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{'item': 'LVwG-2014/39/1081-8'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 27§ 38§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1081-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG werden die Beschwerden zu

  1. und
  2. als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden zu
  3. und
  4. als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung

den mit dem Genehmigungsvermerk des Stadtmagistrats Innsbruck (bezogen auf den Bescheid vom 16.07.2013, Zl. III-Mag/****/**-**-**/1) versehenen Plänen, geändert durch die mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 25.09.2014 vorgelegten Pläne (Plan Nr **_**.a1, M 1:100, und **_**.b1, M 1:500, vom 20.08.2011, überarbeitet am 26.09.2014; Plan Nr **_**.a, M 1:200, und **_**, M 1:200, vom 20.08.2011, überarbeitet am 12.11.2012), erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 09.09.2011, eingelangt bei der Behörde am 12.09.2011, beantragte die X Beteiligungs GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 117 Wohnungen samt Errichtung von Abstellplätzen in Form einer Tiefgarage auf Gst Nr 9**/4 KG Ort

  1. Mit Bauansuchen vom 09.09.2011, eingelangt bei der Behörde am 12.09.2011, beantragte die römisch zehn Beteiligungs GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 117 Wohnungen samt Errichtung von Abstellplätzen in Form einer Tiefgarage auf Gst Nr 9**/4 KG Ort
  2. Nach Einholung diverser Gutachten bzw Stellungnahmen (Amt für Bau- und Feuerpolizei, Bau-, Wasser- und Anlagenrecht, Tiefbau, Stadtplanung/Stadtentwicklung/Integration, Berufsfeuerwehr Ort1) wurde mit Kundmachung vom 22.02.2013 die mündliche Verhandlung auf den 13.03.2013 anberaumt. In ihrer am 12.03.2013 bei der Behörde eingelangten Stellungnahme wendeten sich Frau DD, Frau Dr. EE, Herr FF, Herr MMag. DDr. GG (im Folgenden: Beschwerdeführer A; unter dieser Bezeichnung ab der mündlichen Verhandlung auch Frau Mag. HH) gegen die Erteilung der Baubewilligung und bezogen sich dabei (soweit noch beschwerdegegenständlich) auf die Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 über die Brandabschnittsgröße, die Errichtung von Fluchtwegen sowie die Schaffung von Rettungswegen für Geräte der Feuerwehr, insbesondere auch die Zufahrtsmöglichkeiten mit Fahrzeugen der Feuerwehr. Die derzeit vorhandenen schmalen Zufahrten wären für die Durchfahrt von Löschfahrzeugen nicht geeignet und damit ein wirksamer Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten nicht gewährleistet. Die geplanten Aufschüttungen des Geländes im Ausmaß von 2,17 m bzw 5,53 m gegenüber dem jetzigen Geländeniveau würden erhebliche bodenmechanische Gefährdung der angrenzenden Grundstücke bewirken. Die Abgasbelastung aus der Tiefgarage bedinge Gesundheitsbelastung sowohl für die Bewohner der Wohnanlage als auch für die Nachbarn speziell auch bei Inversionswetterlage. Das gegenständliche Projekt widerspräche der Bestimmung des § 6 Abs 5 TBO. Durch die Errichtung von Stiegenhäusern zwischen den einzelnen Gebäuden werde der verordneten offenen Bauweise widersprochen, widerspräche deren Ausgestaltung auch der Benutzersicherheit. Die laut Bebauungsplan verordnete Baumassendichte sei überschritten bzw im Hinblick auf die geplanten Aufschüttungen falsch berechnet worden, die zulässige Vollgeschossanzahl werde nicht eingehalten. Pläne der Absicherung der Baugrube würden fehlen, eine Zustimmung für die Anbringung von Ankern auf Nachbargrund werde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer MMag. DDr. GG erachtete den Mindestabstand zu seiner Grundgrenze hin als nicht eingehalten, wäre dieser unzulässiger Weise bis zur 20 cm innerhalb seines Grundstücks stehenden Gartenmauer hin berechnet worden. Teile des Erdreichs des Bauplatzes seien durch die ehemals bestehende Seifenfabrik Y kontaminiert und wäre bereits ein Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz eingeleitet worden. In ihrer am 12.03.2013 bei der Behörde eingelangten Stellungnahme wendeten sich Frau DD, Frau Dr. EE, Herr FF, Herr MMag. DDr. GG (im Folgenden: Beschwerdeführer A; unter dieser Bezeichnung ab der mündlichen Verhandlung auch Frau Mag. HH) gegen die Erteilung der Baubewilligung und bezogen sich dabei (soweit noch beschwerdegegenständlich) auf die Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 über die Brandabschnittsgröße, die Errichtung von Fluchtwegen sowie die Schaffung von Rettungswegen für Geräte der Feuerwehr, insbesondere auch die Zufahrtsmöglichkeiten mit Fahrzeugen der Feuerwehr. Die derzeit vorhandenen schmalen Zufahrten wären für die Durchfahrt von Löschfahrzeugen nicht geeignet und damit ein wirksamer Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten nicht gewährleistet. Die geplanten Aufschüttungen des Geländes im Ausmaß von 2,17 m bzw 5,53 m gegenüber dem jetzigen Geländeniveau würden erhebliche bodenmechanische Gefährdung der angrenzenden Grundstücke bewirken. Die Abgasbelastung aus der Tiefgarage bedinge Gesundheitsbelastung sowohl für die Bewohner der Wohnanlage als auch für die Nachbarn speziell auch bei Inversionswetterlage. Das gegenständliche Projekt widerspräche der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, TBO. Durch die Errichtung von Stiegenhäusern zwischen den einzelnen Gebäuden werde der verordneten offenen Bauweise widersprochen, widerspräche deren Ausgestaltung auch der Benutzersicherheit. Die laut Bebauungsplan verordnete Baumassendichte sei überschritten bzw im Hinblick auf die geplanten Aufschüttungen falsch berechnet worden, die zulässige Vollgeschossanzahl werde nicht eingehalten. Pläne der Absicherung der Baugrube würden fehlen, eine Zustimmung für die Anbringung von Ankern auf Nachbargrund werde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer MMag. DDr. GG erachtete den Mindestabstand zu seiner Grundgrenze hin als nicht eingehalten, wäre dieser unzulässiger Weise bis zur 20 cm innerhalb seines Grundstücks stehenden Gartenmauer hin berechnet worden. Teile des Erdreichs des Bauplatzes seien durch die ehemals bestehende Seifenfabrik Y kontaminiert und wäre bereits ein Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz eingeleitet worden. Frau AA, Herr Dr. AB (als Rechtsvorgänger von Frau BB), Frau CC, Frau Dr. KK, Frau MMag. Dr. LK, Herr Mag MK, Frau Dr. NK, Frau AL, Frau AM, Herr Mag. BM, Frau NN (im Folgenden Beschwerdeführer B; unter dieser Bezeichnung ab Berufungserhebung auch DI OO und MMag. PP) monierten (soweit noch beschwerdegegenständlich) in ihrer am 13.03.2013 bei der Behörde eingegangenen Stellungnahme das Ausmaß der geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen, verweigerten eine dafür notwendige Zustimmung, beanstandeten, dass bei konkreter Ausgestaltung der Baukörper allenfalls von einer unzulässigen geschlossenen Bauweise sowie von unzulässigen unterirdischen Wohnungen auszugehen wäre. Durch die Bebauung in die Tiefe würden zulässige maximale Bauhöhen sowie Baudichten umgangen, bedinge eine derartige Bebauung naturgemäß unzumutbare Immissionen, wie Lärm, Abluft etc. Durch Aushebungen kontaminierten Erdreichs würden mögliche gesundheitsschädigende Immissionen befürchtet. Das Dachgeschoss sei als Vollgeschoss auch in die Baudichtenberechnung mit einzubeziehen. Die Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen sei nicht gewährleistet, ebenso wäre die einzige Zufahrtsmöglichkeit in die Tiefgarage von Westen her im bestehenden Dienstbarkeitsvertrag vom 29.03.1996 nicht ausreichend gedeckt. Ein jahrhundertealter Baum auf der Liegenschaft Adresse3 sei gefährdet. Die dauerhafte Anbringung von Verankerungen im Erdreich der Grundstücksnachbarn werde nicht toleriert. Frau AA, Herr Dr. Ausschussbericht (als Rechtsvorgänger von Frau BB), Frau CC, Frau Dr. KK, Frau MMag. Dr. LK, Herr Mag MK, Frau Dr. NK, Frau AL, Frau AM, Herr Mag. BM, Frau NN (im Folgenden Beschwerdeführer B; unter dieser Bezeichnung ab Berufungserhebung auch DI OO und MMag. PP) monierten (soweit noch beschwerdegegenständlich) in ihrer am 13.03.2013 bei der Behörde eingegangenen Stellungnahme das Ausmaß der geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen, verweigerten eine dafür notwendige Zustimmung, beanstandeten, dass bei konkreter Ausgestaltung der Baukörper allenfalls von einer unzulässigen geschlossenen Bauweise sowie von unzulässigen unterirdischen Wohnungen auszugehen wäre. Durch die Bebauung in die Tiefe würden zulässige maximale Bauhöhen sowie Baudichten umgangen, bedinge eine derartige Bebauung naturgemäß unzumutbare Immissionen, wie Lärm, Abluft etc. Durch Aushebungen kontaminierten Erdreichs würden mögliche gesundheitsschädigende Immissionen befürchtet. Das Dachgeschoss sei als Vollgeschoss auch in die Baudichtenberechnung mit einzubeziehen. Die Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen sei nicht gewährleistet, ebenso wäre die einzige Zufahrtsmöglichkeit in die Tiefgarage von Westen her im bestehenden Dienstbarkeitsvertrag vom 29.03.1996 nicht ausreichend gedeckt. Ein jahrhundertealter Baum auf der Liegenschaft Adresse3 sei gefährdet. Die dauerhafte Anbringung von Verankerungen im Erdreich der Grundstücksnachbarn werde nicht toleriert. In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2013 ergänzten die Beschwerdeführer A (soweit noch beschwerdeerheblich) ihr bisheriges Vorbringen um die Frage der Dienstbarkeitsberechtigung betreffend die Zufahrt als auch die Behauptung einer möglichen Gefährdung durch Grundwassereintritt im Zuge der Baugrubenaushebung. Sowohl die Beschwerdeführer A als auch die Beschwerdeführer B forderten die Einholung eines Immissionsgutachtens für den als Quartierstreff bezeichneten Teil der Baueinreichung. Die bislang unvertretene Beschwerdeführerin Mag. HH schloss sich den bisherigen Einwendungen der Beschwerdeführer A an. Die (bislang anders vertretenen) Beschwerdeführer PP und OO bemängelten (soweit noch beschwerdeerheblich) Überschreitung der verordneten Vollgeschoßanzahl sowie der Baudichte, Zunahme der Immissionsbelastungen durch die Anzahl der Abstellplätze, fehlende Feuerwehrzufahrt sowie Verschlechterung der Lebensqualität durch Lärm und Gesundheitsgefahr durch Abgase. Mit Nachtrag vom 15.03.2013 monierten die Beschwerdeführer B neuerlich die Frage des Dienstbarkeitsrechts betreffend die Zufahrt über die Adresse
