RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2269-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerden der X, Zweigniederlassung Y, Abteilung V, IZ ***, Adresse, Ort, vom 08.01.2013 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 15.10.2013, Zahlen **** und **** betreffend die Vorschreibung anderer bzw zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 für die Autobahntankstellen S P und QDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerden der römisch zehn, Zweigniederlassung Y, Abteilung römisch fünf, IZ ***, Adresse, Ort, vom 08.01.2013 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 15.10.2013, Zahlen **** und **** betreffend die Vorschreibung anderer bzw zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 für die Autobahntankstellen S P und Q zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruchberichtigung: Beim Bescheid zu Zahl **** (Tankstelle Q, Fahrtrichtung ****) wird der Auflage
- folgender Satz hinzugefügt: „Dies gilt nicht für Domschächte ohne Einbauten.“ R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die Bezirkshauptmannschaft T der X, Zweiniederlassung Y, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz für die Betriebsanlagen Tankstelle Autobahn P (Fahrtrichtung ****) auf Grundstück Nr ***/1, KG S, und Tankstelle Autobahn Q (Fahrtrichtung ****) auf Grundstücken Nr ***/1, ***/3 und ***, KG S, diverse gewerbetechnische Auflagen vor.Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die Bezirkshauptmannschaft T der römisch zehn, Zweiniederlassung Y, gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz für die Betriebsanlagen Tankstelle Autobahn P (Fahrtrichtung ****) auf Grundstück Nr ***/1, KG S, und Tankstelle Autobahn Q (Fahrtrichtung ****) auf Grundstücken Nr ***/1, ***/3 und ***, KG S, diverse gewerbetechnische Auflagen vor. Bezüglich Tankstelle P lauten die verfahrensrelevanten Auflagen folgendermaßen: „
- Die Domschächte für Ottokraftstoffe sind mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material zu verfüllen, oder die Peilstäbe zu entfernen (im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig).
- In den Domschächten sind die Rohrleitungen zu entrosten und mit einem entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Eine Bestätigung darüber ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“ Bezüglich Tankstelle Q lauten die verfahrensrelevanten Auflagen folgendermaßen: „
- In die Domschächte sind Trittgitter einzubauen, oder die Peilstäbe zu entfernen (im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig).
- In den Domschächten sind die Rohrleitungen zu entrosten und mit einem entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen.
- Die Kompensationselemente in den Domschächten sind elektrisch leitend zu überbügeln (mindestens 16mm² Cu).
- Die Domschächte für Ottokraftstoffe sind mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material zu verfüllen, oder die Peilstäbe zu entfernen (im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig).“ Gegen die eben zitierten Auflagepunkte der beiden Bescheide richten sich die nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen der X, Zweigniederlassung Y, vom 08.11.2013.Gegen die eben zitierten Auflagepunkte der beiden Bescheide richten sich die nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen der römisch zehn, Zweigniederlassung Y, vom 08.11.
- Dabei wird bezüglich der Tankstelle P im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 24 VbF eine Flüssigkeitsstandanzeige vorhanden sein müsse. Das bei der betreffenden Tankstelle zusätzlich eingebaute elektronische Fernpeilsystem stelle eine Komfortfunktion dar, welche zusätzlich zu den Peilstäben vorhanden ist. Der Ausbau der Peilstäbe hätte zur Folge, dass beim Ausfall des elektronischen Fernpeilsystems keine Peilungen mehr möglich wären. Dies widerspreche § 24 VbF. Andererseits dürfe eine Vorschreibung nicht erfolgen, wenn der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis mit dem angestrebten Erfolg sei. Die Verhinderung einer händischen Peilung bei einem Störfall könnte einfacher durch eine Anweisung eines Abfüllverbotes in so einem Fall erreicht werden. Im Fall eines Brandes komme es üblicherweise zu einem Stromausfall, wodurch die Fernpeilung nicht mehr funktionieren würde. Ohne Peilstab könnte die Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes den Inhalt der Lagerbehälter nicht mehr feststellen, weshalb die Entfernung der Peilstäbe aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes äußerst bedenklich und damit unzulässig wäre. § 51 Abs 2 VbF sehe eine Verfüllung der Domschächte nur dann vor, wenn ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch zu erwarten und gleichzeitig eine Zündquelle vorhanden ist. Dies liege gegebenenfalls nicht vor, da bei gegebener Ausführung im Normalbetrieb weder ein explosionsfähiges Gemisch noch eine Zündquelle im Domschacht zu erwarten seien. Da keine händischen Peilungen stattfänden, könne der Füllstand ohne Öffnen der Domschachtdeckel abgelesen werden. Beim Ablesen des Peilstandes von einem Display könne niemand gefährdet werden, weshalb die Begründung mit dem Explosionsschutz von Personen beim Peilvorgang ins Leere gehe. Selbst bei Ausfall der elektronischen Tankinhaltsmessung sei aufgrund der bestehenden Wartungsverträge deren Reparatur innerhalb von 24 Stunden vorgesehen und wären in diesem kurzen Zeitraum keine mechanischen Peilungen erforderlich. Das Vorhandensein eines zündfähigen Benzin-Luft-Gemisches, könnte beispielsweise durch ein Messgerät festgestellt werden, um eine gefahrlose Peilung zu ermöglichen. Die Auflagen
