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{'item': 'LVwG-2014/26/1792-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1792-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zahl ****, betreffend die Versagung der Baubewilligung und betreffend einen Beseitigungs- sowie Wiederherstellungsauftrag in Bezug auf eine Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides richtet.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.) den Beschluss gefasst:römisch zwei.) den Beschluss gefasst:
  5. Dagegen wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides richtet – stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zahl ****, im Umfang des erteilten Beseitigungs- sowie Wiederherstellungsauftrages aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.Dagegen wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides richtet – stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zahl ****, im Umfang des erteilten Beseitigungs- sowie Wiederherstellungsauftrages aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.07.2013 wurde die weitere Ausführung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z untersagt, wobei der Auftrag erging, um die nachträgliche Bewilligung innerhalb eines Monats nach Zustellung des bescheidmäßigen Untersagungsauftrages bei der Baubehörde anzusuchen. Zugleich erging der Auftrag zur Absicherung des Baustellenbereiches zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung ua des nunmehrigen Beschwerdeführers blieb erfolglos, mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 07.10.2013 wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Gleichermaßen wurde die Beschwerde des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 07.10.2013 vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschwerdeentscheidung vom 07.04.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Beschwerdeentscheidung wurde insbesondere – soweit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – dargelegt, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit m TBO 2011 subsumiert werden könne, sondern dieses vielmehr nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig sei. Zudem wurde begründungsweise ausgeführt, dass die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage auf dem im ausgewiesenen Freiland gelegenen Gst ***1 GB Z raumordnungsrechtlich nicht zulässig sei, dies mit Blick auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 TROG
  9. Ebenso könne die Teichanlage nicht als Nebenanlage baurechtlich bewilligt werden, zumal es dafür an einem Hauptgebäude oder an einer Hauptanlage auf demselben Grundstück fehle (vgl § 2 Abs 10 TBO 2011).In der Begründung dieser Beschwerdeentscheidung wurde insbesondere – soweit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – dargelegt, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 subsumiert werden könne, sondern dieses vielmehr nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig sei. Zudem wurde begründungsweise ausgeführt, dass die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage auf dem im ausgewiesenen Freiland gelegenen Gst ***1 GB Z raumordnungsrechtlich nicht zulässig sei, dies mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, TROG
  10. Ebenso könne die Teichanlage nicht als Nebenanlage baurechtlich bewilligt werden, zumal es dafür an einem Hauptgebäude oder an einer Hauptanlage auf demselben Grundstück fehle vergleiche Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011). Daher vertrat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 07.04.2014 die Auffassung, dass einer nachträglichen baurechtlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstünden, weswegen ein nachträgliches Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre.Daher vertrat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 07.04.2014 die Auffassung, dass einer nachträglichen baurechtlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstünden, weswegen ein nachträgliches Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen wäre. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014 wurde  zu Spruchpunkt
  11. das Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß Eingabe vom 09.05.2014 betreffend die nachträgliche Bewilligung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z samt Neugestaltung des Gartens auf der Grundlage der Bestimmung des § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 abgewiesen und zu Spruchpunkt
  12. das Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß Eingabe vom 09.05.2014 betreffend die nachträgliche Bewilligung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z samt Neugestaltung des Gartens auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abgewiesen und  zu Spruchpunkt
  13. dem Beschwerdeführer die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 35 Abs 3 lit a TBO 2011 aufgetragen.zu Spruchpunkt
  14. dem Beschwerdeführer die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 aufgetragen. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z zusammengefasst aus, dass der Bauwerber eine Neugestaltung des Gartens auf dem Gst ***1 GB Z beabsichtige, wobei neben verschiedener Bepflanzung auch eine Teichanlage mit einem Fassungsvermögen von ca 150 bis 200 m3 Wasser ausgeführt werden solle. Der Baubehörde sei eine Skizze der geplanten Anlage vorgelegt worden. Der befasste Bausachverständige habe dargelegt, dass die Ausführung der geplanten Maßnahmen (Pflanzenteich) bautechnische Kenntnisse erfordere und eine wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Kenntnisse bei der Anlagenerrichtung gegeben sei. Aufgrund dieses bautechnischen Gutachtens und des Erkenntisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014 stehe zweifelsfrei fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung nicht auszunehmen sei, sondern vielmehr der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Freiland entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs 2 TROG 2011 raumordnungsrechtlich nicht zulässig sei und auch eine Baubewilligung als Nebenanlage zufolge Fehlens eines Hauptgebäudes oder einer Hauptanlage auf demselben Grundstück ausscheide, sei das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 abzuweisen gewesen.Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Freiland entsprechend der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 raumordnungsrechtlich nicht zulässig sei und auch eine Baubewilligung als Nebenanlage zufolge Fehlens eines Hauptgebäudes oder einer Hauptanlage auf demselben Grundstück ausscheide, sei das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abzuweisen gewesen. Zum Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag führte die belangte Behörde begründend aus, dass das Bauvorhaben – insbesondere der Schwimmteich – bereits ausgeführt worden sei, sodass entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2011 dem Bauherrn die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen gewesen seien.Zum Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag führte die belangte Behörde begründend aus, dass das Bauvorhaben – insbesondere der Schwimmteich – bereits ausgeführt worden sei, sodass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 dem Bauherrn die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen gewesen seien. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der beantragten Baubewilligung begehrt wurden. Eventualiter wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückzuverweisen. Weiters in eventu wurde beantragt, den bekämpften Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag zu beheben und ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage durchzuführen, welche konkreten Anlagenteile überhaupt von einem Beseitigungsauftrag erfasst sein könnten. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung begehrt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014 beim Verfassungsgerichtshof angefochten habe, wobei er auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe. Sollte die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, sei die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar. Sollte die Beschwerde erfolgreich sein, gingen alle Bescheide der Baubehörde ins Leere. Jedenfalls sollte die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewartet werden, um keine unnötigen Aufwendungen und unwiederbringliche Schäden zu verursachen. Nach wie vor werde der Standpunkt vertreten, dass das ausgeführte Bauvorhaben nicht unter die Bestimmungen der TBO 2011 falle und werde diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Ein Auftrag nach § 35 Abs 3 lit a TBO 2011 setze voraus, dass die beantragte Bauführung untersagt worden sei. Diese gesetzliche Voraussetzung fehle vorliegend, da zufolge der von ihm eingebrachten Beschwerde keine rechtskräftige Untersagung seines Bauansuchens gegeben sei.Ein Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 setze voraus, dass die beantragte Bauführung untersagt worden sei. Diese gesetzliche Voraussetzung fehle vorliegend, da zufolge der von ihm eingebrachten Beschwerde keine rechtskräftige Untersagung seines Bauansuchens gegeben sei. Es sei gegenständlich nicht nur ein Biotop mit Schwimmmöglichkeit geschaffen worden, sondern seien auch reine Gartengestaltungsmaßnahmen, Pflanzungen, etc gesetzt worden, welche Maßnahmen keinesfalls der TBO 2011 unterliegen würden. Gleichermaßen sei der errichtete Badesteg (Holzplattform) vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen. Diese Maßnahmen seien auch im Freiland zulässig. Der Wiederherstellungsauftrag bezöge sich undifferenziert auf die Beseitigung „der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens“. Vorliegend sei nicht klar, was nun konkret beseitigt werden solle, eine entsprechende Vollstreckbarkeit des erteilten Auftrages sei nicht gegeben. Der Spruchpunkt
  15. des angefochtenen Bescheides widerspreche nämlich dem Konkretisierungsgebot und berge die Gefahr, dass auch konsensfrei errichtbare Maßnahmen entfernt werden müssten, was unzulässig sei. Alle bisher mit der vorliegenden Sache betrauten Behörden und Gerichte seien nicht in der Lage gewesen, ihm darzulegen, unter welchen Voraussetzungen sein Bauvorhaben unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 3 lit m und lit p TBO 2011 falle.Alle bisher mit der vorliegenden Sache betrauten Behörden und Gerichte seien nicht in der Lage gewesen, ihm darzulegen, unter welchen Voraussetzungen sein Bauvorhaben unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m und Litera p, TBO 2011 falle. Allenfalls sei es möglich, durch Verkleinerung oder leichte Abänderungen einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Sinne der Pflicht zur Wahl des schonendsten Mittels könne nicht einfach die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen werden. Die Beseitigung eines konsenswidrigen Zustandes sei nämlich nicht mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gleichzusetzen. 4) Die im Beschwerdeschriftsatz vom 12.06.2014 beantragte Rechtsmittelverhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst auf den 11.09.2014 anberaumt, worauf der Beschwerdeführer vorbrachte, bei der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Teichanlage als Zier- und Fischteich gestellt zu haben, weswegen er um Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuche, dies auch – neben dem Wasserrechtsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihm beantragte aufschiebende Wirkung in Bezug auf die von ihm eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.