  3. Mit 13.06.2013 erstellte der immissionstechnische Amtssachverständige Ing. AT sein Gutachten. Mit Bescheid vom 16.07.2013, Zl Mag/****/**-**-**/1, erteilte der Stadtmagistrat Ort1 unter Spruchpunkt I. für das beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser Auflagen. Unter Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass für das Bauvorhaben 132 Stellplätze erforderlich seien und in der geplanten Tiefgarage auf eigenem Grund 146 Abstellplätze errichtet würden. Unter Spruchpunkt III. wurde die Bestellung und schriftliche Namhaftmachung eines Bauverantwortlichen, insbesondere zur Überwachung der Baugrubensicherung, aufgetragen. In der Begründung ihres Bescheides nahm die Behörde näher Stellung zu den von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen und beurteilte diese teils als zulässig, teils als unzulässig und teils als unbegründet.Mit Bescheid vom 16.07.2013, Zl Mag/****/**-**-**/1, erteilte der Stadtmagistrat Ort1 unter Spruchpunkt römisch eins. für das beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser Auflagen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass für das Bauvorhaben 132 Stellplätze erforderlich seien und in der geplanten Tiefgarage auf eigenem Grund 146 Abstellplätze errichtet würden. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Bestellung und schriftliche Namhaftmachung eines Bauverantwortlichen, insbesondere zur Überwachung der Baugrubensicherung, aufgetragen. In der Begründung ihres Bescheides nahm die Behörde näher Stellung zu den von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen und beurteilte diese teils als zulässig, teils als unzulässig und teils als unbegründet. In ihrer Berufung vom 02.08.2013 gegen den Baubescheid vom 16.07.2013 monierten die Beschwerdeführer A (soweit beschwerderelevant) zusammengefasst unrichtige Befundannahme des immissionstechnischen Gutachtens vom 13.06.2013, käme an Stelle der angenommenen drei Tiefgaragenzu- und -abfahrten tatsächlich eine Einbahnregelung über jeweils zwei Zufahrten und eine einzige Ausfahrt zur Ausführung und entstünde an der Ausfahrt erhebliche Belastung durch Lärm und Abgase von PKWs und Motorrädern. Die angenommene Anzahl von derzeit ca 155 oberirdischen Parkplätzen stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, der zwischen derzeitigen und künftigen Fahrbewegungen differenzierende Berechnungsansatz wäre nicht nachvollziehbar und als Berechnungsmethode nicht gerechtfertigt. Erhöhte Abgasbelastungen im Abfahrtsbereich würden nicht berücksichtigt, komme es durch den Abluftkamin speziell bei Inversionswetterlage zu Belastungen im „Innenhof“. Moniert wurden neuerlich unzureichende Aufstellflächen sowie Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge, damit nicht gewährleisteter Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sowie unterlassene Fahrprobe mit Einsatzfahrzeugen vor Baubewilligungserteilung. Mit tatsächlich vorhandenen drei oberirdischen Vollgeschossen liege Widerspruch zum Bebauungsplan vor, die offene Bauweise zwischen den Gebäuden werde durch die geplante Verbindung mittels Errichtung von Stiegenhäusern nicht eingehalten, die zulässige Baumasse sei falsch berechnet. Nicht eingehalten wären die Abstände zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers GG. Entgegen zulässiger Aufschüttungshöhe von zwei Metern im Abstandsbereich betrage die Gesamtaufschüttung mindestens vier Meter, bestünden Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der aufgeschütteten Böschung. Es liege keine Einigung über die Baugrubensicherung sowie die Inanspruchnahme von Fremdgrund durch die Anbringung von Ankern vor. Die geplanten Abgrabungen auf dem Grundstück der ehemaligen Firma Y brächten toxische Stoffe zu Tage. Keine Einigung bestünde über die Zufahrt zur Bauliegenschaft, wäre die Dienstbarkeitsfrage ungeklärt und hätte vor Vorliegen einer Einigung die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Vorbringens beantragte Einholung diverser Gutachten sei zu Unrecht unterlassen worden. In ihrer Berufung vom 29.07.2013 gegen den Baubescheid vom 16.07.2013 betonten (soweit beschwerdeerheblich) die Beschwerdeführer B (ab diesem Zeitpunkt darunter auch die Nachbarn PP und OO) die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften unabhängig vom Bestehen von Nachbarrechten, hätte sich die Behörde neben der sachverständigen Beurteilung selbst mit den vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen müssen. Die vorgenommenen Aufschüttungen wurden als zu hoch und mit den Bestimmungen der Bau- und Raumordnung im Widerspruch stehend moniert. Als unterirdisch zu wertende Bauteile wären in die zulässige Baumassendichte einzurechnen gewesen, durch die große Anzahl der Wohnungen und Stellplätze bedingte Immissionen wären zu berücksichtigen gewesen. Die Frage eines ausreichenden Dienstbarkeitsrechts betreffend die Zufahrt hätte von Amts wegen geprüft werden müssen, zivilrechtliche Schritte in dieser Frage seien bereits eingeleitet worden. Höhenangaben und maximal zulässige Bauhöhe dürften nicht durch Bauen in die Tiefe umgangen werden. Zu befürchten wäre die Verwendung ausgehobenen kontaminierten Materials der ehemaligen Firma Y zur Vornahme der Aufschüttungen, ein Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz sei eingeleitet worden. Vorgehalten wurde unzureichende Zufahrtsmöglichkeiten für Fahrzeuge der Feuerwehr. Beim beantragtem Dachboden handle es sich um ein der Bauhöhe und der Baumassendichte zuzurechnendes Vollgeschoss. Der im Nahbereich befindliche 50 Jahre alte Kastanienbaum dürfe durch die Baumaßnahmen keinen Schaden nehmen. Immissionsvorhalte wurden insbesondere hinsichtlich der Nachbarn AS und M erhoben. Mit Schreiben vom 01.10.2013 bezog die Bauwerberin zu den Berufungsvorbringen Stellung und beantragte die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit Bescheid vom 20.02.2014, Zl Mag***/****/**-**-**/1, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Ort1 die Berufung der Beschwerdeführer A und B als unbegründet ab. In der Begründung seines Bescheides legte er seine rechtlichen Überlegungen zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer sowie seine Würdigung des Sachverhalts und der Beweisergebnisse näher dar. In ihrer Beschwerde vom 19.03.2014 gegen den Bescheid vom 20.02.12014 bemängelten die Beschwerdeführer A im Wesentlichen neuerlich nicht gewährleitsteten wirksamen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten durch unzureichende Zufahrtsmöglichkeiten und fehlende Aufstellflächen, unterlassene Fahrprobe vor Bewilligungserteilung, Widerspruch zu den Anforderungen der ÖIB 4, der ÖNORM B 5371, B 1600 sowie den technischen Richtlinien „vorbeugender Brandschutz“, erhebliche bodenmechanische Gefährdung der angrenzenden Grundstücke durch die geplanten Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Nichtgewährleistung der Baugrubensicherung. Kellerwohnungen und Anrainer wären durch Abgase der Tiefgarage sowie Feinstaubbelastung im Innenhof speziell bei Inversionswetterlage belastet. Die im Bebauungsplan vorgesehene offene Bauweise, die Baumassendichte, die lichten Raumhöhen und die zulässige Anzahl der Vollgeschosse seien nicht eingehalten. Der immissionstechnische Amtssachverständige wäre im Rahmen der Gutachtenserstellung hinsichtlich der Regelung der Zu- und Abfahrt sowie der Anzahl der derzeit tatsächlich vorhandenen oberirdischen Stellplätze von falschen Voraussetzungen ausgegangen, nicht berücksichtigt worden sei die Tatsache der Mehrfachnutzungen eines einzelnen Abstellplatzes sowie Belastungen durch zu- und abfahrende Motorräder. Tatsächlich seien 174 Parkplätze geplant, davon 146 „normale“ Parkplätze und 28 Sonderparkplätze, die Zahl der bestehenden Stellplätze gegenüber den geplanten Stellplätzen würde zu Ungunsten der Nachbarn verschoben, der Ansatz für die Anzahl der Fahrbewegungen zu bestehenden Stellplätzen gegenüber zukünftigen Stellplätzen wäre unschlüssig. Speziell bei Inversionswetterlage würden Abgase aus dem Abluftkamin heruntergedrückt. Brandgefahr entstünde auch durch typische Wohnnutzungen selbst (Kochen, Rauchen, Kabelbrand, Spraydosen uä) und sei diese Gefahr aufgrund der Vielzahl an Bewohnern vervielfacht. Die geplante Anzahl von insgesamt 5 als oberirdisch zu wertenden Vollgeschossen widerspräche dem gültigen Bebauungsplan Nr **-** 1999 und die verordnete offene Bauweise wäre nicht eingehalten, die vorgesehenen Stiegenhäuser zwischen den Gebäuden nicht in die Kubatur eingerechnet sowie Vorschriften der Benutzersicherheit (Rutschgefahr etc) und lichte Raumhöhen nicht eingehalten worden. Die zulässige Baumasse sei, dies insbesondere im Hinblick auf die geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen, falsch berechnet worden. Die Höhe der Aufschüttungen betrage im Abstandsbereich unzulässige vier Meter, eine Einigung mit den Nachbarn im Hinblick auf geplante Fremdgrundinanspruchnahmen im Zuge der Baugrubenherstellung bzw –sicherung als auch für die Anbringung von Verankerungen werde nicht erfolgen. Neuerlich vorgehalten wurde das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück und dabei wiederum mit untergegangenen bzw überschrittenen Dienstbarkeitsberechtigungen argumentiert. Wie schon in der Berufung wurde die Nichteinholung diverser beantragter Gutachten moniert. Gefährdungen entstünden durch Ausheben kontaminierten Bodenmaterials, die Einholung umweltmedizinischer Gutachten erweise sich damit als notwendig. Die Beschwerdeführer A beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Erstbehörde. In ihrer Beschwerde vom 24.03.2014 gegen den Bescheid vom 20.02.2014 gestanden die Beschwerdeführer B im Wesentlichen zwar fehlendes nachbarrechtliches Mitspracherecht zur Frage der Einhaltung der Baumassendichte zu, deren Einhaltung wäre jedoch von der belangten Behörde nicht nur über Einwand sondern von Amts wegen zur Hintanhaltung von unzumutbaren Immissionen für die Nachbarn zu prüfen gewesen und stehe die Baumassendichte damit in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit nachbarrechtlichem Immissionsschutz. Ein größeres Anbot von Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen bedinge erhebliche Mehrbelastungen. Verneine die belangte Behörde zwar eine Zunahme der Schallimmissionen durch die die Pflichtabstellplätze überschreitende Anzahl an Stellplätzen, träte aber durch Verringerung der Stellplätze jedenfalls eine Reduzierung der Immissionen ein. Die geplanten Abgrabungen und Aufschüttungen ließen gegenüber zwei zulässigen Vollgeschossen mindestens vier bzw sogar fünf Vollgeschosse entstehen, käme es zu einer Verdoppelung der Vollgeschoßanzahl und damit der Immissionen. Hinsichtlich der Wertung eines Geschosses als ober- bzw unterirdisch sei auf höchstgerichtliche Judikatur abzustellen und das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu berücksichtigen. Es wäre ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, zur Frage der Abstandsermittlung Feststellungen zum ursprünglichen Geländeniveau zu treffen gewesen. Selbst die Vornahme von Geländeveränderungen könnte nicht dazu führen, dass zwei als „unterirdisch“ geplante Geschosse nicht in die Baumasse, insbesondere nicht in die Geschossanzahl einzurechnen wären. Das Vorhandensein einer ausreichenden Zufahrt hätte von Amts wegen geprüft werden müssen, behänge überdies derzeit ein Unterlassungsprozess beim Landesgericht Ort1, handle es sich um eine ungemessene Dienstbarkeit und sei diese auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Nutzung beschränkt, nach Zusammenlegung der Grundstücke bestünde kein Dienstbarkeitsrecht mehr, unzureichend wäre das Zufahrtsrecht über eigenen Grund der Bauwerberin. Über die Berufungseinwendungen Lärm- und Abluftimmissionen betreffend die Beschwerdeführer S und M, über eingewendete Immissionen durch Konterminierung des Bodens sowie über jene des Schutzes des Kastanienbaums wäre überhaupt nicht abgesprochen worden und bedinge dies Mangelhaftigkeit der Begründung. Nicht mehr ausdrücklich vorgehalten wurde hingegen die Frage der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr. Die Beschwerdeführer B beantragten die Versagung der Baubewilligung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Entscheidung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzte das Ermittlungsverfahren sowohl in hochbautechnischer als auch in immissionstechnischer Hinsicht. Mit 14.07.2014 zu Zl BAPO-****/*-2014 erstellte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. AT, mit 11.08.2014 zu Zl Mag/****/**-***-***/1 erstellte der immissionstechnische Amtssachverständige Ing. AT sein Gutachten. Mit Eingabe vom 25.09.2014 änderte die Bauwerberin ihr Bauvorhaben unter Nachreichung entsprechender Baupläne insofern ab, als anstelle des im Südosten ursprünglich vorgesehenen, als „Quartierstreff“ bezeichneten Teiles des Bauvorhabens eine weitere Wohnung unter Durchführung dafür gegenüber der Ersteinreichung notwendiger baulicher Maßnahmen zur Ausführung gelangen solle. Mit Gutachten vom 15.10.2014, Zl BAPO-****/*-2014, beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. AU diese Bauabänderung aus baurechtlicher Sicht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte zur Erörterung der Beschwerdesache öffentliche mündliche Verhandlungen am 16.09.2014 und am 11.11.2014 durch. In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. II.römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall gelten die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013, sowie das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/
  4. Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen:Im Beschwerdefall gelten die Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sowie das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,. Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen: „§ 3 TBO 2011 Grundstücke für bauliche Anlagen