- und
- seien als Alternativvorschläge in sich unklar und würden sich zudem widersprechen, weshalb die Einhaltung der einen Auflage die Einhaltung der anderen unmöglich mache.Dabei wird bezüglich der Tankstelle P im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß Paragraph 24, VbF eine Flüssigkeitsstandanzeige vorhanden sein müsse. Das bei der betreffenden Tankstelle zusätzlich eingebaute elektronische Fernpeilsystem stelle eine Komfortfunktion dar, welche zusätzlich zu den Peilstäben vorhanden ist. Der Ausbau der Peilstäbe hätte zur Folge, dass beim Ausfall des elektronischen Fernpeilsystems keine Peilungen mehr möglich wären. Dies widerspreche Paragraph 24, VbF. Andererseits dürfe eine Vorschreibung nicht erfolgen, wenn der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis mit dem angestrebten Erfolg sei. Die Verhinderung einer händischen Peilung bei einem Störfall könnte einfacher durch eine Anweisung eines Abfüllverbotes in so einem Fall erreicht werden. Im Fall eines Brandes komme es üblicherweise zu einem Stromausfall, wodurch die Fernpeilung nicht mehr funktionieren würde. Ohne Peilstab könnte die Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes den Inhalt der Lagerbehälter nicht mehr feststellen, weshalb die Entfernung der Peilstäbe aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes äußerst bedenklich und damit unzulässig wäre. Paragraph 51, Absatz 2, VbF sehe eine Verfüllung der Domschächte nur dann vor, wenn ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch zu erwarten und gleichzeitig eine Zündquelle vorhanden ist. Dies liege gegebenenfalls nicht vor, da bei gegebener Ausführung im Normalbetrieb weder ein explosionsfähiges Gemisch noch eine Zündquelle im Domschacht zu erwarten seien. Da keine händischen Peilungen stattfänden, könne der Füllstand ohne Öffnen der Domschachtdeckel abgelesen werden. Beim Ablesen des Peilstandes von einem Display könne niemand gefährdet werden, weshalb die Begründung mit dem Explosionsschutz von Personen beim Peilvorgang ins Leere gehe. Selbst bei Ausfall der elektronischen Tankinhaltsmessung sei aufgrund der bestehenden Wartungsverträge deren Reparatur innerhalb von 24 Stunden vorgesehen und wären in diesem kurzen Zeitraum keine mechanischen Peilungen erforderlich. Das Vorhandensein eines zündfähigen Benzin-Luft-Gemisches, könnte beispielsweise durch ein Messgerät festgestellt werden, um eine gefahrlose Peilung zu ermöglichen. Die Auflagen
- und
- seien als Alternativvorschläge in sich unklar und würden sich zudem widersprechen, weshalb die Einhaltung der einen Auflage die Einhaltung der anderen unmöglich mache. Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 sei festgestellt worden, dass die Rohrleitungen nur oberflächliche Korrosionen aufweisen. Eine Begründung, welche Gefährdungen dadurch entstehen könnten, sei nicht ansatzweise erkennbar. Der erhöhte Korrosionsschutz werde für die unterirdisch verlegten Rohrleitungen durch die doppelwandige Verrohrung erreicht. Sollten Undichtheiten auftreten, werde dies durch das Lecküberwachungssystem angezeigt. Zudem seien Dichtheitsprüfungen in einem sechsjährigen Intervall vorgesehen. Bei der letzten derartigen Überprüfung am 07.03.2013 seinen keine Undichtheiten festgestellt worden. Zudem schreibe die Auflage die Sanierung sämtlicher Rohrleitungen vor, obwohl diese nur teilweise korrodiert sind. Es werde nicht ausgeführt, welche Domschächte und die Leitungen welcher Tanks davon betroffen seien und wieso nichtkorrodierte Leitungen entrostet und gestrichen werden sollten. Es werde deshalb die ersatzlose Behebung der Auflagen
- und
