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LVwG-2014/11/3153-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/3153-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der X KEG mit dem Sitz in Y, Adresse, vertreten durch A B, öffentlicher Notar in T, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.10.2014, ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum exekutiven Erwerb der Liegenschaft in EZ **** GB S (geschlossener Hof „U“), nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der römisch zehn KEG mit dem Sitz in Y, Adresse, vertreten durch A B, öffentlicher Notar in T, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.10.2014, ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum exekutiven Erwerb der Liegenschaft in EZ **** GB S (geschlossener Hof „U“), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt „§ 7a Abs 7 lit d TGVG“ richtig: „§ 7a Abs 8 lit d TGVG“ zu lauten hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt „§ 7a Absatz 7, Litera d, TGVG“ richtig: „§ 7a Absatz 8, Litera d, TGVG“ zu lauten hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Zwangsversteigerungsverfahren zu Zl **** wurde vom Bezirksgericht T am 01.09.2014 die Liegenschaft in EZ **** GB S der X KEG, Adresse, Y, um das Meistbot von € 600.000,00 mit dem Vorbehalt des § 19 Abs 1 TGVG zugeschlagen und die Frist für die Anzeige nach § 23 TGVG mit drei Wochen festgesetzt. Am 15.09.2014 wurde dieser exekutive Eigentumserwerb entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG der Bezirkshauptmannschaft T angezeigt.Im Zwangsversteigerungsverfahren zu Zl **** wurde vom Bezirksgericht T am 01.09.2014 die Liegenschaft in EZ **** GB S der römisch zehn KEG, Adresse, Y, um das Meistbot von € 600.000,00 mit dem Vorbehalt des Paragraph 19, Absatz eins, TGVG zugeschlagen und die Frist für die Anzeige nach Paragraph 23, TGVG mit drei Wochen festgesetzt. Am 15.09.2014 wurde dieser exekutive Eigentumserwerb entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG der Bezirkshauptmannschaft T angezeigt. Mit Bescheid vom 14.10.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft T diesem exekutiven Eigentumserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine nachhaltige flächendeckende Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen des Uhofes durch die in Y ansässige Erwerberin nicht gewährleistet erscheine, weshalb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene X KEG fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene römisch zehn KEG fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründend ausgeführt wie folgt: „Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird einerseits damit begründet, dass der Erwerberin die Eigenschaft als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 5 TGVG fehlt, andererseits das vorgelegte Betriebskonzept nur vage bzw. keine mit konkreten und absehbaren Terminen versehenen Angaben über die weitere Bewirtschaftung des Hofes enthält und eine nachhaltige, flächendeckende Bewirtschaftung durch die Erwerberin nicht gewährleistet ist. „Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird einerseits damit begründet, dass der Erwerberin die Eigenschaft als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG fehlt, andererseits das vorgelegte Betriebskonzept nur vage bzw. keine mit konkreten und absehbaren Terminen versehenen Angaben über die weitere Bewirtschaftung des Hofes enthält und eine nachhaltige, flächendeckende Bewirtschaftung durch die Erwerberin nicht gewährleistet ist. Unbestritten ist, dass der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der X KEG Herr C D Rechtsanwalt bzw. Betriebswirt ist und keine landwirtschaftliche Ausbildung hat. Es ist jedoch unbestreitbar, dass er aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Fähigkeiten sowie der bereits in Ungarn bewiesenen Führungsqualitäten in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen und organisatorisch zu leiten. Ein ständiges persönliches Anwesen sein und persönliches Handanlegen wird vom Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht verlangt. Unbestritten ist, dass der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der römisch zehn KEG Herr C D Rechtsanwalt bzw. Betriebswirt ist und keine landwirtschaftliche Ausbildung hat. Es ist jedoch unbestreitbar, dass er aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Fähigkeiten sowie der bereits in Ungarn bewiesenen Führungsqualitäten in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen und