Vm § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1 lit. d TFLG 1996 dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.000,- zu ahnden.“Sollten Sie dieser Aufforderung nicht bis spätestens 15. Jänner 2015 nachkommen, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.000,- zu ahnden.“ Das genannte Schreiben endet „Mit freundlichen Grüßen“ und wurde vom zuständigen Sachbearbeiter „Für die Landesregierung“ gefertigt. Auch in dem im oben wiedergegebenen Schreiben angesprochenen Schreiben vom 14.10.2014 [richtig: **] wurde der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft A. unter Hinweis auf § 35 Abs 4 TFLG 1996 „aufgefordert, bis spätestens
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall liegt allerdings kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor. Abgeleitet insbesondere aus den §§ 56 ff AVG handelt es sich laut Lehre und Rechtsprechung bei einem Bescheid um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt.Abgeleitet insbesondere aus den Paragraphen 56, ff AVG handelt es sich laut Lehre und Rechtsprechung bei einem Bescheid um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Das angefochtene Schreiben erfüllt diese Kriterien nicht. Darauf deuten etwa die fehlende, nach § 58 Abs 1 AVG geforderte Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid hin. Diese Mängel allein wären allerdings nach herrschender Lehre und laut Rechtsprechung des VwGH kein zwingender Grund, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen.Darauf deuten etwa die fehlende, nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderte Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid hin. Diese Mängel allein wären allerdings nach herrschender Lehre und laut Rechtsprechung des VwGH kein zwingender Grund, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings auch an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem wiederum nach § 58 Abs 1 AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus dessen Inhalt abzuleiten und setzt ein autoriatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Nach der Judikatur sind etwa bloße „Mitteilungen“, die Androhung einer Vollstreckungsverfügung oder die Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, keine Bescheide (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 384 mit Hinweisen auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung).Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings auch an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem wiederum nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus dessen Inhalt abzuleiten und setzt ein autoriatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Nach der Judikatur sind etwa bloße „Mitteilungen“, die Androhung einer Vollstreckungsverfügung oder die Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, keine Bescheide (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 384 mit Hinweisen auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens – wie schon jener des vorausgegangenen Schreibens vom 14.10.2014 – eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an den Beschwerdeführer handelt, eine ihn treffende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, dass damit aber weder ein Recht gestaltet oder ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden sollte. Unter Bezugnahme auf § 35 TFLG 1996 wird zwar die gesetzliche Bestimmung bezeichnet, die der Beschwerdeführer erfüllen müsse; das angefochtene Schreiben führt aber keine Rechtsgrundlagen an, auf welche sich die darin enthaltene Aufforderung stützt. Infrage kommt diesbezüglich die die behördliche Aufsicht regelnde Bestimmung des § 37 Abs 3 TFLG 1996, wonach dann, wenn Organe einer Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen hat.Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens – wie schon jener des vorausgegangenen Schreibens vom 14.10.2014 – eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an den Beschwerdeführer handelt, eine ihn treffende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, dass damit aber weder ein Recht gestaltet oder ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden sollte. Unter Bezugnahme auf Paragraph 35, TFLG 1996 wird zwar die gesetzliche Bestimmung bezeichnet, die der Beschwerdeführer erfüllen müsse; das angefochtene Schreiben führt aber keine Rechtsgrundlagen an, auf welche sich die darin enthaltene Aufforderung stützt. Infrage kommt diesbezüglich die die behördliche Aufsicht regelnde Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996, wonach dann, wenn Organe einer Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen hat. Daran, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Androhung einer Rechtsfolge nicht mit einer tatsächlich mit hoheitlicher Gewalt erfolgten Durchsetzung einer solchen Rechtsfolge gleichgesetzt werden kann, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Insofern kommt der bloßen Androhung aber auch keine normative Qualität zu, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung darstellt. Ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da dem Adressaten des Schreibens bloß Hinweise auf die Rechtsauffassung der Agrarbehörde und die daraus resultierenden Folgen näher gebracht werden. Dem angefochtenen Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, die wie bereits erwähnt laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (siehe etwa VfSlg 17.501/2005; VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060). Daran, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Androhung einer Rechtsfolge nicht mit einer tatsächlich mit hoheitlicher Gewalt erfolgten Durchsetzung einer solchen Rechtsfolge gleichgesetzt werden kann, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Insofern kommt der bloßen Androhung aber auch keine normative Qualität zu, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung darstellt. Ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da dem Adressaten des Schreibens bloß Hinweise auf die Rechtsauffassung der Agrarbehörde und die daraus resultierenden Folgen näher gebracht werden. Dem angefochtenen Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, die wie bereits erwähnt laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (siehe etwa VfSlg 17.501 aus 2005,; VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060). Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangelnder Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangelnder Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund. Vor diesem Hintergrund brauchte nicht näher geprüft werden, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder sonstige Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorgelegen sind. Insgesamt war daher im vorliegenden Fall die gegenständliche Beschwerde wie dargelegt mangels Bescheidcharakter des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen und war insofern mit Beschluss spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit
GVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Erledigungen Bescheidcharakter zukommt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.3392.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.