- beantragt. Hinsichtlich der Tankstelle Q wird im Rechtsmittel zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorschreibung des Einbaus von Trittgittern in die Domschächte mit der Begründung, dass Personen beim Peilvorgang absturzgefährdet seien, nicht nachvollziehbar wäre. Aufgrund der Ausstattung mit einem elektronischen Tankinhaltsmesssystem sei weder ein Öffnen der Domschachtdeckel noch eine händische Peilung erforderlich. Im Fall des Ausfalls der elektronischen Tankinhaltsmessung müsse aufgrund der bestehenden Wartungsverträge diese innerhalb von 24 Stunden repariert werden. Es sei möglich, innerhalb dieses kurzen Zeitraums Befüllungen zu vermeiden. Im Bescheid vom 09.10.2003 sei festgehalten worden, dass aufgrund des Vorhandenseins des elektronischen Fernmesssystems vom Einbau von Trittgittern in die Domschächte abgesehen werden kann. In der Zwischenzeit seien keine zusätzlichen Gefährdungspotenziale aufgetreten. Eine Entfernung der Peilstäbe würde gegen § 24 VbF verstoßen, zumal das elektronische Fernpeilsystem lediglich eine Komfortfunktion darstelle. Bei dessen Ausfall wären dann keine Peillungen mehr möglich. Das Verunmöglichen einer händischen Peilung im Störfall könnte mit weniger Aufwand durch eine einfache Anweisung des Abfüllverbots erreicht werden. Somit sei diese Vorschreibung unverhältnismäßig. Die Entfernung der Peilstäbe sei aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes bedenklich, da es im Fall eines Brandes üblicherweise zu einem Stromausfall komme und damit die Feuerwehr den Inhalt der Lagerbehälter nicht mehr feststellen könnte.Hinsichtlich der Tankstelle Q wird im Rechtsmittel zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorschreibung des Einbaus von Trittgittern in die Domschächte mit der Begründung, dass Personen beim Peilvorgang absturzgefährdet seien, nicht nachvollziehbar wäre. Aufgrund der Ausstattung mit einem elektronischen Tankinhaltsmesssystem sei weder ein Öffnen der Domschachtdeckel noch eine händische Peilung erforderlich. Im Fall des Ausfalls der elektronischen Tankinhaltsmessung müsse aufgrund der bestehenden Wartungsverträge diese innerhalb von 24 Stunden repariert werden. Es sei möglich, innerhalb dieses kurzen Zeitraums Befüllungen zu vermeiden. Im Bescheid vom 09.10.2003 sei festgehalten worden, dass aufgrund des Vorhandenseins des elektronischen Fernmesssystems vom Einbau von Trittgittern in die Domschächte abgesehen werden kann. In der Zwischenzeit seien keine zusätzlichen Gefährdungspotenziale aufgetreten. Eine Entfernung der Peilstäbe würde gegen Paragraph 24, VbF verstoßen, zumal das elektronische Fernpeilsystem lediglich eine Komfortfunktion darstelle. Bei dessen Ausfall wären dann keine Peillungen mehr möglich. Das Verunmöglichen einer händischen Peilung im Störfall könnte mit weniger Aufwand durch eine einfache Anweisung des Abfüllverbots erreicht werden. Somit sei diese Vorschreibung unverhältnismäßig. Die Entfernung der Peilstäbe sei aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes bedenklich, da es im Fall eines Brandes üblicherweise zu einem Stromausfall komme und damit die Feuerwehr den Inhalt der Lagerbehälter nicht mehr feststellen könnte. Die Auflage der Verfüllung der Vergaserkraftstoffdomschächte mit nicht brennbarem Material werde nicht begründet. Eine solche sei nämlich nach § 51 Abs 2 VbF nur dann vorgesehen, wenn ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch zu erwarten und gleichzeitig eine Zündquelle vorhanden seien. Dies wäre gegenständlichenfalls nicht der Fall.Die Auflage der Verfüllung der Vergaserkraftstoffdomschächte mit nicht brennbarem Material werde nicht begründet. Eine solche sei nämlich nach Paragraph 51, Absatz 2, VbF nur dann vorgesehen, wenn ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch zu erwarten und gleichzeitig eine Zündquelle vorhanden seien. Dies wäre gegenständlichenfalls nicht der Fall. Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 seien oberflächliche Korrosionen der Rohrleitungen festgestellt worden. Es fehle eine Begründung dafür, welche Gefährdungen davon ausgehen sollten. Oberflächliche Anrostungen der Rohrleitungen seien im Domschacht aufgrund der dort vorhandenen Feuchtigkeit typisch. Der erhöhte Korrosionsschutz sei durch die doppelwandige Verrohrung der unterirdisch verlegten Rohrleitungen gegeben. Allfällige Undichtheiten würden durch das Lecküberwachungssystem angezeigt. Im sechsjährigen Intervall seien Dichtheitsproben vorgeschrieben. Zudem werde die Sanierung sämtlicher Rohrleitungen in den Domschächten vorgeschrieben, obwohl diese nur teilweise korrodiert seien. Bezüglich der Vorschreibung der elektrisch leitenden Überbügelung der Kompensationselemente in den Domschächten fehle jegliche Begründung dieses Einzelfalls. Es werde auch nicht angegeben, welche Schutzinteressen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Die Auflage würde auch nicht unterscheiden, ob die Überbügelung für Vergaser- oder Dieselkraftstoff hergestellt werden soll. Die eingesetzten Kompensatoren der Firma **** seien elektrisch leitfähig und die Blitzschutz- und Erdungsanlage ordnungsgemäß ausgeführt und in Betrieb. Dieser Auflagepunkt entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung der Auflagen 3., 4.,
- und
