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{'item': 'LVwG-2013/K5/2842-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/K5/2842-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn R T, PLZ Z Nr **, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG), nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn R T, PLZ Z Nr **, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: 1.
  5. Am 24.04.2012 wurde allen Jagdschutzorganen des Hegerings Q und damit auch Herrn R T eine „Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone“ mit folgendem Inhalt ausgefolgt: „Hegering Q In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen I und II freigegeben.In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei freigegeben. Hirsche der Klassen I oder II dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden.Hirsche der Klassen römisch eins oder römisch zwei dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden. Insgesamt müssen 745 Stück, davon 275 weibliche Tiere und darunter 239 mehrjährige Tiere im Hegebezirk erlegt werden. Die Lockfütterung (Kirrung) ist ausdrücklich erlaubt.“ 1.
  6. Mit Schreiben vom 26.07.2012, Zl VII-****/*0, ist an Herrn R T folgende Abschussanordnung ergangen: „Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012; Revier EJ Y Geschäftszahl VII- ***/*0 X, 26.07.2012römisch zehn, 26.07.2012 Sehr geehrter Herr R T! Für Ihr Revier wird folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2012 vorgeschrieben: gesamt: 35 Stück Rotwild davon 40% weibliche Tiere >1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 14 Stück ST + AT 33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 12 Stück AT ...“ 1.
  7. Am 23.01.2013 wurde Herrn R T eine weitere Abschussanordnung ausgefolgt: „Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012; Revier EJ Y Geschäftszahl VII- ***/*1 X, 23.01.2013römisch zehn, 23.01.2013 Sehr geehrter Herr R T! Für Ihr Revier EJ Y wird unter Anrechnung des bisherigen Abschusses (laut Anordnung vom 26.7.2012, ZI VII-****/*0) folgender Mindestabschuss vorgeschrieben: gesamt: 35 Stück Rotwild davon 40% weibliche Tiere > 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 14 Stück ST + AT 33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 12 Stück AT Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68/2011 idgF wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt.Als Frist für diese Anordnung nach Paragraph 3, VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68 aus 2011, idgF wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt. …“ 2.
  8. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, wurde Herrn R T folgender Sachverhalt zur Last gelegt:2.
  9. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, wurde Herrn R T folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Für das Revier EJ Y, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI Nr 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ Y, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI Nr 68 aus 2011,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 35 Stück Rotwild davon 2 Stück Schmaltiere und 12 Stück Alttiere Es konnten 15 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 6 Stück Rotwild dieser Kategorien. Es wurden weiters 1 Stück Schmaltier und 4 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen somit 1 Stück Schmaltier und 8 Stück Alttiere. Der Beschuldigte, Herr R T, wohnhaft in HNr **, PLZ Z, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 8 Stück Alttiere und 1 Stück Schmaltier und 6 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“Der Beschuldigte, Herr R T, wohnhaft in HNr **, PLZ Z, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 8 Stück Alttiere und 1 Stück Schmaltier und 6 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“ Dadurch habe Herr R T eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe Herr R T eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2013,, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt wurde. 2.