(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. (….) § 26 TBO 2011Paragraph 26, TBO 2011 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…) § 36 TBO 2011Paragraph 36, TBO 2011 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten in unbedingt notwendigem Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird dies bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. (…) § 49 TBO 2011Paragraph 49, TBO 2011 Aufschüttungen, Abgrabungen (…)
(3)… In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m (§ 6 Abs 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. ….
(3)… In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. …. (…) § 38 TROG 2011Paragraph 38, TROG 2011 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  4. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  5. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten hat (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten hat vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Die Grundstücke Nr 1***, 2***, 3***/18, 4***, 5*** und 6***/1 grenzen unmittelbar und das Gst Nr 7***/4 in einem Abstand von 5 m an das Baugrundstück an. Die Grundstücke Nr 8***/25, Nr 9****/7, Nr 10**, Nr 11**/2 und (marginal) Nr 12**/2, 13**/3 und 14**/4 befinden sich zumindest in einem Punkt innerhalb des 15 m – Abstandes zum Baugrundstück. Die Eigentümer erstgenannter Grundstücke sind danach Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Eigentümer zweitgenannter Grundstücke sind nach § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Eigentümer erstgenannter Grundstücke sind danach Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Eigentümer zweitgenannter Grundstücke sind nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. A) Zum Vorbringen der Beschwerdeführer A: Die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind im Mitsprachekatalog des § 26 TBO 2011 taxativ aufgezählt. Die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind im Mitsprachekatalog des Paragraph 26, TBO 2011 taxativ aufgezählt. Kein derartiges nachbarrechtliches Mitspracherecht besteht danach in Bezug auf jene Vorhalte, wie sie von den Beschwerdeführern im Hinblick auf das Entstehen von bodenmechanischen Gefährdungen durch geplante Aufschüttungen und Abgrabungen, Fragen der Baugrubensicherung, Forderungen nach Einhaltung in Bebauungsplänen verordneter Baudichten, Fragen des Vorliegens einer entsprechenden rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück sowie befürchtete Gefährdungen durch Aushub kontaminierten Bodenmaterials erhoben wurden. Vielmehr weist auch der Verwaltungsgerichtshof derartige Themen eines Bauverfahrens dem ausschließlich öffentlichen Interesse oder aber den rein privatrechtlichen Interessen eines Nachbarn zu. In diesem Sinne zählen Fragen der erforderlichen Eignung eines Bauplatzes, Fragen der geologischen Beschaffenheit des Bodens sowie insbesondere auch Fragen der Rutschungen, der Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie Fragen der statischen Bauerfordernisse nicht zu den Nachbarrechten im Sinne des § 26 TBO 2011, dienen diese vielmehr vornehmlich dem öffentlichen Interesse. Durch Rutschungen der geplanten Aufschüttungen entstehende Schäden an Nachbargrundstücken, wie sie von den Beschwerdeführern eingewendet werden, beträfen rein privatrechtliche Belange und obläge deren Geltendmachung dem Zivilrechtsweg.In diesem Sinne zählen Fragen der erforderlichen Eignung eines Bauplatzes, Fragen der geologischen Beschaffenheit des Bodens sowie insbesondere auch Fragen der Rutschungen, der Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie Fragen der statischen Bauerfordernisse nicht zu den Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011, dienen diese vielmehr vornehmlich dem öffentlichen Interesse. Durch Rutschungen der geplanten Aufschüttungen entstehende Schäden an Nachbargrundstücken, wie sie von den Beschwerdeführern eingewendet werden, beträfen rein privatrechtliche Belange und obläge deren Geltendmachung dem Zivilrechtsweg. Mangels zustehenden subjektiv öffentlichen Mitspracherechtes war damit auch dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines bodenmechanischen Gutachtens zur Frage der Standsicherheit der aufgeschütteten Böschungsflächen nicht Folge zu geben. Erachten sich die Beschwerdeführer durch die beabsichtigten Abgrabungen des Baugrundstücks weiters insofern als beschwert, als dadurch der Boden oder die Gebäude der Nachbargrundstücke ihre erforderliche Stütze verlieren könnten, ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der taxative Mitsprachekatalog des § 26 TBO 2011 auch unter dem Blickwinkel, ob und welche Auswirkungen in statischer Hinsicht auf Nachbarliegenschaften zu erwarten wären, kein Nachbarrecht vorsieht. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer betreffen Fragen der Statik (Standfestigkeit) des zu beurteilenden Projektes, und steht den Nachbarn aber im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrunds, des Bauplatzes und der Statik ein Mitspracherecht nicht zu (vergleichbar etwa VwGH 27.08.1996, 96/05/0096, 31.03.2009, 2007/06/0212).Erachten sich die Beschwerdeführer durch die beabsichtigten Abgrabungen des Baugrundstücks weiters insofern als beschwert, als dadurch der Boden oder die Gebäude der Nachbargrundstücke ihre erforderliche Stütze verlieren könnten, ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der taxative Mitsprachekatalog des Paragraph 26, TBO 2011 auch unter dem Blickwinkel, ob und welche Auswirkungen in statischer Hinsicht auf Nachbarliegenschaften zu erwarten wären, kein Nachbarrecht vorsieht. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer betreffen Fragen der Statik (Standfestigkeit) des zu beurteilenden Projektes, und steht den Nachbarn aber im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrunds, des Bauplatzes und der Statik ein Mitspracherecht nicht zu (vergleichbar etwa VwGH 27.08.1996, 96/05/0096, 31.03.2009, 2007/06/0212). Bemängeln die Beschwerdeführer Rutschgefahr im Besonderen unter dem Titel der Baugrubensicherung, ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, wonach die Bauausführung selbst nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl etwa VwGH 25.03.1997, 96/05/0278 ua). Fragen der Sicherung der Baugrube und damit verbunden der Vermeidung von Schäden an Nachbargebäuden bzw Nachbargrundstücken stellen aber Fragen der Bauausführung, nicht hingegen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens selbst dar (vgl etwa VwGH 31.01.1995, 94/05/0027, BSlg 17) und besitzt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren zu solchen Fragen kein Mitspracherecht.Bemängeln die Beschwerdeführer Rutschgefahr im Besonderen unter dem Titel der Baugrubensicherung, ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, wonach die Bauausführung selbst nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche etwa VwGH 25.03.1997, 96/05/0278 ua). Fragen der Sicherung der Baugrube und damit verbunden der Vermeidung von Schäden an Nachbargebäuden bzw Nachbargrundstücken stellen aber Fragen der Bauausführung, nicht hingegen der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens selbst dar vergleiche etwa VwGH 31.01.1995, 94/05/0027, BSlg 17) und besitzt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren zu solchen Fragen kein Mitspracherecht. Unabhängig davon sei zudem festgestellt, dass im behördlichen Bauakt ein Baugrubensicherungsprojekt der Z-GmbH vom 28.09.2011 einliegt. Überdies schreibt der, durch den bekämpften Bescheid bestätigte und damit inhaltlich übernommene erstinstanzliche Bescheid vom 16.07.2013 in Spruchpunkt I. unter Auflage 23 vor, dass die Baugrubensicherung durch einen dazu befugten Bodenmechaniker zu bemessen sei und dieser die Ausführungen zu überwachen habe.Unabhängig davon sei zudem festgestellt, dass im behördlichen Bauakt ein Baugrubensicherungsprojekt der Z-GmbH vom 28.09.2011 einliegt. Überdies schreibt der, durch den bekämpften Bescheid bestätigte und damit inhaltlich übernommene erstinstanzliche Bescheid vom 16.07.2013 in Spruchpunkt römisch eins. unter Auflage 23 vor, dass die Baugrubensicherung durch einen dazu befugten Bodenmechaniker zu bemessen sei und dieser die Ausführungen zu überwachen habe. Verweigern die Beschwerdeführer unisono ihre Zustimmung zur Anbringung von Verankerungen für die Erstellung von Mikropfahlverbauten im Zuge der Baugrubensicherung an der westlichen Grundgrenze, stünde derartiger Vorbehalt zum einen nur der Beschwerdeführerin HH hinsichtlich ihres im Westen angrenzenden Grundstücks Nr 3***/18 zu, nicht hingegen sind die im Süden mit ihrem Grundstück Nr 2*** benachbarten Beschwerdeführer legitimiert, die Erteilung ihrer eigenen Zustimmung einfordern zu können. Zum anderen wäre die Frage einer Berechtigung der Bauwerber zur vorübergehenden (nicht jedoch dauerhaften) Benützung von Nachbargrundstücken zum Zweck der Ausführung ihres Bauvorhabens nach den Bestimmungen des § 36 TBO 2011 zu lösen und über entsprechenden Antrag der Bauwerberin in einem allenfalls dafür erforderlichen Verfahren vor der Baubehörde zu klären bzw durchzusetzen. Mangels Gegenständlichkeit dieser Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw mangels Abspruchs darüber im bekämpften Bescheid war dem Landesverwaltungsgericht aber jegliche Entscheidungskompetenz in dieser Frage entzogen.Zum anderen wäre die Frage einer Berechtigung der Bauwerber zur vorübergehenden (nicht jedoch dauerhaften) Benützung von Nachbargrundstücken zum Zweck der Ausführung ihres Bauvorhabens nach den Bestimmungen des Paragraph 36, TBO 2011 zu lösen und über entsprechenden Antrag der Bauwerberin in einem allenfalls dafür erforderlichen Verfahren vor der Baubehörde zu klären bzw durchzusetzen. Mangels Gegenständlichkeit dieser Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw mangels Abspruchs darüber im bekämpften Bescheid war dem Landesverwaltungsgericht aber jegliche Entscheidungskompetenz in dieser Frage entzogen. Soweit die Beschwerdeführer unzureichende rechtliche Sicherung der Zufahrt zum Baugrundstück bemängeln und aus diesem Grunde eine Versagung der Baubewilligung bzw Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im bereits gerichtsanhängigen Verfahren fordern, können diese Einwendungen nicht auf ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn gestützt werden, dient die entsprechende Bestimmung des § 3 Abs 1 TBO 2011 nämlich nicht deren Schutz (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Mangels Vorfragenqualität dieser Beurteilung im nachbarrechtlichen Verfahren war das Verfahren damit aber auch nicht

§ 38

AVG auszusetzen, reichen nämlich formelle Rechte nicht weiter als die ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechte. Auf die Frage, ob die Zufahrt rechtlich gesichert ist und ob die bestehende Dienstbarkeit für gegenständliches Projekt eine ausreichende Grundlage bietet, war daher nicht einzugehen, da den Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vglbar VwGH 11.09.1997, 97/06/0103, 26.05.1988, 86/06/0014, BauSlg 1125, uva).Soweit die Beschwerdeführer unzureichende rechtliche Sicherung der Zufahrt zum Baugrundstück bemängeln und aus diesem Grunde eine Versagung der Baubewilligung bzw Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im bereits gerichtsanhängigen Verfahren fordern, können diese Einwendungen nicht auf ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn gestützt werden, dient die entsprechende Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nämlich nicht deren Schutz vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Mangels Vorfragenqualität dieser Beurteilung im nachbarrechtlichen Verfahren war das Verfahren damit aber auch nicht

