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{'item': 'LVwG-2014/11/1683-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/1683-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn A A, PLZ Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.05.2014, Zahl GV-**-**/*-2014, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn A A, PLZ Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.05.2014, Zahl GV-**-**/*-2014, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 27.12.2011, Zl ***-1*-**34/3, wurde dem Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Nr *13*/2, *13*/3, *21*/2, alle aus der Liegenschaft in EZ *4* und der Grundstücke Nr *21*/1, *21*/2 und .*5*/*6, alle aus der Liegenschaft EZ *, allesamt GB ***** Y Land, durch A A nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 11.04.2011, abgeschlossen zwischen den Ehegatten N T und M T als Verkäufer und A A als Käufer, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: Herr A A hat 1. das im Bau befindliche neue Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil bis 31.12.2012 fertig zu stellen und 2. bis zum 31.12.2012 die Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke mit mindestens 10 Mutterschafen aufzunehmen. Zur Sicherung der Erfüllung der verfügten Auflagen wurde dem Erwerber A A die Erlegung einer bis 31.12.2017 einlösbaren Bankgarantie eines inländischen Kreditunternehmens in der Höhe von EUR 10.000,-- bei der Bezirks-Grundverkehrskommission aufgetragen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Erwerber eine der beiden oder beide Auflagen schuldhaft nicht erfüllt, die Kaution zugunsten des Landeskulturfonds für verfallen erklärt wird. Dieser Bescheid ist seit 23.01.2012 rechtskräftig. Diverse Erhebungen der Behörde haben ergeben, dass das neue Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil nicht bis zum 31.12.2012 fertiggestellt wurde. Mit Schreiben vom 02.04.2013 [wohl gemeint 2014], bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 04.04.2014, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass der Auflagen im Bescheid Zl ***-1*-**34/3 und gleichzeitig den Antrag auf Erlass der Sicherheitsleistung und führte begründend aus, die Bankgarantie sei neben seinem Hausbau eine große finanzielle Belastung und jedes Jahr eine unnötige Zahlung an die Bank.Diverse Erhebungen der Behörde haben ergeben, dass das neue Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil nicht bis zum 31.12.2012 fertiggestellt wurde. Mit Schreiben vom 02.04.2013 [wohl gemeint 2014], bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am 04.04.2014, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass der Auflagen im Bescheid Zl ***-1*-**34/3 und gleichzeitig den Antrag auf Erlass der Sicherheitsleistung und führte begründend aus, die Bankgarantie sei neben seinem Hausbau eine große finanzielle Belastung und jedes Jahr eine unnötige Zahlung an die Bank. In dem mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 12.05.2014, Zl GV-**-**/*-2014, wurde im Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der mit dem grundverkehrsbehördlichem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und der Sicherheitsleistung gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2013, abgewiesen. Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 2 TGVG der Verfall der aufgetragenen Kaution in Höhe von EUR 10.000,-- zugunsten des Landeskulturfonds festgestellt. Begründend führt die Behörde aus, dass die vorgeschrieben Auflage 2 erfüllt worden sei. Die Fertigstellung des offenkundig zum Genehmigungszeitpunkt bereits in Bau befindlichen Wohngebäudes mit angebautem Wirtschaftsteil hingegen sei bis zum 31.12.2012 nicht erfolgt und damit sei die Auflage 1 nicht erfüllt worden. Dies werde durch Lichtbilder und die schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen belegt. Trotz Berücksichtigung des geltend gemachten Krankenstandes habe der Rechtserwerber nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Auflage 1 kein Verschulden treffe. Da das Gebäude nicht einmal bis März 2014 fertig gestellt worden sei, sei die Kaution für verfallen zu erklären bzw das Ansuchen um Erlass der Auflage(

  1. n)und der Kaution abzuweisen gewesen. In dem mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 12.05.2014, Zl GV-**-**/*-2014, wurde im Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der mit dem grundverkehrsbehördlichem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und der Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, abgewiesen. Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, TGVG der Verfall der aufgetragenen Kaution in Höhe von EUR 10.000,-- zugunsten des Landeskulturfonds festgestellt. Begründend führt die Behörde aus, dass die vorgeschrieben Auflage 2 erfüllt worden sei. Die Fertigstellung des offenkundig zum Genehmigungszeitpunkt bereits in Bau befindlichen Wohngebäudes mit angebautem Wirtschaftsteil hingegen sei bis zum 31.12.2012 nicht erfolgt und damit sei die Auflage 1 nicht erfüllt worden. Dies werde durch Lichtbilder und die schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen belegt. Trotz Berücksichtigung des geltend gemachten Krankenstandes habe der Rechtserwerber nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Auflage 1 kein Verschulden treffe. Da das Gebäude nicht einmal bis März 2014 fertig gestellt worden sei, sei die Kaution für verfallen zu erklären bzw das Ansuchen um Erlass der Auflage(