  10. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr R T fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründet ausgeführt wie folgt: „Die am Abschussplan 2012/2013 vorgeschriebenen Abschusszahlen von insgesamt 35 Stück Rotwild, davon 2 Stk. Schmaltiere und 12 Stk. Alttiere war trotz intensiver Bemühungen für dieses Revier nicht erfüllbar.„Die am Abschussplan 2012 aus 2013, vorgeschriebenen Abschusszahlen von insgesamt 35 Stück Rotwild, davon 2 Stk. Schmaltiere und 12 Stk. Alttiere war trotz intensiver Bemühungen für dieses Revier nicht erfüllbar. Die Abschussvorschreibung wurde von 24 Stück Rotwild im Jagdjahr 2011/2012 auf 35 Stück im Jagdjahr 2012/2013 erhöht. Das ist ein Mehr von 11 Stück, gleich 35% gegenüber dem Vorjahr.Die Abschussvorschreibung wurde von 24 Stück Rotwild im Jagdjahr 2011 aus 2012, auf 35 Stück im Jagdjahr 2012 aus 2013, erhöht. Das ist ein Mehr von 11 Stück, gleich 35% gegenüber dem Vorjahr. Wie in ihrem Strafbescheid angeführt, ist diese Erhöhung aufgrund der Winterzählung im Jahr 2012 - von ihrem Jagdsachverständigen aus Oberösterreich - zurückzuführen. Der Winter in diesem Jahr war sehr Schneereich und genau das ist der Grund warum an der Berbeleswaldfütterung 90 Stück Rotwild gezählt wurden, gegenüber der ansonsten 24 - 26 Stück. In der Nacht vom
  11. auf den
  12. Jänner 2012 war eine Zunahme an Rotwild an der besagten Fütterung bemerkbar. Am darauf folgenden Tag wurden von mir bereits 73 Stück und am 16.01.2012 90 Stück Rotwild gezählt. Das an die Berbeleswaldfütterung zugezogene Kahlwild stammte aus dem Wtal. Das konnte auf Grund der extremen Schneelage und dadurch der ausgetretenen Wechsel einwandfrei festgestellt werden. Dies kann auch Bezirksjägermeister A B bestätigen, der auch bei der Rotwildzählung dabei gewesen ist. Der Grund der Abwanderung aus dem Revier W, dürfte die ungewöhnliche Fütterungszeit gewesen sein. Da beide Jagdpächter berufstätig waren, erfolgte die Futtervorlage erst gegen 17:00 bis 18:00 Uhr. Zu dieser Zeit ist das Kahlwild normaler Weise schon längst an der Fütterung. Auch der Jagdsachverständige Herr G H, hat in seiner jagdfachlichen Stellungnahme angemerkt, es gibt im Revier Y „höchst untypische Schwankungen beim Rotwild" und deshalb kann für dieses Revier keine Rotwildbestandsberechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund war die Abschusszahl zu hoch angesetzt und für mich nie zu erfüllen. Kahlwild das ansonsten nicht im Revier ist, kann ich nicht bejagen. Mit dem heurigen Abschuss von 23 Stück Rotwild, ist diese Zahl wieder in den Bereich des Machbaren gerückt und ich werde alles Mögliche daran setzen dies zu erfüllen.“ III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einholung ergänzender Unterlagen (Abschussvorschreibungen vom 24.04.2012, 26.07.2012 und vom 23.01.2013; E-Mail Amtstierarzt vom 20.11.2014 samt Stellungnahme U; Gedächtnisprotokoll Informationsveranstaltung am 15.11.2011 in E; Abschussplan 2011 und 2012 samt Abschusslisten; Abschusslisten für das Jahr 2012 und 2013) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bei dieser Verhandlung wurde auch die jagdfachliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Jagd vom 15.08.2013 erörtert. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: R T ist seit 1973 Jagdschutzorgan in der EJ Y. Dieses Jagdgebiet weist eine Gesamtfläche von 1.192 ha, davon wiederum 673 ha Wald auf und befand sich bis Anfang 2014 in der Überwachungszone nach der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung. Mit Abschussanordnung vom 26.07.2012 sowie mit Abschussanordnung vom 23.01.2013 war dem Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan der Abschuss von insgesamt 35 Stück Rotwild, davon 2 Stück Schmaltiere und 12 Stück Alttiere, (letztlich) bis zum 03.02.2013, 24.00 Uhr, in der EJ Y vorgeschrieben worden. Diese Abschussanordnung wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da von den vorgeschriebenen 35 Stück Rotwild lediglich 20 Stück erlegt wurden. 1 Stück Schmaltier, 8 Stück Alttiere und 6 Stück Rotwild anderer Kategorien wurden nicht erlegt. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Aktenunterlagen; diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  13. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2012:
  14. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 50/2012: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Gesetzes

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung. …
(5)Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. … § 2Paragraph 2 Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden
(1)Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. … § 2cParagraph 2 c Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. § 68Paragraph 68ZuständigkeitenDie Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den Paragraphen 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu. Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“Die Vorschriften der Paragraphen 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“ 2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011:2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl römisch zwei Nr 181/2011: „§ 1 Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2)Absatz 2,Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.Auf Rotwild gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2Seuchengebiet
(1)Absatz eins,Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II derErregerderTuberkuloseimSinnederRindertuberkuloseverordnung,BGBl, Ziffer römisch zwei Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde, 2.Ziffer 2 eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist, 3.Ziffer 3 das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und 4.Ziffer 4 aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan
(1)Absatz eins,Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen. …“
  1. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Q erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012:
  2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Q erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 49/2012: „§ 1Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2)Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes. § 2Paragraph 2Ziel, Umsetzung
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
(1)Absatz eins,Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
(2)Absatz 2,In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.In den Abschussanordnungen nach Absatz eins, kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(3)Absatz 3,Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.
