RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2972-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A., B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Name, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 22.09.2014, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe unter Anwendung von § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von Euro 800,-- auf Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe unter Anwendung von Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von Euro 800,-- auf Euro 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, herabgesetzt wird.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren Euro 60,--. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fällt, da der Beschwerde teilweise Erfolg zukam, kein Kostenbeitrag an.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren Euro 60,--. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fällt, da der Beschwerde teilweise Erfolg zukam, kein Kostenbeitrag an.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 01.08.2014, 20.15 Uhr Tatort: Adresse, Ort, Gemeindestraße Fahrzeug(e): PKW XY Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Blutprobe unzulässig entnommen worden sei. Es wäre keine Freiwilligkeit oder eine ausdrückliche Zustimmung zur Entnahme vorgelegen. Dem Beschuldigten sei mittels unrichtiger Rechtsbelehrung vorgemacht worden, er sei verpflichtet, eine Probe abzugeben und sei dies dann unter nicht unerheblicher Verletzung der körperlichen Integrität (Nadelstich in die Vene) erfolgt. Die ungerechtfertigte Blutprobe unterliege daher dem sich schon aus „Art 3, 6 MRK“ ergebenden Verwertungsverbot. Die späteren Begutachtungen, die sich auf die rechtswidrig gezogene Blutprobe stützen würden, seien zudem nicht geeignet, das Gutachten des Dr. D. zu erschüttern. Es sei Dr. D. der einzige Arzt gewesen, der den Beschuldigten tatsächlich untersucht habe. Die Fahrfähigkeit sei ein psychologisches Element. Die klinischen Ergebnisse einer Blutauswertung mögen Indizien gegen die Fahrfähigkeit sein, doch das Entscheidende seien die Reaktionsfähigkeit und der geistige Zustand im Zeitpunkt des Lenkens. Die Untersuchung des Dr. D. sei die einzige zeitnahe Untersuchung gewesen und habe sich diese auf die langjährige Erfahrung des Sprengelarztes gestützt, verbunden mit dem unmittelbaren Eindruck, den der Beschuldigte auf ihn gemacht habe. Die späteren Gutachten würden nur auf statistische Allgemeinwerte Bezug nehmen, die dem Individualzustand des Probanden keine Rechnung tragen würden. Zudem sei die erforderliche subjektive Tatseite nicht gegeben. Wenn sogar der Arzt der Meinung sei, der Beschuldigte sei fahrfähig, könne dies der Beschuldigte als Laie nicht anders beurteilen. In Bezug auf die Strafhöhe wurde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die für einen Laien nicht erkennbare Beeinträchtigung, das jugendliche Alter und die unzulässige Rechtsverletzung während des Verfahrens die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigen würden. Aufgrund dieser Beschwerde fand am 03.12.2014 eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den in einem sachlichen Zusammenhang stehende, parallel geführten Verfahren LVwG-2014/12/2480 (Maßnahmenbeschwerde des A.) und LVwG-2014/20/2973 (Entziehung der Lenkberechtigung des A.) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Dr. D. und RI E., weiters durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 01.08.2014 um 20.15 Uhr einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY in Ort auf einem Parkplatz (F-parkplatz) in der Nähe des Hauses G-Weg
- Dabei befand er sich in einem durch Suchtmittel (Cannabis) beeinträchtigten Zustand. Die Polizei führte nach dem oben genannten Lenkzeitpunkt auf dem erwähnten Parkplatz eine Kontrolle durch. Dabei war der Beschwerdeführer zunächst nicht anwesend. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer als Beifahrer in einem von seinem Kollegen H. gelenkten PKW. In dem vom Beschwerdeführer zuvor gelenkten Kraftfahrzeug befanden sich drei Burschen. Im Kraftfahrzeug wurde Suchtgift (0,66 g Cannabis) gefunden. Nachdem der Beschwerdeführer mit H. wieder am F-parkplatz eingetroffen ist, wurden von der Polizei auch Ermittlungen gegen ihn wegen eines Suchtgiftkonsums geführt. Von 21 Uhr 32 bis 22.00 Uhr wurde mit ihm eine Einvernahme durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den zuvor erwähnten PKW auf dem F-parkplatz gelenkt hat. In der Folge ging es auch um eine etwaige Beeinträchtigung beim Lenken dieses Fahrzeuges durch Suchtgift. Einem freiwilligen Suchtgifttest (Harnabgabe) stimmte der Beschwerdeführer zu. Der Test erbrachte das Ergebnis, dass THC „positiv war“. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor ca einer Woche „Gras geraucht“ hätte. Von der Polizei wurde in weiterer Folge eine Untersuchung des Beschwerdeführers wegen einer Suchtmittelbeeinträchtigung beim Lenken durch den Sprengelarzt Dr. D. in die Wege geleitet. Dieser führte beginnend mit 22.51 Uhr mit dem Beschwerdeführer diverse Tests durch. Im Zuge dieser Tests ergaben sich Verdachtsmomente in Bezug auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel wie etwa ein erhöhter Puls (über 100) sowie eine weitgestellte Pupille. Beim Finger-Finger-Versuch berührten sich die Finger nicht genau an der Spitze. Letztlich waren die vorliegenden Verdachtsmomente für den Sprengelarzt Dr. D. aber nicht eindeutig im Sinne einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Der Sprengelarzt ging davon aus, dass die festgestellten Auffälligkeiten auch auf die Situation und die dadurch bedingte Aufgeregtheit zurückführbar wären. Dr. D. war der Auffassung, dass er durch die Blutabnahme bzw die damit verbundene Auswertung eine Abklärung herbeiführen könnte. Zuvor hatte Dr. D. den Beschwerdeführer in seinem Gutachten in Zweifel zu dessen Gunsten als „nicht beeinträchtigt“ und fahrfähig beurteilt. Dr. D. teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Blutabnahme „zu machen wäre“ und ob ihm dies so passe. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit der Blutabnahme einverstanden. Dem Beschwerdeführer wurde keinerlei Zwangsmittel angedroht, sollte er der Blutabnahme nicht zustimmen. In weiterer Folge wurde dann die Blutabnahme vorgenommen. Dies war um 22.55 Uhr. Das Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung ergab folgende Konzentrationen: THC: 18 µg/l 11-Hydroxy-THC: 6,2 µg/l THC-Carbonsäure: 802 µg/l III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Dr. D. und RI E.. Dass der Beschwerdeführer den PKW zum F-parkplatz in Ort gelenkt hat, räumte er selbst ein. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch THC ergibt sich auf der Grundlage des Prüfberichtes bzw des Gutachtens über die chemisch-toxikologischen Untersuchungen der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Dr. D.. Dieser gab an, dass er in Kenntnis des Ergebnisses der Blutauswertung die Sache (damit meinte er die Frage der Fahrtauglichkeit) anders entschieden hätte. Er habe Indizien, welche auf eine Beeinträchtigung schließen hätten lassen, auf die Situation (gemeint den dadurch bedingten Stress) zurückgeführt („Eine gewisse Beeinträchtigung für mich war ja da, die habe ich auf die Situation zurückgeführt“). Der Zeuge Dr. D. schilderte auch glaubwürdig und nachvollziehbar, wie er nach Durchführung mehrerer Tests und der klinischen Untersuchung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer fahrtauglich sei, obwohl die Blutuntersuchung ein Ergebnis brachte, welches das Vorliegen einer Beeinträchtigung belegt. In Bezug auf den relevanten Wert werde in Deutschland aktuell diskutiert, ob der Grenzwert für eine Beeinträchtigung von 1,8 auf 1 (gemeint µg/l) zu reduzieren sei. Im gegenständlichen Fall sei ein THC-Wert von 18 festgestellt worden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Beeinträchtigung sei nach Ansicht des Zeugen Dr. D. ähnlich wie bei Alkohol entscheidend, inwieweit ein regelmäßiger Konsum vorliege. Die von Gerichtsmedizin festgestellten Werte hinsichtlich der Stoffwechselprodukte würden beim Beschwerdeführer für einen regelmäßigen Konsum sprechen. Im Übrigen sei das Feststellen von besonderen Auffälligkeiten bei Cannabiskonsum auch individuell unterschiedlich. Beim Rauchen eines Joints seien, so führte Dr. D. glaubwürdig aus, Werte von 3-16 Tetrahydrocannabinol/µl festgestellt worden. THC gehe relativ schnell ins Blut und sei einige Stunden nachweisbar. Die Abbauprodukte seien über längere Zeit nachweisbar. Die näheren Umstände der Blutabnahme wurden durch Dr. D. nachvollziehbar geschildert. Auch räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er diesbezüglich keinen Zwangsmitteln ausgesetzt gewesen sei. Entscheidend ist auch noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Lenkens beeinträchtigt war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht das Vorbringen erstattet wurde, dass er allein und erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem F-parkplatz einen Joint geraucht habe. Im Zuge der von der Polizei am Abend des 01.08.2014 durchgeführten Amtshandlung, bei der es auch um das Lenken des PKWs in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ging, gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass der letzte Konsum von Suchtgift vor ca 1 ½ Jahren gewesen sei. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass der Harntest bezüglich THC positiv ausgefallen sei, erklärte er, dass er „vor ca einer Woche“ Gras geraucht habe. Die im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer abgegebene Verantwortung in Bezug auf den Konsum von Cannabis weicht von der ursprünglichen Verantwortung deutlich ab. Was die Behauptungen betrifft, nach dem Lenken eines Fahrzeuges, Alkohol konsumiert zu haben, entwickelte der Verwaltungsgerichtshof eine überaus strenge Judikatur. Demnach muss sich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und hat er auch die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. (vgl Erkenntnis vom 07.09.2007, 2006/02/0274). Diese Judikatur ist ohne weiteres auf die Behauptung, nach dem Lenken Cannabis konsumiert zu haben, zu übertragen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der erstmals in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol aufgestellten Behauptung, nach dem Lenken einen Joint geraucht zu haben, kein Glauben geschenkt wird. Der Beschwerdeführer musste daher den Konsum von Suchtgift vor dem Lenken getätigt haben.Entscheidend ist auch noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Lenkens beeinträchtigt war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht das Vorbringen erstattet wurde, dass er allein und erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem F-parkplatz einen Joint geraucht habe. Im Zuge der von der Polizei am Abend des 01.08.2014 durchgeführten Amtshandlung, bei der es auch um das Lenken des PKWs in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ging, gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass der letzte Konsum von Suchtgift vor ca 1 ½ Jahren gewesen sei. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass der Harntest bezüglich THC positiv ausgefallen sei, erklärte er, dass er „vor ca einer Woche“ Gras geraucht habe. Die im Zuge der Verhandlung vom Beschwerdeführer abgegebene Verantwortung in Bezug auf den Konsum von Cannabis weicht von der ursprünglichen Verantwortung deutlich ab. Was die Behauptungen betrifft, nach dem Lenken eines Fahrzeuges, Alkohol konsumiert zu haben, entwickelte der Verwaltungsgerichtshof eine überaus strenge Judikatur. Demnach muss sich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und hat er auch die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. vergleiche Erkenntnis vom 07.09.2007, 2006/02/0274). Diese Judikatur ist ohne weiteres auf die Behauptung, nach dem Lenken Cannabis konsumiert zu haben, zu übertragen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der erstmals in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol aufgestellten Behauptung, nach dem Lenken einen Joint geraucht zu haben, kein Glauben geschenkt wird. Der Beschwerdeführer musste daher den Konsum von Suchtgift vor dem Lenken getätigt haben. Die Einvernahme der Zeugin Insp. I. war aufgrund der hervorgekommenen Beweisergebnisse nicht erforderlich. Untersuchungsablauf und Untersuchungszeit ergeben sich aufgrund der Angaben des Zeugen Dr. D. in Verbindung mit den von ihm ausgefüllten Formularen. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.Die Einvernahme der Zeugin Insp. römisch eins. war aufgrund der hervorgekommenen Beweisergebnisse nicht erforderlich. Untersuchungsablauf und Untersuchungszeit ergeben sich aufgrund der Angaben des Zeugen Dr. D. in Verbindung mit den von ihm ausgefüllten Formularen. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lauten wie folgt: § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. ……
(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Die Regelung betreffend die außerordentliche Milderung der Strafe findet sich in § 20 VStG BGBl Nr 52/91 und lautet wie folgt:Die Regelung betreffend die außerordentliche Milderung der Strafe findet sich in Paragraph 20, VStG BGBl Nr 52/91 und lautet wie folgt: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. , V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen eingewendet, dass das Ergebnis der Blutauswertung auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden sei und deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Sprengelarzt im gegenständlichen Fall insoweit einem Irrtum unterlegen ist, als er davon ausging, dass die Blutabnahme zur endgültigen Abklärung des Vorliegens einer Suchtmittelbeeinträchtigung zulässig sei und jedenfalls nicht einen (eindeutigen) Verdacht im Sinne einer Beeinträchtigung voraussetze. Der Sprengelarzt beurteilte den Beschwerdeführer nach Durchführung mehrerer Untersuchungen und Tests im Zweifel als nicht beeinträchtigt und daher fahrtauglich. Insofern waren die Voraussetzungen des § 5 Abs 10 StVO zur Blutabnahme nicht gegeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen eingewendet, dass das Ergebnis der Blutauswertung auf gesetzwidrige Weise gewonnen worden sei und deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Sprengelarzt im gegenständlichen Fall insoweit einem Irrtum unterlegen ist, als er davon ausging, dass die Blutabnahme zur endgültigen Abklärung des Vorliegens einer Suchtmittelbeeinträchtigung zulässig sei und jedenfalls nicht einen (eindeutigen) Verdacht im Sinne einer Beeinträchtigung voraussetze. Der Sprengelarzt beurteilte den Beschwerdeführer nach Durchführung mehrerer Untersuchungen und Tests im Zweifel als nicht beeinträchtigt und daher fahrtauglich. Insofern waren die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 10, StVO zur Blutabnahme nicht gegeben. Die Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise ist nach der Judikatur des VwGH (vgl 26.06.2000, 96/17/0363-0364) dann unzulässig, wenn das Gesetz die Berücksichtigung derartiger Beweisergebnisse