- beantragt. Zu diesen Beschwerdevorbringen wurde eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welche folgendermaßen lautet: „Nach Durchsicht der übermittelten Beschwerde der Fa. Z kann folgendes mitgeteilt werden: Zur Z Autobahntankstelle S – „Q“: (ha. Stellungnahme vom 12.09.2013, Zl. ****; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.10.2013, Zl. ****) Gegen die Auflagen 3, 4, 6 und 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.10.2013 wurde gemäß dem vorliegenden Schreiben der Fa. Z Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung dieser Auflagen gefordert. Vorab sei, entgegen der Äußerung der Fa. Z, festgestellt, dass sich die Auflagen 3 (Trittgitter in den Domschächten) und 7 (Verfüllung der Domschächte) gegenseitig nicht ausschließen. Vielmehr ist es so, dass bei vielen Tankstellen die Domschächte verfüllt und zusätzlich Trittgitter eingebaut sind. Alternativ wurde der Ausbau der Peilstäbe vorgeschlagen – somit wären beide Auflagen erfüllt. Zu den einzelnen Auflagen: Auflage 3: Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 wurde durch Sachverständige festgestellt, dass in den Domschächten keine Trittgitter eingebaut waren. Funktionsfähige Peilstäbe waren vorhanden, jedoch wiesen die Domschachtdeckel keine Peilöffnungen (dies ist eine kleine separate Öffnung im Domschachtdeckel, durch die der Peilstab herausgezogen werden kann) auf. Bei einer Peilung ist es daher erforderlich die Domschachtdeckel zu öffnen um den Peilstab herausziehen zu können. Dadurch ergibt sich das Gefährdungsbild „Absturz in den Domschacht im Zuge der Peilung“. Unter diesen Bedingungen werden normalerweise Trittgitter in die Domschächte eingesetzt, die als Absturzsicherung dienen. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen (Betreiber, Bedienstete, Tankwagenfahrer) wurde der Behörde der Einbau von Trittgittern, oder alternativ das Entfernen der Peilstäbe als Maßnahme vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Maßnahme wurde als zusätzliche bzw. geänderte Auflage 3 im oa. Bescheid übernommen. Die Auflage lautet: „In die Domschächte sind Trittgitter einzubauen, oder die Peilstäbe zu entfernen (Im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig.).“ Die Fa. Z führt in ihrer Beschwerde zu diesem Auflagenpunkt zusammengefasst folgendes aus: Die Tankstelle ist mit einem elektronischen Tankinhaltsmesssystem ausgestattet und im Betrieb sei weder ein Öffnen der Domschachtdeckel noch eine händische Peilung erforderlich. Eine Absturzgefahr könne somit ausgeschlossen werden. Aufgrund der bestehenden Wartungsverträge würden Reparaturen bei Ausfall der elektronischen Tankinhaltsmessung innerhalb von 24 Stunden durchgeführt. Durch organisatorische Maßnahmen sei es möglich innerhalb dieses Zeitraumes Befüllungen zu vermeiden, welche eine manuelle Peilung (und der dadurch entstehenden Absturzgefahr) erforderlich mache. Außerdem wird seitens der Fa. Z darauf hingewiesen, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.10.2003, Zl. **** festgehalten wurde, dass aufgrund des Vorhandenseins der elektronischen Ferninhaltsmessung von der Vorschreibung des Einbaus von Trittgittern abgesehen werden könne. Zum alternativen Lösungsvorschlag, der Entfernung der Peilstäbe, wurde angeführt, dass diese gemäß § 24 der VbF erforderlich seien und das elektronische Tankinhaltsmesssystem eine Komforteinrichtung darstelle.Zum alternativen Lösungsvorschlag, der Entfernung der Peilstäbe, wurde angeführt, dass diese gemäß Paragraph 24, der VbF erforderlich seien und das elektronische Tankinhaltsmesssystem eine Komforteinrichtung darstelle. Weiters wird angeführt, dass die Entfernung des Peilstabes und das Verbot einer Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des elektronischen Tankinhaltsmesssystems unverhältnismäßig seien. Die Verhinderung einer händischen Peilung könne auch durch eine Anweisung erreicht werden (Abfüllverbot bei Ausfall des elektronischen Tankinhaltsmesssystems). Zu diesem Vorbringen kann folgendes mitgeteilt werden: Die Lagerbehälter bei der gegenständlichen Tankstelle sind mit Peilstäben und einem elektronischen Tankinhaltsmesssystem ausgestattet. Es sind somit funktionsfähige Einrichtungen (Peilstäbe) vorhanden, bei deren Verwendung die Domschachtdeckel geöffnet werden müssen, da diese nicht mit Peilöffnungen versehen sind. Aus ha. Sicht kann die Verwendung einer vorhandenen und funktionsfähigen technischen Einrichtung, gegenständlich des Peilstabes, nicht ausgeschlossen werden. Auch die genannte organisatorische Maßnahme (Abfüllverbot in Kombination mit Wartungsvertrag) führt nicht zu einem Ausschluss des Gefährdungsbildes „Absturz in den Domschacht im Zuge der Peilung“. Selbst die Fa. Z spricht in diesem Zusammenhang nur von einer Vermeidung des Vorganges. Wie bereits im ha. Schreiben vom 25.06.2014, Zl. **** angeführt, sind die Voraus-setzungen und Überlegungen, welche im Zuge der Überprüfung am 23.09.2003 zum Trittgitter angestellt wurden nicht bekannt. In der Begründung werden jedoch vorhandene Peilstäbe nicht erwähnt. Der § 24 der VbF lautet: „
(1)Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.Der Paragraph 24, der VbF lautet: , „
(1)Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.
