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§ 28§ 25a§ 77§ 27§ 9Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/S12/3184-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 12 (S
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1998 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1998 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Disziplinarverfahren Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 hat Mag.a F, Disziplinaranzeige gegen den Mitarbeiter A, erstattet. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 wurde die Disziplinaranzeige ergänzt. In ihrer Sitzung vom 07.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X unter dem Senatsvorsitz Dr. D und in Gegenwart der Senatsmitglieder Mag. E, und G ua einstimmig den Beschluss gefasst, gegen A wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten (§ 17 Abs 1, 2 und 4 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970) ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Die schriftliche Erledigung erfolgte mit Beschluss/Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*.In ihrer Sitzung vom 07.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn unter dem Senatsvorsitz Dr. D und in Gegenwart der Senatsmitglieder Mag. E, und G ua einstimmig den Beschluss gefasst, gegen A wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten (Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970) ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Die schriftliche Erledigung erfolgte mit Beschluss/Bescheid vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X in der gegenständlichen Angelegenheit Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl * St ***/***-*, das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt. In der Begründung heißt es wörtlich:Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn in der gegenständlichen Angelegenheit Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl * St ***/***-*, das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt. In der Begründung heißt es wörtlich: „Nach der schlüssig nachvollziehbaren und nicht widerlegbaren Verantwortung des Beschuldigten ist nicht erweislich, dass er bei Unterlassung der gebotenen Zustellungen von Bescheiden an die Antragsteller mit dem von § 302 StGB geforderten Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, gehandelt habe.“„Nach der schlüssig nachvollziehbaren und nicht widerlegbaren Verantwortung des Beschuldigten ist nicht erweislich, dass er bei Unterlassung der gebotenen Zustellungen von Bescheiden an die Antragsteller mit dem von Paragraph 302, StGB geforderten Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, gehandelt habe.“ Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 hat A, vertreten durch Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Beschwerde gegen den Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/* (Einleitungsbeschluss), erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten abgesehen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die zuständige Disziplinarkommission zurückzuverweisen.Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 hat A, vertreten durch Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Beschwerde gegen den Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/* (Einleitungsbeschluss), erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten abgesehen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die zuständige Disziplinarkommission zurückzuverweisen. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A gegen den Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/* (Einleitungsbeschluss), ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A gegen den Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/* (Einleitungsbeschluss), ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.
- Suspendierung: Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 hat die Disziplinarkommission um ergänzende Ermittlungen im Hinblick auf eine allfällige Suspendierung des A ersucht. Insbesondere sollte der Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten zu genau bezeichneten Themen befragt werden. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 wurde das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vorgelegt. Beilagen dieses Schriftsatzes sind der Bericht des unmittelbaren Dienstvorgesetzen Dr. G vom 10.10.2014, ergänzende Ausführungen der Mag.a F und weitere Anlagen.Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 wurde das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vorgelegt. Beilagen dieses Schriftsatzes sind der Bericht des unmittelbaren Dienstvorgesetzen Dr. G vom 10.10.2014, ergänzende Ausführungen der Mag.a F und weitere Anlagen. Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X den beschäftigten Beamten A
§ 77
Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn den beschäftigten Beamten A
Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 hat A, vertreten durch Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Suspendierung des Beschuldigten abgesehen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die zuständige Disziplinarkommission zurückzuverweisen.Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 hat A, vertreten durch Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Suspendierung des Beschuldigten abgesehen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die zuständige Disziplinarkommission zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A gegen die verfügte Suspendierung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Dieser Schriftsatz ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.11.2014 eingelangt. Am 15.12.2014 hat der für Geschäftsfälle nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in Disziplinarangelegenheiten zuständige Senat 12 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A über die mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, verfügte Suspendierung eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Seine Ausführungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Der Verdacht, er habe angeblich keine schriftlichen Bescheide erlassen und nicht zugestellt und dadurch das Recht von Parteien auf Erlassung eines Bescheides verletzt, gefährde entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission weder das Ansehen des Amtes noch die wesentlichen Interessen des Dienstes. Er sei bemüht gewesen, trotz chronischem Personalmangels und enorm erhöhtem Arbeitsanfalls eine möglichst rasche Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten. Damit habe er die Wartezeiten der hilfesuchenden Antragsteller auf die für sie so nötige finanzielle Unterstützung trotz allem möglichst kurz halten können. Um eine möglichst rasche Auszahlung der den Antragstellern zuständigen Beträge zu ermöglichen, habe er den Bescheid, mit dem er über den jeweiligen Antrag entschieden habe, zwar mittels EDV erstellt und im jeweiligen elektronischen Akt abgespeichert, aber nicht sofort per Post abgefertigt. Ohne Bescheid im elektronischen Akt wäre eine Auszahlung auch nicht möglich. Dieses Bemühen um eine möglichst rasche Aktenbearbeitung sei nicht geeignet, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Vielmehr führe das Verhalten der Dienstgeberin selbst zur Gefährdung ihres Ansehens. Insbesondere sei der telefonische Rundruf der Dienstgeberin im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen bei den Antragstellern nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Die entsprechenden Ermittlungen hätten wesentlich sensibler durchgeführt werden können. Das vorgeworfene Verhalten sei auch nicht geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Ebenso wenig vermöge der Verdacht auf vorsätzliche Nichtbeachtung schriftlicher Dienstanweisungen das Amt des Ansehens noch die wesentlichen Interessen des Dienstes zu gefährden. Entsprechend den im Bescheid erwähnten schriftlichen Dienstanweisungen, gegen die er verstoßen haben soll, seien Bescheide über die Zuerkennung der Leistung entweder persönlich zu übergeben oder postalisch zu übersenden. Der Verdacht des Nichtbefolgens dieser Weisungen würde das Ansehen des Amtes in keiner Weise gefährden, sollte der Beschwerdeführer im Dienst verbleiben. Darüber hinaus hätten die Antragsteller, die den erst nachträglich auszufolgenden schriftlichen Bescheid noch nicht erhalten, diesen aber vorzeitig benötigt hätten, jederzeit diesen Bescheid bei der Behörde abholen bzw sich zusenden lassen können. Zuletzt weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich derzeit auf unbestimmte Zeit in Krankenstand befinde. Auch aus diesem Grund stelle seine Belassung im Dienst keine Gefährdung des Ansehens des Amtes dar, noch würden wesentliche Interessen des Dienstes gestört. III.römisch drei. Sachverhalt: Ende Juli 2014 haben mehrere Bürger und Bürgerinnen bei den Service-Schaltern des front-Office vorgebracht, der für sie zuständige Sachbearbeiter A hätte zwar auf ihren Antrag hin, die Überweisung der entsprechenden Geldbeträge veranlasst, sie hätten jedoch keinen Bescheid erhalten. Darüber haben die Mitarbeiter des front-Office Dr. G, den unmittelbaren Vorgesetzten des Disziplinarbeschuldigten, informiert. Mit Schriftsatz vom 05.08.2014 hat Dr. G den Disziplinarbeschuldigten ersucht, darzulegen, ob die in den pdf-Dateien angeführten, im EDV-System aufscheinende Bescheide den Parteien/Bescheidadressaten nicht ausgehändigt oder postalisch zugestellt worden seien. Darüber hinaus hat der Amtsvorstand den Disziplinarbeschuldigten auf die Weisung vom 16.01.2012 hingewiesen und um eine Erläuterung ersucht, warum bei den in Rede stehenden Bescheiden diese Weisung nicht befolgt worden sei. Aufgrund