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{'item': 'LVwG-2014/20/2973-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2973-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A., B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Name, Adresse gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 22.09.2014, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Mandatsbescheid vom 27.08.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das ist der 29.08.2014, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer und fachärztlicher Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe und sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Mit einem Mandatsbescheid vom 27.08.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das ist der 29.08.2014, entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten samt verkehrspsychologischer und fachärztlicher Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG beizubringen habe und sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2014 als Lenker eines PKWs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gewesen sei und dadurch, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2014 als Lenker eines PKWs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gewesen sei und dadurch, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen habe. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In der Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der „Amtsarzt“ beim Beschwerdeführer laut Akt keine Beeinträchtigung durch Suchtmittel festgestellt habe. Die Laborergebnisse seien im Hinblick auf das ärztliche Gutachten nicht geeignet, eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers unter Beweis zu stellen. Sie könnten nur belegen, dass THC-Derivate im Blut vorhanden gewesen seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichzeitig erlassenen Straferkenntnis vom 22.09.2014, Zl ***, wegen Übertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft worden sei, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Kraftfahrbehörde gelange zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichzeitig erlassenen Straferkenntnis vom 22.09.2014, Zl ***, wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft worden sei, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Kraftfahrbehörde gelange zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abnahme des Blutes aufgrund einer unrichtigen Rechtsbelehrung unter „nicht unerheblicher Verletzung der körperlichen Integrität“ erfolgt sei. Es bestehe daher in Bezug auf die Blutprobe ein Beweisverwertungsverbot. Die späteren Begutachtungen der rechtswidrig gezogenen Blutprobe seien nicht geeignet, das Gutachten des Dr. D. zu erschüttern. Dieser habe einen unmittelbaren Eindruck erlangt. Die späteren Gutachten würden nur auf statistische Allgemeinwerte Bezug nehmen und dem Individualzustand des Probanden keine Rechnung tragen. Es könne auch keine negative Gesinnung erkannt werden, wenn die Fahrfähigkeit bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung positiv beurteilt werde. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei nach außen hin erkennbare Handlungen gesetzt, die darauf schließen lassen würden, dass er die Verkehrssicherheit gefährden würde. Weiters wurden Begründungsmängel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid geltend gemacht. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 03.12.2014 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG 2014/20/2972) und einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Zl LVwG 2014/12/2480) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schuldvorwurf (das Lenken eines PKWs am 01.08.2014 um 20.15 Uhr in Ort, Adresse, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) zurecht erhoben wurde. Der Schuldspruch wurde daher bestätigt. Die Geldstrafe wurde im Hinblick auf das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe (Unbescholtenheit und Alter unter 21 Jahren) auf Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung herabgesetzt. Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der Blutauswertung in Verbindung mit Angaben des Sprengelarztes Dr. D. Die erstmals im Rahmen der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht erhobene Verantwortung, wonach der Suchtmittelkonsum nach dem Lenken erfolgt sei, wurde als nicht glaubwürdig angesehen. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol durch das zu Zl LVwG 2014/20/2973 ergangene Erkenntnis ist die Bestrafung gemäß § 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1b StVO in Rechtskraft erwachsen.Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der Blutauswertung in Verbindung mit Angaben des Sprengelarztes Dr. D. Die erstmals im Rahmen der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht erhobene Verantwortung, wonach der Suchtmittelkonsum nach dem Lenken erfolgt sei, wurde als nicht glaubwürdig angesehen. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol durch das zu Zl LVwG 2014/20/2973 ergangene Erkenntnis ist die Bestrafung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO in Rechtskraft erwachsen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lauten wie folgt: § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. ……
(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(10)(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 14 Abs 3 FSG-GV BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,, hat folgenden Wortlaut: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde. Gemäß § 26 Abs 1 StVO beträgt die Entziehungsdauer in diesem Fall ein Monat. Die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich aus § 14 Abs 3 FSG-GV. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich aus § 26 Abs 3 FSG, dies deshalb, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVO beträgt die Entziehungsdauer in diesem Fall ein Monat. Die Verpflichtung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG, dies deshalb, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2973.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.