(2)Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen …
(3)Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen …“ Aus technischer Sicht ergibt sich daraus, dass Einrichtungen zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes vorhanden und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein muss. Das Vorhandensein eines Peilstabes wird nicht dezidiert gefordert. Dem Unterfertigten sind Tankstellen bekannt, bei denen ausschließlich elektronische Tankinhaltsmesssysteme zur Tankinhaltsmessung eingebaut wurden. Zur vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit sei angeführt, dass zum Entfernen des Peilstabes „nur“ der Peilstab mit der Peilverschraubung entfernt und die dadurch entstehende Öffnung mit einem aufgeschraubten Deckel dicht verschlossen werden müsste. Dadurch entsteht eine technische Lösung, die einer rein organisatorischen vorzuziehen ist. Festzuhalten ist, dass der Einbau eines Trittgitters aus technischer Sicht die bessere Wahl darstellt. Auflage 4: Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 wurde durch Sachverständige festgestellt, dass in den Domschächten in der Fahrbahn Rohrleitungen teilweise stark korrodiert waren. Demzufolge waren diese Rohre nicht mit einem ausreichenden Korrosionsschutz versehen. Der Stand der Technik (VbF) sieht jedoch einen Schutz vor Korrosion bei Rohrleitungen vor. Dieser dient der Verhinderung von Korrosion und in weiterer Folge einer Leckage von Rohrleitungen. Im Zuge einer Leckage ergeben sich neben Problemen bezüglich Gewässerschutz, speziell bei Ottokraftstoffen auch Gefährdungen aufgrund eines unkontrollierten Austretens von Dämpfen (Ex-Schutz). Dies betrifft neben den produktführenden Leitungen (Saug-, Druck-, Heber- und Füllleitungen) auch die nicht produktführenden Rohrleitungen (Lüftungs-, Gasrückführ- und Gaspendelleitungen). Neben dem Gewässerschutz dient diese Vorschreibung dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen (Kunden, Betreiber, Bedienstete). Zur Einhaltung der Vorgaben des Standes der Technik (VbF) wurden der Behörde das Entrosten und das Anbringen eines Korrosionsschutzes als Maßnahme vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Maßnahme wurde als zusätzliche bzw. geänderte Auflage 4 im oa. Bescheid übernommen. Die Auflage lautet: „In den Domschächten sind die Rohrleitungen zu entrosten und mit einem entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen.“ Die Fa. Z führt in ihrer Beschwerde zu diesem Auflagenpunkt zusammengefasst folgendes aus: Die Begründung zur Auflage sei nicht ausreichend. Bei der vorgefundenen Korrosion handle es sich nur um eine oberflächliche, welche bei Rohrleitungen im Domschacht typisch seien. Aus diesem Grund sehe die VbF einen erhöhten Korrosionsschutz für unterirdisch verlegte Rohrleitungen vor, welche im gegenständlichen Fall durch eine doppelwandige Verrohrung erreicht werde. Sollten Undichtheiten eintreten, so werde dies über ein Leckanzeigeüberwachungssystem angezeigt. Zusätzlich werden regelmäßige Dichtheitsprüfungen (alle 6 Jahre) durchgeführt. Zuletzt wurde diese Prüfung am
- und 23.4.2009 durchgeführt. Weitere Wiederholungsprüfungen oder etwaige „Wiederholungsanstriche“ sehe die VbF nicht vor. Durch die doppelwandige Ausführung und die 6-jährigen Dichtheitsprüfungen wäre dem Gewässerschutz lt. geltendem Stand der Technik ausreichend Rechnung getragen. Die Forderung stelle eine über die VbF hinausgehende dar. Zudem wird angeführt, dass die Auflage sämtliche Rohrleitungen in den Domschächten betreffe, obwohl festgestellt wurde, dass die Rohrleitungen nur teilweise korrodiert wären. Zu diesem Vorbringen kann folgendes mitgeteilt werden: Definitionen gemäß „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit Kurzkommentaren“ (Juridica Verlag,
- Auflage) bzw. ÖNORM EN ISO 8044: 1999 11 01:Korrosion: „Reaktion eines metallischen Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines metallischen Bauteils oder eines gesamten Systems führen kann. In den meisten Fällen ist die Reaktion elektrochemischer Natur, in einigen Fällen kann sie chemischer oder metallphysikalische Natur sein. …“Definitionen gemäß „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit Kurzkommentaren“ (Juridica Verlag,
- Auflage) bzw. ÖNORM EN ISO 8044: 1999 11 01:, Korrosion: „Reaktion eines metallischen Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines metallischen Bauteils oder eines gesamten Systems führen kann. In den meisten Fällen ist die Reaktion elektrochemischer Natur, in einigen Fällen kann sie chemischer oder metallphysikalische Natur sein. …“ Korrosionsschutz: „Als Korrosionsschutz wird die Maßnahme zur Vermeidung des Materialabbaues, welcher infolge von Korrosion an metallischen Bauteilen eintritt, bezeichnet. Dabei wird zwischen aktivem und passiven Korrosionsschutz unterschieden. Im Gegensatz zum aktiven (kathodischen) Korrosionsschutz wird beim passiven Korrosionsschutz das jeweilige Metall durch geeignete Beschichtung bzw. Oberflächenbehandlung vor dem Einwirken elektrolytisch wirkender Stoffe geschützt.