  2. n)und der Kaution abzuweisen gewesen. In seinem mit Schreiben vom 07.06.2014 eingebrachten (als Beschwerde zu wertenden) Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Punkt 2 der Auflagen ordnungsgemäß erfüllt. Was den Punkt 1 der Auflagen anbelange, habe sich die Fertigstellung des Gebäudes aus gesundheitlichen Gründen um Monate verzögert. Es fehle zwar beim Wohnhaus der Vollwärmeschutz und beim Stadel die Verschalung, für eine funktionierende Bewirtschaftung sei dies jedoch nicht notwendig. Er habe einen Feldstall mit einem Stadel und sei es seiner Ansicht nach im Ermessen des Bauern, wo sich seine Tiere in welchem Zeitpunkt befinden würden. Es sei sinnlos, wenn er abends die Tiere vom Feldstall zur Hofstelle bringe, sie dort übernachten lasse und dann am nächsten Morgen die Tiere mit einem Anhänger wieder auf die Weide bringe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.07.2014 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er die Schafhaltung schon seit 20 Jahren betreibe. Bei den von ihm erworbenen Grundstücken sei auch ein Feldstall dabei, der früher für Kühe genutzt worden sei und den er nun für Schafe umgebaut habe. Auch das geerntete Heu sei dort untergebracht. Im Bereich des Feldstalles habe er einen Hektar Grund für die Schafe eingezäunt, was einer perfekten Haltung entspreche. Auf die Hofstelle weiche er mit den Schafen nur dann aus, wenn es für ihn praktischer sei, beispielsweise, wenn ein Tier krank sei. Das eigentliche Betriebsgebäude sei aus seiner Sicht der Feldstall und solle dies auch bleiben. Im Stallgebäude befinde sich bereits die Aufstallung und auch Stroh, die Wasserversorgung werde – wenn er dort Tiere halte – mit Kübeln vorgenommen. Das gegenständliche Gebäude sei kein typisches Wirtschaftsgebäude, da der Bauplatz lediglich ein Ausmaß von 960m² habe und von zwei Seiten von der Straße umschlossen sei. Auf einer anderen Seite befinde sich ein mittlerweile verrohrter Wildbach. Der Beschwerdeführer verfüge erst seit Dezember 2013 über Strom und zwischenzeitlich sei eine der drei Wohnungen fertiggestellt, eine sei halb fertig. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, demnächst in die bereits fertiggestellte Ferienwohnung einzuziehen. Zuvor müssten der Baubehörde jedoch noch verschiedene Unterlagen (Endvermessung, Kaminkehrerbestätigung) vorgelegt werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 27.12.2011, Zl ***-1*-**34/3, wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung der Auflagen der Fertigstellung des im Bau befindlichen neuen Wohngebäudes mit angebautem Wirtschaftsteil (Auflage 1) und der Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke mit mindestens 10 Mutterschafen (Auflage 2), beides bis 31.12.2012, erteilt. Weder die Fertigstellung des Wohngebäudes, noch die Fertigstellung des Wirtschaftsteiles ist bis 31.12.2012 erfolgt. Der Beschwerdeführer war von 09.10.2012 bis 19.02.2013 im Krankenstand. Das Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil ist selbst im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch immer nicht fertiggestellt und der Beschwerdeführer wohnt auch nicht in diesem Objekt; Auflage 1 wurde daher im Ergebnis nicht erfüllt. Der Sachverhalt steht für das erkennende Gericht aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. Der Umstand, dass das im Bau befindliche neue Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht fertiggestellt wurde, geht aus der umfangreichen Lichtbilddokumentation des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen hervor und darüber hinaus hat dies der Beschwerdeführer selbst eingestanden. Die Feststellungen über den Zeitraum der Erkrankung beruhen auf der ärztlichen Bestätigung und der Krankmeldung im verwaltungsbehördlichen Akt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Gebäude wohnt, hat er in der mündlichen Verhandlung eingestanden und geht dies auch aus der durchgeführten ZMR-Anfrage hervor. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 8Auflagen

(1)Absatz eins,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daßZur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß a)Litera a der Erwerber 1.Ziffer eins sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß, 2.Ziffer 2 die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen, 3.Ziffer 3 das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß, 4.Ziffer 4 die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf; b)Litera b die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird.
