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{'item': 'LVwG-2014/16/3241-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3241-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der

  1. A GmbH, **** Z,
  2. Herrn BB, **** Y, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2014, Zahl ****, soweit damit der Spruch nach § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 LGBl Nr 26/2005, angefochten ist, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der
  3. A GmbH, **** Z,
  4. Herrn BB, **** Y, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2014, Zahl ****, soweit damit der Spruch nach Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, angefochten ist, zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben.
  6. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stützt, ersatzlos aufgehoben.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Aufgrund einer Anmeldung zur landwirtschaftlichen Rekultivierung in der Katastralgemeinde Y auf Gst Nr ***3, ***4 und ***2 des Herrn BB, Adresse, **** Y, natürlicher Aufbringung von 1.250 m3 Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von 2.200 m2 laut Lageplan wie einer anonymen Anzeige und eine Kontrolle dieser Schüttung durch das Zollamt X am 12.09.2014 statt. Dieses verfasste folgenden Bericht:Aufgrund einer Anmeldung zur landwirtschaftlichen Rekultivierung in der Katastralgemeinde Y auf Gst Nr ***3, ***4 und ***2 des Herrn BB, Adresse, **** Y, natürlicher Aufbringung von 1.250 m3 Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von 2.200 m2 laut Lageplan wie einer anonymen Anzeige und eine Kontrolle dieser Schüttung durch das Zollamt römisch zehn am 12.09.2014 statt. Dieses verfasste folgenden Bericht: Am 10.09.2014 wurde durch das Zollamt X durch die Beamten CC und DD die Schüttung zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf den Grundstücken Nr ***3, ***4 und ***2 alle KG Y-Land überprüft. Am 10.09.2014 wurde durch das Zollamt römisch zehn durch die Beamten CC und DD die Schüttung zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf den Grundstücken Nr ***3, ***4 und ***2 alle KG Y-Land überprüft. Die Schüttung war zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits abgeschlossen und das Gelände planiert und die Humusschicht aufgetragen. Es konnten keine Verunreinigungen und Fremdmaterialien festgestellt werden. Ein Bagger der Firma A GmbH befand sich im oberen Bereich des Geländes. Personen waren keine vor Ort. Die Fläche wurde mittels Maßband vermessen und in der beiliegenden Skizze dargestellt. Beim Anwesen des Grundstückbesitzers Herrn BB wurden dessen Vater und Mutter angetroffen. Diese gaben an, dass die Firma A den Weg errichtet und die Schüttung durchgeführt habe. Von CC wurde daraufhin Herr AA telefonisch kontaktiert. Herr AA gab an, dass mit dem Grundeigentümer vereinbart wurde, eine Geländesenke auszufüllen, was auch bei der Bezirkshauptmannschaft Y angemeldet worden sei. Weiters gab er an, dass im Herbst 2013 der Weg zur Erschließung von Höfen durch die Grundstücke des Herrn BB errichtet worden sei. Durch diese Wegerrichtung sei eine Böschung entstanden, was die maschinelle Bewirtschaftung nicht mehr ermöglicht habe. Mit dem Grundstückseigentümer sei vereinbart worden, im Zuge der angemeldeten landwirtschaftlichen Rekultivierung die Böschung anzugleichen. Durch diese Maßnahme sei es zu einer Überschreitung des angemeldeten Flächenausmaßes gekommen. Für die Überprüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und einer allfälligen Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit gemäß § 3 ALSAG wurde der Unternehmer AA telefonisch aufgefordert, dem Zollamt X die Aufzeichnungen des angelieferten Materials bezüglich Herkunft, Menge, Art und Qualität zu übermitteln. Herr AA gab an, dass er die Unterlagen erst nächste Woche übermitteln könne, da die zuständige Mitarbeiterin Urlaub habe. Es wurde angekündigt, die geforderten Aufzeichnungen an die Bezirkshauptmannschaft Y weiterzuleiten. Diesem Bericht sind Fotos von der Aufschüttung angeschlossen. Der Vermessungssachverständige des Landes Tirol verfasste aufgrund der durchgeführten Vermessung folgende Stellungnahme:Für die Überprüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und einer allfälligen Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 