organisatorisch zu leiten. Ein ständiges persönliches Anwesen sein und persönliches Handanlegen wird vom Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht verlangt. Der Unternehmsgegenstand der X KEG und zwar „An- und Verkauf von Immobilien“ ist zum Einen historisch zu sehen. Die Möglichkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben, ist vom Unternehmensgegenstand ableitbar und ergab sich relativ kurzfristig, sodass eine Änderung des Geschäftszweckes sinnvollerweise erst dann erfolgt, wenn die X KEG tatsächlich Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.Der Unternehmsgegenstand der römisch zehn KEG und zwar „An- und Verkauf von Immobilien“ ist zum Einen historisch zu sehen. Die Möglichkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben, ist vom Unternehmensgegenstand ableitbar und ergab sich relativ kurzfristig, sodass eine Änderung des Geschäftszweckes sinnvollerweise erst dann erfolgt, wenn die römisch zehn KEG tatsächlich Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Aus einem üblichen und ohne auf einen konkreten Anlassfall bezogenen Unternehmensgegenstand abzuleiten, dass der Liegenschaftsankauf nur zum Zwecke eines späteren, möglicherweise gewinnträchtigen Verkaufes erfolgt, entbehrt jeglicher Grundlage und ist unzulässig. Die Problematik in der gegenständlichen Causa ist die im Verhältnis zur Flächenausstattung minimale landwirtschaftliche Ertragslage des Uhofes EZ.**** KG **** S. In die Erhaltung und Pflege der landwirtschaftlichen Flächen wurde in den letzten Jahrzehnten offenbar überhaupt nichts mehr investiert, sodass diese brach liegen und verbuscht sind. So sind im Einzelnen die Almweideflächen derzeit nicht nutzbar und teilweise nur schwer zugänglich. Von den ursprünglich 26 ha LN-Flächen sind nur mehr 6 ha in unmittelbarer Hofnähe landwirtschaftlich nutzbar. Die landwirtschaftliche Nutzung erfolgt überwiegend als Weide, weil am Hof nur mehr 5 Hochlandrinder gehalten werden, die nahezu das gesamte Jahr im Freien verbringen müssen. Die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen attestierte Funktionsfähigkeit der Hofstelle ist derzeit nicht gegeben, weil das Stallgebäude durch Einbau von Garagen verkleinert ist und der verbleibende Teil als auch der Stadel durch betriebsfremde Gegenstände und Gerümpel vollkommen verstellt ist. Nicht einmal für 10 Stück Ziegen, die Herr C D in der Zwischenzeit am Hof unterbringen wollte, fanden sich geeignete Räumlichkeiten und mussten wieder vom Hof abtransportiert werden. Insofern ist die Feststellung des Amtssachverständigen richtig, dass „der Uhof einen ehemaligen Bergbauernhof der Zone 4 darstellt.“ Laut Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren sind von insgesamt 41,0155 ha LN-Fläche lediglich 6,9 ha nutzbar, 83,3 % sind ungenutzt bzw. unproduktiv. Vom Wald im Ausmaß von 49,8747 ha sind 8,5 % Schutzwald im Ertrag, der Rest Schutzwald außer Ertrag, die 14,1219 ha Alpfläche in steiler Lage und schlecht bis gar nicht erschlossen. Aufgrund dieser Gegebenheiten und der für die Erstellung eines Betriebskonzeptes zur Verfügung gestandenen Zeit, kann der Aufwand und Umfang der für die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen Maßnahmen nicht abgeschätzt werden und in ein seriöses Betriebskonzept einfließen. Diese Faktoren waren sicherlich der Grund dafür, dass einerseits bei der Versteigerungstagsatzung nur die X KEG als Bieterin auftrat und diese um den Mindestausrufepreis den Zuschlag erhalten hat. Diese Faktoren waren sicherlich der Grund dafür, dass einerseits bei der Versteigerungstagsatzung nur die römisch zehn KEG als Bieterin auftrat und diese um den Mindestausrufepreis den Zuschlag erhalten hat. Bei der Liegenschaft EZ.**** Katastralgemeinde **** S handelt es sich somit lediglich am Papier um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wurde vom bisherigen Eigentümer auf ein Minimum reduziert und reicht die derzeitige Ertragslage auch in Verbindung mit einem am Hof geführten touristischen Betrieb nicht aus, den Lebensunterhalt auch nur des Liegenschaftseigentümers zu decken, geschweige den erforderlichen Schuldendienst zu leisten. Herr C D hat als alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der in Ungarn ansässigen Z GmbH bewiesen, dass er Willens und in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, weshalb auch die Prognose zulässig ist, dass Herr C D als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der X KEG dies auch im gegenständlichen Fall tun wird. Jedenfalls bedarf es der Zuführung von Geldmitteln von außen, die zumindestens zu einer Entschuldung des Betriebes führt, um die dringend anstehende Sanierung des Hofes in einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Weise zu erreichen.