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LVwG-2014/23/2848-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2848-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013 zur Zl ****, nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 2 VStG eingestellt.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:
  5. Am 24.04.2012 wurde allen Jagdschutzorganen des Hegerings X und damit auch Herrn AA eine „Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone“ mit folgendem Inhalt ausgefolgt:
  6. Am 24.04.2012 wurde allen Jagdschutzorganen des Hegerings römisch zehn und damit auch Herrn AA eine „Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone“ mit folgendem Inhalt ausgefolgt: „Hegering X „Hegering römisch zehn In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen I und II freigegeben.In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei freigegeben. Hirsche der Klassen I oder II dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden.Hirsche der Klassen römisch eins oder römisch zwei dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden. Insgesamt müssen 745 Stück, davon 275 weibliche Tiere und darunter 239 mehrjährige Tiere im Hegebezirk erlegt werden. Die Lockfütterung (Kirrung) ist ausdrücklich erlaubt.“
  7. Mit Schreiben vom 26.07.2012, Zl **** ist an den Beschwerdeführer folgende Abschussanordnung ergangen: „Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012; Revier EJ B Geschäftszahl **** Z, 26.07.2012 Sehr geehrter Herr CC! Für Ihr Revier wird folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2012 vorgeschrieben: gesamt: 48 Stück Rotwild davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier):19 Stück ST + AT 33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 16 Stück AT ...“
  8. Am 24.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Abschussanordnung ausgefolgt: „Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012; Revier EJ B Geschäftszahl **** Z, 23.01.2013 Sehr geehrter Herr CC! Für Ihr Revier EJ B wird unter Anrechnung des bisherigen Abschusses (laut Anordnung vom 26.7.2012, ZI ****) folgender Mindestabschuss vorgeschrieben: gesamt: 48 Stück Rotwild davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 19 Stück ST + AT 33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 16 Stück AT Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68/2011 i.d.g.F. wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt.Als Frist für diese Anordnung nach Paragraph 3, VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68 aus 2011, i.d.g.F. wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt. …“
  9. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Für das Revier EJ B, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI Nr 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ B, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI Nr 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 48 Stück Rotwild davon 3 Stück Schmaltier und 16 Stück Alttiere Es konnten 25 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 4 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden weiters 6 Stück Schmaltier und 10 Stück Alttier erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen 6 Stück Alttiere. Bei den Schmaltieren wurde die Abschussanordnung erfüllt. Der Beschwerdeführer hat, als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ B, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ B die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 2 Stück Alttiere und 2 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“Der Beschwerdeführer hat, als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ B, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ B die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 2 Stück Alttiere und 2 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit näherer Begründung Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Auf Grund des Beschwerdevorbringens fand am 10.12.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortete: Ich bin kein Berufsjäger, ich bin zwar Jagdschutzorgan aber als Aufsichtsjäger. Es stimmt, dass im Revier B uns 48 Stück Rotwild zum Abschuss vorgeschrieben worden sind. Auf Vorhalt des Straferkenntnisses gebe ich an, dass der Vorwurf so nicht stimmt. Insgesamt haben wir 41 Stück Rotwild geschossen, allerdings auch in anderen Klassen als uns vorgeschrieben wurde. So hatten wir einen höheren Abschuss bei den Kälbern. In unserem Revier gibt es 2 Rotwildfütterungen. Wenn ich gefragt werde, wie in meinem Revier die Wildzählung erfolgt, so gebe ich an, so wie sie uns vorgeschrieben wird. Das heißt, es zählen revierfremde Personen mit, oder alleine und zwar zumindest zweimal in der Fütterungsperiode. Ich glaube sogar, dass im Jahr 2012 gezählt wurde, da man uns vorgeworfen hat, wir haben zu viel Wild gemeldet. Ich bin erst seit 2011 als Jagdschutzorgan in diesem Jagdrevier. Zuvor ist das Jagdrevier von den bäuerlichen Eigentümern selbst bewirtschaftet worden. Nachdem es zuvor selten eine Abschusserfüllung über 50 % gab, hat die Behörde die Abschusspläne einfach kontinuierlich erhöht. Ich war bestrebt, den Abschussplan zu 100 % zu erfüllen. Ich bin dann 2012 noch bis zum letzten Tag auf die Jagd gegangen und habe kurz vor Ende der Schusszeit dies war der 31.01.2013 noch 2 Stück Rotwild erlegt. Es war damals so, dass wir den Abschussplan sehr hoch erfüllt haben, es uns allerdings nicht möglich war, 100 % zu erreichen. Weiters fand auch eine ergänzende Erörterung der jagdfachlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DD statt. Aus dieser Erörterung ergibt sich unter Hinweis auf das schriftliche Gutachten (S 6 Feststellungen), dass in der EJ B extreme Wechselwildbewegungen stattfinden