3, ALSAG wurde der Unternehmer AA telefonisch aufgefordert, dem Zollamt römisch zehn die Aufzeichnungen des angelieferten Materials bezüglich Herkunft, Menge, Art und Qualität zu übermitteln. Herr AA gab an, dass er die Unterlagen erst nächste Woche übermitteln könne, da die zuständige Mitarbeiterin Urlaub habe. Es wurde angekündigt, die geforderten Aufzeichnungen an die Bezirkshauptmannschaft Y weiterzuleiten. Diesem Bericht sind Fotos von der Aufschüttung angeschlossen. Der Vermessungssachverständige des Landes Tirol verfasste aufgrund der durchgeführten Vermessung folgende Stellungnahme: „Sehr geehrte Frau Magister EE! In den Anlagen übermittle ich Ihnen die planliche Darstellung und meine Stellungnahme zur beantragten Deponie. • Datengrundlagen: o DKM, Stand Oktober 2013 o Orthofoto, Stand 2012 o airborne Laserscan, Stand 15.10.02013 • Aufnahme: 9.9.2014, 11Uhr bis 14uhr30 • Aufnahmeart: o klassisch geodätisch in Profilweise (rote Punkte) o terrestrisches Scanning (flächenhafte färbige Darstellung) Darstellungen: o mit Orthofoto und DKM als Hintergrund: o mit dem aktuellen Geländemodell aus dem airborne Laserscan als Hintergrund o schraffiert dargestellt die aufgenommene Fläche o färbig dargestellt die tatsächliche Deponiefläche Stellungnahme: Die Aufnahme erfolgte am 9.9.2014 zwischen 11uhr und 14uhr30 bei laufenden Erdbewegungsarbeiten im nördlichen Teil der Deponie. Aus den zwei gewählten Aufnahmearten lässt sich die tatsächliche Deponiekubatur sehr gut ermitteln. Dabei wurden als Grundlage für beide Berechnungen die Daten aus dem airborne Laserscanning 2013 herangezogen, und zwar der 50x50cm Raster des Gelände,- bzw. Oberflächenmodells, wobei das Gelände ursprünglich mit einer Punktdichte von mindestens 8 Punkten je Quadratmeter aufgenommen wurde. Aus der Darstellung können sie die sehr gute Genauigkeit des airborne Laserscans anhand der geodätisch aufgenommen Profiipunkte zum Urgelände (siehe dazu die Punkte am Rand der aufgenommenen Fläche) erkennen. Die Auswertung aus den Profilmessungen ergab eine eine Kubatur von 3800m3 , wobei hier zwischen den Profilpunkten (größere Rasterweite) gerade zu interpolieren ist. Die Auswertung aus dem Scan der Deponiefläche ergab eine Kubatur von 4200m3 , wobei hier die Kubatur aus einer Punktwolke und einem Raster von 50x50cm berechnet wurde. Zusammenfassend kann gesagt werden: ● Die farbig dargestellte Fläche (= Fläche der Geländeänderungen) umfasst eine Kubatur von 4000m3, mit einer Genauigkeit von +/- 5%. ● Das Flächenausmaß der Deponiefläche beträgt rund 3800m
  9. ● Von der Deponie sind folgende Grundstücke betroffen: ***1,***2,***3,***4,***5,***6“ Von der Deponie sind folgende Grundstücke betroffen: , ***1,***2,***3,***4,***5,***6“ Dem E-Mail ist eine grafische Darstellung der Vermessung angeschlossen. Am 03.10.2014 um 13.30 Uhr fand ein Ortsaugenschein auf den Grundstücken ***3, ***4 und ***2 im Beisein des Grundeigentümers, der Firma A und der Stadtgemeinde Y sowie des naturschutzsachverständigen Dr. FF und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung statt. In der Schrift vom 07.10.2014 sind folgende Teile zu entnehmen: „Wie mit Verständigung vom 25.09.2014, Zahl ****, angekündigt, findet am heutigen Tag in obiger Angelegenheit eine Besprechung mit Ortsaugenschein statt. Bei dieser wird zunächst von der Verhandlungsleiterin der wesentliche Akteninhalt ausführlich erläutert. Insbesondere hat sich durch die Überprüfung der Abteilung Vermessung in der Landesbaudirektion ergeben, dass durch die landwirtschaftlichen Kultivierungsmaßnahmen tatsächlich eine Fläche von rund 3800 m2 in Anspruch genommen wurde, das Ausmaß der Geländeveränderung beträgt laut Vermessung ca. 4.000 m3 (mit einer Genauigkeit von +/- 5 %). Im Zuge des anschließend durchgeführten Ortsaugenscheines wurde auch festgestellt, dass der 5-Meter- Uferschutzbereich des unbenannten Gerinnes (Zubringer zum U-Bach) in Anspruch genommen wurde. Die Situation ist auf den beiliegenden Fotos dargestellt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Maßnahmen im Uferschutzbereich liegt nicht vor. Von den anwesenden Sachverständigen werden folgende Stellungnahmen abgegeben: Stellungnahme das Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Dipl. Ing. GG: Wie bereits erwähnt, reicht die Schüttung