RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/3246-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 06.11.2014, Zl **** (****) – Beschwerdevorentscheidung zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlagen und der Versetzung des Bauplatzes wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit spätestens 01.05.2015 festgelegt wird.
- Gemäß §§ 27 und 28 Abs 5 VwGVG wird Spruchpunkt 2 aufgehoben.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 5, VwGVG wird Spruchpunkt 2 aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über den Antrag des Herrn A B, Adresse, S, auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung vom 24.11.2009, Zl ****, in eine unbefristete Baubewilligung den Beschluss gefasst:
- Der Antrag wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgerichtshof Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgerichtshof Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 20.10.2004, Zl ****, wurde Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Baubewilligung gemäß § 44 Tiroler Bauordnung 2001 befristet auf die Dauer von längstens 5 Jahren zur Errichtung eines Blockhauses einschließlich Nebenanlagen erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 20.10.2004, Zl ****, wurde Herrn A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Baubewilligung gemäß Paragraph 44, Tiroler Bauordnung 2001 befristet auf die Dauer von längstens 5 Jahren zur Errichtung eines Blockhauses einschließlich Nebenanlagen erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 14.11.2009, Zl ****, wurde die Baubewilligung gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2001 um 2 Jahre verlängert.Mit Bescheid des Stadtmagistrats S vom 14.11.2009, Zl ****, wurde die Baubewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2001 um 2 Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 20.08.2004, Zl ****, stellte die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrats S fest, dass die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten trotz Ablaufs der Bewilligung nicht entfernt wurden. Mit Bescheid vom 03.09.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat S dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 7 Tiroler Bauordnung 2011 den Auftrag zur Beseitigung des gegenständlichen Blockhauses inklusive daran angebautem Lager und WC`s nördlich des **** im Bereich der **** sowie zur Wiederherstellung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides.Mit Bescheid vom 03.09.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat S dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 2011 den Auftrag zur Beseitigung des gegenständlichen Blockhauses inklusive daran angebautem Lager und WC`s nördlich des **** im Bereich der **** sowie zur Wiederherstellung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der bestehenden Baulichkeiten zum Betrieb der Sportanlage „Minigolfplatz“. Gleichzeitig mit der Beschwerde werde „ein Antrag auf unbefristete Baubewilligung der betroffenen Baulichkeiten bei der Baubehörde der Stadt S eingebracht“. Die aufgetragene Beseitigung der Baulichkeiten wäre mit einem unzumutbar großen finanziellen Schaden verbunden, da diese Baulichkeiten wie beantragt auf demselben Grundstück wieder errichtet werden müssten. Aus all diesen Gründen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gemäß Artikel 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, und zwar sinngemäß dahingehend, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu, dass die befristete Baubewilligung vom 14.11.2009, Zl ****, in eine unbefristete umgewandelt wird. Der Beschwerde soll aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.“In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der bestehenden Baulichkeiten zum Betrieb der Sportanlage „Minigolfplatz“. Gleichzeitig mit der Beschwerde werde „ein Antrag auf unbefristete Baubewilligung der betroffenen Baulichkeiten bei der Baubehörde der Stadt S eingebracht“. Die aufgetragene Beseitigung der Baulichkeiten wäre mit einem unzumutbar großen finanziellen Schaden verbunden, da diese Baulichkeiten wie beantragt auf demselben Grundstück wieder errichtet werden müssten. Aus all diesen Gründen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gemäß Artikel 130 Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, und zwar sinngemäß dahingehend, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu, dass die befristete Baubewilligung vom 14.11.2009, Zl ****, in eine unbefristete umgewandelt wird. Der Beschwerde soll aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.“ Mit Bescheid vom 06.11.2014, Zl **** (****), – Beschwerdevorentscheidung-, entschied der Stadtmagistrat S wie folgt:
- Die Beschwerde von Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 03.09.2014, Zl ****, wird gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde von Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 03.09.2014, Zl ****, wird gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag von Herrn A B, Adresse S, auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung vom 24.11.2009, Zl ****, in eine Baubewilligung nach den §§ 21 ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Antrag von Herrn A B, Adresse S, auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung vom 24.11.2009, Zl ****, in eine Baubewilligung nach den Paragraphen 21, ff TBO 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen. Belehrt wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrags an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Hinsichtlich der unbegründeten Abweisung der Beschwerde wurde begründend auf die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 46 TBO 2011 und den eingetretenen Ablauf der Bewilligung verwiesen sowie die vorgeschriebene Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides als angemessen beurteilt. Hinsichtlich des in der Beschwerde weiters gestellten Antrags auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung in eine unbefristete Bewilligung nach den § 21 ff TBO 2011 stellte die belangte Behörde fest, dass diesem Antrag nicht nachgekommen werde könne, da sich das Verfahren nach § 46 TBO 2011 von regulären Bauverfahren dadurch wesentlich unterscheide, dass die Nachbarn als Parteien nicht beizuziehen wären. Zudem verwies die Behörde auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Der Antrag auf Umwandlung der befristeten, nicht mehr verlängerbaren Baubewilligung sei sohin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Belehrt wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrags an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Hinsichtlich der unbegründeten Abweisung der Beschwerde wurde begründend auf die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Paragraph 46, TBO 2011 und den eingetretenen Ablauf der Bewilligung verwiesen sowie die vorgeschriebene Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides als angemessen beurteilt. Hinsichtlich des in der Beschwerde weiters gestellten Antrags auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung in eine unbefristete Bewilligung nach den Paragraph 21, ff TBO 2011 stellte die belangte Behörde fest, dass diesem Antrag nicht nachgekommen werde könne, da sich das Verfahren nach Paragraph 46, TBO 2011 von regulären Bauverfahren dadurch wesentlich unterscheide, dass die Nachbarn als Parteien nicht beizuziehen wären. Zudem verwies die Behörde auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Der Antrag auf Umwandlung der befristeten, nicht mehr verlängerbaren Baubewilligung sei sohin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 24.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, maßgeblich: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. (…)
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt. (…)
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. (…)
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 36, sinngemäß.“ Festgehalten wird, dass die Rechtslage des § 44 TBO 2011, LGBl Nr. 94/2001 (WV), idF LGBl Nr. 89/2003 (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bescheides des Stadtmagistrats vom 20.10.2004) bzw idF LGBl Nr. 40/2009 (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verlängerungsbescheides des Stadtmagistrats S vom 24.11.2009) im hier entscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des § 46 TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des § 46 Abs 7 TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in vorliegender Beschwerdesache keine, Abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegenstand. Festgehalten wird, dass die Rechtslage des Paragraph 44, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001, (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003, (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bescheides des Stadtmagistrats vom 20.10.2004) bzw in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Verlängerungsbescheides des Stadtmagistrats S vom 24.11.2009) im hier entscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in vorliegender Beschwerdesache keine, Abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegenstand. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 03.09.2014 hat der Beschwerdeführer objektiv betrachtet dreierlei beantragt: Zum einen stellte er an die Baubehörde der Stadt S den Antrag auf Erteilung der unbefristete Baubewilligung für die betroffenen Baulichkeiten, zum anderen beantragte er im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 03.09.2014 die Entscheidung in der Sache selbst durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, und zum weiteren stellte er für den Fall, dass diesem Antrag auf ersatzlose Behebung nicht entsprochen werde, an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, die befristete Baubewilligung vom 24.11.2009 in eine unbefristete umzuwandeln. Dies hat auch die belangte Behörde in der Weise erkannt und wahrgenommen, als sie zum einen unter Spruchpunkt 1) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abwies, und zum anderen gesondert unter Spruchpunkt 2) über den Antrag auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung in eine