dieser Anfrage entwickelte sich ein längerer Schriftverkehr zwischen Dr. G und dem Disziplinarbeschuldigten, an dem sich auch Mag.a F beteiligt hat. Als Folge dieses Schriftverkehrs hat Dr. G mit Schriftsatz vom 03.09.2014 dem Disziplinarbeschuldigten folgende Weisung erteilt: ● „Bei Antragserledigungen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Partei ist der Bescheid auszudrucken und der Partei ausnahmslos auszufolgen. Eine Zweitschrift ist zu erstellen. Auf der Zweitschrift ist die persönliche Ausfolgung des Bescheides an die Partei durch Unterschrift der Partei bestätigen zu lassen. Die unterfertigte Zweitschrift ist anschließend unter der betreffenden ‚Bescheid-Ordnungszahl‘ einzuscannen. ● Bei Antragserledigungen durch postalische Zusendung eines Bescheides ist die Zustellung mittels RSb vorzunehmen. Nach Ablauf jeder Arbeitswoche sind sowohl die Zweitschriften der persönlich ausgefolgten, von der Partei mit ihrer Unterschrift versehenen (die Ausfolgung bestätigenden) Bescheide, als auch die postalisch mit RSb zugesandten Bescheide, von Ihnen gesammelt im Sekretariat zu hinterlegen.“ Der Beschwerdeführer ist der angeordneten wöchentlichen Abgabe der Zweitschriften der im Rahmen der Sachbearbeitung persönlich auszufolgenden oder postalisch zuzusendenden Bescheide (nur) für den Zeitraum vom 08.09. bis einschließlich 17.09.2014 nachgekommen, allerdings hat er lediglich die Zweitschriften der persönlich ausgefolgten Bescheide vorgelegt. Zweitschriften von postalisch mit RSb zugesandten Bescheiden waren nicht dabei. Die angeordnete nachweisliche Zustellung von postalisch versendeten Bescheiden (also RSb-Zustellungen) hat der Disziplinarbeschuldigte nicht beachtet. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass im Zeitraum vom 25.09. bis 08.10.2014 in sieben Fällen Antragsteller und Antragstellerinnen kein schriftlicher Bescheid zugestellt worden ist. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt die Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 samt der Ergänzung vom 24.09.2014 vor. Daraus geht klar hervor, dass mehrerer Antragsteller und Antragstellerinnen auf Gewährung von Mindestsicherung sich darüber beschwert haben, keinen Bescheid erhalten zu haben. Die Anfrage von Dr. G vom 05.08.2014 und der daran anschließende Schriftverkehr zwischen Dr. G, Mag.a F und dem Disziplinarbeschuldigten sind Bestandteil der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 (vgl insbesondere die Beilagen 24, 25 und 25a).Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt die Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 samt der Ergänzung vom 24.09.2014 vor. Daraus geht klar hervor, dass mehrerer Antragsteller und Antragstellerinnen auf Gewährung von Mindestsicherung sich darüber beschwert haben, keinen Bescheid erhalten zu haben. Die Anfrage von Dr. G vom 05.08.2014 und der daran anschließende Schriftverkehr zwischen Dr. G, Mag.a F und dem Disziplinarbeschuldigten sind Bestandteil der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 vergleiche insbesondere die Beilagen 24, 25 und 25a). Außerdem räumt der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde ein, einzelne Bescheide den Antragstellern und Antragstellerinnen nicht zugestellt zu haben. Die von Amtsvorstand Dr. G an den Beschwerdeführer erteilte Weisung vom 03.09.2014 liegt vor (Beilage 26 der Disziplinaranzeige). Zu dieser Weisung hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.09.2014 geäußert (Beilage 27 der Disziplinaranzeige). Über Veranlassung der belangten Behörde hat Dr. G den Bericht vom 10.10.2014 erstattet. Darin hat er sich zur Einhaltung der Weisung vom 03.09.2014 durch den Beschwerdeführer geäußert. Darüber hinaus hat er die Ergebnisse der Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.09. bis 08.10.2014 Bescheide erlassen und zugestellt hat, bekannt gegeben. Die Ausführungen im Bericht des Dr. G hat der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde gegen die verfügte Suspendierung im Wesentlichen nicht bestritten. Laut seinem Vorbringen würde der Verdacht des Nichtbefolgens der Weisungen vom 16.01.2012 und 03.09.2014 das Ansehen des Amtes in keiner Weise gefährden, sollte er im Dienst verbleiben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seine Feststellungen entsprechend den eben gemachten Darlegungen auf die Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 samt den Ergänzungen vom 24.09.2014 und insbesondere den Bericht des Dr. G vom 10.10.2014. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 116/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Mitwirkung fachkundiger Laienrichter § 64. Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 16 b Abs. 2 ist anzuwenden.“Paragraph 64, Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Paragraph 16, b Absatz 2, ist anzuwenden.“ Suspendierung § 77.