an das orographisch linke Ufer eines unbenannten rechtsufrigen Zubringers zum U-Bach. Dieser ist ein kleiner Wildbach mit einer Niederschlagsfläche von ca. 8 Hektar. Vom „OO“ ziehen mehrere Gerinne talwärts, die zum Großteil rechtsufrig in den U-Bach munden Deshalb wurde auch in der Gefahrenzonenplanung am Hangfuß durchgehend eine gelbe Wildbachgefahrenzone ausgewiesen. Festgehalten wird, dass die Anschüttungen zum Teil in der gelben Wildbachgefahrenzone ausgeführt wurden. Durch die flächige Ausbildung ist aber auch in Zukunft mit keiner Konzentration von Wässern zu rechnen, wenn der Bach oberhalb ausbricht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die vorgenommenen Schüttungen sich für die Unterlieger keine messbaren Änderungen im Abflussverhalten auch im Hochwasserfall ergeben. Die größten Änderungen in einem solchen Fall sind durch die Errichtung des P-Weges bzw. dessen Oberflächenentwässerung gegeben (Durchlässe, Wegplanung). Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Dr. FF: Durch die Schüttung wurde entgegen dem Lageplan auch der 5-Meter-Uferschutzbereich des in der Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung genannten Zubringerbaches zum U-Bach berührt. Es ergibt sich dadurch keine Verschlechterung der Lebensräume, da die angrenzenden Flächen vorher landwirtschaftlich intensiv bis mäßig intensiv nutzbar gewesen sind. Im oberen Bereich unterhalb der Verrohrung des P-Weges ist eine mäßig steile landwirtschaftlich nicht mehr bewirtschaftbare Böschung entstanden. Dadurch ist ein etwas größerer naturnaher Lebensraum in Bachnähe entstanden. Die übrigen Änderungen hinsichtlich Kubatur und Fläche wirken sich auf die Naturschutzinteressen nicht aus. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Verhandlungsleiterin die Ansicht, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine zulässige Verwertung handelt, da einerseits die Grenzen hinsichtlich Fläche und Kubatur für landwirtschaftliche Kleinschüttungen nicht eingehalten wurden, andererseits die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Inanspruchnahme des Uferschutzbereiches nicht vorliegt. Auch die Erforderlichkeit der Schütthöhe im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Verbesserung muss teilweise in Zweifel gezogen werden. Stellungnahme des Vertreters der A GmbH, AA: Meiner Ansicht nach, haben wir im gegenständlichen Fall weder die zulässige Fläche noch die zulässige Kubatur überschritten, da eine Fläche bzw. ein Streifen von ca. 10 Metern entlang des Weges zur Wegbaustelle bzw. Angleichung der Böschung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach der Wegerrichtung zählt. Nur die restliche Fläche ist als landwirtschaftliche Kultivierung anzusehen und haben wir dafür die vorgeschriebenen Grenzen eingehalten. Nach unserer Berechnung wurden ca. (lt. Meldung des Bauleiters) 3.600 m3 im Zusammenhang mit dem Wegprojekt eingebracht, der Rest für die landwirtschaftliche Kultivierung Der gesamte Aushub stammt vom Bauvorhaben „T-Hof in Y.“ Aufgrund dieser Feststellungen trug die belangte Behörde der A GmbH nach § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abholwirtschaftsgesetz BGBl I Nr 102/2002 idgF sowie nach § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 LGBl Nr 26/2005 idgF auf, das gesamte auf den Grundstücken Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, alle KG Y-Land konsenslos abgelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m3 (+/- 5 %) auf einer Fläche von ca 3.800 m2 (siehe farblich straffierte Fläche laut beiliegendem Lageplan) unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzten, dh dass diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu Rekultivieren seien. Weiters wurden der A GmbH die Kommissionsgebühren des Landes und die Kommissionsgebühren des Bundes aufgetragen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird folgendes vorgebracht:Aufgrund dieser Feststellungen trug die belangte Behörde der A GmbH nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, Abholwirtschaftsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF sowie nach Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, idgF auf, das gesamte auf den Grundstücken Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, alle KG Y-Land konsenslos abgelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 4.000 m3 (+/- 5 %) auf einer Fläche von ca 3.800 m2 (siehe farblich straffierte Fläche laut beiliegendem Lageplan) unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzten, dh dass diese bis spätestens 30.11.2014 wieder zu Rekultivieren seien. Weiters wurden der A GmbH die Kommissionsgebühren des Landes und die Kommissionsgebühren des Bundes aufgetragen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird folgendes vorgebracht: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstatten die A Gesellschaft m.b.H. und BB durch ihre umseits ausgewiesene Vertreterin, die sich auf ihre erteilte Bevollmächtigung beruft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2014-10-27 zu **** innerhalb offener Frist nachstehende I- Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der A Gesellschaft m.b.H. (idF kurz „Fa. AA") aufgetragen, das gesamte auf den Grundstücken Nr. ***1, ***2, ***3, ***4, ***5 und ***6, alle KG Y-Land, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 4.000 m 3 ( + /- 5%) auf einer Fläche von ca. 3.800 m 2 unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, dass diese bis spätestensMit dem angefochtenen Bescheid wird der A Gesellschaft m.b.H. in der Fassung kurz „Fa. AA") aufgetragen, das gesamte auf den Grundstücken Nr. ***1, ***2, ***3, ***4, ***5 und ***6, alle KG Y-Land, konsenslos abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 4.000 m 3 ( + /- 5%) auf einer Fläche von ca. 3.800 m 2 unverzüglich zu entfernen und die genannten Grundstücke wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, das heißt, dass diese bis spätestens 2014-11-30 wieder zu rekultivieren sind. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde und wird zur Begründung ausgeführt wie folgt:
  10. zur Vorgeschichte: Auf die Initiative der Stadtgemeinde Y wurde zum hauptsächlichen Zwecke der Erschließung der Höfe „K" und „L" die öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft „K-Weg" gegründet. BB ist Eigentümer des Hofes J in EZ ****, GB **** Y Land, bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nr. ***7, ***1, ***2, ***3, ***4, ***8, ***5, ***6, ***9 und **
  11. BB ist weiters einer der Interessenten und Obmann dieser Straßeninteressentschaft „K-Weg". Den Auftrag zur Errichtung des K-Weges erhielt die Fa. AA. Die gegenständliche Geländeaufschüttung befindet sich im Bereich der ersten 150 m des K-Weges (ausgehend vom J-Hof), ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des BB. Beweis: PV BB, Adresse, **** Y PV, wobei zur Einvernahme der Fa. AA deren Geschäftsführer, AA, pA der Fa. AA namhaft gemacht wird
  12. zum Projekt, der Genehmigung und den erteilten Auflagen: Mit Bescheid vom 2012-02-20 (Beilage ./B) bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die Errichtung des K-Weges gemäß Tiroler Straßengesetz. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte mit Bescheid vom 2012-11-02 zu GZ **** die wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für das Wegprojekt. Es handelt sich beim K-Weg um eine einspurige Straße mit einer Kronenbreite von 3,60 m (Fahrbahn 3,0 m, beidseitiges Bankett je 30 cm). Es sind deshalb in Mindestabständen von 200 m an geeigneten Stellen Ausweichen (Verbreiterung der Fahrbahn auf einer Länge von 6,0 m auf eine Breite von 6,0 m) zu errichten, damit berg- und talwärts fahrende Fahrzeuge passieren können und müssen darüber hinaus diverse Ausweichen so weit vergrößert werden, dass bei Bedarf eine temporäre Holzlagerung zusätzlich möglich ist. Diese Ausweichen und Holzlagerplätze wurden in den Projektplänen nicht eingezeichnet, da diese aus Erfahrung dort zu errichten sind, wo es sich in der Praxis anbietet. In der Projektbeschreibung sind diese Ausweichen und Holzlagerplätze aber klar beschrieben (siehe dazu insbesondere im technischen Teil des Bescheid Beilage ./B 5.2, erster Absatz und E-Mail des VV Beilage ,/D ). Im Zusammenhang mit der Ausbildung von Böschungen wurden in der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt Teil 2, A) insbesondere nachstehende Auflagen erteilt: „
  13. Sämtliche entstehenden Böschungen sind standsicher auszubilden. Die Oberkanten bergseitiger Böschungen sind auszurunden. Sämtliche Böschungen sind unregelmäßig, jedoch kontinuierlich in das umgebende Gelände einzubinden.