  16. Die im Beschwerdeschriftsatz vom 12.06.2014 beantragte Rechtsmittelverhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst auf den 11.09.2014 anberaumt, worauf der Beschwerdeführer vorbrachte, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Teichanlage als Zier- und Fischteich gestellt zu haben, weswegen er um Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuche, dies auch – neben dem Wasserrechtsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von ihm beantragte aufschiebende Wirkung in Bezug auf die von ihm eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.
  17. Hierauf wurde die für den 11.09.2014 ausgeschriebene Rechtsmittelverhandlung abberaumt. Auf Anfrage durch das erkennende Gericht teilte die Bezirkshauptmannschaft X am 22.10.2014 mit, dass in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Teichanlage keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht angenommen wird, da dieser Teich mit einer Folie abgedichtet ist und weder über Zu- und Ablauf verfügt.Auf Anfrage durch das erkennende Gericht teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 22.10.2014 mit, dass in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Teichanlage keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht angenommen wird, da dieser Teich mit einer Folie abgedichtet ist und weder über Zu- und Ablauf verfügt. Daraufhin wurde erneut eine mündliche Rechtsmittelverhandlung in der vorliegenden Rechtssache für den 02.12.2014 anberaumt. Dem neuerlichen Abberaumungsersuchen des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben. 5) Am 02.12.2014 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihre Rechtsstandpunkte bekräftigten. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 den Beweisantrag auf Einvernahme der Techniker der Herstellerfirma seiner Teichanlage zur Frage, inwieweit tatsächlich eine technische Anlage errichtet worden sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens solange, bis der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu Zahl **** eine Entscheidung darüber getroffen habe, ob die verfahrensgegenständliche Teichanlage baurechtlich bewilligungspflichtig sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 27 Abs 3 lit a sowie des § 35 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt.Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, sowie des Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese beiden Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 27 Baubewilligung

(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
  1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
  2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder … § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)
(2)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die vom Beschwerdeführer beantragte (nachträgliche) Baugenehmigung für die von ihm bereits auf dem Gst ***1 GB Z errichtete Teichanlage wurde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde rechtskonform versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Im Einzelnen ist dazu wie folgt auszuführen:
  1. a)Verfahrensgegenständlich ist ua ein durch ein Bauansuchen des Beschwerdeführers ausgelöstes Baubewilligungsverfahren betreffend die vom Rechtsmittelwerber bereits ausgeführte Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z. Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederholt damit argumentiert hat, die verfahrensgegenständliche Teichanlage unterliege gar nicht den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 und sei dafür grundsätzlich gar keine Bewilligungspflicht gegeben, so ist er vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die von ihm bekämpfte (abweisliche) Entscheidung aufgrund seines eigenen Baugenehmigungsantrages getroffen worden ist und mit Blick auf den Umstand, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, auch nur auf der Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers erfolgen konnte. Im vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsverfahren ist daher grundsätzlich ein Beschwerdevorbringen, wonach eigentlich kein Bauansuchen wegen nicht gegebener Baugenehmigungspflicht gestellt hätte werden müssen, als nicht verfahrenszweckmäßig anzusehen, jedenfalls ist ein solches Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich. Folgte man nämlich der Argumentation des Rechtsmittelwerbers betreffend die nicht gegebene Bewilligungsbedürftigkeit seines Bauvorhabens, so hätte sein Bauansuchen (als unzulässig) zurückgewiesen werden müssen, sodass der Rechtsmittelwerber durch die tatsächlich geschehene Abweisung des Baugesuchs (aus dem Blickwinkel der Beschwerdeargumentation über die nicht gegebene Genehmigungsbedürftigkeit) in keinen Rechten (auf Erteilung einer Baubewilligung) verletzt sein könnte, zumal dem Beschwerdeführer (bei nicht gegebener Genehmigungsbedürftigkeit nach der Tiroler Bauordnung 2011) selbstredend kein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung zukäme.
