RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/3253-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister, Adresse, PLZ Y, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A und Dr. B, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.10.2014, Zl **-*-2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Marktgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister, Adresse, PLZ Y, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A und Dr. B, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.10.2014, Zl **-*-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben der Marktgemeinde Y vom 23.09.2014, Zl ***-0/**/2014, wurde an die Bezirkshauptmannschaft X folgender Feststellungsantrag gestellt:Mit Schreiben der Marktgemeinde Y vom 23.09.2014, Zl ***-0/**/2014, wurde an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgender Feststellungsantrag gestellt: „Es wolle festgestellt werden, dass in Sachen bezirksweiten „Klaubauflaufens“ (auch „Krampuslaufens“) in ganz Osttirol (vom
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- Dezember alljährlich) jedenfalls die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmannschaft X) als Veranstaltungsbehörde gegeben ist.“„Es wolle festgestellt werden, dass in Sachen bezirksweiten „Klaubauflaufens“ (auch „Krampuslaufens“) in ganz Osttirol (vom
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- Dezember alljährlich) jedenfalls die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) als Veranstaltungsbehörde gegeben ist.“ Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.10.2014, Zahl **-*-2014, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „strittiges Rechtsverhältnis“ aufgrund der klaren Rechtslage nicht vorliege und dass dem gegenständlichen Antrag überdies das rechtliche Interesse, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, fehlt, zumal keine konkrete Veranstaltung als auch kein konkretes Feststellungsbegehren vorliege. Weiters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Marktgemeinde Y die Vertretungsbefugnis fehle, für alle Gemeinden im gesamten Bezirk Osttirol in deren Gemeinden ein „Klaubauflaufen“ in der Zeit von
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- Dezember jeden Jahres stattfinden, einzubringen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.10.2014, Zahl **-*-2014, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „strittiges Rechtsverhältnis“ aufgrund der klaren Rechtslage nicht vorliege und dass dem gegenständlichen Antrag überdies das rechtliche Interesse, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, fehlt, zumal keine konkrete Veranstaltung als auch kein konkretes Feststellungsbegehren vorliege. Weiters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Marktgemeinde Y die Vertretungsbefugnis fehle, für alle Gemeinden im gesamten Bezirk Osttirol in deren Gemeinden ein „Klaubauflaufen“ in der Zeit von
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- Dezember jeden Jahres stattfinden, einzubringen. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Y, vertreten durch ihren Bürgermeister, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marktgemeinde Y grundsätzlich legitimiert sei, einen entsprechenden Feststellungsantrag einzubringen, weil sie durch das zu klärende Rechtsverhältnis berührt sei, unabhängig davon, ob noch weitere Parteien davon betroffen seien oder nicht. Wenn aber tatsächlich eine Vollmacht weiterer Gemeinden beizubringen gewesen wäre, leide der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit, weil dann eine sofortige Zurückweisung unzulässig gewesen wäre (§ 13 Abs 3 AVG). Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Y, vertreten durch ihren Bürgermeister, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Marktgemeinde Y grundsätzlich legitimiert sei, einen entsprechenden Feststellungsantrag einzubringen, weil sie durch das zu klärende Rechtsverhältnis berührt sei, unabhängig davon, ob noch weitere Parteien davon betroffen seien oder nicht. Wenn aber tatsächlich eine Vollmacht weiterer Gemeinden beizubringen gewesen wäre, leide der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit, weil dann eine sofortige Zurückweisung unzulässig gewesen wäre (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Es sei zu klären, ob über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder Recht oder einen feststellungsfähigen Sachverhalt abzusprechen sei und ob der Marktgemeinde Y ein Feststellungsinteresse zukomme. Das gegenständliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil ein Beweisverfahren gar nicht abgeführt worden sei und Feststellungen nur unzutreffend bzw widersprüchlich (denkunmöglich) getroffen worden seien. Die Marktgemeinde Y habe in ihrem Antrag vorgebracht, dass das „Klaubauflaufen“ zumindest in ihrem Ortsteil U (und im L-er Ortsteil N) jedenfalls gemeindegrenzüberschreitend stattfinde, sodass sowohl das Gebiet der Gemeinde L als auch das Gebiet der Marktgemeinde Y betroffen seien. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass es sich beim „Krampus- bzw Klaubaufbrauchtum“ in den meisten (anderen) Osttiroler Gemeinden um „eine bezirksweite Veranstaltung“ handle, welche alljährlich, insbesonders in der Zeit vom
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- Dezember nach dem selben Muster in nahezu allen Osttiroler Gemeinden flächendeckend (und zusätzlich in einzelnen Bereichen auch örtlich gemeindegrenzüberschreitend) stattfinden. Die belangte Behörde verwende den Begriff „Veranstaltung“ offenbar im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 idgF, ohne Feststellungen zu treffen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes überhaupt eine Veranstaltung vorliege. Weiters wurde der bisherige Schriftwechsel in dieser Angelegenheit zwischen der Marktgemeinde Y und der Bezirkshauptmannschaft X dargestellt und vorgebracht, dass die Entscheidungsbegründung im Hinblick auf das Vorliegen einer „konkreten Veranstaltung“ nicht schlüssig sei. Weiters wurde der bisherige Schriftwechsel in dieser Angelegenheit zwischen der Marktgemeinde Y und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dargestellt und vorgebracht, dass die Entscheidungsbegründung im Hinblick auf das Vorliegen einer „konkreten Veranstaltung“ nicht schlüssig sei. Schließlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es eine bloße (unbegründete, jedenfalls auch unrichtige) apodiktische Unterstellung sei, dass es einen Veranstalter geben müsse. Vorweihnachtliches, ortsübliches Brauchtum funktioniere in einigen wenigen Osttiroler Gemeinden seit Jahrhunderten auch ohne Veranstalter und werde auch ohne Veranstalter von freien Menschen „gelebt“. Es wurden sodann die Anträge gestellt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle - eine mündliche Verhandlung anberaumen und - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen oder - in der Sache selbst entscheiden und dem Feststellungsantrag der Marktgemeinde Y vom 23.99.2014 (zumindest betreffend den Y-er Ortsteil U) Folge geben.“ Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003 idF LGBl Nr 4/2014, lautet wie folgt: Paragraph 25, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2014,, lautet wie folgt:
(1)Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 oder im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist:
(1)Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach Paragraph 21, oder im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
- a)der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,
- b)die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder
- c)die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.