  14. Wo es die Neigung des Geländes erlaubt, sind die Böschungen möglichst flach anzulegen, um das Aufbringen d e r Rasenziegel zu erleichtern und die Rekultivierung auch langfristig zu sichern.“ Im Zusammenhang mit querenden Wegen wurde in der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt Teil 1, I) nachstehende Auflage erteilt:Im Zusammenhang mit querenden Wegen wurde in der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt Teil 1, römisch eins) nachstehende Auflage erteilt: „
  15. Bestehende Wege und Steige, die durch die durchgeführten Maßnahmen unterbrochen wurden, sind nach deren Fertigstellung wiederum herzustellen oder in die neuen Anlagen einzubinden ." Beweis: wie bisher Bescheid vom 2012-02-20 (Beilage ./B) Akt ****, **** Y Akt ****, Bezirkshauptmannschaft Y ZV VV, p.A ÜÜ Planung und Beratung, Adresse, **** S PV
  16. zur Ausführung des Wegprojektes und der Geländeanschüttung: Die Arbeiten zur Errichtung des K-Weges begannen im Herbst
  17. Im Zuge der Errichtung hat sich herausgestellt, dass unmittelbar vor Beginn des Waldes und vor der Querung eines unbenannten Zubringes zum U-Bach ca. bei km 0,14 die Herstellung einer Ausweiche und eines Holzlagerplatzes notwendig ist. Zur Herstellung dieser talseitigen Ausweiche/Holzlagerplatz, sowie des Wegbankettes und den Böschungen auf den ersten ca. 150 m des K-Weges wurde geeignetes Schüttmaterial benötigt. Nach Errichtung der Rohtrasse des Weges Anfang 2012 bzw. im Jahr 2013 kam man zum Ergebnis, dass sich aus dem Bauvorhaben selbst kein dafür verwendbares, überschüssiges Schüttmaterial gewinnen lässt. Aus diesem Grund musste dafür geeignetes Bodenaushubmaterial extern angeliefert werden. Diese Anlieferung von Bodenaushubmaterial der Klasse A l (siehe Beurteilungsnachweis Beilage ./C) erfolgte im Sommer 2014 im Zuge eines anderen naheliegenden Bauvorhabens „T-Hof' der Fa. AA. Die Ausweiche wurde in Absprache mit allen Beteiligten angelegt und soweit vergrößert, um diese auch für eine temporäre Holzlagerung zu nutzen. Darüber hinaus wurde ein querender Weg durch entsprechende Anschüttungen in das Straßenprojekt eingebunden. Die Bankette und Böschungen wurden entsprechend der bescheidmäßigen Auflagen und über Wunsch des Grundstückseigentümers BB möglichst flach in das Gelände eingebunden, um eine langfristige Standfestigkeit des angelegten Platzes (Ausweiche/Holzlager) zu erreichen, sowie eine landwirtschaftlich maschinell gut zu bewirtschaftende Fläche zu erhalten. Die Beschwerdevertreterin hat versucht, die örtlichen Gegebenheiten mit den entsprechenden Bezeichnungen zur besseren Veranschaulichung in der Übersichtsskizze Beilage ./A darzustellen. Lediglich vorsichtshalber wurde mit Eingabe vom 2014-07-14 zusätzlich eine landwirtschaftliche Rekultivierung unter dem Titel der „Kleinmengenregelung" im Ausmaß von ca. 1.250 m3, auf einer Fläche von ca. 2.200 m3 angezeigt, falls ein Teil der vorgenommenen Böschungsschüttungen von der Behörde in rechtlicher Hinsicht als nicht vom Bauvorhaben umfasste Baumaßnahme gewertet werden sollte. Beweis: wie bisher Beurteilungsnachweis vom 2014-09-01 (Beilage ,/C) E-Mail des VV vom 2014-11-13 (Beilage ./D) ZV Ing. WW, p.A. **** Y, Adresse, **** Y
  18. zu den Ausführungen der Behörde im Bescheid: a. Die Behörde ist der Ansicht, dass die Wegerrichtung für den betroffenen Wegteil bereits im Jahre 2012 aktenkundlich bescheidgemäß abgeschlossen wurde und damit die Geländeanschüttung weder im technischen, noch zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Schüttung liegt. Diese Ausführungen sind nicht richtig. Diese Feststellungen der Behörde sind aber äußerst wesentlich für sämtliche nachfolgenden Schlüsse der Behörde. Die Behörde baut nämlich ihre gesamte Begründung des Entfernungsauftrages darauf auf, dass die Schüttung eine separate von der Wegerrichtung