(3)Absatz 3,Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann eine Genehmigung nach § 4 zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden. Im gegenständlichen Verfahren war eine Kaution in Form einer Bankgarantie in Höhe von EUR 10.000,-- vorgeschrieben worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TGVG kann eine Genehmigung nach Paragraph 4, zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden. Im gegenständlichen Verfahren war eine Kaution in Form einer Bankgarantie in Höhe von EUR 10.000,-- vorgeschrieben worden. Nach § 8 Abs 3 TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass sich die Fertigstellung des Gebäudes um Monate aus gesundheitlichen Gründen verzögert hat und dass eine funktionierende Bewirtschaftung auch im unfertigen Zustand, wie er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand, möglich ist bzw dass er die Schafhaltung im bestehenden Feldstall als optimal betrachte. Die Fertigstellung des Wohnhauses mit angebautem Wirtschaftsteil bis 31.12.2012 hat der Beschwerdeführer im seinerzeitigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren selbst in seinem Betriebskonzept in Aussicht gestellt. Im nunmehrigen Verfahren konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände darlegen, mit denen die Aufhebung der Auflage betreffend die Fertigstellung des Wohngebäudes samt Wirtschaftsteil gerechtfertigt werden kann, insbesondere ist nicht ersichtlich, worin die unbillige Härte gelegen sein soll. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 das Wohngebäude samt Wirtschaftsteil immer noch nicht fertiggestellt war, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit der Erfüllung der ihm erteilten Auflage 1 bereits gut 19 Monate im Rückstand. Selbst ein ca 4-monatiger Krankenstand kann nicht rechtfertigen, dass mehr als eineinhalb Jahre später eine Fertigstellung der Gebäude immer noch nicht erfolgt ist. Auch liegen sonst keine Umstände vor, die ohne das Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sind, durch die die Durchsetzung der Auflage für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Damit kommt die Aufhebung der genannten Auflage 1 nicht in Betracht. Dass die Auflage 2 als erfüllt anzusehen ist, hat bereits die Verwaltungsbehörde festgehalten.Nach Paragraph 8, Absatz 3, TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass sich die Fertigstellung des Gebäudes um Monate aus gesundheitlichen Gründen verzögert hat und dass eine funktionierende Bewirtschaftung auch im unfertigen Zustand, wie er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand, möglich ist bzw dass er die Schafhaltung im bestehenden Feldstall als optimal betrachte. Die Fertigstellung des Wohnhauses mit angebautem Wirtschaftsteil bis 31.12.2012 hat der Beschwerdeführer im seinerzeitigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren selbst in seinem Betriebskonzept in Aussicht gestellt. Im nunmehrigen Verfahren konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände darlegen, mit denen die Aufhebung der Auflage betreffend die Fertigstellung des Wohngebäudes samt Wirtschaftsteil gerechtfertigt werden kann, insbesondere ist nicht ersichtlich, worin die unbillige Härte gelegen sein soll. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 das Wohngebäude samt Wirtschaftsteil immer noch nicht fertiggestellt war, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit der Erfüllung der ihm erteilten Auflage 1 bereits gut 19 Monate im Rückstand. Selbst ein ca 4-monatiger Krankenstand kann nicht rechtfertigen, dass mehr als eineinhalb Jahre später eine Fertigstellung der Gebäude immer noch nicht erfolgt ist. Auch liegen sonst keine Umstände vor, die ohne das Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sind, durch die die Durchsetzung der Auflage für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Damit kommt die Aufhebung der genannten Auflage 1 nicht in Betracht. Dass die Auflage 2 als erfüllt anzusehen ist, hat bereits die Verwaltungsbehörde festgehalten. Nach § 8 Abs 2 TGVG wird die Kaution frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs 3 leg cit aufgehoben wird. Die Auflage 1 (ein Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil zu errichten) wurde bisher nicht erfüllt. Aus oben bereits dargelegten Gründen kommt auch eine Aufhebung dieser Auflage nicht in Betracht. Wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt, ist die Kaution für verfallen zu erklären. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Nichterfüllung der Auflage 1 glaubhaft erscheinen ließe. Sein Bestreben ist offenkundig darauf gerichtet, vom vorgelegten Betriebskonzept abzuweichen und die Errichtung des Wirtschaftsteiles überhaupt zu unterlassen. Im Ergebnis wurde damit die Auflage, das im Bau befindliche Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil (bis 31.12.2012) fertig zu stellen, vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht erfüllt. Daher hat die belangte Behörde zu Recht den Eintritt des Verfalls der Kaution festgestellt. Nach Paragraph 8, Absatz 2, TGVG wird die Kaution frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, leg cit aufgehoben wird. Die Auflage 1 (ein Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil zu errichten) wurde bisher nicht erfüllt. Aus oben bereits dargelegten Gründen kommt auch eine Aufhebung dieser Auflage nicht in Betracht. Wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt, ist die Kaution für verfallen zu erklären. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Nichterfüllung der Auflage 1 glaubhaft erscheinen ließe. Sein Bestreben ist offenkundig darauf gerichtet, vom vorgelegten Betriebskonzept abzuweichen und die Errichtung des Wirtschaftsteiles überhaupt zu unterlassen. Im Ergebnis wurde damit die Auflage, das im Bau befindliche Wohngebäude mit angebautem Wirtschaftsteil (bis 31.12.2012) fertig zu stellen, vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht erfüllt. Daher hat die belangte Behörde zu Recht den Eintritt des Verfalls der Kaution festgestellt. Der eingebrachten Beschwerde kommt somit im Ergebnis keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich zu überprüfen, ob die Auflagen vom Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist erfüllt wurden oder nicht bzw ob die Voraussetzungen für den Verfall der Kaution vorliegen. Ob es vom Landesverwaltungsgericht für glaubhaft erachtet wird, dass Umstände vorliegen, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sind und die ihn an der Erfüllung der Auflage gehindert haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich zu überprüfen, ob die Auflagen vom Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist erfüllt wurden oder nicht bzw ob die Voraussetzungen für den Verfall der Kaution vorliegen. Ob es vom Landesverwaltungsgericht für glaubhaft erachtet wird, dass Umstände vorliegen, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sind und die ihn an der Erfüllung der Auflage gehindert haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.1683.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.