Paragraph 38, AVG auszusetzen, reichen nämlich formelle Rechte nicht weiter als die ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechte. Auf die Frage, ob die Zufahrt rechtlich gesichert ist und ob die bestehende Dienstbarkeit für gegenständliches Projekt eine ausreichende Grundlage bietet, war daher nicht einzugehen, da den Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vglbar VwGH 11.09.1997, 97/06/0103, 26.05.1988, 86/06/0014, BauSlg 1125, uva). Befürchten die Beschwerdeführer Beeinträchtigungen durch Aushub (allenfalls) konterminierten Bodenmaterials, bietet das vorliegende Bauverfahren und dessen Abhandlung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 keine geeignete Rechtsgrundlage zur entsprechenden Rechtsverfolgung. Vielmehr obläge derartige Rechtswahrung dafür vorgesehenen eigenen materienspezifischen Verwaltungsverfahren. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines umweltmedizinischen bzw umweltschutztechnischen Gutachtens sowie auf Durchführung von Probebohrungen war damit nicht stattzugeben. § 49 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 sieht ein nachweisliches Zustimmungsrecht des betroffenen Nachbarn im Falle der Überschreitung der Maximalhöhe durch Aufschüttungen im Abstandsbereich von 3 bzw 4 m vor. Vorliegend erweist sich jedoch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die im Abstandsbereich geplanten Aufschüttungen würden ohne dafür notwendige Zustimmung der Nachbarn eine zulässige Höhe von 2,00 m übersteigen, der Sache nach als nicht berechtigt. Wird derartiger Einwand zudem im Hinblick auf die im Osten geplanten Aufschüttungen geltend gemacht, dient dieser Vorhalt nicht dem eigenen Schutz der Beschwerdeführer, betrifft dies nämlich den Mindestabstandsbereich bezogen auf die ihrem Grundstück abgewandte Gebäudeseite. Damit sind die Beschwerdeführer aber nicht betroffene Nachbarn im Sinne des § 47 Abs 3 zweiter Satz TBO

  1. Bemängeln die Beschwerdeführer die geplante Aufschüttungshöhe im Westen und Süden des Baugrundstückes zu ihren Grundstücken hin, stellte der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Beurteilung vom 14.07.2014, Zl BAPO-****/*-2014, unter ausführlicher Befundung und detaillierten Berechnungen bezogen auf die jeweiligen Grundstücke, welche von den Beschwerdeführern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 im Ergebnis auch unwiderlegt blieben, jedoch fest, dass die Aufschüttungen, welche ausgehend vom Böschungsfuß an der jeweiligen Grundgrenze mit 33° geführt werden, in den Mindestabstandsflächen von 4 m zu den angrenzenden Grundstücken in keinem Bereich die zulässige Höhe von 2,00 m überschreiten. Höhere Aufschüttungen seien erst im Bereich außerhalb dieser Mindestabstände zu den vorgesehenen Objekten geplant. Bei derartiger Sachlage bedurfte es aber keiner Zustimmung der betroffenen Nachbarn zur Vornahme dieser Aufschüttungen.Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 sieht ein nachweisliches Zustimmungsrecht des betroffenen Nachbarn im Falle der Überschreitung der Maximalhöhe durch Aufschüttungen im Abstandsbereich von 3 bzw 4 m vor. Vorliegend erweist sich jedoch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die im Abstandsbereich geplanten Aufschüttungen würden ohne dafür notwendige Zustimmung der Nachbarn eine zulässige Höhe von 2,00 m übersteigen, der Sache nach als nicht berechtigt. Wird derartiger Einwand zudem im Hinblick auf die im Osten geplanten Aufschüttungen geltend gemacht, dient dieser Vorhalt nicht dem eigenen Schutz der Beschwerdeführer, betrifft dies nämlich den Mindestabstandsbereich bezogen auf die ihrem Grundstück abgewandte Gebäudeseite. Damit sind die Beschwerdeführer aber nicht betroffene Nachbarn im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz TBO
  2. Bemängeln die Beschwerdeführer die geplante Aufschüttungshöhe im Westen und Süden des Baugrundstückes zu ihren Grundstücken hin, stellte der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Beurteilung vom 14.07.2014, Zl BAPO-****/*-2014, unter ausführlicher Befundung und detaillierten Berechnungen bezogen auf die jeweiligen Grundstücke, welche von den Beschwerdeführern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 im Ergebnis auch unwiderlegt blieben, jedoch fest, dass die Aufschüttungen, welche ausgehend vom Böschungsfuß an der jeweiligen Grundgrenze mit 33° geführt werden, in den Mindestabstandsflächen von 4 m zu den angrenzenden Grundstücken in keinem Bereich die zulässige Höhe von 2,00 m überschreiten. Höhere Aufschüttungen seien erst im Bereich außerhalb dieser Mindestabstände zu den vorgesehenen Objekten geplant. Bei derartiger Sachlage bedurfte es aber keiner Zustimmung der betroffenen Nachbarn zur Vornahme dieser Aufschüttungen.

§ 26Abs.

3 lit c TBO 2011 steht den Nachbarn ein auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan verordneten Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränktes Mitspracherecht zu. Nicht hingegen zugestanden ist ein Mitspracherecht in Bezug auf verordnete Baudichten (vgl etwa VwGH 25.09.2007, 2006/06/0168, 27.06.2006, 2006/06/0015, uva). Soweit die Beschwerdeführer Widersprüche des Projektes zur festgelegten Baumassendichte monieren, konnte dieses Vorbringen damit nicht greifen. Dies gilt nicht nur für den Einwand der unzulässigen bzw falschen Berechnung der Baumasse insbesondere auch im Hinblick auf das geplante Ausmaß der Abgrabungen und das Unterlassen der Einrechnung diverser Bauteile (etwa Stiegenhäuser ua) in die Gesamtsumme, sondern auch für den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführer, es werde unter falscher Auslegung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Bestimmungen durch die geplanten Anböschungen im Winkel von 33° zum Nachteil der Beschwerdeführer auf die Berechnung der zulässigen Baumassendichte Einfluss genommen.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 steht den Nachbarn ein auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan verordneten Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränktes Mitspracherecht zu. Nicht hingegen zugestanden ist ein Mitspracherecht in Bezug auf verordnete Baudichten vergleiche etwa VwGH 25.09.2007, 2006/06/0168, 27.06.2006, 2006/06/0015, uva). Soweit die Beschwerdeführer Widersprüche des Projektes zur festgelegten Baumassendichte monieren, konnte dieses Vorbringen damit nicht greifen. Dies gilt nicht nur für den Einwand der unzulässigen bzw falschen Berechnung der Baumasse insbesondere auch im Hinblick auf das geplante Ausmaß der Abgrabungen und das Unterlassen der Einrechnung diverser Bauteile (etwa Stiegenhäuser ua) in die Gesamtsumme, sondern auch für den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführer, es werde unter falscher Auslegung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Bestimmungen durch die geplanten Anböschungen im Winkel von 33° zum Nachteil der Beschwerdeführer auf die Berechnung der zulässigen Baumassendichte Einfluss genommen. Ist den Nachbarn eines Bauverfahrens im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zwar ein grundsätzliches Mitspracherecht hinsichtlich in Bebauungsplänen verordneter Bauhöhenfestlegungen gesetzlich garantiert, ist jedoch angewendet auf gegenständliche Beschwerdesache folgendes auszuführen:Ist den Nachbarn eines Bauverfahrens im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zwar ein grundsätzliches Mitspracherecht hinsichtlich in Bebauungsplänen verordneter Bauhöhenfestlegungen gesetzlich garantiert, ist jedoch angewendet auf gegenständliche Beschwerdesache folgendes auszuführen: Für den gegenständlichen Bereich gilt der Bebauungsplan der Stadt Ort1 **-**, Ort

  1. Dieser wurde vom Gemeinderat am 29.04.1999 beschlossen und trat am 26.05.1999 in Rechtskraft. Der Bebauungsplan verordnete eine zulässige Höchstanzahl von zwei Vollgeschoßen. Entsprechend der Bestimmung des § 117 Abs 3 TROG 2011 (diese Bestimmung regelt das Übergangsrecht für Bebauungspläne) trat diese Festlegung über die zulässige Anzahl der Vollgeschoße am
  2. Dezember 2013 (ex lege) außer Kraft. Hatte damit zwar die Erstbehörde zu ihrem Entscheidungszeitpunkt noch im Jahre 2013 diese festgelegte Vollgeschoßanzahl ihrem Abspruch (noch) zugrunde zu legen, war hingegen bereits von der Berufungsbehörde sowie nun auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Entscheidungszeitpunkte im Jahre 2014) die eingetretene neue Rechtslage zu beachten. Behörden sowie - über entsprechenden Verweis in § 17 VwGVG auf die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen des AVG - auch das erkennende Gericht haben ihren Entscheidungen in der Sache – mangels gegenteiliger Anordnungen - grundsätzlich das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Jene Vorhalte der Beschwerdeführer, wonach das Bauvorhaben der festgelegten Höchstanzahl von zwei Vollgeschoßen widerspräche, treffen damit aber – infolge ersatzlosen Entfalls dieser Festlegung - nicht zu. Für den gegenständlichen Bereich gilt der Bebauungsplan der Stadt Ort1 **-**, Ort
  3. Dieser wurde vom Gemeinderat am 29.04.1999 beschlossen und trat am 26.05.1999 in Rechtskraft. Der Bebauungsplan verordnete eine zulässige Höchstanzahl von zwei Vollgeschoßen. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3, TROG 2011 (diese Bestimmung regelt das Übergangsrecht für Bebauungspläne) trat diese Festlegung über die zulässige Anzahl der Vollgeschoße am
  4. Dezember 2013 (ex lege) außer Kraft. Hatte damit zwar die Erstbehörde zu ihrem Entscheidungszeitpunkt noch im Jahre 2013 diese festgelegte Vollgeschoßanzahl ihrem Abspruch (noch) zugrunde zu legen, war hingegen bereits von der Berufungsbehörde sowie nun auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Entscheidungszeitpunkte im Jahre 2014) die eingetretene neue Rechtslage zu beachten. Behörden sowie - über entsprechenden Verweis in Paragraph 17, VwGVG auf die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen des AVG - auch das erkennende Gericht haben ihren Entscheidungen in der Sache – mangels gegenteiliger Anordnungen - grundsätzlich das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen. Jene Vorhalte der Beschwerdeführer, wonach das Bauvorhaben der festgelegten Höchstanzahl von zwei Vollgeschoßen widerspräche, treffen damit aber – infolge ersatzlosen Entfalls dieser Festlegung - nicht zu.

§ 26Abs.

3 lit b (und 4) TBO 2011 steht Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht etwa dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihnen hingegen nicht eingeräumt (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0001, 12.12.2013, 2013/06/0195, 18.12.2007, 2003/06/0016, uva). Dies gilt auch hinsichtlich Einwänden betreffend das Vorhandensein notwendiger Aufstellflächen und Bewegungsflächen für derartige Fahrzeuge sowie bezüglich der Einsetzbarkeit von Geräten udgl. Soweit Vorbringen in diesem Sinne erstattet wurde, betrifft dies nicht nachbarrechtliches Schutzinteresse. Es war daher auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung der Feuerwehr nicht stattzugeben.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, (und 4) TBO 2011 steht Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht etwa dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihnen hingegen nicht eingeräumt vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0001, 12.12.2013, 2013/06/0195, 18.12.2007, 2003/06/0016, uva). Dies gilt auch hinsichtlich Einwänden betreffend das Vorhandensein notwendiger Aufstellflächen und Bewegungsflächen für derartige Fahrzeuge sowie bezüglich der Einsetzbarkeit von Geräten udgl. Soweit Vorbringen in diesem Sinne erstattet wurde, betrifft dies nicht nachbarrechtliches Schutzinteresse. Es war daher auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung der Feuerwehr nicht stattzugeben. Die unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten geäußerten Einwände der Beschwerdeführer betreffen (vorwiegend) Fragen der Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge, der notwendigen Aufstell- und Manövrierflächen und in weiterem Zusammenhang damit geäußerte Gefährdungen der Beschwerdeführer im Brandfalle. Derartiges Vorbringen unterliegt aber nicht (unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten) zuerkanntem nachbarrechtlichem Mitspracherecht im Bauverfahren. Bestehe laut weiterem Vorhalt der Beschwerdeführer eine mögliche Brandgefährdung durch mit dem Wohnen üblicherweise an sich verbundenen Tätigkeiten und Gefahren (die Beschwerdeführer nennen hier beispielsweise Kochen, Rauchen, Kabelbrand, Spraydosen udgl) und erhöhe sich diese Gefährdung durch die Vielzahl an künftigen Bewohnern, ist aber auch derartiger Einwand nicht vom gesetzlichen, brandschutzrechtlich relevanten Mitspracherecht umfasst. Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit bzw des Brandschutzes kommt vielmehr nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Behaupten die Beschwerdeführer ohne nähere Spezifizierung einen Widerspruch zu den technischen Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes, ist unabhängig von einer Beurteilung, ob derart allgemein gehaltenes Vorbringen überhaupt als zulässige Einwendung im Rechtssinne gewertet werden kann, festzustellen, dass sowohl der dem behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige als auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige brandschutzrechtliche Überprüfungen des Bauvorhabens vornahmen und übereinstimmend unter näher aufgezeigter fachlicher Beurteilung die Bauausführung als den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend bewerteten. Insbesondere im Hinblick auf entsprechend geäußerte Bedenken der Beschwerdeführer stellte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.07.2014 und nochmals erläuternd in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 fest, dass sich durch - von ihm ausführlich beschriebene - brandschutztechnische Vorkehrungen einzelne Unterbrandabschnitte (wobei auch ein Großteil der vorgesehenen Wohnungen als eigene Brandabschnitte ausgebildet würden) ergäben, wodurch die laut OIB zulässigen Flächen für Brandabschnitte von 1.200 m² bzw 800 m² nicht überschritten wären. Diesen gutachterlichen Wertungen traten die Beschwerdeführer nicht, insbesondere auch nicht fachlich belegt, entgegen. Eine Verletzung von Abstandsvorschriften wurde (präklusionshemmend) bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 nur vom Beschwerdeführer DDr MMag GG zu seinem Grundstück (Grundmauer) hin vorgebracht. Wenngleich dieser Einwand in der Beschwerde nicht mehr in dieser Form aufrecht erhalten wird, sondern nun von sämtlichen Beschwerdeführern für sich die Nichteinhaltung der verordneten offenen Bauweise vorgehalten wird, ist selbst im Fall der eingetretenen Verschweigung der Sache nach festzustellen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.07.2014 unter detaillierter Befunddarlegung aufbauend auf dem Lageplan