unabhängige Entsorgungsmaßnahme der Fa. AA darstelle. Tatsächlich wurden die talseitigen Bankette, die talseitigen Böschungen und eine talseitige Ausweiche/Holzlagerplatz auf den ersten ca. 150 m des K-Weges erst im Sommer 2014 geschüttet. Dieser Wegabschnitt ist aber im m er noch nicht fertig gestellt, weil in diesem Bereich insbesondere noch eine bislang nicht hergestellte Befestigung mittels Asphalt vorgesehen ist. Es kann sich daher im Akt keine Fertigstellungsmeldung oder Ähnliches befinden. Diese Umstände können die Herren VV für Fa. ÜÜ als Projektantin und Ing. WW für die Stadtgemeinde Y bestätigen. Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zu Punkt
  19. verwiesen. Die Geländeanschüttungen erfolgten ausschließlich im technischen Zusammenhang m it der Wegerrichtung. Im Zuge der Herstellung der Rohtrasse in den Jahren 2012 und 2013 hat sich herausgestellt, dass kein überschüssiges, verwendbares Material aus dem Bauvorhaben K-Weg selbst gewonnen werden kann und daher für die Schüttung der Böschungen, sowie der Ausweiche/Holzlagerplatz Material extern zugeliefert werden muss. Das Bauvorhaben „T-Hof' der Fa. AA bot sich dafür an, weil einerseits die Qualität des Aushubmaterials m it Klasse A l besonders geeignet war und andererseits das Bauvorhaben T-Hof lediglich ca. 2 km entfernt (Nähe zum ehemaligen Krankenhaus) zum K-Weg lag. Beweis: wie bisher insbesondere E-Mail des VV vom 2014-11-13 (Beilage ./D) insbesondere ZV VV insbesondere ZV Ing. WW b. Die Behörde hat ermittelt, dass 4.000 3 Material konsenslos abgelagert wurden. Der vermessungstechnische Amtssachverständige hat seiner Kubaturberechnung der Schüttung ein airborne Laserscanning (Stand 2013-10-15) zugrunde gelegt. Die Berechnung der Kubatur der vorgenommenen Schüttung dürfte an sich richtig sein. Der Laserscan vom Oktober 2013 stellt aber keine taugliche Basis für die Berechnung der Geländeschüttung dar, weil im Oktober 2013 lediglich die Rohtrasse des Weges errichtet war. Die talseitigen Bankette und Wegböschungen in diesem Bereich, sowie die talseitige Ausweiche/Holzlagerplatz wurden erst im Sommer 2014 im Zuge dieser Geländeaufschüttung hergestellt. Im zu ergänzenden Verfahren wird der vermessungstechnische Amtssachverständige die aktuelle Lage der talseitigen Außenkante des Wegbankettes (unter Einbeziehung der Ausweiche/Holzlagerplatz und der Einbindung des querenden Weges) in der Natur aufnehmen müssen. Von dieser Geländekante ausgehend ist nun die Böschung (entsprechend der bescheidmäßigen Auflage der naturschutzrechtlichen Bewilligung) möglichst flach in das Gelände verlaufend (nach Ansicht der Beschwerdeführer mit Maximalneigungen von 30% bis 40% bei Abrundung der oberen Geländekante zum Weg hin) einzutragen. Diese Ebene stellt nach Ansicht der Beschwerdeführer die Basis für die Ermittlung allfälliger von der Baumaßnahme nicht gedeckter Geländeanschüttungen dar. Falls sich auf dieser Basis noch Aufschüttungen ergeben, die nicht durch die Baumaßnahme gedeckt sein sollten (was bestritten wird), so wären diese Aufschüttungen leicht auszugleichen bzw. wäre die Kubatur dieser Schüttung jedenfalls mit der angezeigten „Kleinmengenschüttung" (1.300 m3) gedeckt. Beweis: zu ergänzendes vermessungstechnisches Gutachten c. Die Behörde moniert eine fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung, weil die Geländeaufschüttung in den 5-Meter- Uferschutzbereich eines unbenannten Zubringers zum U-Bach vorgenommen wurde. Wie bereits oben ausgeführt dienten die Aufschüttungen im Schutzbereich des Zubringers zum U-Bach lediglich der Einbindung eines unbenannten, die Straße kreuzenden Weges und der damit im Zusammenhang stehenden Errichtung der Böschung. Diese notwendige Einbindung des kreuzenden Weges wurde schematisch bereits im Lageplan der Projektunterlagen zur naturschutzrechtlichen Bewilligung