“ Bei der vorgefundenen Korrosion der Rohrleitungen handelte es sich nicht nur um eine leichte oberflächliche Korrosion, wie dies aufgrund des Schreibens der Fa. Z vielleicht gedeutet werden könnte, sondern jedenfalls um eine großflächige. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Rohrleitungen nicht bis in den jeweiligen Lagerbehälter doppelwandig und lecküberwacht ausgeführt sind, sondern die Doppelwandigkeit produktführender Leitungen nach dem Eintritt in den Domschacht endet. Sämtliche nicht produktführenden Rohre (Lüftungs-, Gaspendel-, Gasrückführ- und Peilrohre) sind, soweit erinnerlich, zur Gänze in einwandiger Ausführung verbaut. Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass im § 32 Abs. 1 der VbF ein Schutz der betreffenden Rohrleitungen vor Korrosion explizit gefordert wird. Für unterirdische Rohrleitungen werden im § 33 Abs. 2 der VbF zusätzliche, erhöhte Schutzanforderungen gestellt. Diese Forderungen bestehen schon seit vielen Jahren und sind jedenfalls als „Stand der Technik“ zu sehen. Die ebenfalls in der VbF geforderte regelmäßige Dichtheitsprüfung (alle 6 Jahre) ist zusätzlich dazu erforderlich. Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass im Paragraph 32, Absatz eins, der VbF ein Schutz der betreffenden Rohrleitungen vor Korrosion explizit gefordert wird. Für unterirdische Rohrleitungen werden im Paragraph 33, Absatz 2, der VbF zusätzliche, erhöhte Schutzanforderungen gestellt. Diese Forderungen bestehen schon seit vielen Jahren und sind jedenfalls als „Stand der Technik“ zu sehen. Die ebenfalls in der VbF geforderte regelmäßige Dichtheitsprüfung (alle 6 Jahre) ist zusätzlich dazu erforderlich. § 32 Abs. 1 der VbF lautet:Paragraph 32, Absatz eins, der VbF lautet: „An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.“ § 33 Abs. 2 der VbF lautet:Paragraph 33, Absatz 2, der VbF lautet: „Unterirdische Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein (wie durch Verwendung von korrosionsfestem Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).“ Der im Schreiben der Fa. Z getätigten Behauptung, dass diese Auflage eine Sanierung sämtlicher Rohrleitungen in den Domschächten fordert, muss aus ha. Sicht widersprochen werden. Es wird aufgrund der Formulierung anzunehmen sein, dass von dieser Auflage nur korrodierte Rohrleitungen betroffen sind. Rohrleitungen mit intaktem Korrosionsschutz sind davon nicht betroffen. Eine geeignete Beschichtung (Rostschutzanstrich) kann zu dem gemäß § 32 Abs. 1 der VbF geforderten Schutz vor Korrosion gezählt werden.Der im Schreiben der Fa. Z getätigten Behauptung, dass diese Auflage eine Sanierung sämtlicher Rohrleitungen in den Domschächten fordert, muss aus ha. Sicht widersprochen werden. Es wird aufgrund der Formulierung anzunehmen sein, dass von dieser Auflage nur korrodierte Rohrleitungen betroffen sind. Rohrleitungen mit intaktem Korrosionsschutz sind davon nicht betroffen. Eine geeignete Beschichtung (Rostschutzanstrich) kann zu dem gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der VbF geforderten Schutz vor Korrosion gezählt werden. Die in der Beschwerde der Fa. Z getätigte Unterstellung, dass der im Zuge der kommissionellen Überprüfung beigezogene Amtssachverständige, die Vorgaben der VbF offenbar als unzureichend hält, wird aufgrund der obigen Ausführungen nicht mehr näher behandelt. Auflage 6: Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 wurde durch Sachverständige festgestellt, dass die Kompensationselemente in den Domschächten nicht elektrisch leitend überbügelt waren. Im Zuge der Überprüfung konnte weder augenscheinlich, noch aufgrund der vorgelegten Messprotokolle festgestellt werden, ob die metallischen Rohrleitungen trotz des hohen elektrischen Widerstandes der verbauten Kompensationselemente, in den Potentialausgleich entsprechend der VbF bzw. den einschlägigen Normen eingebunden waren. Ohne diesen Potentialausgleich muss die Entstehung von eventuell zündfähigen Funken infolge des unterschiedlichen Spannungspotentials einzelner Anlagenteile befürchtet werden, wodurch in weiterer Folge zum Teil erhebliche Gefährdungen für Personen an Tankstellen (Kunden, Arbeitnehmer, etc.) entstehen können. Deshalb wurden der Behörde die Überbügelung der Kompensationselemente als Maßnahme vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Maßnahme wurde als zusätzliche bzw. geänderte Auflage 6 im oa. Bescheid übernommen. Die Auflage lautet: „Die Kompensationselemente in den Domschächten sind elektrisch leitend zu überbügeln (mind. 16 mm² Cu).