  2. b)Dessen ungeachtet wird vom erkennenden Gericht die baurechtliche Bewilligungspflicht der beschwerdegegenständlichen Teichanlage auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst ***1 GB Z bejaht. Sowohl der von der belangten Behörde befasste als auch der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Verfahren **** beigezogene Bausachverständige sind im Gegenstandsfall übereinstimmend zur Fachbeurteilung gelangt, dass die Ausführung der konkreten Teichanlage des Rechtsmittelwerbers bautechnische Kenntnisse erfordert, dies insbesondere mit Blick auf die vorliegend abzuleitenden Lasten in den Untergrund und die statisch ausreichende Dimensionierung einer errichteten Stützmauer und schließlich die erforderliche fachgerechte Untergrundgestaltung zur Vermeidung von Schäden an der Teichfolie. Beide Sachverständigen legten auch dar, dass mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage eine wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse verbunden ist, zumal bei einer unsachgemäßen Ausführung die notwendige Standsicherheit und damit zusammenhängend die Nutzungssicherheit nicht gewährleistet werden könnten. Diese fachlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen sind für das erkennende Gericht überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar. Das erkennende Gericht geht daher von der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z aus, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210, Bedacht genommen wird, wonach selbst bei der Herstellung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m und einem Wasservolumen von 16 m3 jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung des Beckens erforderlich sind, sodass dieses Schwimmbecken als eine sonstige bauliche Anlage iSd § 20 Abs 1 lit e TBO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd § 16 Abs 1 TBO 2001 wesentlich berührt werden, angesehen werden muss.Das erkennende Gericht geht daher von der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Teichanlage auf dem Gst ***1 GB Z aus, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210, Bedacht genommen wird, wonach selbst bei der Herstellung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m und einem Wasservolumen von 16 m3 jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung des Beckens erforderlich sind, sodass dieses Schwimmbecken als eine sonstige bauliche Anlage iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2001 wesentlich berührt werden, angesehen werden muss. Berücksichtigt man nun das Wasservolumen der beschwerdegegenständlichen Teichanlage von 150 m3 und bedenkt man weiter, dass zur Vermeidung von Beschädigungen der Teichfolie nicht nur der Untergrund entsprechend fachmännisch vorbereitet werden musste, sondern zudem eine statisch entsprechend zu dimensionierende und frostsicher zu fundierende Betonmauer zur Ausführung gelangte, die den auf sie (insbesondere seitlich) einwirkenden Kräften entsprechend standzuhalten hat, so wird klar, dass die Teichanlage – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – baurechtlich genehmigungspflichtig ist und diese entgegen den Beschwerdeausführungen nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit m TBO 2011 unterstellt werden kann.Berücksichtigt man nun das Wasservolumen der beschwerdegegenständlichen Teichanlage von 150 m3 und bedenkt man weiter, dass zur Vermeidung von Beschädigungen der Teichfolie nicht nur der Untergrund entsprechend fachmännisch vorbereitet werden musste, sondern zudem eine statisch entsprechend zu dimensionierende und frostsicher zu fundierende Betonmauer zur Ausführung gelangte, die den auf sie (insbesondere seitlich) einwirkenden Kräften entsprechend standzuhalten hat, so wird klar, dass die Teichanlage – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – baurechtlich genehmigungspflichtig ist und diese entgegen den Beschwerdeausführungen nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 unterstellt werden kann. Das zum gegenteiligen Ergebnis gelangende und vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.12.2014 vorgelegte Privatgutachten des Baumeisters DI RR vom 14.07.2014 vermag demgegenüber nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht zu überzeugen, und zwar aufgrund folgender Überlegungen: Bereits in Ansehung der Befundaufnahme räumt der Privatgutachter ein, dass