GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, **** Z, U, T **4, hat das auf dem Gst.Nr. ***1/13 der Liegenschaft in EZ *** GB T, welche Liegenschaft er mit Kaufvertrag vom *./*.*.2004 erworben hat, errichtete Gebäude **** Z, U, T **4, zumindest seit 15.03.2007 bis zum 07.05.2013 als Freizeitwohnsitz verwendet bzw. verwenden lassen, indem er, sein Vater BB, geb. xx.xx.xxxx, welcher seit 27.03.2008 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse **** Z, U, T **4, gemeldet ist, und dessen Ehegattin CC, geb. xx.xx.xxxx, welche vom 27.03.2008 bis 15.11.2011 mit Hauptwohnsitz und seit 15.11.2011 mit Nebenwohnsitz unter der Adresse **** Z, U, T **4, gemeldet war/ist, unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatten.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von , € 4.000,00 verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Berufung) führte Herr AA rechtsfreundlich vertreten im Wesentlichen aus, dass er in T keine Beschäftigung mehr gefunden habe und daher gezwungen gewesen sei, in England wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Seit Herbst 2008 würde er sich regelmäßig über unterschiedlich lange Zeiträume am gegenständlichen Wohnsitz aufhalten, dies insbesondere um Wartungs- und Instanthaltungsarbeiten am Haus durchzuführen und um wieder beruflich in der näheren Umgebung Fuß zu fassen. Die in der Stellungnahme vom 22.06.2012 angebotenen Beweise seien nicht aufgenommen worden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis an einem wesentlichen Mangel leide. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seinen Vater den gegenständlichen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden lassen habe, werde ausgeführt, dass der Vater Pensionist sei und über mehrere Wohnsitze verfüge, an welchen er sich über das Jahr verteilt regelmäßig aufhalte, wobei jeder Einzelne einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstelle. Der Vater des Beschwerdeführers würde meist über einen Zeitraum von mehreren Monaten am gegenständlichen Wohnsitz aufhältig sein, wobei er sich sowohl um das Haus kümmere und notwendige Wartungs- und Instanthaltungsarbeiten vornehme, als auch seine freundschaftlichen Kontakte im Ort pflege. Der Vater des Beschwerdeführers habe seine jetzige Frau in P geheiratet, da ihnen dies aufgrund des engen Bezuges zur Gemeinde Z sehr wichtig gewesen sei. Was den im Straferkenntnis angeführten Wasserverbrauch anbelange, so werde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2011 von einem Wasserverbrauch von 59 m³ auszugehen sei. Wenn im Straferkenntnis darauf hingewiesen werde, dass der durchschnittliche Jahresverbrauch für einen 3-köpfigen Haushalt ca 120 m³ betrage, so ergebe sich ein durchschnittlicher Verbrauch pro Person von 40 m³. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis in Folge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
G hat die Behörde von Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Nutzung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer bzw durch den Vater des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der Zeit vom 15.03.2007 bis zum 07.05.2013 mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und insbesondere auch aufgrund des Wasserverbrauches kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenständliche Wohnung mehrmals im Jahr und nicht nur zu Urlaubs- und Erholungszwecken genutzt wird. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2827.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.