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{'item': 'LVwG-2014/31/2672-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2672-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A C und der B C, wohnhaft in PLZ X, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.7.2014, Zahl ***-**/2014Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A C und der B C, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 7.7.2014, Zahl ***-**/2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X behoben.römisch eins. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.6.2010, Zl ***-*0/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst *9*/* KG X unter näher angeführten Auflagen.Mit Bescheid vom 29.6.2010, Zl ***-*0/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst *9*/* KG römisch zehn unter näher angeführten Auflagen. Mit Bauansuchen vom 4.6.2014 wurde auf Grund der abweichenden tatsächlichen Ausführung des oben angeführten genehmigten Projektes von Seiten der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie zum Einbau einer Brandschutztür zwischen Garage und bestehendem Lager sowie zum Einbau eines Glasdaches am bestehenden Lager sowie zum Einbau von Fenstern an der Nordseite der bestehenden Garage angesucht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen. In diesem Bescheid wird unter der Rubrik „BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS:“ unter anderem wie folgt ausgeführt: „[…] Die bestehenden Garagenfenster werden brandschutztechnisch abgemauert; zwischen Garage und Lager wird eine Brandschutztüre der Brandklasse El2-30 eingebaut. […] Desweiteren werden im Zuge der Bauausführung zwei der Belichtung dienende Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage geschaffen und durch Fenster der Brandklasse El 60 verschlossen. […]“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da mit der Entscheidung über ein Bauvorhaben abgesprochen werde, welches in dieser Art und Weise nicht eingebracht worden sei. Insbesondere betreffe dies die im Antrag (Einreichplan) nicht als Brandschutzfenster eingezeichneten Fenster, welche von der Westseite der Garage gemäß Bescheid brandbeständig zu verschließen seien und folglich an die Nordseite der Garage versetzt werden. Die belangte Behörde habe somit über eine Sache entschieden, die vom Antrag wesentlich abweicht. Die Beschwerdeführer seien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nie dahingehend informiert bzw sei ihnen ein entsprechendes Parteiengehör nicht eingeräumt worden. Des Weiteren sei dem gegenständlichen Bauverfahren kein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen worden, sodass der Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Ohnehin werde bezweifelt, ob die brandschutztechnischen Forderungen laut Bescheid unbedingt notwendig erscheinen. Darüber hinaus sei der Spruch des Bescheides zu ungenau formuliert und nicht hinreichend bestimmt, da den Bescheidadressaten nicht klar erkenntlich sei, was im Falle der Bauerrichtung genau zu erledigen bzw zu erfüllen wäre. Die belangte Behörde hätte entweder die Genehmigung versagen oder die Genehmigung an die Einhaltung von Auflagen binden müssen, wobei die Auflagen von einem hierzu befugten Sachverständigen als unbedingt notwendig zu erachten gewesen wären. Als weiterer Beschwerdegrund wurde angeführt, dass im ersten Bescheid vom 29.6.2010 durch den damaligen Sachverständigen keine diesbezügliche Vorschreibung betreffend den Brandschutz verlangt bzw vorgeschrieben worden sei, wobei es sich um dasselbe Bauprojekt gehandelt habe. Lediglich im Anhang unter Punkt „Allgemeine Hinweise – Zusätzliche Auflage“ sei ausgeführt, dass die beiden in der Garagen vorhandenen Fenster brandbeständig zum Bauprojekt zu verschließen seien. Im zweiten, nunmehr angefochtenen, Bescheid werde unter Punkt „Beschreibung des Bauvorhabens“ ausgeführt, dass die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand die Brandklasse REl 60 aufzuweisen habe. Weiters sollten die bestehenden Garagenfenster brandschutztechnisch abgemauert und zwischen Garage und Bauprojekt eine Brandschutztüre der Brandklasse El2-30 eingebaut sein. Jene zwei der Belichtung der Garage dienenden im Zuge der Bauausführung zu errichtenden Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage sollten mit einem Fenster der Brandklasse EI 60 verschlossen sein. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, ersatzlos beheben bzw abändern. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, ersatzlos beheben bzw abändern. Darüber hinaus ersuchten die Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, falls diese zur weiteren Klärung des Verfahrens erforderlich sei. Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte der Bürgermeister der Gemeinde X den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und gab eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des gegebenen Sachverhaltes ab.Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und gab eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des gegebenen Sachverhaltes ab. Mit Schreiben des Gefertigten vom 5.11.2014 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. E F, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, um fachkundige Stellungnahme zum gegenständlichen Fall ersucht, welcher mit Schreiben vom 14.11.2014 in seiner zusammenfassenden Beurteilung wie folgt ausführte: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass in den, dem nachträglichen Bauansuchen vom 19.06.2014 zugrunde liegenden Planunterlagen der konkrete Gegenstand des Bauvorhabens ersichtlich ist. Vom ursprünglichen Bescheid wird insofern abgewichen, als dass das dem Bescheid zugrunde liegende Holzlager durch die im Befund beschriebenen Umbaumaßnahmen erweitert wird. Dem Bescheid des nachträglichen Bauansuchens vom 19.06.2014 sind allfällige brandschutztechnische Maßnahmen nicht als Auflagen angeführt worden, sondern abweichend von den Planunterlagen bzw Baubeschreibung des Zimmermeisters H I, als bereits im Ansuchen befindliche Tatsachen in die allgemeine Beschreibung des vorgenannten Bescheides aufgenommen worden. Dem Bescheid des nachträglichen Bauansuchens vom 19.06.2014 sind allfällige brandschutztechnische Maßnahmen nicht als Auflagen angeführt worden, sondern abweichend von den Planunterlagen bzw Baubeschreibung des Zimmermeisters H römisch eins, als bereits im Ansuchen befindliche Tatsachen in die allgemeine Beschreibung des vorgenannten Bescheides aufgenommen worden. Aufgrund der beschriebenen Umstände ist dem gegenständlichen Bauverfahren gemäß TBO 2011 kein brandschutztechnischer Sachverständiger zwingend beizuziehen gewesen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG), maßgeblich: „§ 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Zudem sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „§ 25 Bauverfahren […]
(4)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
(4)Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
  1. a)im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 19 Abs 4,
  2. a)im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach Paragraph 19, Absatz 4,,
  3. b)im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
  4. c)bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden,
  5. d)bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²,
  6. e)bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen. Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Den Beschwerdeführern wurde im Jahr 2010 die Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gp. *9*/*, KG X, erteilt. Den Beschwerdeführern wurde im Jahr 2010 die Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gp. *9*/*, KG römisch zehn, erteilt. Auf Grund der abweichenden tatsächlichen Ausführung des oben angeführten genehmigten Projektes von Seiten der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 um die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie zum Einbau einer Brandschutztür zwischen Garage und bestehendem Lager sowie zum Einbau eines Glasdaches am bestehenden Lager sowie zum Einbau von Fenstern an der Nordseite der bestehenden Garage angesucht. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist […] Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (VwSlg 17.351 A/2007). Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E F vom 14.11.2014, BAPO-***/*1-2014, kann entnommen werden, dass aus den dem Bescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen weder ersichtlich ist, dass die dem Grundstück zugekehrte Wand die Brandschutzklasse REI 60 aufweist noch dass die Fixverglasung im Pultdach aus Verbundsicherheitsglas und die nördlichen, neu zu errichtenden, Fenster in EI 60 ausgeführt sind. Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Diese Bestimmung zufolge dient der Spruch primär dazu, die in Verhandlung stehende Angelegenheit bzw die Hauptfrage also die Sache iSd §§ 8 und 37 AVG, zu erledigen. Der Prozessgegenstand wird, je nachdem, ob es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt oder nicht, durch den verfahrenseinleitenden Antrag oder durch die Behörde bestimmt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 59 Rz 5 (Stand 15.12.2014, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall stellt das Bauansuchen vom 4.6.2014 samt Einreichplänen den verfahrenseinleitenden Antrag dar, sodass dieser den Gegenstand des Verfahrens bildet und nur über diesen zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Diese Bestimmung zufolge dient der Spruch primär dazu, die in Verhandlung stehende Angelegenheit bzw die Hauptfrage also die Sache iSd Paragraphen 8 und 37 AVG, zu erledigen. Der Prozessgegenstand wird, je nachdem, ob es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt oder nicht, durch den verfahrenseinleitenden Antrag oder durch die Behörde bestimmt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 59, Rz 5 (Stand 15.12.2014, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall stellt das Bauansuchen vom 4.6.2014 samt Einreichplänen den verfahrenseinleitenden Antrag dar, sodass dieser den Gegenstand des Verfahrens bildet und nur über diesen zu entscheiden ist. Durch die fälschliche Aufnahme baurechtlicher – als Auflagen vorzuschreibender – Obliegenheiten der Bauwerber unter der Rubrik „BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS“ hat die Baubehörde über ein Bauvorhaben abgesprochen, welches in dieser Art und Weise nicht beantragt war. Die Baubehörde hat somit über ein aliud abgesprochen. Die konkrete brandschutzrechtliche Ausgestaltung des eingereichten Projektes hätte daher mittels Auflagen in den gegenständlichen Bescheid Eingang finden müssen. Im weiteren Verfahren wird daher ein in diesem Sinn berichtigter Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X zu ergehen haben.Im weiteren Verfahren wird daher ein in diesem Sinn berichtigter Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zu ergehen haben. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach dem gegenständlichen Bauverfahren zwingend ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen hätte werden müssen, darf auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E F verwiesen werden, wonach in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beiziehung eines brandschutztechnischer Sachverständiger nicht zwingend erforderlich ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Gemeinde X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2672.2

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