zur Begründung - zu dessen Auslegung herangezogen werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an einen Einleitungsbeschluss die Anforderungen an dessen inhaltliche Bestimmtheit weiter zu ziehen sind, umschreibt der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in unzureichender Weise. Er erfüllt somit nicht die im Kapitel 4.1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezeigte, einem Einleitungsbeschluss zukommende Umgrenzungsfunktion (vgl aufhebendes Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1997, Zl 95/09/0244, in einem ähnlich gelagerten Fall).Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an einen Einleitungsbeschluss die Anforderungen an dessen inhaltliche Bestimmtheit weiter zu ziehen sind, umschreibt der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in unzureichender Weise. Er erfüllt somit nicht die im Kapitel 4.1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezeigte, einem Einleitungsbeschluss zukommende Umgrenzungsfunktion vergleiche aufhebendes Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1997, Zl 95/09/0244, in einem ähnlich gelagerten Fall). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Der Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erfüllt nicht jene Anforderungen, denen ein Bescheid auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entsprechen hat. Insbesondere wird der angefochtene Bescheid der einem Einleitungsbeschluss zukommenden Umgrenzungsfunktion wegen unzureichender Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht gerecht. Dementsprechend kann nicht geklärt werden, ob der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendige begründete Verdacht für das Vorliegen einer (ausreichend konkretisierten) Dienstpflichtverletzung besteht oder ein Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben ist.Der Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erfüllt nicht jene Anforderungen, denen ein Bescheid auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entsprechen hat. Insbesondere wird der angefochtene Bescheid der einem Einleitungsbeschluss zukommenden Umgrenzungsfunktion wegen unzureichender Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht gerecht. Dementsprechend kann nicht geklärt werden, ob der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendige begründete Verdacht für das Vorliegen einer (ausreichend konkretisierten) Dienstpflichtverletzung besteht oder ein Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben ist. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG aufzuheben. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Entsprechend § 28 Abs 5 VwGVG wird es daher Aufgabe der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X sein, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse (Disziplinaranzeige, etc) sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen zu überprüfen und klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahrens
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Senat 12 des Landesverwaltungsgericht Tirol geprüft, ob der von der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X erlassene Einleitungsbeschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, den an einen Bescheid zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestellten Anforderungen entspricht. Der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und an der herrschenden Leere orientiert. Es ist daher nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Senat 12 des Landesverwaltungsgericht Tirol geprüft, ob der von der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn erlassene Einleitungsbeschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, den an einen Bescheid zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestellten Anforderungen entspricht. Der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und an der herrschenden Leere orientiert. Es ist daher nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 12: Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S12.3088.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.