§ 24

TBO 2011 der *** Ziviltechniker KG vom 14.01.2013 die gesetzlichen Abstände zu sämtlichen Grundstücken der Beschwerdeführer hin als eingehalten beurteilte. Insofern bestätigt sich auch das im verwaltungsbehördlichen Verfahren dazu eingeholte hochbautechnische Gutachten vom 06.02.2013, Zl Mag***/****/**-**-**/1.Eine Verletzung von Abstandsvorschriften wurde (präklusionshemmend) bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 nur vom Beschwerdeführer DDr MMag GG zu seinem Grundstück (Grundmauer) hin vorgebracht. Wenngleich dieser Einwand in der Beschwerde nicht mehr in dieser Form aufrecht erhalten wird, sondern nun von sämtlichen Beschwerdeführern für sich die Nichteinhaltung der verordneten offenen Bauweise vorgehalten wird, ist selbst im Fall der eingetretenen Verschweigung der Sache nach festzustellen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.07.2014 unter detaillierter Befunddarlegung aufbauend auf dem Lageplan

Paragraph 24, TBO 2011 der *** Ziviltechniker KG vom 14.01.2013 die gesetzlichen Abstände zu sämtlichen Grundstücken der Beschwerdeführer hin als eingehalten beurteilte. Insofern bestätigt sich auch das im verwaltungsbehördlichen Verfahren dazu eingeholte hochbautechnische Gutachten vom 06.02.2013, Zl Mag***/****/**-**-**/