unbefristete Baubewilligung als unzulässig zurückweisend entschied, somit dieses Ansinnen des Beschwerdeführers als selbständigen Antrag, losgelöst von seiner Bekämpfung des Entfernungsauftrages, gewertet hat. Ein derartiger Spruchwille ergibt sich auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides, in der die Behörde ihre Entscheidung auch in dieser Weise inhaltlich sachlich trennend begründet hat. Hätte die belangte Behörde den Antrag auf Umwandlung der Baubewilligung als Teil bzw Inhalt der gegen den Bescheid vom 03.09.2014 erhobenen Beschwerde gewertet, hätte ihr Abspruch allein in einer unbegründeten Abweisung der Beschwerde gemäß § 14 VwGVG zu lauten gehabt.Dies hat auch die belangte Behörde in der Weise erkannt und wahrgenommen, als sie zum einen unter Spruchpunkt 1) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abwies, und zum anderen gesondert unter Spruchpunkt 2) über den Antrag auf Umwandlung der befristeten Baubewilligung in eine unbefristete Baubewilligung als unzulässig zurückweisend entschied, somit dieses Ansinnen des Beschwerdeführers als selbständigen Antrag, losgelöst von seiner Bekämpfung des Entfernungsauftrages, gewertet hat. Ein derartiger Spruchwille ergibt sich auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides, in der die Behörde ihre Entscheidung auch in dieser Weise inhaltlich sachlich trennend begründet hat. Hätte die belangte Behörde den Antrag auf Umwandlung der Baubewilligung als Teil bzw Inhalt der gegen den Bescheid vom 03.09.2014 erhobenen Beschwerde gewertet, hätte ihr Abspruch allein in einer unbegründeten Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG zu lauten gehabt. Damit hat die belangte Behörde aber, neben einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung, in Unzuständigkeit über den ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag, die befristete Baubewilligung in eine unbefristete umzuwandeln, entschieden. Wenngleich diese Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht ausdrücklich aufgeworfen wird, obliegt es dem erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG jedenfalls, Unzuständigkeiten auch von Amts wegen wahrzunehmen. Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides war daher aus diesem Grunde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG jedenfalls aufzuheben. Damit hat die belangte Behörde aber, neben einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung, in Unzuständigkeit über den ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag, die befristete Baubewilligung in eine unbefristete umzuwandeln, entschieden. Wenngleich diese Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht ausdrücklich aufgeworfen wird, obliegt es dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG jedenfalls, Unzuständigkeiten auch von Amts wegen wahrzunehmen. Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides war daher aus diesem Grunde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG jedenfalls aufzuheben. Dass sich der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrags auf Umwandlung für sich in seinen Rechten verletzt erachtete und als Folge auch die Bekämpfung dieser Zurückweisung durch Erhebung des Vorlageantrages intendierte, lässt sich objektiv zweifelsfrei aus der konkreten Formulierung im Vorlageantrag erschließen, wonach der Beschwerdeführer – nach Wiedergabe des auch die Zurückweisung seines Antrags beinhaltenden Spruchs – „daher“ den Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung stellte. Dass die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung hinwies, jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 2) gab, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, gilt so nämlich gemäß § 61 Abs 2 AVG (diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten anzuwenden) sein Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Dass die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung hinwies, jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 2) gab, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, gilt so nämlich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG (diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten anzuwenden) sein Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Der Sache nach erachtet hingegen das erkennende Gericht die Zurückweisung des Antrages auf Umwandlung der Baubewilligung durch die belangte Behörde als zutreffend. Aus den schon von dieser aufgezeigten Gründen war die begehrte Umwandlung einer nach den Bestimmungen des § 46 TBO 2011 (vormals: § 44 TBO 2001) erteilten befristeten Bewilligung in eine – vom Beschwerdeführer bezeichnete - unbefristete Bewilligung und damit wohl gemeint eine Baubewilligung nach § 27 TBO 2011 – unzulässig. Eine derartige Umwandlung bzw Überführung von Bewilligungen ist im Materiengesetz nicht vorgesehen, wobei es zudem zu bedenken gäbe, dass vorliegend die befristete Baubewilligung vom 20.10.2004, verlängert mit Bescheid vom 24.11.2009, jedenfalls schon nach Ablauf der erstreckten zwei Jahre erloschen wäre. Zutreffend verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf ständige höchstgerichtliche Judikatur, welche hinsichtlich der Regelungsabsicht bzw des Regelungsinhaltes des § 46 TBO 2011 an sich ausspricht, dass nach Ablauf der längstmöglichen Bestandsdauer eine neuerliche Bewilligung nach dem Sonderregime des § 46 TBO 2011 nicht mehr zulässig ist. Der Antrag war daher vom erkennenden Gericht als unzulässig zurückzuweisen.Der Sache nach erachtet hingegen das erkennende Gericht die Zurückweisung des Antrages auf Umwandlung der Baubewilligung durch die belangte Behörde als zutreffend. Aus den schon von dieser aufgezeigten Gründen war die begehrte Umwandlung einer nach den Bestimmungen des Paragraph 46, TBO 2011 (vormals: Paragraph 44, TBO 2001) erteilten befristeten Bewilligung in eine – vom Beschwerdeführer bezeichnete - unbefristete Bewilligung und damit wohl gemeint eine Baubewilligung nach Paragraph 27, TBO 2011 – unzulässig. Eine derartige Umwandlung bzw Überführung von Bewilligungen ist im Materiengesetz nicht vorgesehen, wobei es zudem zu bedenken gäbe, dass vorliegend die befristete Baubewilligung vom 20.10.2004, verlängert mit Bescheid vom 24.11.2009, jedenfalls schon nach Ablauf der erstreckten zwei Jahre erloschen wäre. Zutreffend verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf ständige höchstgerichtliche Judikatur, welche hinsichtlich der Regelungsabsicht bzw des Regelungsinhaltes des Paragraph 46, TBO 2011 an sich ausspricht, dass nach Ablauf der längstmöglichen Bestandsdauer eine neuerliche Bewilligung nach dem Sonderregime des Paragraph 46, TBO 2011 nicht mehr zulässig ist. Der Antrag war daher vom erkennenden Gericht als unzulässig zurückzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war über den als Eventualantrag gestellten Antrag auf Umwandlung zu entscheiden, da der Eventualfall, nämlich die Nichtstattgebung des Primärantrages auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2014, eingetreten ist. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25.09.2014 gleichzeitig ausdrücklich an die Baubehörde der Stadt S gerichtete Antrag auf Erteilung der unbefristeten Baubewilligung für die betroffenen Baulichkeiten noch offen ist und einer entsprechenden Erledigung unter Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens nach § 21 ff TBO 2011 zuzuführen sein wird. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25.09.2014 gleichzeitig ausdrücklich an die Baubehörde der Stadt S gerichtete Antrag auf Erteilung der unbefristeten Baubewilligung für die betroffenen Baulichkeiten noch offen ist und einer entsprechenden Erledigung unter Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens nach Paragraph 21, ff TBO 2011 zuzuführen sein wird. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1) erfolgten unbegründeten Abweisung der Beschwerde gegen den erteilten Entfernungsauftrag und des Auftrags zum Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand folgt das erkennende Gericht der Begründung der belangten Behörde. Unbestritten steht fest, dass die erstreckte Bewilligung gemäß § 46 TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 erster Satz TBO 2011 nicht entfernt wurden. Zu Recht erteilte die Baubehörde somit den baupolizeilichen Auftrag in ihrem Bescheid vom 03.09.2014.Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1) erfolgten unbegründeten Abweisung der Beschwerde gegen den erteilten Entfernungsauftrag und des Auftrags zum Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand folgt das erkennende Gericht der Begründung der belangten Behörde. Unbestritten steht fest, dass die erstreckte Bewilligung gemäß Paragraph 46, TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, erster Satz TBO 2011 nicht entfernt wurden. Zu Recht erteilte die Baubehörde somit den baupolizeilichen Auftrag in ihrem Bescheid vom 03.09.2014. Die Frist zur Erfüllung des Auftrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Gegebenheiten mit 01.05.2015 festgesetzt. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls über 3 Monate ab Rechtskraft des Erkenntnisses zur Verfügung. Dass eine Frist von (über) 3 Monaten an sich nicht angemessen wäre, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid in gleichem Ausmaß festgesetzte Leistungsfrist nicht moniert. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird festgehalten, dass gemäß § 13 Abs 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und es eines darauf gerichteten Parteienantrages nicht bedarf.Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und es eines darauf gerichteten Parteienantrages nicht bedarf. IV. Zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Es waren ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Ungeachtet des auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerichteten Parteiantrages konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Es waren ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Ungeachtet des auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerichteten Parteiantrages konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.3246.1