(2)Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,
- a)bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,
- a)bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Absatz eins, zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,
- b)bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,
- c)hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.
- c)hinsichtlich der Verbote nach Paragraph 19, Absatz eins, der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zu klären ist in diesem Beschwerdeverfahren die Frage, ob es sich bei dem – auch laut Beschwerdevorbringen von der Marktgemeinde Y gestellten - Antrag vom 23.09.2014, „es wolle festgestellt werden, dass in Sachen bezirksweiten „Klaubauflaufens“ (auch „Krampuslaufens“) in ganz Osttirol (von 4. bis 6. Dezember alljährlich) jedenfalls die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmannschaft X) als Veranstaltungsbehörde gegeben ist“, um einen zulässigen Feststellungsantrag handelt oder die belangte Behörde zu Recht den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Zu klären ist in diesem Beschwerdeverfahren die Frage, ob es sich bei dem – auch laut Beschwerdevorbringen von der Marktgemeinde Y gestellten - Antrag vom 23.09.2014, „es wolle festgestellt werden, dass in Sachen bezirksweiten „Klaubauflaufens“ (auch „Krampuslaufens“) in ganz Osttirol (von 4. bis 6. Dezember alljährlich) jedenfalls die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) als Veranstaltungsbehörde gegeben ist“, um einen zulässigen Feststellungsantrag handelt oder die belangte Behörde zu Recht den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 28.01.2011, 2009/12/0211, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 28.01.2011, 2009/12/0211, mwN). Dazu ist festzuhalten, dass weder nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als „Veranstaltungsbehörde“ (gemeint ist im gegenständlichen Zusammenhang wohl die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde nach § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz) ausdrücklich vorgesehen ist. Weder aus § 56 AVG noch aus einer anderen Bestimmung kann daher unmittelbar ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Inhalt abgeleitet werden. Dazu ist festzuhalten, dass weder nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz noch einer anderen gesetzlichen Bestimmung die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als „Veranstaltungsbehörde“ (gemeint ist im gegenständlichen Zusammenhang wohl die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde nach Paragraph 25, Tiroler Veranstaltungsgesetz) ausdrücklich vorgesehen ist. Weder aus Paragraph 56, AVG noch aus einer anderen Bestimmung kann daher unmittelbar ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Inhalt abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039, 14.05.2004, 2000/12/0272, 27.01.2004, 2000/10/0062; VfSlg 16.979/2003 uva). Danach fehlt es an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden bzw gelöst werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, Anm 77 zu § 56). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar vergleiche VwGH 29.03.1993, 92/10/0039, 14.05.2004, 2000/12/0272, 27.01.2004, 2000/10/0062; VfSlg 16.979 aus 2003, uva). Danach fehlt es an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden bzw gelöst werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, Anmerkung 77 zu Paragraph 56,). Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist – so die klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens, die nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (vgl VwGH 21.06.1994, 92/07/0203, 22.12.2005, 2004/07/0010, 31.01.2008, 2007/06/0210; vgl weiters Kolonovits/Muzak/ Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 10. Aufl, 2014, Rn 407). Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist – so die klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens, die nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann vergleiche VwGH 21.06.1994, 92/07/0203, 22.12.2005, 2004/07/0010, 31.01.2008, 2007/06/0210; vergleiche weiters Kolonovits/Muzak/ Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 10. Aufl, 2014, Rn 407). Ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides liegt dem Antrag der Marktgemeinde Y schon infolgedessen nicht zu Grunde. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag hat die belangte Behörde sohin zu Recht den gegenständlichen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen (vgl VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl auch VfSlg 6050/1969).Ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides liegt dem Antrag der Marktgemeinde Y schon infolgedessen nicht zu Grunde. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag hat die belangte Behörde sohin zu Recht den gegenständlichen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen vergleiche VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06.1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da sohin die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.3253.1