des K-Weges dargestellt. Es wurde beim B** K-Weg die ordnungsgemäße Einbindung querender Wege auch bescheidmäßig aufgetragen. Die Anschüttungen im Uferschutzbereich erfolgten sohin als Baumaßnahme im Zuge des Projektes K-Weg und waren somiit Gegenstand der naturschutzrechtlichen Bewilligung dieser Weganlage (Akt ****, Bezirkshauptmannschaft Y), weshalb eine weitere, gesonderte Genehmigung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus ergeben sich durch die vorgenommenen Aufschüttungen laut Stellungnahmen der Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie Naturkunde im gegenständlichen Verfahren keinerlei Beeinträchtigungen. Es wird sohin eventualiter - also für den Fall, dass die Behörde die Aufschüttung im Uferschutzbereich auch auf Basis der dargestellten Umstände nicht vom naturschutzrechtlichen Bescheid des K-Weges (****, Bezirkshauptmannschaft Y) gedeckt erachtet - hiermit um die nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die durchgeführten Anschüttungen im Uferschutzbereich angesucht. Beweis: wie bisher Lokalaugenschein
  20. zur „großen landwirtschaftlichen Rekultivierung": Falls (entgegen aller Überzeugungen der Beschwerdeführer), die Behörde weiterhin davon ausgehen sollte, dass die Schüttungen keine Baumaßnahme im Zuge der Errichtung des K-Weges, sondern eine Entsorgungsmaßnahme darstellt, so wäre die Umsetzung der Geländeanschüttung auch im Sinne der „großen landwirtschaftlichen Rekultivierung" gedeckt. Ohne entsprechende Abflachung der talseitigen Wegböschungen hätten sich steile Flächen ergeben, die einer maschinellen landwirtschaftlichen Bearbeitung nicht zugänglich gewesen wären. Die Anschüttungen wurden ausschließlich mit Material der Klasse A l im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen und binnen kürzester Zeit umgesetzt und fertiggestellt. Eine abfallrechtliche Genehmigung war aus diesem Grund nicht erforderlich. Beweis: wie bisher
  21. Zusammenfassung der Argumentation der Beschwerdeführer: a. Die Geländeanschüttung war eine bescheidmäßig gedeckte Baumaßnahme im Zuge der Errichtung des K-Weges zur Herstellung der talseitigen Wegbankette, der talseitigen Böschungen, der talseitigen Ausweiche/Holzlagerplatz und der talseitigen Einbindung eines querenden Weges. Die Herstellung möglichst flacher Böschungen war im naturschutzrechtlichen Bescheid explizit als Auflage enthalten und vom Grundstücksbesitzer ausdrücklich gewünscht. b. Sofern kleinere Mengen der Geländeanschüttung von der Behörde nicht als von der Baumaßnahme gedeckt erachten sollten, so wären diese Mengen sicher kleiner 1.300 m3 und fallen somit unter die von den Beschwerdeführern angezeigte landwirtschaftliche Rekultivierung „Kleinmengenregelung". c. Sofern Mengen > 1.300 m3 von der Behörde als nicht von der Baumaßnahme gedeckt erachten sollten, so wären diese Geländeanschüttungen ohne abfallrechtliche Genehmigung zulässig, weil die Aufbringung zum Nutzen der Landwirtschaft im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgte, die Qualität des verwendeten Materials der Klasse A l entsprach und die Maßnahme binnen kürzester Zeit umgesetzt wurde. Die Beschwerdeführer stellen hiermit nachstehende Beweisanträge:
  22. Die Abhaltung einer Verhandlung an Ort und Stelle, damit sich das Landesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der vorgenommenen Geländeanschüttung verschaffen kann.
  23. Die Ergänzung des vermessungstechnischen Gutachtens laut Ausführungen der Beschwerdeführer zu Punkt
  24. b. der Beschwerde.
  25. Die Einvernahme der Zeugen VV und Ing. WW, sowie der Beschwerdeführer zu den Umständen der Geländeanschüttung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zur technischen Notwendigkeit einer Ausweiche/Holzlagerplatzes und zum landwirtschaftlichen Nutzen der Anschüttung bzw. flachen Ausführung der Böschung.