(4)Absatz 4,Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.“
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
  2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat 1 Stück Schmaltier, 8 Stück Alttiere und 6 Stück Rotwild anderer Kategorien nach Ablauf der Abschusszeit am 23.02.2013, 24.00 Uhr, nicht erlegt und damit die erwähnte Abschussanordnung nicht erfüllt. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1
  2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 0513.12.1989, 89/02/0124). Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 0513.12.1989, 89/02/0124). Gelingt diese Glaubhaftmachung, so bedeutet dies nicht, dass der Täter unter allen Umständen straflos bleibt. Eine Bestrafung ist vielmehr weiterhin möglich, allerdings hat die Behörde darzulegen, weshalb sie dennoch davon ausgeht, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat (vgl zB VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Gelingt diese Glaubhaftmachung, so bedeutet dies nicht, dass der Täter unter allen Umständen straflos bleibt. Eine Bestrafung ist vielmehr weiterhin möglich, allerdings hat die Behörde darzulegen, weshalb sie dennoch davon ausgeht, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat vergleiche zB VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die erwähnte Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts gelungen. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.05.2013 darauf hingewiesen, dass in seinem Revier (EJ Y) das Kahlwild erst im Jänner auftaucht und im März wieder abwandert und es daher in der restlichen Zeit kaum möglich ist, Kahlwild zu erlegen. Auch anlässlich der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ua dieses Vorbringung mit näherer Begründung glaubhaft aufrecht erhalten. Selbst der beigezogene jagdfachliche Sachverständige konnte – anknüpfend an die erhobenen Grundlagen – nicht ausschließen, dass diese Verantwortung des Beschwerdeführers letztlich als zutreffend anzusehen ist. Für die Verantwortung des Beschwerdeführers spricht schließlich auch der Umstand, dass im angelasteten Zeitraum Kahlwild tatsächlich vorwiegend im Jänner 2013 erlegt wurde. Im Hinblick auf diese Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht vorliegend die Auffassung, dass die gesetzliche Schuldvermutung nach § 5 Abs 1
  4. Satz VStG nicht zum Tragen kommt. Der erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen und die vorliegenden Beweisergebnisse nicht erbracht werden. Im Hinblick auf diese Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht vorliegend die Auffassung, dass die gesetzliche Schuldvermutung nach Paragraph 5, Absatz eins,
  5. Satz VStG nicht zum Tragen kommt. Der erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen und die vorliegenden Beweisergebnisse nicht erbracht werden. Der Beschwerde kommt damit im Ergebnis Berechtigung zu, weshalb – mangels nachweisbaren Verschuldens des Beschwerdeführers – wie im Spruch zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens gelungen bzw ob dennoch von Fahrlässigkeit auszugehen ist, letztlich eine Frage der Beweiswürdigung darstellt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens gelungen bzw ob dennoch von Fahrlässigkeit auszugehen ist, letztlich eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2842.6

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