verdeckte, bebaute, überbaute und nicht sichtbare Bereiche in die Befundaufnahme nicht aufgenommen worden sind, was aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade bei einer Teichanlage im Hinblick auf die in den Untergrund abzuleitenden Gewichtslasten notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat selbst bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung über Befragen angegeben, dass vom Grundstück ***1 GB Z kein Erdmaterial weggeführt worden ist, sondern dieses am Grundstück eingeebnet bzw. angeböscht wurde, sodass das für die Teichanlage ausgehobene Material zur Gänze auf dem genannten Grundstück untergebracht werden konnte, aus welcher Aussage sich folgerichtig ergibt, dass abgesehen von den ausgeführten Betonteilen der verfahrensgegenständlichen Teichanlage jedenfalls eine zusätzliche Gewichtslast von 150 Tonnen (Wasservolumen 150 m3) im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens auf dem Gelände auflastet. Wenn der Privatgutachter auf Seite 12 seiner Fachbeurteilung ausgeführt hat, dass der gefüllte Teich keine Lasten auf stützende Bauwerke oder Schüttungen ausübt, so steht diese Fachaussage mit der auf Seite 11 des Gutachtens dargestellten Skizze über den verfahrensgegenständlichen Teich in Widerspruch, derzufolge das Wasservolumen sehr wohl einen Seitendruck auf eine Mauer aus Betonsteinen ausübt. Aufgrund dieser Unzulänglichkeit in der Befundaufnahme und angesichts des Widerspruches in den fachlichen Ausführungen vermag die vom Privatgutachter gezogene Schlussfolgerung, für die Herstellung der vorliegenden Teichanlage bedürfe es keiner bautechnischen Kenntnisse, nicht zu überzeugen. Was den wasserrechtlichen Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers für die beschwerdegegenständliche Teichanlage anbelangt, womit der Rechtsmittelwerber erkennbar das Ziel verfolgt, die Teichanlage aus dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 zu bringen (siehe § 1 Abs 4 TBO 2011), so ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Auskunft der zuständigen Wasserrechtsbehörde hinzuweisen, dass diese von einer nicht gegebenen wasserrechtlichen Genehmigungspflicht ausgeht, was bedeutet, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde offenkundig kein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die Teichanlage durchzuführen beabsichtigt, womit aber die Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs 4 TBO 2011 wegfällt. Was den wasserrechtlichen Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers für die beschwerdegegenständliche Teichanlage anbelangt, womit der Rechtsmittelwerber erkennbar das Ziel verfolgt, die Teichanlage aus dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 zu bringen (siehe Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011), so ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Auskunft der zuständigen Wasserrechtsbehörde hinzuweisen, dass diese von einer nicht gegebenen wasserrechtlichen Genehmigungspflicht ausgeht, was bedeutet, dass die zuständige Wasserrechtsbehörde offenkundig kein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die Teichanlage durchzuführen beabsichtigt, womit aber die Anwendungsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 wegfällt. Dem im Zusammenhang mit der Frage der (baurechtlichen) Bewilligungspflicht der Teichanlage vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Techniker der Herstellerfirma zur Fragestellung, inwieweit im gegenständlichen Fall eine technische Anlage errichtet worden sei, war vom erkennenden Gericht deshalb nicht nachzukommen, da der diesbezügliche Sachverhalt bereits durch entsprechende Sachverständigenbeweise geklärt ist, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol den zwei übereinstimmenden Sachverständigenbeurteilungen gefolgt wird, dass eine baurechtliche Bewilligungspflicht der Teichanlage gegeben ist, während dem Privatgutachten über die (baurechtliche) Genehmigungsfreiheit aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer hat hier auch nicht näher dargelegt, welche Angaben die Techniker der Herstellerfirma noch machen könnten, die ein anderes Beurteilungsergebnis erbringen könnten. Er hat auch nicht ausgeführt, welche Umstände die Techniker der Herstellerfirma noch aufzeigen könnten, die bislang nicht berücksichtigt worden wären. Demgemäß war diese beantragte Beweisaufnahme nicht vorzunehmen.