(1)Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.Paragraph 77,
(1)Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
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(4)[…]
(5)Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
- Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, ergibt sich aus der Generalklausel des Art 131 B-VG iVm den §§ 64 und 77 Abs 5 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, ergibt sich aus der Generalklausel des Artikel 131, B-VG in Verbindung mit den Paragraphen 64 und 77 Absatz 5, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs 5 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 ist spätestens binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 5, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 ist spätestens binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
- Rechtzeitigkeit: Die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erfolgte durch Hinterlegung am 20.10.
- Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) begann daher mit 21.10.2014.Die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, erfolgte durch Hinterlegung am 20.10.
- Die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) begann daher mit 21.10.
- Die Beschwerde langte am 17.11.2014 bei der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein.
- Prüfungsumfang:
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A vom 17.11.2014 ist der Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 16.10.2014, Zl *****/****/**-**/*, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Suspendierung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.Entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A vom 17.11.2014 ist der Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 16.10.2014, Zl *****/****/**-**/*, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Suspendierung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. 4. Zur Sache: 4.1. Zuständigkeit der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X: In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die den Beschwerdeführer betreffende Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 einschließlich der Ergänzung vom 24.09.2014 mit Schriftsatz vom 01.10.2014 dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission vorgelegt. Diese hat mit einstimmigem Beschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X war daher
§ 77
Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 16.10.2010, Zl *****/****/**-**/*, und damit zur Verfügung der Suspendierung zuständig.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die den Beschwerdeführer betreffende Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 einschließlich der Ergänzung vom 24.09.2014 mit Schriftsatz vom 01.10.2014 dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission vorgelegt. Diese hat mit einstimmigem Beschluss vom 08.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn war daher
Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 16.10.2010, Zl *****/****/**-**/*, und damit zur Verfügung der Suspendierung zuständig. 4.
- Suspendierung – allgemeine Feststellungen: Die Suspendierung ist – obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt – von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Ihre wesentliche Wirkung besteht darin, bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis des Beamten zum Ruhen zu bringen (vgl Gabriele Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 505 f). Die Suspendierung ist – obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt – von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Ihre wesentliche Wirkung besteht darin, bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis des Beamten zum Ruhen zu bringen vergleiche Gabriele Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 505 f). 4.
- Suspendierung – Voraussetzungen: Eine Suspendierung wegen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ist dann zu verhängen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung – und zwar besonders wichtiger – Dienstpflichten zu befürchten wäre. Die Suspendierung beinhaltet damit einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Dies ist aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn nach der „Art“ der zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu erwarten ist, dass eine Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen genützt würde. In erster Linie werden danach jene Dienstpflichtverletzungen die Möglichkeit einer Suspendierung begründen, die unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurden. Auch schwere Störungen des Dienstbetriebes (etwa durch Alkoholismus eines Beamten) oder des Betriebsklimas werden aber vom Präventionsziel des § 77 Abs 1 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz erfasst sein.Eine Suspendierung wegen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ist dann zu verhängen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung – und zwar besonders wichtiger – Dienstpflichten zu befürchten wäre. Die Suspendierung beinhaltet damit einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Dies ist aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn nach der „Art“ der zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu erwarten ist, dass eine Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen genützt würde. In erster Linie werden danach jene Dienstpflichtverletzungen die Möglichkeit einer Suspendierung begründen, die unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen wurden. Auch schwere Störungen des Dienstbetriebes (etwa durch Alkoholismus eines Beamten) oder des Betriebsklimas werden aber vom Präventionsziel des Paragraph 77, Absatz eins, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz erfasst sein. Eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes hat die Judikatur auch etwa bei mehrfacher Nichtbefolgung von Weisungen gesehen. Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ eine andere zu sein; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das „Publikum“) eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist, allenfalls auch ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wieder hergestellt werden. Bei der Frage, auf welche Arten von Pflichtverletzungen § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 die Suspendierung beschränken will, ist der Disziplinarbehörde ein großer Spielraum eingeräumt (vgl Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 510 ff, zur vergleichbaren Bestimmung des § 112 Beamtendienstrechtsgesetz 1979).Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des „Ansehens des Amtes“ eine andere zu sein; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das „Publikum“) eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist, allenfalls auch ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wieder hergestellt werden. Bei der Frage, auf welche Arten von Pflichtverletzungen Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 die Suspendierung beschränken will, ist der Disziplinarbehörde ein großer Spielraum eingeräumt vergleiche Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 510 ff, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Beamtendienstrechtsgesetz 1979). Aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1997, Zl 96/09/0358, ergibt sich im Zusammenhang mit der Verfügung der Suspendierung Folgendes: Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist; sie stellt aber keine endgültige Lösung des Dienstverhältnisses dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten einer die Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung ergibt. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. 4.