verbietet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses gerade dem Zweck widerspricht, den das Verbot verfolgt, welches durch die Beweiserhebung verletzt wurde.Die Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche 26.06.2000, 96/17/0363-0364) dann unzulässig, wenn das Gesetz die Berücksichtigung derartiger Beweisergebnisse verbietet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses gerade dem Zweck widerspricht, den das Verbot verfolgt, welches durch die Beweiserhebung verletzt wurde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Blutabnahme – ohne dass in irgendeiner Form Zwang auf ihn ausgeübt worden wäre – zugestimmt. Das abgenommene Blut unterlag daher keinem Beweisverwertungsverbot (vgl VwGH 02.09.1992, 92/02/0169; 15.01.1992, 91/03/0062, und 16.12.1992, 92/02/0317). Selbst wenn gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass er im Falle der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, mit verwaltungsstrafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt hätte, wäre darin noch nicht die Anwendung von Zwang zu sehen gewesen (vgl VfGH 26.09.1989, B441/86) und hätte dies keine andere Beurteilung nach sich gezogen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Blutabnahme – ohne dass in irgendeiner Form Zwang auf ihn ausgeübt worden wäre – zugestimmt. Das abgenommene Blut unterlag daher keinem Beweisverwertungsverbot vergleiche VwGH 02.09.1992, 92/02/0169; 15.01.1992, 91/03/0062, und 16.12.1992, 92/02/0317). Selbst wenn gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass er im Falle der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, mit verwaltungsstrafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt hätte, wäre darin noch nicht die Anwendung von Zwang zu sehen gewesen vergleiche VfGH 26.09.1989, B441/86) und hätte dies keine andere Beurteilung nach sich gezogen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen, indem er einen PKW in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Den Beschwerdeführer trifft auch ein Verschulden. Er musste sich darüber im Klaren sein, dass, wenn er vor der Lenktätigkeit einen Joint raucht, ein Fahrzeug nicht mehr lenken darf. Selbst wenn zwischen dem Rauchen des Joints und dem Lenken ein längerer Zeitraum gelegen sein mag und er davon ausging, dass keine Beeinträchtigung mehr vorliege, trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verhalten. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen, indem er einen PKW in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Den Beschwerdeführer trifft auch ein Verschulden. Er musste sich darüber im Klaren sein, dass, wenn er vor der Lenktätigkeit einen Joint raucht, ein Fahrzeug nicht mehr lenken darf. Selbst wenn zwischen dem Rauchen des Joints und dem Lenken ein längerer Zeitraum gelegen sein mag und er davon ausging, dass keine Beeinträchtigung mehr vorliege, trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verhalten. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Verkehrssicherheit durch das Lenken von Fahrzeugen von Personen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand erheblich gefährdet wird. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass im Zuge der Untersuchung vom Sprengelarzt keine bzw eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung festgestellt wurde. Das Verschulden ist als gravierend zu bezeichnen. Mildernd waren die Unbescholtenheit sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war nichts. Vor diesem Hintergrund war die Anwendung des § 20 VStG möglich und konnte daher die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe unterschritten werden. In diesem nach unten hin erweiterten Strafrahmen (die Hälfte der Mindeststrafe beträgt Euro 400,--) war die Geldstrafe mit Euro 600,-- festzusetzen. Dass eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- verhängt wurde, gründet sich darauf, dass der von der Gerichtsmedizin festgestellte Wert doch erheblich über jenem (vom Sprengelarzt als maßgeblich heranzuziehenden) Grenzwert lag, ab welchem von einer Beeinträchtigung gesprochen werden kann.Mildernd waren die Unbescholtenheit sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war nichts. Vor diesem Hintergrund war die Anwendung des Paragraph 20, VStG möglich und konnte daher die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe unterschritten werden. In diesem nach unten hin erweiterten Strafrahmen (die Hälfte der Mindeststrafe beträgt Euro 400,--) war die Geldstrafe mit Euro 600,-- festzusetzen. Dass eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- verhängt wurde, gründet sich darauf, dass der von der Gerichtsmedizin festgestellte Wert doch erheblich über jenem (vom Sprengelarzt als maßgeblich heranzuziehenden) Grenzwert lag, ab welchem von einer Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 02.09.1992, 92/02/0169, und vom 15.01.1992, 92/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 02.09.1992, 92/02/0169, und vom 15.01.1992, 92/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2972.2