  1. Festgestellt wird, dass der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen dient und Grenzpunkte im Grenzkataster eingetragener Grundstücke durch Maßzahlen (Koordinaten) in Zentimetergenauigkeit festgelegt sind. Den Seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2013 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit des Lageplanes der *** Ziviltechniker KG ist entgegen zu halten, dass es sich bei einem derartigen Vermessungsplan um eine öffentlichen Urkunde mit entsprechender Beweiskraft handelt, die im Vermessungsplan ausgewiesenen Grenzpunkte aus dem Grenzkataster übernommen und die Planunterlagen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen laut dessen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft wurden. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines weiteren Lageplans nach § 24 TBO 2011 zum Beweis der vorgeworfenen Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstände war somit nicht stattzugeben. Festgestellt wird, dass der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen dient und Grenzpunkte im Grenzkataster eingetragener Grundstücke durch Maßzahlen (Koordinaten) in Zentimetergenauigkeit festgelegt sind. Den Seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2013 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit des Lageplanes der *** Ziviltechniker KG ist entgegen zu halten, dass es sich bei einem derartigen Vermessungsplan um eine öffentlichen Urkunde mit entsprechender Beweiskraft handelt, die im Vermessungsplan ausgewiesenen Grenzpunkte aus dem Grenzkataster übernommen und die Planunterlagen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen laut dessen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft wurden. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines weiteren Lageplans nach Paragraph 24, TBO 2011 zum Beweis der vorgeworfenen Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstände war somit nicht stattzugeben. Hinsichtlich des weiteren Einwandes, die geplanten Gebäude hielten zueinander – da miteinander durch Stiegenhäuser verbunden - die verordnete offene Bauweise nicht ein, kann ein vom Interesse der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Abstände zu ihren Grundstücken losgelöstes selbständiges Schutzinteresse schon grundsätzlich nicht gesehen werden. Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in ihrem Immissionsschutz verletzt. Halten die Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Bewohner der geplanten Anlage durch das Entstehen von Immissionen aus der Tiefgarage vor, ist dem zu erwidern, dass einem Nachbarn Mitspracherechte grundsätzlich nur insoweit zustehen, als sie auch ihrem (eigenen) Schutz dienen, und Nachbarn damit jedenfalls nicht zur Wahrung fremder Rechte bzw Interessen, somit auch nicht jener der Benützer des zu errichtenden Baues, legitimiert sind (vgl etwa VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253, 15.11.2011/05/0227, uva). Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in ihrem Immissionsschutz verletzt. Halten die Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der Bewohner der geplanten Anlage durch das Entstehen von Immissionen aus der Tiefgarage vor, ist dem zu erwidern, dass einem Nachbarn Mitspracherechte grundsätzlich nur insoweit zustehen, als sie auch ihrem (eigenen) Schutz dienen, und Nachbarn damit jedenfalls nicht zur Wahrung fremder Rechte bzw Interessen, somit auch nicht jener der Benützer des zu errichtenden Baues, legitimiert sind vergleiche etwa VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253, 15.11.2011/05/0227, uva). Immissionsschutz steht den Nachbarn eines Bauverfahrens nur insoweit zu, als ein solcher mit der jeweiligen Widmungskategorie nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 verbunden ist. Das Baugrundstück ist als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Grundsätzlich steht die Errichtung von Wohngebäuden laut derartiger Flächenwidmung unter keiner (ausdrücklichen) Immissionseinschränkung, sind demnach Immissionen (welcher Art immer), die von Wohngebäuden und den dazugehörigen Nebenanlagen typischerweise ausgehen, von Nachbarn hinzunehmen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor (vgl etwa VwGH 09.09.2008, 2008/06/0044, 20.10.1994, 93/06/1073, uva).Immissionsschutz steht den Nachbarn eines Bauverfahrens nur insoweit zu, als ein solcher mit der jeweiligen Widmungskategorie nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 verbunden ist. Das Baugrundstück ist als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Grundsätzlich steht die Errichtung von Wohngebäuden laut derartiger Flächenwidmung unter keiner (ausdrücklichen) Immissionseinschränkung, sind demnach Immissionen (welcher Art immer), die von Wohngebäuden und den dazugehörigen Nebenanlagen typischerweise ausgehen, von Nachbarn hinzunehmen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor vergleiche etwa VwGH 09.09.2008, 2008/06/0044, 20.10.1994, 93/06/1073, uva). Projektgegenständlich ist die Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 117 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 174 PKW-Abstellplätzen und Abstellflächen für 10 Motorräder. Umschlossen wird die geplante Wohnanlage von bereits bestehender höher geführter (vornehmlich Wohn-)Blockbebauung und ist sie an allen vier Seiten von stark befahrenen innerstädtischen Straßen (Adresse1, Adresse6, Adresse7, Adresse5) umgeben. Das geplante Projekt ist zwar fraglich groß, grenzt sich aber in seinem größenmäßigen Umfang weder hinsichtlich seines Wohnteils noch seines Tiefgaragenteils etwa vom unmittelbar östlich angrenzenden, baubehördlich genehmigten Objekt Adresse5 Hausnummer 31 – 33, Gst 3***/18, Wohn- Geschäftshaus und Studentenheim mit insgesamt 107 Wohnungen, gewerblich genutzten Flächen und einer Tiefgarage mit insgesamt 187 Stellplätzen (Baubescheid vom 05.08.1996, Zl III-****/**/1996) ab. Auch ein typischerweise besonders immissionträchtiger Verwendungszweck im Verhältnis zu anderen Wohngebäuden dieser Dimension an einem innerstädtischen Standort aus dem Blickwinkel der projektgemäßen Ausgestaltung ist nicht ersichtlich. Unter diesem Betrachtungswinkel lagen somit aber außergewöhnlicher Umstände nicht vor. Die Beschwerdeführer monieren unzulässige Immissionen durch die geplante Tiefgarage. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung von Nachbarn hingenommen werden, dabei sind nach ständiger Rechtsprechung bei Wohngebäuden die Pflichtabstellplätze Hauptanwendungsfall. Die von Abstellplätzen, die Pflichtabstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. In Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen in Zusammenhang mit Stellplätzen kann das Abstellen auf die Pflichtabstellplätze als geeignete Richtschnur (nicht jedoch als alleiniges Abgrenzungskriterium) angesehen werden (vgl etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045, 21.05.2007, 2004/05/0254, 01.04.2008, 2008/06/0009, ua).Die Beschwerdeführer monieren unzulässige Immissionen durch die geplante Tiefgarage. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung von Nachbarn hingenommen werden, dabei sind nach ständiger Rechtsprechung bei Wohngebäuden die Pflichtabstellplätze Hauptanwendungsfall. Die von Abstellplätzen, die Pflichtabstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. In Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen in Zusammenhang mit Stellplätzen kann das Abstellen auf die Pflichtabstellplätze als geeignete Richtschnur (nicht jedoch als alleiniges Abgrenzungskriterium) angesehen werden vergleiche etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045, 21.05.2007, 2004/05/0254, 01.04.2008, 2008/06/0009, ua). Die sich für das Vorhaben errechnenden 129 Pflichtabstellplätze (laut korrigierender Berechnung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 14.07.2014 gegenüber im behördlichen Verfahren zugrunde gelegten 132 Pflichtabstellplätzen) werden nun aber mit projektierten 174 PKW-Stellplätzen und vorgesehenen Flächen für 10 Motorräder um 45 Stellplätze und die Stellflächen für Motorräder überschritten (Anm: nach erfolgter Projektänderung im Bereich des Quartierstreffs beträgt die Pflichtabstellplatzanzahl 130 Stellplätze). Wie schon die belangte Behörde (wenngleich diese noch von einer geringeren Stellplatzanzahl von 146 gegenüber 132 Pflichtabstellplätzen ausging) sah auch das erkennende Gericht in diesem Mehrausmaß unter dem Blickwinkel des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes berücksichtigungswürdige Umstände und erachtete daher darauf gerichtete gutachterliche immissionstechnische Abklärungen als notwendig. Ausgeführt sei an dieser Stelle, dass jedoch eine von den Beschwerdeführern vorgehaltene Mehrfachnutzung von Stellplätzen (wie immer eine solche im Konkreten unter gleichzeitiger Ausnutzung der Stellfläche bewerkstelligt werden sollte) im Hinblick auf den Charakter eines Bauverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren, in dem allein von der ausdrücklich beantragten Stellplatzzahl an sich ausgegangen werden muss, unbeachtlich zu bleiben hat.Die sich für das Vorhaben errechnenden 129 Pflichtabstellplätze (laut korrigierender Berechnung des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 14.07.2014 gegenüber im behördlichen Verfahren zugrunde gelegten 132 Pflichtabstellplätzen) werden nun aber mit projektierten 174 PKW-Stellplätzen und vorgesehenen Flächen für 10 Motorräder um 45 Stellplätze und die Stellflächen für Motorräder überschritten Anmerkung, nach erfolgter Projektänderung im Bereich des Quartierstreffs beträgt die Pflichtabstellplatzanzahl 130 Stellplätze). Wie schon die belangte Behörde (wenngleich diese noch von einer geringeren Stellplatzanzahl von 146 gegenüber 132 Pflichtabstellplätzen ausging) sah auch das erkennende Gericht in diesem Mehrausmaß unter dem Blickwinkel des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes berücksichtigungswürdige Umstände und erachtete daher darauf gerichtete gutachterliche immissionstechnische Abklärungen als notwendig. Ausgeführt sei an dieser Stelle, dass jedoch eine von den Beschwerdeführern vorgehaltene Mehrfachnutzung von Stellplätzen (wie immer eine solche im Konkreten unter gleichzeitiger Ausnutzung der Stellfläche bewerkstelligt werden sollte) im Hinblick auf den Charakter eines Bauverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren, in dem allein von der ausdrücklich beantragten Stellplatzzahl an sich ausgegangen werden muss, unbeachtlich zu bleiben hat. In Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie über entsprechende Veranlassung durch das erkennende Gericht ergänzte der immissionstechnische Sachverständige mit Gutachten vom 11.08.2014 sein im behördlichen Verfahren erstelltes Erstgutachten vom 30.06.2013 im Hinblick auf die tatsächlich projektierte Stellplatzanzahl und stellte zudem korrigierende Immissionsberechnungen unter Zugrundelegung der tatsächlich vorgesehenen Zu- und Abfahrtsituation - diese nämlich geplant in Form einer Einbahnregelung mit zwei Zufahrten und einer Abfahrt gegenüber im Erstgutachten angenommenen sowohl Zu- und Abfahrten jeweils an allen drei möglichen Standorten - an. Zudem legte der Gutachter über entsprechenden gerichtlichen Auftrag seine Ermittlungsansätze für die Feststellung der bereits bestehenden oberirdischen Parkplatzsituation mit angenommenen ca 115 Stellplätzen auf dem Gelände des Bauplatzes (diese entfallen im Zuge der Bauausführung) sowie mit ca. 40 Stellplätzen am unmittelbar östlich benachbarten Grundstück (diese bleiben weiter bestehen) dar. Wenn sich der Gutachter zur Abklärung der Bestandssituation dabei auf eigene Wahrnehmungen anlässlich eines durchgeführten Lokalaugenscheins sowie darüber hinaus auch auf Auswertungen der bestehenden Parkplatzsituation unter Zuhilfenahme von Luftbildaufnahmen stützt, kann das erkennende Gericht darin keine Unzulänglichkeit erkennen, zumal sich die Annahmen des Sachverständigen bezogen auf den (maßgeblichen) Bauplatzbereich auch mit den Angaben der Bauwerberin, derzeit auf diesem Gelände gesamtauslastend 120 Parkplätze vermietet zu haben, decken und die Beschwerdeführer selbst dem auch nicht Gegenteiliges entgegen hielten. Den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens vom 30.03.2013 durch den verfassenden Gutachter Ing. AT selbst wird vom Landesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Weder sieht das Gericht die fachliche Qualifikation des Sachverständigen (diese wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten) in Zweifel gestellt noch in dessen Person gelegene Befangenheitsgründe als gegeben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stehen der fachlichen Beurteilung an sich aus aufgezeigten Gründen keine sachlichen Bedenken entgegen. Der Beiziehung eines schon im unterinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen sodann auch im Rechtsmittelverfahren steht auch nicht einschlägige höchstgerichtliche Judikatur entgegen. (vgl etwa auch VwGH 19.05.2014, 2013/09/0054, 07.10.2014, E707/2014).Den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens vom 30.03.2013 durch den verfassenden Gutachter Ing. AT selbst wird vom Landesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Weder sieht das Gericht die fachliche Qualifikation des Sachverständigen (diese wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten) in Zweifel gestellt noch in dessen Person gelegene Befangenheitsgründe als gegeben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes stehen der fachlichen Beurteilung an sich aus aufgezeigten Gründen keine sachlichen