“Bei der Liegenschaft EZ.**** Katastralgemeinde **** S handelt es sich somit lediglich am Papier um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wurde vom bisherigen Eigentümer auf ein Minimum reduziert und reicht die derzeitige Ertragslage auch in Verbindung mit einem am Hof geführten touristischen Betrieb nicht aus, den Lebensunterhalt auch nur des Liegenschaftseigentümers zu decken, geschweige den erforderlichen Schuldendienst zu leisten. Herr C D hat als alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der in Ungarn ansässigen Z GmbH bewiesen, dass er Willens und in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, weshalb auch die Prognose zulässig ist, dass Herr C D als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der römisch zehn KEG dies auch im gegenständlichen Fall tun wird. Jedenfalls bedarf es der Zuführung von Geldmitteln von außen, die zumindestens zu einer Entschuldung des Betriebes führt, um die dringend anstehende Sanierung des Hofes in einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Weise zu erreichen.“ Abschließend wurde beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T aufzuheben und dem Zuschlagserteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes T die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Bezirksgerichtes T zu Zl ****. Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der unter anderem die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erörtert wurde. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der geschlossene Hof „U“ in EZ **** GB S weist eine Gesamtfläche von 105,1207 ha auf. Laut Kataster entfallen von diesen Flächen ua 41,0155 ha auf LN (davon 13,2208 ha LN verbuscht), 14,1219 ha auf Alpe und 49,8747 ha auf Wald. Der Hof ist in südöstlicher Hanglage auf einer Seehöhe von rund 1.510 m gelegen und die LN-Flächen, Almflächen bzw die Waldungen sind zur Gänze um die Hofstelle situiert. Die Hofstelle besteht aus dem getrennten Wirtschaftsgebäude und dem Gasthof Uhof. Die bebauten Flächen der Hofstelle sind entsprechend dem Flächenwidmungsplan im Freiland gelegen. Die Hofstelle bzw das Wirtschaftsgebäude sind funktionsfähig. Beim „Uhof“ handelt es sich um einen Bergbauernbetrieb. Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes erfolgte bisher durch E F und war auf extensive Mutterkuhhaltung ausgerichtet. Neben der Landwirtschaft wurde von ihm der Gasthof Uhof geführt. Seit September 2013 werden am Hof „V“ gehalten. Derzeit befinden sich 7 Stück am Hof; diese Tiere werden ganzjährig im Freien gehalten. Bisher wurden rund 6,6 ha mehrmähdige LN-Flächen sowie rund 3,5 ha Hutweideflächen bewirtschaftet. Die Alpflächen liegen auf einer Seehöhe von rund 2000 m und werden seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Voraussetzung für eine (nachhaltige) Almnutzung sind entsprechende Erschließungs- und Pflegemaßnahmen. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im erstinstanzlichen Akt, der Unterlagen im eingeholten Akt des Bezirksgerichtes T sowie der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Diese Feststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TGVG):Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG): „§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen … 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und … § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn
  1. a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
  2. b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
  3. c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt, … § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung …
(8)Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe
(8)Die Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, gelten nicht für Rechtserwerbe …
  1. d)aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach § 20,
  2. d)aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 20,, … § 19Paragraph 19Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1)Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst nach dem Vorliegen der entsprechenden Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder der entsprechenden Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a Z. 3 vorliegen und kein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 lit. a, b oder c vorliegt.
