GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Y den von AA sen. eingebrachten Einspruch vom 20.08.2014 gegen die Strafverfügung vom 07.08.2014, Zl ****, AA, geb xx.xx.xxxx, betreffend, gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG als unzulässig zurück. Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Y den von AA sen. eingebrachten Einspruch vom 20.08.2014 gegen die Strafverfügung vom 07.08.2014, Zl ****, AA, geb xx.xx.xxxx, betreffend, gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 VStG als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die an AA jun. gerichtete Strafverfügung diesem am 13.08.2014 zugestellt wurde und der dagegen erhobene Einspruch von AA sen. nicht im Namen des alleinigen Geschäftsführers AA, geb xx.xx.xxxx, erhoben worden sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde von AA sen., in welcher dieser vorbringt, dass die Bescheidbegründung für ihn mehr als haarsträubend sei, denn nahe Familienangehörige seien jederzeit zur Vertretung befugt und es sei der Behörde bekannt, dass Rechtssachen im Verwaltungsverfahren generell von ihm gemacht würden. Hege die Behörde Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so habe diese einen Verbesserungsauftrag zu erlassen, was hier nicht geschehen sei. Sowohl Gerichte als auch der Unabhängige Verwaltungssenat hätten diese Vorgangsweise immer eingehalten. Sein Schriftverkehr sei immer unter der Firmenadresse getätigt worden, woraus eindeutig hervorgehe, dass es sich dabei um einen Bereich der AA GmbH handle. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2014 richtet sich an AA, geb xx.xx.xxxx. Aus dem Zustellnachweis der Post ergibt sich, dass dieses Schriftstück am 13.08.2014 vom Empfänger übernommen wurde. Gegen diese Strafverfügung richtet sich der am 20.08.2014 per E-Mail eingebrachte Einspruch, welcher folgendermaßen lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren Gegen die Strafverfügung **** erhebe ich in offener Frist Einspruch. Der Zustand des Fahrzeuges entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, für ein Fehlverhalten des Fahrers kann ich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Bei der Abfahrt war der LKW in Ordnung und wenn
der Beladung der Fahrer irgendeine Fahrlässigkeit macht, kann ich dies nicht verhindern, außer die BH steht auf dem Standpunkt, dass Fahrzeuge nicht mehr Lenkern überlassen werden dürfen. Außerdem hat die Kontrollstelle keinen geeichten Messstab, was ein Beamter der Kontrollstelle anlässlich einer Einvernahme vor dem UVS als Zeuge aussagte und damit das Verfahren von diesem eingestellt wurde. Ich ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung. Mit freundlichen Grüßen AA sen.“ Wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides bereits zutreffend ausgeführt hat, kann gemäß § 49 Abs 1 VStG gegen die Strafverfügung der Beschuldigte Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides bereits zutreffend ausgeführt hat, kann gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG gegen die Strafverfügung der Beschuldigte Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
G ist Beschuldiger die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Verfolgungshandlung ist jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, VStG ist Beschuldiger die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Verfolgungshandlung ist jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Verfolgungshandlung ist die Strafverfügung vom 07.08.2014, welche sich aufgrund der eindeutigen Benennung des Beschuldigten durch Namen, Geburtsdatum und Adresse gegen Herrn AA jun. richtet. Er ist damit Beschuldigter in diesem Verfahren und berechtigt, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Beschuldigte ist
G Partei im Sinn des AVG. Der Beschuldigte ist
Paragraph 32, Absatz eins, VStG Partei im Sinn des AVG.
Abs 1 AVG können die Beteiligten, wozu die Parteien zählen, sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können die Beteiligten, wozu die Parteien zählen, sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Abs 4 leg cit kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Absatz 4, leg cit kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, wem die am 20. August 2014 um 16.40 Uhr bei der Erstbehörde eingelangte Eingabe zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Einspruch eine Prozesshandlung darstellt und für seine Auslegung daher ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Das heißt, es kommt lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen an (vgl VwGH 30.09.1981, 81/03/0077). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Einspruch eine Prozesshandlung darstellt und für seine Auslegung daher ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Das heißt, es kommt lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen an vergleiche VwGH 30.09.1981, 81/03/0077). Das E-Mail vom 20.08.2014 weist als Einschreiter Herrn AA sen. unter Anschrift der AA GmbH, auf. Dieser Einspruch enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass Herr AA sen. als Vertreter von Herrn AA jun. auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen, noch wird erklärt, namens des Beschuldigten tätig zu werden, noch wird der Beschuldigte sonst in irgendeiner Weise erwähnt. Der Einspruch ist in der „Ich-Form“ abgefasst und ausschließlich von Herrn AA sen. gefertigt. Das Schreiben gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem der Einspruch erhoben wird, in welchem Fall von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Da gegen Herrn AA sen. zu dieser Geschäftszahl keine Strafverfügung erlassen wurde, hatte dieser mangels Beschwer kein Einspruchsrecht gegen die von ihm bezeichnete Strafverfügung, weshalb die Erstbehörde diesen Einspruch zu Recht als unzulässig zurückwies. Durch diese Entscheidung konnte Herr AA sen. in keinem seiner Rechte verletzt sein.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt feststeht, hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, weshalb von dieser abzusehen war.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt feststeht, hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, weshalb von dieser abzusehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3443.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.