Bedenken entgegen. Der Beiziehung eines schon im unterinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen sodann auch im Rechtsmittelverfahren steht auch nicht einschlägige höchstgerichtliche Judikatur entgegen. vergleiche etwa auch VwGH 19.05.2014, 2013/09/0054, 07.10.2014, E707/2014). Das immissionstechnische Gutachten wird auch jener höchstgerichtlichen Judikatur gerecht, nach der es für die Immissionsentwicklung von entscheidender Bedeutung ist, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen (vgl etwa VwGH 30.04.2013, 2012/05/0077). In diesem Sinne stellt der Sachverständige die derzeit zu den oberirdischen Parkplätzen erfolgenden Fahrbewegungen den künftig zu erwartenden Fahrbewegungen zu den geplanten Tiefgaragenstellplätzen (174 PKW und 10 Motorräder), jeweils unterscheidend nach Tages- und Nachtzeiten, gegenüber. Um den nach der Bayrischen Parkplatzlärmstudie für Motorräder im Vergleich zu (anderen) Kraftfahrzeugen vorgesehenen Zuschlagsfaktor von 3 dB zu berücksichtigen, wurde im Hinblick auf die 10 geplanten Motorradabstellplätze diesem Zuschlagsfaktor entsprechend eine doppelte Stellplatzbewegungshäufigkeit angenommen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung der Beschwerdeführer, nur eine halbe Auslastung der bestehenden oberirdischen Parkplätze als Berechnungsgrundlage für die gegenwärtig bestehenden Immissionen heranzuziehen, erweist sich schon im Hinblick auf die, von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogenen bzw nicht widerlegten Angaben der Bauwerberin, die Parkplätze zur Gänze vermietet zu haben, als unberechtigt. Auf allfällige schwankende bzw geringere Auslastungskapazitäten in möglichen Einzelfällen kann es bei gebotener Gesamtbetrachtung hingegen jedenfalls entscheidungswesentlich nicht ankommen. Insofern war aber auch dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführer, das immissionstechnische Gutachten im Hinblick auf eine durchschnittlich nur 50 prozentige Auslastung der oberirdischen Parkplätze ergänzen zu lassen, nicht stattzugeben. An dieser Stelle sei überdies auch festgehalten, dass für die Ermittlung der bestehender Immissionen Fahrbewegungen durch lärmträchtigere Motorräder - und damit im Ergebnis auch bestehende höhere Immissionswerte - offenkundig (dies gereicht den Beschwerdeführern im Ergebnis zum Vorteil) nicht berücksichtigt wurden, wogegen Fahrbewegungen derartiger Kraftfahrzeuge zur Berechnung der künftigen Lärmimmissionen aus der Tiefgarage sehr wohl mit veranschlagt wurden. Laut Feststellung des immissionstechnischen Sachverständigen wurde die im Einreichplan im Bereich der Ausfahrt in die Adresse1 projektierte Manövrierfläche in die Beurteilung ebenfalls mit aufgenommen und im Berechnungsmodell berücksichtigt.Das immissionstechnische Gutachten wird auch jener höchstgerichtlichen Judikatur gerecht, nach der es für die Immissionsentwicklung von entscheidender Bedeutung ist, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen vergleiche etwa VwGH 30.04.2013, 2012/05/0077). In diesem Sinne stellt der Sachverständige die derzeit zu den oberirdischen Parkplätzen erfolgenden Fahrbewegungen den künftig zu erwartenden Fahrbewegungen zu den geplanten Tiefgaragenstellplätzen (174 PKW und 10 Motorräder), jeweils unterscheidend nach Tages- und Nachtzeiten, gegenüber. Um den nach der Bayrischen Parkplatzlärmstudie für Motorräder im Vergleich zu (anderen) Kraftfahrzeugen vorgesehenen Zuschlagsfaktor von 3 dB zu berücksichtigen, wurde im Hinblick auf die 10 geplanten Motorradabstellplätze diesem Zuschlagsfaktor entsprechend eine doppelte Stellplatzbewegungshäufigkeit angenommen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung der Beschwerdeführer, nur eine halbe Auslastung der bestehenden oberirdischen Parkplätze als Berechnungsgrundlage für die gegenwärtig bestehenden Immissionen heranzuziehen, erweist sich schon im Hinblick auf die, von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogenen bzw nicht widerlegten Angaben der Bauwerberin, die Parkplätze zur Gänze vermietet zu haben, als unberechtigt. Auf allfällige schwankende bzw geringere Auslastungskapazitäten in möglichen Einzelfällen kann es bei gebotener Gesamtbetrachtung hingegen jedenfalls entscheidungswesentlich nicht ankommen. Insofern war aber auch dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführer, das immissionstechnische Gutachten im Hinblick auf eine durchschnittlich nur 50 prozentige Auslastung der oberirdischen Parkplätze ergänzen zu lassen, nicht stattzugeben. An dieser Stelle sei überdies auch festgehalten, dass für die Ermittlung der bestehender Immissionen Fahrbewegungen durch lärmträchtigere Motorräder - und damit im Ergebnis auch bestehende höhere Immissionswerte - offenkundig (dies gereicht den Beschwerdeführern im Ergebnis zum Vorteil) nicht berücksichtigt wurden, wogegen Fahrbewegungen derartiger Kraftfahrzeuge zur Berechnung der künftigen Lärmimmissionen aus der Tiefgarage sehr wohl mit veranschlagt wurden. Laut Feststellung des immissionstechnischen Sachverständigen wurde die im Einreichplan im Bereich der Ausfahrt in die Adresse1 projektierte Manövrierfläche in die Beurteilung ebenfalls mit aufgenommen und im Berechnungsmodell berücksichtigt. Grundlage der Lärmberechnungen bildete die Bayrische Parkplatzlärmstudie (
  2. Auflage) und stellt diese als Standardwerk für Schallimmissionen von Parkplätzen (auch) nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine durchaus taugliche Beurteilungsgrundlage zur Beurteilung derartiger Lärmimmissionen dar. Die Anwendbarkeit dieser Studie wurde von den Beschwerdeführern dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt. Über Beschwerdevorhalt der Unschlüssigkeit unterschiedlicher Berechnungsansätze für bestehende gegenüber künftigen Fahrbewegungen klärte der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten durch Verweis auf die Bayrische Parkplatzlärmstudie und die darin festgehaltenen Auswertungen der Stellplatzwechselhäufigkeit auf, dass oberirdische Stellplätze gegenüber Tiefgaragenstellplätzen häufiger genutzt würden und als Grund dafür zu vermuten sei, dass oberirdische Stellplätze als attraktiver und sicherer eingestuft würden. Auch diese Annahme scheint dem erkennenden Gericht schlüssig und durchaus nachvollziehbar. Nach Darlegung des immissionstechnischen Sachverständigen stellen einschlägige Richtlinien wie auch die Bayrische Parkplatzlärmstudie auf Annahmen über einen bestimmten Zeitraum, nicht hingegen auf fixe Zeitpunkte, ab. Im Gutachten werde – so vom Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt - entsprechend davon ausgegangen, dass über einen bestimmten Zeitraum, nämlich über den Zeitraum einer Stunde, eine bestimmte Fahrzeugfrequenz stattfinde. Der Umstand der zeitlichen Dauer vom Verlassen des Stellplatzes bis zum Erreichen der öffentlichen Verkehrsfläche – wie dieser von den Beschwerdeführern nachgefragt wurde – fließe insofern in die Berechnung mit ein, als dies den Stellplatzwechsel an sich betreffen würde. Hingegen wäre laut Aufklärung durch den Sachverständigen die Dauer an sich, die ein Fahrzeug für diese Strecke tatsächlich benötige, für vorliegende Berechnung nicht relevant. Dem hielten die Beschwerdeführer der Sache nach sodann auch nicht mehr entgegen. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Belastungen wären einem Zeitfaktor zuzuordnen, entstehe so insbesondere bei der Ausfahrt in die Adresse1 vor allem im morgendlichen Stoßverkehr ein Stau, welcher die ausfahrenden Fahrzeuge zu einer durchschnittlichen Steh- und Haltedauer von einer bis zu zwei Minuten zwinge, kann in dieser Ausschließlichkeit nicht gefolgt werden. Scheinen diese Zeitangaben dem erkennenden Gericht schon für sich als auch vor allem nach allgemeinen Erfahrungswerten unverhältnismäßig hoch gegriffen, so kann ihnen insbesondere in dieser geäußerten Allgemeinheit bzw Undifferenziertheit nicht gefolgt werden. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass die Ausfahrtsituation vom jeweiligen, über den gesamten Tag (wie auch zu Morgenstunden) schwankenden, jeweils situationsbedingten Verkehrsaufkommen abhängig ist und wird danach gerechtfertigter Weise ohne besondere Bedachtnahme auf allfällige (zu jeder Tageszeit mögliche) Ausnahmesituationen von einer gleichermaßen Durchschnittsbetrachtung, wie dies auch der vorliegenden gutachterlichen Ermittlung der Fahrbewegungen pro Stunde entspricht, ausgegangen werden müssen. Derartiger Schluss wird für gegenständliche Projektierung ebenso wie generell für Tiefgaragenausfahrten vergleichbar dimensionierter zentraler innerstädtischer Wohnbauprojekte zu gelten haben, welche zudem anders als beim vorliegenden Bauvorhaben vornehmlich in gemeinsamer paralleler Führung von Zufahrt und Abfahrt errichtet werden, was für sich schon erhöhte, an einer einzigen Örtlichkeit konzentrierte Fahrbewegungsfrequenzen bedingt. Unter diesem Blickwinkel kann das erkennende Gericht im entsprechenden Beschwerdevorhalt aber auch keine außergewöhnlichen Umstände im judizierten Sinne, welche eine qualifizierte immissionstechnische Prüfungspflicht auslösen müssten, sehen. Es war daher dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Erhebung der Fahrzeugfrequenz im Ausfahrtsbereich der Tiefgarage (insbesondere beantragt hinsichtlich der Morgenstunden) und der Verkehrsführung in die Adresse1 als Grundlage für eine Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens nicht stattzugeben. Das Gutachten stellt für die Beurteilung des Ausmaßes der immissionsmäßigen Veränderung die vorhandene ortsübliche Schallimmission (Umgebungslärm) und die zu erwartenden zusätzlichen Immissionen einander gegenüber und wählt als Immissionspunkte (diese blieben unbeanstandet) die drei am nächsten zu den neu geplanten Tiefgaragenzufahrten bzw der Tiefgaragenabfahrt gelegenen Nachbarliegenschaften. Hinsichtlich der Beurteilung der zukünftigen Emissionssituation erfolgt die Betrachtung nicht nur eingeschränkt auf die, die Pflichtabstellplätze überschreitende Anzahl von Stellplätzen, sondern (zur Darstellung des worst case) im Hinblick auf die Gesamtzahl der projektierten Tiefgaragenstellplätze (174 PKW und 10 Motorräder). Der immissionstechnische Sachverständige führte seine Berechnungen des örtlich vorhandenen Schallpegels, welcher bei den beurteilungsrelevanten Objekten von Schallquellen sowohl im Innenhof als auch von weiter entfernten Straßenverkehrsimmissionen geprägt wird, mit dem Schallberechnungsprogramm Soundplan durch. Die Verkehrsbelastung der umgebenden Straßen wurden aus dem Lärmkatastermodell der Stadtgemeinde Ort1 (dieses wird mit den jeweiligen im Stadtgebiet vorherrschenden Verkehrsstärken ständig aktuell gehalten) übernommen, die Schallquellen im Innenhof anhand der Bayrischen Parkplatzlärmstudie bestimmt. Die zukünftige Emissionssituation wurde entsprechend den, auf Grundlage der (anhand der Bayrischen Parkplatzlärmstudie erhobenen) Fahrbewegungen zu den 174 PKW- und 10 Motorradabstellplätzen berechneten Emissionen ebenfalls mit dem Schallberechnungsprogramm Soundplan ermittelt. Bei diesem Berechnungsprogramm handelt es sich nach Angaben des immissionstechnischen Sachverständigen um ein dem Stand der Technik entsprechendes Programm, findet dieses in der Stadt Ort1 schon länger als sechs Jahre in derartiger Art regelmäßige Anwendung, gibt es dieses Programm darüber hinaus bereits deutlich länger. Das Programm wird ständig auf neuestem technischem Stand gehalten. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die Anwendung dieses Programms als taugliche und geeignete Ermittlungsgrundlage. Der Anwendung dieses Programms für sich zur Immissionsermittlung hielten ebenfalls die Beschwerdeführer nicht entgegen. Die in Anwendung dieses Schallberechnungsprogrammes ermittelten Werte des bestehenden ortsüblichen Schallpegels sowie des Beurteilungspegels infolge künftiger Fahrbewegungen werden im Gutachten tabellarisch auflistend einander gegenüber gestellt. Aus dieser Gegenüberstellung eindeutig ersehbar und vom immissionstechnischen Sachverständigen gutachterlich schlüssig bewertet, ergibt die künftige Gesamtsituation mit den Fahrbewegungen infolge gesamter 174 Tiefgaragenabstellplätze und 10 Motorradstellplätze (ortsüblicher Lärm und Tiefgarage) anrainerseits Schallimmissionen, welche nicht höher wie bei bestehender Gesamtsituation mit derzeit vorhandenen 115 oberirdischen Parkplätzen sind. Der immissionstechnische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Schluss, dass dem entsprechend eine wesentliche Veränderung der Wohnqualität durch die Verlagerung der Abstellplätze in die Tiefgarage nicht abgeleitet werden könne. Hinsichtlich des ebenfalls anhand eingereichter Unterlagen erhobenen, durch die Tiefgaragenentlüftung entstehenden Lärmpegels, welcher im Abstand von einem Meter zum Luftaustritt und überdies zu Nachtzeiten mit niedrigerem ortsüblichem Pegel als relevantem Prüfzeitpunkt ermittelt wurde, stellte der Gutachter fest, dass diese Emissionen der Tiefgaragenentlüftung mit 28 dB deutlich unter den ortsüblichen Immissionen von 35 - 40 dB lägen und damit eine wesentliche Veränderung der Wohnqualität auch unter diesem Gesichtspunkt schalltechnisch nicht gegeben wäre. Die Beschwerdeführer sind zudem durch die aus der Tiefgaragenentlüftung entstehenden Lärmimmissionen nicht betroffen, liegt diese Anlage doch zu ihren Grundstücken gesehen am entgegengesetzten nordöstlichen Eckbereich des Baugrundstückes. Das erkennende Gericht folgt der in sich schlüssigen gutachterlichen Beurteilung und sieht in lärmtechnischer Hinsicht den im gemischten Wohngebiet