  3. c)Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 wegen offenkundigen Widerspruchs des Bauvorhabens zur gegebenen Freilandwidmung des Grundstückes ***1 GB Z abgewiesen.Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 wegen offenkundigen Widerspruchs des Bauvorhabens zur gegebenen Freilandwidmung des Grundstückes ***1 GB Z abgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein „offenkundiger“ Widerspruch im Sinn der angeführten Gesetzesstelle dann vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. „Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (siehe die Entscheidung des VwGH vom 03.08.1995, Zahl 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen (vgl die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1997, Zahl 97/17/0243), voraussetzt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein „offenkundiger“ Widerspruch im Sinn der angeführten Gesetzesstelle dann vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. „Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (siehe die Entscheidung des VwGH vom 03.08.1995, Zahl 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1997, Zahl 97/17/0243), voraussetzt. Mit Blick auf die auch vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.12.2014 als richtig zugestandene Freilandwidmung des Gst ***1 GB Z, auf welchem Grundstück die beschwerdegegenständliche Teichanlage errichtet worden ist, vermag sich das erkennende Gericht mit Bedachtnahme auf die nach § 41 Abs 2 TROG 2011 im Freiland zulässigen Baulichkeiten der Rechtsauffassung der belangten Behörde anzuschließen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z „offenkundig“ widerspricht.Mit Blick auf die auch vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.12.2014 als richtig zugestandene Freilandwidmung des Gst ***1 GB Z, auf welchem Grundstück die beschwerdegegenständliche Teichanlage errichtet worden ist, vermag sich das erkennende Gericht mit Bedachtnahme auf die nach Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 im Freiland zulässigen Baulichkeiten der Rechtsauffassung der belangten Behörde anzuschließen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z „offenkundig“ widerspricht. Zutreffend hat die belangte Behörde auch begründungsweise dargelegt, dass eine baurechtliche Bewilligung der Teichanlage als Nebenanlage (vgl § 41 Abs 2 lit g TROG 2011) ausscheidet, weil auf dem Gst ***1 GB Z kein Hauptgebäude und auch keine Hauptanlage vorhanden ist, denen die Teichanlage funktionell untergeordnet werden könnte. Dieser Beurteilung ist im Übrigen der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengetreten, wenn auch auf dem in Rede stehenden Grundstück laut den vorliegenden Lichtbildern ein Holzgebäude situiert ist.Zutreffend hat die belangte Behörde auch begründungsweise dargelegt, dass eine baurechtliche Bewilligung der Teichanlage als Nebenanlage vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011) ausscheidet, weil auf dem Gst ***1 GB Z kein Hauptgebäude und auch keine Hauptanlage vorhanden ist, denen die Teichanlage funktionell untergeordnet werden könnte. Dieser Beurteilung ist im Übrigen der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengetreten, wenn auch auf dem in Rede stehenden Grundstück laut den vorliegenden Lichtbildern ein Holzgebäude situiert ist. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.12.2014 dargetan, dass für ihn klar gewesen sei, dass sein Bauansuchen abschlägig behandelt werden wird, nachdem vom Gemeinderat der Gemeinde Z sein Ersuchen um entsprechende Umwidmung der erforderlichen Grundfläche des Gst ***1 GB Z zur Ermöglichung der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Teichanlage abgelehnt worden ist. Insgesamt steht daher für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass die gegebene Freilandwidmung des Gst ***1 GB Z der baurechtlichen Genehmigung der beschwerdegegenständlichen Teichanlage entgegensteht, weswegen das darauf gerichtete Bauansuchen des Beschwerdeführers rechtskonform wegen „offenkundigen“ Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, dies auf der gesetzlichen Grundlage des § 27 Abs 3 lit a TBO 2011.Insgesamt steht daher für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass die gegebene Freilandwidmung des Gst ***1 GB Z der baurechtlichen Genehmigung der beschwerdegegenständlichen Teichanlage entgegensteht, weswegen das darauf gerichtete Bauansuchen des Beschwerdeführers rechtskonform wegen „offenkundigen“ Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, dies auf der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011.