(1)Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst nach dem Vorliegen der entsprechenden Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder der entsprechenden Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, vorliegen und kein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b, oder c vorliegt. … § 23Paragraph 23Anzeigepflicht
(1)Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
(1)Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar. … § 25Paragraph 25Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: In § 19 Abs 1 TGVG wird ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen hat. Die Aufzählungen der Genehmigungsvoraussetzungen ist hier abschließend (vgl die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 50/2012).In Paragraph 19, Absatz eins, TGVG wird ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen hat. Die Aufzählungen der Genehmigungsvoraussetzungen ist hier abschließend vergleiche die EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2012,). In § 7 Abs 1 TGVG schließlich werden beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den im § 6 Abs 1 lit a TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt erwirbt. Dies trifft insbesondere auch auf das Kriterium des § 7 Abs 1 lit a TGVG zu, wonach die Nicht-Gewährleistung einer der Beschaffenheit des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung führt. Diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bildet den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG entsprochen und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann, oder nicht (vgl EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009).In Paragraph 7, Absatz eins, TGVG schließlich werden beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt erwirbt. Dies trifft insbesondere auch auf das Kriterium des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG zu, wonach die Nicht-Gewährleistung einer der Beschaffenheit des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung führt. Diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bildet den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG entsprochen und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann, oder nicht vergleiche EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Die belangte Behörde ist nun davon ausgegangen, dass dieser Verpflichtung zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch die Meistbietende (= X KEG) nicht entsprochen wird. Begründend hat sie sich dabei vor allem auf die Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gestützt, wonach aus dem Betriebskonzept nicht genau hervorgehe, wie die zukünftige Ausrichtung des Betriebes „U“ erfolgen soll und wie und welche Art von Tieren gehalten werden sollen. Zudem werde die Zeit zur Erreichung der Ziele nur sehr weit angegeben. Die betrieblichen Ziele sollen bis 2018 bzw. 2020 (!) erreicht sein.Die belangte Behörde ist nun davon ausgegangen, dass dieser Verpflichtung zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch die Meistbietende (= römisch zehn KEG) nicht entsprochen wird. Begründend hat sie sich dabei vor allem auf die Ausführungen des beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gestützt, wonach aus dem Betriebskonzept nicht genau hervorgehe, wie die zukünftige Ausrichtung des Betriebes „U“ erfolgen soll und wie und welche Art von Tieren gehalten werden sollen. Zudem werde die Zeit zur Erreichung der Ziele nur sehr weit angegeben. Die betrieblichen Ziele sollen bis 2018 bzw. 2020 (!) erreicht sein. Anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter der X KEG C D befragt, wie nun die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ in Hinkunft tatsächlich konkret aussehen soll. Diese Frage hat C D dahingehend beantwortet, „dass die ersteigerte Liegenschaft in Hinkunft so genutzt werden soll, wie dies der Herr Notar in seiner Beschwerde ausgeführt hat“; weiters hat er den Inhalt dieser Beschwerde zu seiner Aussage erhoben. Anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter der römisch zehn KEG C D befragt, wie nun die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ in Hinkunft tatsächlich konkret aussehen soll. Diese Frage hat C D dahingehend beantwortet, „dass die ersteigerte Liegenschaft in Hinkunft so genutzt werden soll, wie dies der Herr Notar in seiner Beschwerde ausgeführt hat“; weiters hat er den Inhalt dieser Beschwerde zu seiner Aussage erhoben. Nun lässt sich aber diesen Beschwerdeausführungen in keinster Weise die künftige Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ entnehmen, vielmehr wird in dieser Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass entsprechend dem Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren von insgesamt 41,0155 ha LN Fläche lediglich 6,9 ha nutzbar seien, 83,3 % seien ungenutzt bzw. unproduktiv. Vom Wald im Ausmaß von 49,8747 ha seien 8,5 % Schutzwald im Ertrag, der Rest Schutzwald außer Ertrag; die 14,1219 ha Alpfläche würden sich in steiler Lage befinden und seien schlecht bis gar nicht erschlossen. Aufgrund dieser Gegebenheiten und der für die Erstellung eines Betriebskonzeptes zur Verfügung gestandenen Zeit könne der Aufwand und Umfang der für die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen Maßnahmen nicht abgeschätzt werden und in ein seriöses Betriebskonzept einfließen. Festgestellt werden musste anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung darüber hinaus, dass auch mehr als drei Monaten nach der Zuschlagserteilung immer noch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, auf welcher Art und Weise der geschlossene Hof „U“ in Hinkunft tatsächlich genutzt werden soll. Geplant ist offenbar Schafe und Ziegen zu züchten, wobei jedoch offen ist, wer beispielsweise die Betreuung der Tiere vor Ort vornehmen soll. Auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat anlässlich der durchgeführten Verhandlung neuerlich darauf verwiesen, dass das vorgelegte Betriebskonzept nicht unbedingt schlüssig und nachvollziehbar ist. Dies vor allem was Punkt 3 des Betriebskonzeptes – Strategie und Ziele – anbelangt, insbesondere in Hinblick auf den zeitlichen Horizont. Ausdrücklich festgehalten hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige, dass der „Uhof“ – der einen Bergbauernbetrieb darstellt – über 3,5 ha „Hutweide“ und über 6,6 ha mehrmähdige LN-Fläche verfügt, wobei diese Flächen bereits derzeit bewirtschaftbar sind und grundsätzlich auch ein funktionsfähiges Wirtschaftsgebäude zur Verfügung steht. Damit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts klargestellt, dass einer Bewirtschaftung des „Uhofes“ eigentlich nichts im Wege steht. Ungeachtet dessen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar darzutun, wie die allenfalls so wie auch bisher (eingeschränkt) vorgenommene – Bewirtschaftung des „Uhofes“ künftig (konkret: nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) tatsächlich erfolgen soll. Damit muss aber der belangten Behörde letztlich beigepflichtet werden, dass vorliegend der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG erfüllt ist, zumal die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Uhof“ durch die Ersteherin nicht gewährleistet ist und folglich ein Widerspruch zu den im § 6 Abs 1 lit a (Z 3) TGVG normierten Interessen vorliegt. Der Beschwerde kommt damit im Ergebnis keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Damit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts klargestellt, dass einer Bewirtschaftung des „Uhofes“ eigentlich nichts im Wege steht. Ungeachtet dessen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar darzutun, wie die allenfalls so wie auch bisher (eingeschränkt) vorgenommene – Bewirtschaftung des „Uhofes“ künftig (konkret: nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) tatsächlich erfolgen soll. Damit muss aber der belangten Behörde letztlich beigepflichtet werden, dass vorliegend der Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TGVG erfüllt ist, zumal die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Uhof“ durch die Ersteherin nicht gewährleistet ist und folglich ein Widerspruch zu den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, (Ziffer 3,) TGVG normierten Interessen vorliegt. Der Beschwerde kommt damit im Ergebnis keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich zu überprüfen, ob eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des „Uhofes“ durch die Ersteherin gewährleitstet ist oder nicht. Das war letztlich eine Frage der Beweiswürdigung und wurde dabei insbesondere vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Auch darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war lediglich zu überprüfen, ob eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des „Uhofes“ durch die Ersteherin gewährleitstet ist oder nicht. Das war letztlich eine Frage der Beweiswürdigung und wurde dabei insbesondere vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Auch darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.3153.5

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