müssen. Insbesondere aus dem Verhältnis der erlegten Hirsche der Klasse 1 zur Gesamtzahl an gezähltem Rotwild ergibt sich ein nicht erklärbares Missverhältnis. Im Normalfall kommen auf einen Hirsch der Klasse I rund 45 Stück Rotwild. In der EJ B sind bei der Wildzählung 2011 63 Stück (davon 36 Hirsche und davon 13 Stück Kl I) gezählt worden, und davon wurden vier Hirsche der Kl I erlegt.Weiters fand auch eine ergänzende Erörterung der jagdfachlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DD statt. Aus dieser Erörterung ergibt sich unter Hinweis auf das schriftliche Gutachten (S 6 Feststellungen), dass in der EJ B extreme Wechselwildbewegungen stattfinden müssen. Insbesondere aus dem Verhältnis der erlegten Hirsche der Klasse 1 zur Gesamtzahl an gezähltem Rotwild ergibt sich ein nicht erklärbares Missverhältnis. Im Normalfall kommen auf einen Hirsch der Klasse römisch eins rund 45 Stück Rotwild. In der EJ B sind bei der Wildzählung 2011 63 Stück (davon 36 Hirsche und davon 13 Stück Kl römisch eins) gezählt worden, und davon wurden vier Hirsche der Kl römisch eins erlegt. Beweiswürdigend waren die Angaben des Beschwerdeführers daher nicht als Schutzbehauptung zu werten sondern es ergibt sich vor diesem Hintergrund der Sachverhalt dergestalt, dass das Jagdrevier EJ B im Verbund mit angrenzenden Jagdrevieren zu sehen ist und dass zwischen diesen Revieren das Rotwild im gesamten Jahreszyklus umherzieht. Insofern kann von einem standfesten und planbaren Wildbestand nur bedingt ausgegangen werden und war es dem Beschwerdeführer auf subjektiver Tatebene nicht möglich den aufgetragenen Abschuss zu erfüllen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  10. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2012:
  11. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 50/2012: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Gesetzes

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung. …
(5)Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. … § 2Paragraph 2 Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden
(1)Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. … § 2cParagraph 2 c Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. § 68Paragraph 68 Zuständigkeiten Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den Paragraphen 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu. Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“Die Vorschriften der Paragraphen 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“ 2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011:2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl römisch zwei Nr 181/2011: „§ 1 Anwendungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2)Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
(2)Auf Rotwild gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2 Seuchengebiet
(1)Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen
  1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
  2. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
  3. eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,
  4. das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und
  5. aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.
(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan
(1)Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen. …“
  1. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler X erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012:
  2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler römisch zehn erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 49/2012: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2)Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes. § 2Paragraph 2 Ziel, Umsetzung
(1)Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2)Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3 Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
(1)Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Absatz eins, kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(3)Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.
(4)Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.“
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
  2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 31 Verjährung
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. … § 32Paragraph 32 Beschuldigter …
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. … § 44aParagraph 44 a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Verwaltungsstrafbehörden haben in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß § 25 VStG sowie des § 24 VStG iVm § 37 AVG und § 39 Abs 2 AVG von amtswegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen (VwGH v 24.4.1997, 96/06/0107).Die Verwaltungsstrafbehörden haben in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 25, VStG sowie des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG von amtswegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen (VwGH v 24.4.1997, 96/06/0107). Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass für das Revier der EJ B, welches sich gemäß der Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in der Überwachungszone befindet, für das Jagdjahr 2012 der Abschuss von 48 Stück Rotwild vorgeschrieben worden sei, er als zuständiges Jagdschutzorgan diese vorgeschriebenen Abschusszahlen jedenfalls vom 01.05.2012 bis 03.02.2013 nicht erfüllt habe. Um diesen Strafvorwurf zu Recht erheben zu können bedarf es des Nachweises, dass in diesem Jagdrevier überhaupt ein für diese Abschussanordnung ausreichender Rotwildbestand besteht. Dieser Nachweis ist im hier anhängigen Verfahren nicht gelungen. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2848.6

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