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{'item': 'LVwG-2014/35/3392-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 85Art 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3392-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgr

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Zum angefochtenen Schreiben: In dem im vorliegenden Fall angefochtenen, zum Betreff „Aufsicht der Agrarbehörde über die Agrargemeinschaften“ ergangenen Schreiben vom 1.12.2014, ***, wird wörtlich wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Obmann! Bereits mit Schreiben vom 14.10.2014, ZI. AgrB-Ü-O164/22-2014, wurden Sie ersucht, das letzte Wahlergebnis der Agrarbehörde anhand dem mit vorstehend genanntem Schreiben übermittelten Formular mitzuteilen, oder umgehend die Wahl Ihrer Organe durchzuführen. Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Vollversammlung ihre Organe (Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer und Ausschuss) alle fünf Jahre neu zu wählen hat. Der neu gewählte Obmann hat nach der Wahl das Wahlergebnis der Agrarbehörde umgehend mitzuteilen (§ 35 Abs. 3, 4 und 6 TFLG 1996).Bereits mit Schreiben vom 14.10.2014, ZI. AgrB-Ü-O164/22-2014, wurden Sie ersucht, das letzte Wahlergebnis der Agrarbehörde anhand dem mit vorstehend genanntem Schreiben übermittelten Formular mitzuteilen, oder umgehend die Wahl Ihrer Organe durchzuführen. Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Vollversammlung ihre Organe (Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer und Ausschuss) alle fünf Jahre neu zu wählen hat. Der neu gewählte Obmann hat nach der Wahl das Wahlergebnis der Agrarbehörde umgehend mitzuteilen (Paragraph 35, Absatz 3, 4 und 6 TFLG 1996). Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis einschließlich
  2. November 2014 nicht nachgekommen. Sie werden daher letztmalig aufgefordert, • das letzte Wahlergebnis der Agrarbehörde mitzuteilen, oder • umgehend die Wahl der Organe durchzuführen und von der Anberaumung der Wahl die Abteilung Agrargemeinschaften in Kenntnis zu setzen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht bis spätestens
  3. Jänner 2015 nachkommen, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung

§ 85Abs.

1 lit. d TFLG 1996 dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.000,- zu ahnden.“Sollten Sie dieser Aufforderung nicht bis spätestens 15. Jänner 2015 nachkommen, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.000,- zu ahnden.“ Das genannte Schreiben endet „Mit freundlichen Grüßen“ und wurde vom zuständigen Sachbearbeiter „Für die Landesregierung“ gefertigt. Auch in dem im oben wiedergegebenen Schreiben angesprochenen Schreiben vom 14.10.2014 [richtig: **] wurde der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft A. unter Hinweis auf § 35 Abs 4 TFLG 1996 „aufgefordert, bis spätestens