§ 38

Abs 2 TROG 2011 anzulegenden Immissionsmaßstab, als nämlich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, durch das geplante Projekt jedenfalls als eingehalten an. Bei dieser Sachlage, nach der die künftige Lärmentwicklung nicht höher ist bzw sogar unter der derzeitigen Immissionssituation liegt, war damit aber in weiterer Folge von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens – derartiges wurde von den Beschwerdeführern überdies auch nicht eingefordert - abzusehen.Das erkennende Gericht folgt der in sich schlüssigen gutachterlichen Beurteilung und sieht in lärmtechnischer Hinsicht den im gemischten Wohngebiet

Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 anzulegenden Immissionsmaßstab, als nämlich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, durch das geplante Projekt jedenfalls als eingehalten an. Bei dieser Sachlage, nach der die künftige Lärmentwicklung nicht höher ist bzw sogar unter der derzeitigen Immissionssituation liegt, war damit aber in weiterer Folge von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens – derartiges wurde von den Beschwerdeführern überdies auch nicht eingefordert - abzusehen. Bezüglich der Beurteilung der Luftschadstoffe hinsichtlich der zusätzlichen Abgase zog der immissionstechnische Sachverständige die Technischen Grundlagen für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen 2010 (Bmwfj 2010) heran, worin aufbauend auf Erfahrungswerten hingewiesen werde, dass eine zusätzliche Emission, welche unter 5 % der auf angrenzenden Verkehrsflächen bestehenden Belastung liege, messtechnisch kaum nachweisbar wäre. Auch bei diesen Technischen Beurteilungsgrundlagen handelt es sich um einschlägiges anerkanntes Standardwerk. Unter detaillierter Aufschlüsselung des Verkehrsaufkommens (dargestellt durch die Anzahl der Kraftfahrzeuge pro Tag) auf den unmittelbar umgebenden innerstädtischen Straßen Adresse1, Adresse6, Adresse7 und Adresse5 mit gesamt ca. 8.500 Kraftfahrzeugen/Tag, wobei diese Verkehrsaufkommen auch einen höheren Schwerverkehrsanteil aufweisen, legte der immissionstechnische Sachverständige dar, dass die zusätzlichen durch das Bauvorhaben bedingten PKW- und Motorradfahrbewegungen mit gesamt ca 295 Kraftfahrzeuge/Tag somit unterhalb der für eine Berechnung der Emissionen erforderlichen 5 % Marke liegen, damit aus immissionstechnischer Sicht keine messtechnisch nachweisbaren Veränderungen der Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind und entsprechend UVP-Beurteilungsleitfäden als irrelevant eingestuft werden können. Die Nachfrage der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ob es zu einer Änderung der Immissionsbelastung der Luft zu morgendlicher Stoßzeitbelastung im Ausfahrtsbereich käme, klärte der immissionstechnische Sachverständige dahingehend, dass derartiger Belastung eine ebenfalls entsprechende stärkere Belastung der umgebenden Straßen zu diesen Zeiten gegenüber stehe und diese damit auch dementsprechend wiederum zu berücksichtigen wäre. Soweit der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Erhebung der Fahrzeugfrequenz im Ausfahrtsbereich und der Verkehrsführung in die Adresse1 zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens auch in lufttechnischer Hinsicht gestellt wurde, gelten jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt die an obiger Stelle getroffenen (dem Beweisantrag nicht stattgebenden) Ausführungen und ist auf diese zu verweisen. Weitere Einwendungen wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, insbesondere auch keine Vorbringen gegen die Art der Ermittlung bzw die Messtechnik an sich erhoben. Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes von Beeinträchtigungen durch Abgase der Tiefgarage im Innenhofbereich speziell bei Inversionswetterlage ist auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, nach der der Verwaltungsgerichtshof Beeinträchtigungen, die nur gelegentlich bei bestimmten Wetterlagen, dh bei besonderen Witterungsverhältnissen in Abweichung von der Großwetterlage eintreten, grundsätzlich nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes anerkennt (vglbar etwa VwGH 29.04.10997, 94/05/0072). Diese Wertung erscheint auch dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar, müsste doch sonst vor allem in städtischen, da immissionsmäßig naturgemäß stärker belasteten Bereichen etwa auch jeglicher Hausbrand verboten bzw gleichermaßen reglementiert sein, würde doch solcher bei entsprechender Niederdruckwetterlage gleichartige Belastungsfolgen nach sich ziehen. Es sind daher Luftbelastungen bei derartiger Extremwetterlage nicht allein durch das beabsichtigtes Bauvorhaben verursacht und damit isoliert zu betrachten, vielmehr sind derartige Belastungen im Zusammenwirken mit sämtlichen gleichartigen, von unmittelbarer und mittelbarer umgebender Bebauung ausgehenden Emissionen zu sehen. Damit war aber der unter diesem Aspekt gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens zu derartiger Abklärung nicht sachgerecht und war dem Antrag daher nicht stattzugeben. Wenngleich auch die Beschwerdeführer mit ihren Grundstücken dem im nordöstlichen Eckbereich des Baugrundstückes zur Ausführung gelangenden Abluftkamin diametral gegenüberliegen und damit nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf die fachliche Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14.07.2014 verwiesen, wonach die vorgesehenen Abluftfänge den laut § 18 Technische Bauvorschriften (Schutz vor gefährlichen Immissionen) sowie OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) aufgestellten Anforderungen, welche zur Wahrung von Schutzinteressen im Hinblick auf derartige Bauteile diverse näher Vorschriften über die einzuhaltenden Bauausführungen beinhalten, entsprechen. Auch dieser gutachterlichen Beurteilung traten die Beschwerdeführer in keiner Weise entgegen. Wenngleich auch die Beschwerdeführer mit ihren Grundstücken dem im nordöstlichen Eckbereich des Baugrundstückes zur Ausführung gelangenden Abluftkamin diametral gegenüberliegen und damit nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf die fachliche Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14.07.2014 verwiesen, wonach die vorgesehenen Abluftfänge den laut Paragraph 18, Technische Bauvorschriften (Schutz vor gefährlichen Immissionen) sowie OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) aufgestellten Anforderungen, welche zur Wahrung von Schutzinteressen im Hinblick auf derartige Bauteile diverse näher Vorschriften über die einzuhaltenden Bauausführungen beinhalten, entsprechen. Auch dieser gutachterlichen Beurteilung traten die Beschwerdeführer in keiner Weise entgegen. B) Zum Vorbringen der Beschwerdeführer B: Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer B mit jenem der Beschwerdeführer A deckt, wird auf die Ausführungen unter Punkt A) der Begründung verwiesen. Erachten die Beschwerdeführer über den Umweg des Immissionsschutzes ein Mitspracherecht auch im Hinblick auf die geplante Baumasse und damit im Zusammenhang bezüglich der verordneten, als überschritten behaupteten Baumassendichte als gegeben, als nämlich nach ihrem Dafürhalten eine geringere Baumasse für sich geringere Immissionen bewirken würde, muss dem entgegen gehalten werden, dass ein Immissionsschutz für den Nachbarn im Bauverfahren einzig über den Weg einer, entsprechenden Schutz vorsehenden Flächenwidmung eingeräumt ist. Demgegenüber handelt es sich bei Baumassendichtefestlegungen um Festlegungen des Bebauungsplanes (vgl VwGH 27.04.2011, 2011/06/0001). Werden aber die jeweiligen Immissionsschranken der Flächenwidmung eingehalten, verletzt eine projektierte Baumasse für sich, unabhängig auch eines allfälligen Widerspruchs zu einem Bebauungsplan, den Nachbarn in seinen Rechten nicht. Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Immissionswerte kann ebenfalls keine Reduzierung von Stellplätzen über diesen Titel gefordert werden. Vielmehr besteht unter diesem Gesichtspunkt ein grundsätzlicher Rechtsanspruch eines Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung.Erachten die Beschwerdeführer über den Umweg des Immissionsschutzes ein Mitspracherecht auch im Hinblick auf die geplante Baumasse und damit im Zusammenhang bezüglich der verordneten, als überschritten behaupteten Baumassendichte als gegeben, als nämlich nach ihrem Dafürhalten eine geringere Baumasse für sich geringere Immissionen bewirken würde, muss dem entgegen gehalten werden, dass ein Immissionsschutz für den Nachbarn im Bauverfahren einzig über den Weg einer, entsprechenden Schutz vorsehenden Flächenwidmung eingeräumt ist. Demgegenüber handelt es sich bei Baumassendichtefestlegungen um Festlegungen des Bebauungsplanes vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/06/0001). Werden aber die jeweiligen Immissionsschranken der Flächenwidmung eingehalten, verletzt eine projektierte Baumasse für sich, unabhängig auch eines allfälligen Widerspruchs zu einem Bebauungsplan, den Nachbarn in seinen Rechten nicht. Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Immissionswerte kann ebenfalls keine Reduzierung von Stellplätzen über diesen Titel gefordert werden. Vielmehr besteht unter diesem Gesichtspunkt ein grundsätzlicher Rechtsanspruch eines Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bebauungsfestlegungen betreffend die zulässige Anzahl an Vollgeschoßen ex lege außer Kraft getreten sind, stünde ein auf eine Überschreitung der Vollgeschoßanzahl gerichtetes Vorbringen den Beschwerdeführern der Grundstücke Nr 11**/2, 12**/2, 13**/3, 14**/4, 9***/7, 8***/25 und 10** aufgrund ihrer Nachbarstellung im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 (und damit einem auf Brand- und Immissionsschutz eingeschränkten Mitspracherecht) schon dem Grunde nach nicht zu. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bebauungsfestlegungen betreffend die zulässige Anzahl an Vollgeschoßen ex lege außer Kraft getreten sind, stünde ein auf eine Überschreitung der Vollgeschoßanzahl gerichtetes Vorbringen den Beschwerdeführern der Grundstücke Nr 11**/2, 12**/2, 13**/3, 14**/4, 9***/7, 8***/25 und 10** aufgrund ihrer Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 (und damit einem auf Brand- und Immissionsschutz eingeschränkten Mitspracherecht) schon dem Grunde nach nicht zu. Fordern jene Beschwerdeführer, die als Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 gelten, erstmals (abgesehen von allgemein gehaltenem Vorwurf in der Berufung) in der Beschwerde zur Ermittlung der einzuhaltenden Abstände die Feststellung des ursprünglichen Geländeniveaus, so sind sie hinsichtlich derartigem Vorbringen mangels entsprechender Geltendmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2013 präkludiert und waren dem erkennenden Gericht damit überprüfende Ermittlungen in dieser Hinsicht verwehrt. Den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 kommt hingegen ein Mitspracherecht auf Abstandseinhaltung schon generell nicht zu.Fordern jene Beschwerdeführer, die als Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gelten, erstmals (abgesehen von allgemein gehaltenem Vorwurf in der Berufung) in der Beschwerde zur Ermittlung der einzuhaltenden Abstände die Feststellung des ursprünglichen Geländeniveaus, so sind sie hinsichtlich derartigem Vorbringen mangels entsprechender Geltendmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2013 präkludiert und waren dem erkennenden Gericht damit überprüfende Ermittlungen in dieser Hinsicht verwehrt. Den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 kommt hingegen ein Mitspracherecht auf Abstandseinhaltung schon generell nicht zu. Wird unterlassenes Eingehen im bekämpften Bescheid auf die Berufungseinwendungen Lärm- und Abluftimmissionen betreffend die Nachbarin AS sowie die Beschwerdeführer M (Adresse5) vorgehalten, ist festzustellen, dass die Nachbarin AS zwar noch Berufungswerberin war, nicht jedoch mehr als Beschwerdeführerin (dies auch bestätigt durch ausdrückliche Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2014) auftritt. Die Geltendmachung derartiger Einwendungen in ihrem Namen durch die übrigen Beschwerdeführer ist mangels Betroffenheit deren eigener Rechtsbereiche damit aber unzulässig. Bezieht sich derartiger Vorhalt auf die Beschwerdeführerin AM als Miteigentümer des Gst Nr 7***/4 und 9***/7 (Adresse5), ist ein solcher aber der Sache nach unberechtigt, handelt es sich beim bemängelten Bauteil nämlich um natürliche Zuluftöffnungen der Tiefgarage ohne jegliche mechanische Anlagenteile, damit als solche aber um keine beachtliche Immissionsquelle. Weitere (spezifizierte) Vorhalte in lufttechnischer Hinsicht wurden in der Beschwerde nicht mehr erhoben. Nicht baurechtlicher Zuständigkeit obliegt der eingeforderte Schutz des Kastanienbaums, ist derartige Interessenwahrung vielmehr anderen (möglich naturschutzrechtlichen) Rechtsbereichen zugewiesen. Obwohl in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, sei der Vollständigkeit festgehalten, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.07.2014 die zulässige Höhe der Aufschüttungen mit 2,00 m in den Mindestabstandsflächen auch zu den Grundstücken Nr 6***/1, 5***, 4***, 1***, 8***/25, 3***/18 sowie 7***/4 der Beschwerdeführer als eingehalten ermittelte. Eine entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters für die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 über die maßgeblichen Bezugspunkte für die Vornahme der Messungen, klärte der hochbautechnische Amtssachverständige entsprechend auf. Obwohl weder von den Beschwerdeführern A noch von den Beschwerdeführern B als Beschwerdegrund geltend gemacht, wird abschließend festgehalten, dass kein baurechtliches nachbarrechtliches Mitspracherecht auf Einhaltung der im Örtlichen Raumordnungskonzept 2002 der Stadt Ort1 vorgegebenen Zielsetzungen einer Freihaltung von Grünflächen, eines Erhalts von städtischen Innenhöfen, einer Schaffung von Ruhezonen und dergleichen besteht. Ebenso wenig sind Nachbarn eines Bauverfahrens berechtigt, den Einhalt jener Vorschriften zu fordern, die allein der Benutzersicherheit bzw sonstigem ausschließlichen Interesse der Bewohner eines Bauvorhabens, wie etwa Vorschriften über Wohnungsgrößen, natürliche Belüftung und Belichtung, lichte Raumhöhen und dergleichen, dienen. Dies betrifft im Besonderen auch die vorgehaltene OIB 4-Richtlinie, die ÖNORM B 5371 (Ausführung von Treppen, Geländern, Stiegen udgl) sowie die ÖNORM B 1600 (Vorschriften über barrierefreies Bauen). Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer war infolge ausreichender Klärung des Sachverhaltes bzw infolge deren Stellung im Zusammenhang mit unzulässigen Einwendungen nicht stattzugeben. Dem Antrag auf Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens im Sinne des Beschwerdevorbringens sowie im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe auf Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprochen. Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Plan- und Verwendungsänderung von ehemals als „Quartierstreff“ vorgesehenem Teil des Bauvorhabens in eine weitere Wohnung samt Durchführung dafür notwendiger baulicher Maßnahmen beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 15.10.2014 aus baurechtlicher Sicht als zulässig. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen beziehen sich danach ausschließlich auf den Innenraumbereich und werden die äußeren Abmessungen des Baukörpers beibehalten. Die zusätzlich errechneten 1,1 Stellplätze sind in der projektierten Stellplatzanzahl gedeckt, die notwendige Spielplatzgröße sowie die geforderte Anzahl an Fahrradabstellplätzen sind vorhanden. Aus brandschutzrechtlicher Sicht ergibt sich durch die Verwendungszweckänderung in Wohnung kein geänderter Bedarf. Für die nunmehrige Wohnnutzung sowie die zusätzlich erforderlichen (da bereits immissionsgeprüften) Stellplätze waren keine ergänzenden Immissionsprüfungen notwendig. Die im Beschwerdeverfahren stattgefundene Planmodifikation bzw Abänderung des ursprünglichen Bauvorhabens war entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur im Spruch des Erkenntnisses zum Ausdruck zu bringen (vgl VwGH 30.05.1996, 95/06/0129).Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Plan- und Verwendungsänderung von ehemals als „Quartierstreff“ vorgesehenem Teil des Bauvorhabens in eine weitere Wohnung samt Durchführung dafür notwendiger baulicher Maßnahmen beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 15.10.2014 aus baurechtlicher Sicht als zulässig. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen beziehen sich danach ausschließlich auf den Innenraumbereich und werden die äußeren Abmessungen des Baukörpers beibehalten. Die zusätzlich errechneten 1,1 Stellplätze sind in der projektierten Stellplatzanzahl gedeckt, die notwendige Spielplatzgröße sowie die geforderte Anzahl an Fahrradabstellplätzen sind vorhanden. Aus brandschutzrechtlicher Sicht ergibt sich durch die Verwendungszweckänderung in Wohnung kein geänderter Bedarf. Für die nunmehrige Wohnnutzung sowie die zusätzlich erforderlichen (da bereits immissionsgeprüften) Stellplätze waren keine ergänzenden Immissionsprüfungen notwendig. Die im Beschwerdeverfahren stattgefundene Planmodifikation bzw Abänderung des ursprünglichen Bauvorhabens war entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur im Spruch des Erkenntnisses zum Ausdruck zu bringen vergleiche VwGH 30.05.1996, 95/06/0129). Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens damit in Teilen unbegründet, in Teilen unzulässig war. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den, durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 27 VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen der als Nachbarn auftretenden Beschwerdeführer beschränkt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden keine inhaltlich neuen Einwendungen geltend gemacht bzw wurden erhobene Einwendungen nach entsprechender Erörterung teils nicht weiter verfolgt. Keiner der aufgeworfenen fachlichen Beurteilungen im gesamten behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gehalten, insbesondere wurden auch keine Gegengutachten eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das beantragte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen unter bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig.Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens damit in Teilen unbegründet, in Teilen unzulässig war. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den, durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen der als Nachbarn auftretenden Beschwerdeführer beschränkt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden keine inhaltlich neuen Einwendungen geltend gemacht bzw wurden erhobene Einwendungen nach entsprechender Erörterung teils nicht weiter verfolgt. Keiner der aufgeworfenen fachlichen Beurteilungen im gesamten behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gehalten, insbesondere wurden auch keine Gegengutachten eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das beantragte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen unter bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt III wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1081.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.