- Schlussfolgerung Die jeweiligen Materiengesetze sehen vor, dass über Anträge auf Gewährung von Leistungen schriftlich zu entscheiden ist. Ist dabei im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages, ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Aufgrund der Ende Juli 2014 erhobenen Beschwerden von Antragstellern und Antragstellerinnen ergab sich der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte in mehreren Verfahren keinen schriftlichen Bescheid zugestellt und somit nicht erlassen hat. Aufgrund dieser Verdachtsmomente und unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer im August 2014 hat Dr. G, der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten, diesem gegenüber die Weisung vom 03.09.2014 erlassen. Ziel dieser Weisung war es, sicherzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte Anträge schriftlich erledigt, also einen schriftlichen Bescheid erlässt und diesen nachweislich zustellt. Wie die belangte Behörde nachvollziehbar darlegt, hat der Beschwerdeführer diese Weisung nicht oder nur unzureichend erfüllt. Erschwerend ist der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als zuständiger Sachbearbeiter im Zeitraum vom 25.
- bis 08.10.2014 mehreren Antragstellern/innen keinen schriftlichen Bescheid zugestellt hat. Der ausreichend begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die Weisung vom 03.09.2014 nicht befolgt hat, ist jedenfalls geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes ernsthaft in Frage zu stellen. Die Dienstanweisung vom 03.09.2014 durch Dr. G war die Folge eines Fehlverhaltens des Disziplinarbeschuldigten bei der Erledigung von Anträgen und die dadurch ausgelösten Beschwerden von Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Nichtbefolgung der Dienstanweisung vom 03.09.2014 ist unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere auch des zwischen Dr. G und dem Disziplinarbeschuldigten im August 2014 geführten Schriftverkehrs und der Mitteilung des Disziplinarbeschuldigten vom 04.09.2014 zu der an ihn ergangenen Weisung, geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes ernsthaft in Frage zu stellen. Der zudem bestehende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom 25.
- bis 08.10.2014 in mehreren Verfahren trotz der eindeutigen Anordnung den Antragstellerinnen und Antragstellern keinen schriftlichen Bescheid zugestellt hat, tritt erschwerend hinzu. Die Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 sind somit erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Krankenstand befindet, ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 rechtlich ohne Belang.Die Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 sind somit erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Krankenstand befindet, ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 rechtlich ohne Belang. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. G, vom 03.09.2014 nicht befolgt hat. Das Nichtbefolgen dieser Weisung ist unter Berücksichtigung der näheren Umstände als schwerwiegend zu qualifizieren und ist geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung iSd § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 sind somit erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Krankenstand befindet hat bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 unberücksichtigt zu bleiben.Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Weisung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. G, vom 03.09.2014 nicht befolgt hat. Das Nichtbefolgen dieser Weisung ist unter Berücksichtigung der näheren Umstände als schwerwiegend zu qualifizieren und ist geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung iSd Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 sind somit erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Krankenstand befindet hat bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung nach Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 unberücksichtigt zu bleiben. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Disziplinarbeschuldigten A gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/, war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Disziplinarbeschuldigten A gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/, war daher als unbegründet abzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs 5 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 war über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, trotz seines Antrages keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 5, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 war über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt römisch zehn vom 16.10.2014, Zl ******/****/**-**/*, trotz seines Antrages keine mündliche Verhandlung durchzuführen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung
§ 77Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 vorliegen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 vergleichbaren Bestimmung des § 112 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ergangenen Rechtsprechung orientiert. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für unzulässig erklärt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung
Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit Paragraph 77, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ergangenen Rechtsprechung orientiert. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 12: Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S12.3184.3