  26. Die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zur Beurteilung des Nutzens der Geländeanschüttung und deren Vornahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Abschließend wird gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht möge
  27. den angefochtenen Bescheid vom 2014-10-27 - nach allfälliger Verfahrensergänzung - ersatzlos aufheben;
  28. in eventu den angefochtenen Bescheid vom 2014-10-27 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen. II. Urkundenvorlagerömisch zwei. Urkundenvorlage Gleichzeitig vorgelegt werden nachstehende Urkunden: ./A eine Übersichtsskizze, ./B Bescheid vom 2012-02-20 ./C Beurteilungsnachweis vom 2014-09-01 ./D E-Mail des VV vom 2014-11-13“ II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben

(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. (…)“ § 7 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normiert, dass außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Überfuhrböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten von der Uferböschungsgrundlage einwärts zu messenden Geländestreifens dazu Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Behörde stützt ihre Wiederherstellungsmaßnahme für das gesamte Schüttungsvolumen auf die Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen welcher allerdings zusätzlich zu der Schüttung entgegen dem Lageplan auf dem 5 m Uferschutzbereich ausgeführt hat, dass sich dadurch keine Verschlechterung der Lebensräume ergibt, da die angrenzenden Flächen vorher landwirtschaftlich intensiv bzw mäßig intensiv nutzbar gewesen seien. Im oberen Bereich unterhalb der Verbauung des K-Weges sei eine mäßig steile landwirtschaftlich nicht mehr bewirtschaftbare Böschung entstanden. Dadurch seien etwas größere naturnahe Lebensräume in Bachnähe entstanden. Die übrigen Änderungen hinsichtlich Kubatur und Fläche würden sich auf die Naturschutzinteressen nicht auswirken. In der Beschwerde wird gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Bewilligung geltend gemacht bzw für den Fall dass die Schüttung nicht von der bisherigen naturschutzrechtlichen Bewilligung umfasst sei, eine zusätzliche naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt. § 17 Abs 1 lit b des Tiroler Naturschutzgesetztes verlangt ein verhältnismäßiges Vorgehen, dh es ist entsprechend dem Schaden mit Wiederherstellung vorzugehen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht begründet, in welchem Ausmaß der Uferschutzstreifen überhaupt von der Schüttung betroffen ist bzw welches Ausmaß naturschutzrechtlich bereits bewilligt ist. Weiters steht es für das Gericht von vornherein fest, dass nicht die gesamte Entfernung der Schüttung auf § 17 Tiroler Naturschutzgesetz gestützt werden kann, sondern nur jene im Bereich des 5 m Uferschutzstreifens. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Bescheid daher wegen Unklarheit bzw Unverhältnismäßigkeit aufzuheben. Für die abfallrechtliche Beurteilung ist Richter Dr. Hirn zuständig. Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 normiert, dass außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Überfuhrböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten von der Uferböschungsgrundlage einwärts zu messenden Geländestreifens dazu Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Behörde stützt ihre Wiederherstellungsmaßnahme für das gesamte Schüttungsvolumen auf die Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen welcher allerdings zusätzlich zu der Schüttung entgegen dem Lageplan auf dem 5 m Uferschutzbereich ausgeführt hat, dass sich dadurch keine Verschlechterung der Lebensräume ergibt, da die angrenzenden Flächen vorher landwirtschaftlich intensiv bzw mäßig intensiv nutzbar gewesen seien. Im oberen Bereich unterhalb der Verbauung des K-Weges sei eine mäßig steile landwirtschaftlich nicht mehr bewirtschaftbare Böschung entstanden. Dadurch seien etwas größere naturnahe Lebensräume in Bachnähe entstanden. Die übrigen Änderungen hinsichtlich Kubatur und Fläche würden sich auf die Naturschutzinteressen nicht auswirken. In der Beschwerde wird gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Bewilligung geltend gemacht bzw für den Fall dass die Schüttung nicht von der bisherigen naturschutzrechtlichen Bewilligung umfasst sei, eine zusätzliche naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt. Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Naturschutzgesetztes verlangt ein verhältnismäßiges Vorgehen, dh es ist entsprechend dem Schaden mit Wiederherstellung vorzugehen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht begründet, in welchem Ausmaß der Uferschutzstreifen überhaupt von der Schüttung betroffen ist bzw welches Ausmaß naturschutzrechtlich bereits bewilligt ist. Weiters steht es für das Gericht von vornherein fest, dass nicht die gesamte Entfernung der Schüttung auf Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz gestützt werden kann, sondern nur jene im Bereich des 5 m Uferschutzstreifens. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Bescheid daher wegen Unklarheit bzw Unverhältnismäßigkeit aufzuheben. Für die abfallrechtliche Beurteilung ist Richter Dr. Hirn zuständig. III. Begründung der Nichtzulassung der ordentlichen Revision:römisch drei. Begründung der Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es wurde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2006, 2004/10/0168, sowie zu der Judikatur zur Frage der Verhältnismäßigkeit abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.3241.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.