RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2672-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A C und der B C, wohnhaft in PLZ X, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.7.2014, Zahl ***-**/2014Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A C und der B C, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 7.7.2014, Zahl ***-**/2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X behoben.römisch eins. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.6.2010, Zl ***-*0/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst *9*/* KG X unter näher angeführten Auflagen.Mit Bescheid vom 29.6.2010, Zl ***-*0/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Schwimmbeckens inklusive Revisionsschacht sowie zum Anbau eines Holzlagers an der Westseite der bestehenden Garage auf Gst *9*/* KG römisch zehn unter näher angeführten Auflagen. Mit Bauansuchen vom 4.6.2014 wurde auf Grund der abweichenden tatsächlichen Ausführung des oben angeführten genehmigten Projektes von Seiten der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie zum Einbau einer Brandschutztür zwischen Garage und bestehendem Lager sowie zum Einbau eines Glasdaches am bestehenden Lager sowie zum Einbau von Fenstern an der Nordseite der bestehenden Garage angesucht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Lagers an der Westseite der Garage sowie den Einbau von Fenstern und einer Brandschutztür unter näher angeführten Auflagen. In diesem Bescheid wird unter der Rubrik „BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS:“ unter anderem wie folgt ausgeführt: „[…] Die bestehenden Garagenfenster werden brandschutztechnisch abgemauert; zwischen Garage und Lager wird eine Brandschutztüre der Brandklasse El2-30 eingebaut. […] Desweiteren werden im Zuge der Bauausführung zwei der Belichtung dienende Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage geschaffen und durch Fenster der Brandklasse El 60 verschlossen. […]“ Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da mit der Entscheidung über ein Bauvorhaben abgesprochen werde, welches in dieser Art und Weise nicht eingebracht worden sei. Insbesondere betreffe dies die im Antrag (Einreichplan) nicht als Brandschutzfenster eingezeichneten Fenster, welche von der Westseite der Garage gemäß Bescheid brandbeständig zu verschließen seien und folglich an die Nordseite der Garage versetzt werden. Die belangte Behörde habe somit über eine Sache entschieden, die vom Antrag wesentlich abweicht. Die Beschwerdeführer seien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nie dahingehend informiert bzw sei ihnen ein entsprechendes Parteiengehör nicht eingeräumt worden. Des Weiteren sei dem gegenständlichen Bauverfahren kein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen worden, sodass der Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Ohnehin werde bezweifelt, ob die brandschutztechnischen Forderungen laut Bescheid unbedingt notwendig erscheinen. Darüber hinaus sei der Spruch des Bescheides zu ungenau formuliert und nicht hinreichend bestimmt, da den Bescheidadressaten nicht klar erkenntlich sei, was im Falle der Bauerrichtung genau zu erledigen bzw zu erfüllen wäre. Die belangte Behörde hätte entweder die Genehmigung versagen oder die Genehmigung an die Einhaltung von Auflagen binden müssen, wobei die Auflagen von einem hierzu befugten Sachverständigen als unbedingt notwendig zu erachten gewesen wären. Als weiterer Beschwerdegrund wurde angeführt, dass im ersten Bescheid vom 29.6.2010 durch den damaligen Sachverständigen keine diesbezügliche Vorschreibung betreffend den Brandschutz verlangt bzw vorgeschrieben worden sei, wobei es sich um dasselbe Bauprojekt gehandelt habe. Lediglich im Anhang unter Punkt „Allgemeine Hinweise – Zusätzliche Auflage“ sei ausgeführt, dass die beiden in der Garagen vorhandenen Fenster brandbeständig zum Bauprojekt zu verschließen seien. Im zweiten, nunmehr angefochtenen, Bescheid werde unter Punkt „Beschreibung des Bauvorhabens“ ausgeführt, dass die der Grundstücksgrenze zugekehrte Wand die Brandklasse REl 60 aufzuweisen habe. Weiters sollten die bestehenden Garagenfenster brandschutztechnisch abgemauert und zwischen Garage und Bauprojekt eine Brandschutztüre der Brandklasse El2-30 eingebaut sein. Jene zwei der Belichtung der Garage dienenden im Zuge der Bauausführung zu errichtenden Wanddurchbrüche an der Nordfassade der Garage sollten mit einem Fenster der Brandklasse EI 60 verschlossen sein. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, ersatzlos beheben bzw abändern. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 7.7.2014, Zl ***-**/2014, ersatzlos beheben bzw abändern. Darüber hinaus ersuchten die Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, falls diese zur weiteren Klärung des Verfahrens erforderlich sei. Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte der Bürgermeister der Gemeinde X den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und gab eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des gegebenen Sachverhaltes ab.Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und gab eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des gegebenen Sachverhaltes ab. Mit Schreiben des Gefertigten vom 5.11.2014 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. E F, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, um fachkundige Stellungnahme zum gegenständlichen Fall ersucht, welcher mit Schreiben vom 14.11.2014 in seiner zusammenfassenden Beurteilung wie folgt ausführte: „Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass in den, dem nachträglichen Bauansuchen vom 19.06.2014 zugrunde liegenden Planunterlagen der konkrete Gegenstand des Bauvorhabens ersichtlich ist. Vom ursprünglichen Bescheid wird insofern abgewichen, als dass das dem Bescheid zugrunde liegende Holzlager durch die im Befund beschriebenen Umbaumaßnahmen erweitert wird. Dem Bescheid des nachträglichen Bauansuchens vom 19.06.2014 sind allfällige brandschutztechnische Maßnahmen nicht als Auflagen angeführt worden, sondern abweichend von den Planunterlagen bzw Baubeschreibung des Zimmermeisters H I, als bereits im Ansuchen befindliche Tatsachen in die allgemeine Beschreibung des vorgenannten Bescheides aufgenommen worden. Dem Bescheid des nachträglichen Bauansuchens vom 19.06.2014 sind allfällige brandschutztechnische Maßnahmen nicht als Auflagen angeführt worden, sondern abweichend von den Planunterlagen bzw Baubeschreibung des Zimmermeisters H römisch eins, als bereits im Ansuchen befindliche Tatsachen in die allgemeine Beschreibung des vorgenannten Bescheides aufgenommen worden. Aufgrund der beschriebenen Umstände ist dem gegenständlichen Bauverfahren gemäß TBO 2011 kein brandschutztechnischer Sachverständiger zwingend beizuziehen gewesen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG), maßgeblich: „§ 28 Erkenntnisse
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.