  4. d)Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis der Verwaltungsgerichtshof in Wien im Verfahren zu Zahl **** entschieden habe, ob die verfahrensgegenständliche Teichanlage baurechtlich bewilligungspflichtig sei oder nicht, ist seitens des erkennenden Gerichts vorweg klarzustellen, dass entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung vorliegend nicht die Situation einer Vorfragenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien gegeben ist. Die Frage der (baurechtlichen) Bewilligungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen ist nämlich von der Baubehörde und vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz im Gegenstandsverfahren als Hauptfrage zu beantworten. Im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren war die belangte Behörde und ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls berechtigt, die Fragestellung der Genehmigungsbedürftigkeit der vom Rechtsmittelwerber beantragten Maßnahmen zu beurteilen und zu lösen. Diese Kompetenz des erkennenden Gerichts wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Folgte man der Meinung des Beschwerdeführers über die eigentlich nicht gegebene Bewilligungsbedürftigkeit der von ihm gesetzten Maßnahmen, hätte sein Bauansuchen richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, zumal mangels eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens kein Raum für eine inhaltliche Sachentscheidung gegeben wäre. Durch die gegenständlich erfolgte Abweisung des Bauansuchens könnte der Beschwerdeführer diesfalls in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die begehrte Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als nicht sinnvoll zu bewerten. Insgesamt ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine ausreichenden Gründe, dem Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers nachzukommen. 2) Der von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erteilte Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag ist als mangelhaft anzusehen, da der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde und zudem die durchzuführenden Maßnahmen zu wenig konkret sowie auf den vorliegenden Fall bezogen bezeichnet wurden. Dazu ist vom erkennenden Gericht erläuternd Folgendes festzuhalten:
  5. a)Die belangte Behörde hat im Einleitungsteil des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtige, auf dem Gst ***1 GB Z eine Neugestaltung des Gartens vorzunehmen, wobei neben verschiedener Bepflanzung auch ein gemischter Pflanzenteich bzw Schwimmteich mit einem Fassungsvermögen von ca 150-200 m3 Wasser geplant sei.Die belangte Behörde hat im Einleitungsteil des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtige, auf dem Gst ***1 GB Z eine Neugestaltung des Gartens vorzunehmen, wobei neben verschiedener Bepflanzung auch ein gemischter Pflanzenteich bzw Schwimmteich mit einem Fassungsvermögen von ca , 150-200 m3 Wasser geplant sei. Im Spruchteil 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer umfassend „die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen“, wobei weder die zu beseitigenden Teile des Bauvorhabens noch die durchzuführenden Wiederherstellungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet wurden. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen eingewendet, dass für ihn nicht klar sei, was er nun konkret zu beseitigen habe, zumal der an ihn erteilte baupolizeiliche Auftrag ohne Konkretisierung die Beseitigung „der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens“ verlange. Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag erfasse zudem bewilligungsfreie bzw nicht der Tiroler Bauordnung unterliegende Maßnahmen, wie etwa reine Bepflanzungen, Gartengestaltungsmaßnahmen, die Holzplattform, etc, was unwiederbringliche Schäden für ihn verursache und mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen im Recht und ist diese Argumentation geeignet, die Beschwerde in Ansehung des angefochtenen Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt zu sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es hierbei genügt, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2012, Zahl 2009/05/0203, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.05.2014 nicht wirklich gerecht. Einerseits müsste im Detail im Spruch genau angeführt werden, welche Bauteile zu beseitigen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bepflanzungsmaßnahmen als Gegenstand eines Abbruchauftrages schon begrifflich ausscheiden (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.10.1998, Zahl 97/05/0235).Einerseits müsste im Detail im Spruch genau angeführt werden, welche Bauteile zu beseitigen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bepflanzungsmaßnahmen als Gegenstand eines Abbruchauftrages schon begrifflich ausscheiden vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.10.1998, Zahl 97/05/0235). Andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 35 Abs 3 lit a TBO 2011 der Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes eine entsprechende „Erforderlichkeit“ voraussetzt, woraus sich ergibt, dass zwischen dem (baupolizeilichen) Auftrag zur Beseitigung von bereits (konsenslos) errichteten Teilen eines Bauvorhabens und dem Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes zu differenzieren ist, zumal der letztere Auftrag nur dann ergehen kann, wenn dafür eine entsprechende „Erforderlichkeit“ gegeben ist, während bei dem (sich auf bauliche Anlagen beziehenden) Beseitigungsauftrag diese Erforderlichkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist.Andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 der Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes eine entsprechende „Erforderlichkeit“ voraussetzt, woraus sich ergibt, dass zwischen dem (baupolizeilichen) Auftrag zur Beseitigung von bereits (konsenslos) errichteten Teilen eines Bauvorhabens und dem Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes zu differenzieren ist, zumal der letztere Auftrag nur dann ergehen kann, wenn dafür eine entsprechende „Erforderlichkeit“ gegeben ist, während bei dem (sich auf bauliche Anlagen beziehenden) Beseitigungsauftrag diese Erforderlichkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist. Zur Frage der „Erforderlichkeit“ der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Gst ***1 GB Z wurden von der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen geführt, sodass bezüglich des (auch) angefochtenen Wiederherstellungsauftrages der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt noch völlig fehlt. Inwieweit es tatsächlich notwendig sein wird, nach Beseitigung der strittigen baulichen Anlagen auf dem Gst ***1 GB Z dieses Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen und vorgenommene Geländeveränderungen, Bepflanzungen, die Anlegung eines Rasens, etc, wieder rückgängig zu machen, bedarf noch entsprechender Ermittlungen, insbesondere in der Hinsicht, ob allfällige Gefahrenmomente die Wiederherstellung „erforderlich“ machen, was etwa in Bezug auf den durchgeführten Aushub wegen Absturzgefahr infolge steiler Böschungen durchaus möglich erscheint. Bezüglich der zu beurteilenden „Erforderlichkeit“ von Wiederherstellungsmaßnahmen wird auch allenfalls ein entsprechendes Sachverständigengutachten noch einzuholen sein. Schließlich wird weiters auch eine angemessene Leistungsfrist für die durchzuführenden Beseitigungs- und allenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen festzulegen sein, wobei auch zu dieser Fragestellung gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten notwendig werden könnte. Bei der Erlassung des bekämpften Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages hat die belangte Behörde die Festsetzung einer solchen Paritionsfrist unterlassen. Nachdem im Gegenstandsfall die Erlassung des strittigen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages die Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen notwendig macht, welche Ermittlungen von der belangten Behörde bislang nicht vorgenommen wurden, macht das erkennende Gericht von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. und verweist die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurück.Nachdem im Gegenstandsfall die Erlassung des strittigen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages die Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen notwendig macht, welche Ermittlungen von der belangten Behörde bislang nicht vorgenommen wurden, macht das erkennende Gericht von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. und verweist die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurück. Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat (vgl in diesem Sinne die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2014, Zahl Ro 2014/05/0062).Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat vergleiche in diesem Sinne die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2014, Zahl Ro 2014/05/0062). Ein solcher Fall ist aber gerade vorliegend dadurch gegeben, dass die belangte Behörde in Ansehung des erlassenen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages überhaupt keine Ermittlungen dahingehend gepflogen hat, welche (im Spruch genau zu bezeichnenden) konsenslosen Bauteile einer Beseitigung zuzuführen sind und welche Wiederherstellungsmaßnahmen (in Bezug auf den ursprünglichen Zustand des Grundstückes ***1 GB Z) „erforderlich“ sind.
  6. b)Bei diesem Verfahrensergebnis war es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr notwendig, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, insbesondere auf das Vorbringen über die vom Beschwerdeführer angenommenen Auswirkungen der (vom Verwaltungsgerichtshof der Revision des Rechtsmittelwerbers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014) zuerkannten aufschiebenden Wirkung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage, ob der angefochtene (baupolizeiliche) Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag dem Bestimmtheitserfordernis entspricht – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1792.10

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