  1. November 2014 eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahlen einzuberufen und das Ergebnis umgehend der Agrarbehörde mitzuteilen.“Auch in dem im oben wiedergegebenen Schreiben angesprochenen Schreiben vom 14.10.2014 [richtig: **] wurde der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft A. unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 „aufgefordert, bis spätestens
  2. November 2014 eine Vollversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahlen einzuberufen und das Ergebnis umgehend der Agrarbehörde mitzuteilen.“
  3. Zur vorliegenden Beschwerde: Während das Aufforderungsschreiben vom 14.10.2014 vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde, erhob dieser gegen das unter Z 1 genannte – vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete - Schreiben vom 1.12.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Name, eine mit 10.12.2014 datierte Beschwerde, welche an die Tiroler Landesregierung adressiert wurde und von dieser mit Schreiben vom 15.12.2014 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Während das Aufforderungsschreiben vom 14.10.2014 vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde, erhob dieser gegen das unter Ziffer eins, genannte – vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete - Schreiben vom 1.12.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Name, eine mit 10.12.2014 datierte Beschwerde, welche an die Tiroler Landesregierung adressiert wurde und von dieser mit Schreiben vom 15.12.2014 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Schreiben dem Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft A. am 3.12.2014 zugestellt. Die Beschwerde, mit welcher der „Bescheid“ vom 1.12.2014 seinem gesamten Umfang nach angefochten wird und mit der dessen ersatzlose Aufhebung begehrt wird, wird wie folgt begründet: „Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei Agrargemeinschaft A., B., Wahlen zu den Organen durchzuführen, über das letzte Wahlergebnis zu berichten und vorab von der Einberufung einer Vollversammlung der Agrarbehörde zu berichten. Diese Aufträge erteilt die Behörde bei sonstiger Strafe (Strafdrohung bis zu EUR 3000,—); darüber hinaus wird eine Frist gesetzt zur Erledigung bis spätestens 15.01.
  4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Tiroler Landesregierung ist rechtswidrig. Der Beschwerdeführer begründet dies wie folgt;
  5. Der Beschwerdeführer wurde nicht rechtsgültig zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt; der Beschwerdeführer ist kein Stammliegenschaftsbesitzer; der Landesagrarsenat Tirol hat jedoch entschieden, dass nur Stammliegenschaftsbesitzer und nicht auch deren nahe Angehörige Organmitglieder sein können.
  6. Der Beschwerdeführer besitzt keine Geldmittel, welche es erlauben würden, den Aufwand zu tätigen, um die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A. einzuberufen. Die Kasse und alle Barmittel, einschließlich der Kontoguthaben, wurden von der Ortsgemeinde B. beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage irgendwelche Hilfskräfte zu bezahlen oder Marken für Briefsendungen zu beschaffen. Warum wendet sich die Behörde nicht an den Substanzverwalter wendet, der schließlich auch über die Kasse der Agrargemeinschaft verfügt.
  7. Der Beschwerdeführer wurde für seine Tätigkeit nie bezahlt. Mangels Bezahlung schuldet der Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung. Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer ist weder Stammliegenschaftsbesitzer und damit kein Mitglied der Agrargemeinschaft, noch schuldet der Beschwerdeführer Arbeitsleistung, nachdem er nie bezahlt wurde. Schließlich wurde die Kasse und wurden alle Barmittel von der Ortsgemeinde beschlagnahmt.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall liegt allerdings kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor. Abgeleitet insbesondere aus den §§ 56 ff AVG handelt es sich laut Lehre und Rechtsprechung bei einem Bescheid um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt.Abgeleitet insbesondere aus den Paragraphen 56, ff AVG handelt es sich laut Lehre und Rechtsprechung bei einem Bescheid um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Das angefochtene Schreiben erfüllt diese Kriterien nicht. Darauf deuten etwa die fehlende, nach § 58 Abs 1 AVG geforderte Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid hin. Diese Mängel allein wären allerdings nach herrschender Lehre und laut Rechtsprechung des VwGH kein zwingender Grund, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen.Darauf deuten etwa die fehlende, nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderte Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid hin. Diese Mängel allein wären allerdings nach herrschender Lehre und laut Rechtsprechung des VwGH kein zwingender Grund, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings auch an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem wiederum nach § 58 Abs 1 AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus dessen Inhalt abzuleiten und setzt ein autoriatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Nach der Judikatur sind etwa bloße „Mitteilungen“, die Androhung einer Vollstreckungsverfügung oder die Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, keine Bescheide (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 384 mit Hinweisen auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung).Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings auch an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem wiederum nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus dessen Inhalt abzuleiten und setzt ein autoriatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Nach der Judikatur sind etwa bloße „Mitteilungen“, die Androhung einer Vollstreckungsverfügung oder die Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, keine Bescheide (siehe hierzu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 384 mit Hinweisen auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens – wie schon jener des vorausgegangenen Schreibens vom 14.10.2014 – eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an den Beschwerdeführer handelt, eine ihn treffende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, dass damit aber weder ein Recht gestaltet oder ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden sollte. Unter Bezugnahme auf § 35 TFLG 1996 wird zwar die gesetzliche Bestimmung bezeichnet, die der Beschwerdeführer erfüllen müsse; das angefochtene Schreiben führt aber keine Rechtsgrundlagen an, auf welche sich die darin enthaltene Aufforderung stützt. Infrage kommt diesbezüglich die die behördliche Aufsicht regelnde Bestimmung des § 37 Abs 3 TFLG 1996, wonach dann, wenn Organe einer Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen hat.Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens – wie schon jener des vorausgegangenen Schreibens vom 14.10.2014 – eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an den Beschwerdeführer handelt, eine ihn treffende gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, dass damit aber weder ein Recht gestaltet oder ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden sollte. Unter Bezugnahme auf Paragraph 35, TFLG 1996 wird zwar die gesetzliche Bestimmung bezeichnet, die der Beschwerdeführer erfüllen müsse; das angefochtene Schreiben führt aber keine Rechtsgrundlagen an, auf welche sich die darin enthaltene Aufforderung stützt. Infrage kommt diesbezüglich die die behördliche Aufsicht regelnde Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996, wonach dann, wenn Organe einer Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen hat. Daran, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Androhung einer Rechtsfolge nicht mit einer tatsächlich mit hoheitlicher Gewalt erfolgten Durchsetzung einer solchen Rechtsfolge gleichgesetzt werden kann, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Insofern kommt der bloßen Androhung aber auch keine normative Qualität zu, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung darstellt. Ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da dem Adressaten des Schreibens bloß Hinweise auf die Rechtsauffassung der Agrarbehörde und die daraus resultierenden Folgen näher gebracht werden. Dem angefochtenen Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, die wie bereits erwähnt laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (siehe etwa VfSlg 17.501/2005; VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060). Daran, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Androhung einer Rechtsfolge nicht mit einer tatsächlich mit hoheitlicher Gewalt erfolgten Durchsetzung einer solchen Rechtsfolge gleichgesetzt werden kann, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Insofern kommt der bloßen Androhung aber auch keine normative Qualität zu, da eine solche zwar Voraussetzung für einen weiteren Rechtsakt ist, aber keine selbständige Entscheidung darstellt. Ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar, da dem Adressaten des Schreibens bloß Hinweise auf die Rechtsauffassung der Agrarbehörde und die daraus resultierenden Folgen näher gebracht werden. Dem angefochtenen Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mahnung, eine Verpflichtung zu erfüllen, die wie bereits erwähnt laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (siehe etwa VfSlg 17.501 aus 2005,; VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060). Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangelnder Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangelnder Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund. Vor diesem Hintergrund brauchte nicht näher geprüft werden, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder sonstige Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorgelegen sind. Insgesamt war daher im vorliegenden Fall die gegenständliche Beschwerde wie dargelegt mangels Bescheidcharakter des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen und war insofern mit Beschluss spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Erledigungen Bescheidcharakter zukommt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.3392.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.