“ Die Fa. Z führt in ihrer Beschwerde zu diesem Auflagenpunkt zusammengefasst folgendes aus: Die Begründung zur Auflage sei nicht ausreichend. Die Auflage unterscheide nicht, ob die Überbügelung in den Domschächten zwischen Vergaser- oder Dieselkraftstoff hergestellt werden soll. Die eingesetzten Kompensatoren der Fa. **** seien elektrisch leitfähig und die Blitzschutz- und Erdungsanlage der Tankstelle ordnungsgemäß ausgeführt und in Betrieb (Blitzschutzattest der Fa. **** vom 23.05.2013). Der Prüfbericht sei zudem vom Sachverständigen im Zuge der Überprüfung nicht beanstandet worden. Ebenso wird eine Verbindung mit der geforderten Verfüllung der Domschächte (Auflage 7) hergestellt. Zu diesem Vorbringen kann folgendes mitgeteilt werden: Die Auflage unterscheidet nicht zwischen Domschächten für Otto- (von der Fa. Z als Vergaserkraftstoff tituliert) und Dieselkraftstoffe, da dies, wie in der Folge noch ausgeführt wird, nicht von Belang ist. Die im Beschwerdeschreiben der Fa. Z angeführte elektrische Leitfähigkeit der Kompensatoren (Kompensationselemente) wird ebenfalls nachfolgend behandelt. Das im Beschwerdeschreiben der Fa. Z angeführte Argument, dass das Blitzschutzattest, welches die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt, vom Sachverständigen im Zuge der Überprüfung nicht beanstandet wurde ist dahingehend richtigzustellen, als dass dieses nur zur Kenntnis genommen, jedoch keiner Detailprüfung unterzogen worden ist (siehe oa. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T). Weiters ist dazu festzustellen, dass dieses Prüfprotokoll keine Aussage hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung des Potentialausgleichs enthält. Ob die Domschächte verfüllt sind oder nicht ist grundsätzlich für das Erfordernis der Überbügelung der Kompensationselemente nicht von Belang. Zur Sicherstellung, dass keine Zündquellen im Domschacht vorhanden sind (Überlegungen für die Auflage 7), ist eine vorhandene Überbügelung jedenfalls erforderlich. Nach diesen Klarstellungen darf die Forderung einer Überbügelung der Kompensationselemente wie folgt näher begründet werden: In der VbF sowie in den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen wird unabhängig von den Gefahrenklassen der gelagerten Produkte sowie etwaigen Ex-Zonen ein Potenzialausgleich gefordert. Die VbF fordert in § 35 Abs.1 ua. die Erdung bzw. den Potentialausgleich zwischen Lagerbehältern, Rohrleitungen und sonstigen Bauteilen von Anlagen zum Lagern und Leiten von brennbaren Flüssigkeiten.Die VbF fordert in Paragraph 35, Absatz eins, ua. die Erdung bzw. den Potentialausgleich zwischen Lagerbehältern, Rohrleitungen und sonstigen Bauteilen von Anlagen zum Lagern und Leiten von brennbaren Flüssigkeiten. § 35 Abs. 1 der VbF lautet:Paragraph 35, Absatz eins, der VbF lautet: „Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und andere Teile, die nicht gegen Korrosion kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. ...“ Die Elektrotechnikverordnung 2002 (in weiterer Folge die ÖVE/ÖNORM E 8001-1 und die ÖVE/ÖNORM E 8065) sieht ebenfalls einen Potenzialausgleich für metallene Rohrsysteme vor. Das Vorhandensein eines Potenzialausgleiches für metallene Rohrleitungssysteme wurde auch in der älteren, bereits außer Kraft getretenen ÖVE-EN 1 gefordert. Der elektrische Widerstand der verbauten Kompensatoren (Gelbring-Kompensatoren) wird, nach telefonischer Auskunft am 03.03.2014 durch Mitarbeiter der hiesigen Abteilung, bei der Fa. **** betriebsintern und aufgrund der hohen Fertigungsstückzahlen nur stichprobeweise in Chargen geprüft. Die im Produktdaten-blatt angeführte elektrische Leitfähigkeit dieser Kompensatoren soll einen elektrischen Widerstand im Bereich von 103 bis 106 Ω aufweisen. Durch diesen elektrischen Widerstand können die verbauten Kompensationselemente die verbindlich festgeschriebenen Anforderungen zur Sicherstellung des Potentialausgleiches nicht ohne weitere Maßnahmen erfüllen. Im Zuge der Überprüfung konnte aber weder augenscheinlich, noch aufgrund der vorgelegten Messprotokolle festgestellt werden, ob die metallischen Rohrleitungen trotz des hohen elektrischen Widerstandes der verbauten Kompensationselemente, in den Potentialausgleich entsprechend der VbF bzw. den vorgenannten Normen eingebunden waren.Der elektrische Widerstand der verbauten Kompensatoren (Gelbring-Kompensatoren) wird, nach telefonischer Auskunft am 03.03.2014 durch Mitarbeiter der hiesigen Abteilung, bei der Fa. **** betriebsintern und aufgrund der hohen Fertigungsstückzahlen nur stichprobeweise in Chargen geprüft. Die im Produktdaten-blatt angeführte elektrische Leitfähigkeit dieser Kompensatoren soll einen elektrischen Widerstand im Bereich von 103 bis 106 Ω aufweisen. , Durch diesen elektrischen Widerstand können die verbauten Kompensationselemente die verbindlich festgeschriebenen Anforderungen zur Sicherstellung des Potentialausgleiches nicht ohne weitere Maßnahmen erfüllen. Im Zuge der Überprüfung konnte aber weder augenscheinlich, noch aufgrund der vorgelegten Messprotokolle festgestellt werden, ob die metallischen Rohrleitungen trotz des hohen elektrischen Widerstandes der verbauten Kompensationselemente, in den Potentialausgleich entsprechend der VbF bzw. den vorgenannten Normen eingebunden waren. Aus technischer Sicht war die vorgeschlagene Maßnahme das gelindeste Mittel, um einen ausreichenden Potenzialausgleich zwischen Lagerbehältern, Rohrleitungen und sonstigen Bauteilen von Anlagen gewährleisten zu können und in weiterer Folge ein Entstehen von zündfähigen elektrischen Funken im Nahbereich der tanktechnischen Anlagenteile hintanzuhalten. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass die Überbügelung unabhängig vom gelagerten Produkt zu sehen ist. Ohne diesen Potentialausgleich muss die Entstehung von eventuell zündfähigen Funken infolge des unterschiedlichen Spannungspotentials einzelner Anlagenteile befürchtet werden, wodurch in weiterer Folge zum Teil erhebliche Gefährdungen für Personen an Tankstellen (Kunden, Arbeitnehmer, etc.) entstehen können. Diese Vorschreibung dient somit der Verbesserung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen (Kunden, Betreiber, Bedienstete). Auflage 7: Im Zuge der Überprüfung am 11.09.2013 wurde durch Sachverständige festgestellt, dass die Domschächte für Ottokraftstoffe nicht mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material verfüllt, die Kompensationselemente nicht überbügelt und Peilstäbe vorhanden wären. In den Domschächten für Ottokraftstoffe können sich explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische ansammeln. Zusätzlich besteht die Gefahr (speziell im Zuge des Peilvorganges und zusätzlich wegen der dzt. fehlenden Überbügelungen der Kompensationselemente), dass gleichzeitig Zündquellen vorhanden sind. Der Stand der Technik (VbF) sieht für diesen Fall vor, dass Maßnahmen zu treffen sind. Durch diese Maßnahmen soll entweder das Vorhandensein von explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen oder von Zündquellen verhindert werden. Ohne zusätzliche Maßnahmen muss eine Verpuffung („Explosion“) in den Ottokraftstoffdomschächten befürchtet werden, wodurch in weiterer Folge zum Teil erhebliche Gefährdungen für Personen an Tankstellen (Kunden, Arbeitnehmer, etc.) entstehen können. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen (Betreiber, Bedienstete, Tankwagenfahrer) wurde der Behörde die Verfüllung (diese Maßnahme wird auch in der VbF angeführt), oder alternativ das Entfernen der Peilstäbe als Maßnahme vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Maßnahme wurde als zusätzliche bzw. geänderte Auflage 7 im oa. Bescheid übernommen. Die Überbügelung der Kompensationselemente wurde separat (betrifft mehrere Bereiche) als Maßnahme vorgeschlagen und als zusätzliche bzw. geänderte Auflage 6 übernommen. Die Auflage 7 lautet: „Die Domschächte für Ottokraftstoffe sind mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material zu verfüllen, oder die Peilstäbe zu entfernen (Im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig.).“ Die Fa. Z führt in ihrer Beschwerde zu diesem Auflagenpunkt zusammengefasst folgendes aus: Die Begründung zur Auflage sei nicht ausreichend. Die VbF sehe eine Verfüllung der Domschächte nur im Ausnahmefall vor, nämlich nur dann, wenn ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch zu erwarten und gleichzeitig eine Zündquelle vorhanden sind. Beides sei bei der gegenständlichen Tankstelle nicht der Fall. Als Argument werden das zusätzlich eingebaute elektronische Tankinhaltsmesssystem und mit Dichtungen versehene Peilstäbe angeführt. Zu diesem Vorbringen kann folgendes mitgeteilt werden: Grundsätzlich ist festzustellen, dass der zusätzliche Einbau eines elektronischen Tankinhaltsmesssystems die Ausweisung der Domschächte (von Ottokraftstoffbehältern) als Ex-Zone nicht beeinflusst. Der Domschacht in der bestehenden Ausführung wird standardmäßig als Zone 1 ausgewiesen. Dies wird in verschiedenen technischen Regelwerken und Vorlagen beschrieben (Technische Grundlage zur Beurteilung von Tankstellen, Vorlage zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes der Wirtschaftskammer). Das dichte Verschließen der Peilverschraubung (mit integrierter Dichtung) hat den Sinn, eine Trennung zwischen Lagerbehälter (standartmäßig als Zone 0 definiert) und dem Domschacht (Zone 1) zu erreichen. Auch bei der gegenständlichen Situation ist davon auszugehen, dass sich im Domschacht explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Wie bereits bei der Stellungnahme zum Trittgitter angeführt, ist eine technische Einrichtung (Peilstab) vorhanden, bei dem die Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. von der Fa. Z auch gar nicht erst ausgeschlossen wird. Im Zuge der Manipulation beim/im Domschacht besteht die Gefahr des Einbringens eines Zündfunkens. Zusätzlich besteht wegen der dzt. fehlenden Überbügelungen der Kompensationselemente dieses Gefährdungsmoment. Diese Ansicht deckt sich im Übrigen auch mit dem Protokoll des „Bundesländerarbeitskreises Tankstellen“ aus dem Jahr
- Somit sind nach § 51 Abs. 2 der VbF Maßnahmen zu treffen. Als Maßnahme wurde die in der VbF angeführte Verfüllung der Domschächte vorgeschlagen.Wie bereits bei der Stellungnahme zum Trittgitter angeführt, ist eine technische Einrichtung (Peilstab) vorhanden, bei dem die Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. von der Fa. Z auch gar nicht erst ausgeschlossen wird. Im Zuge der Manipulation beim/im Domschacht besteht die Gefahr des Einbringens eines Zündfunkens. Zusätzlich besteht wegen der dzt. fehlenden Überbügelungen der Kompensationselemente dieses Gefährdungsmoment. Diese Ansicht deckt sich im Übrigen auch mit dem Protokoll des „Bundesländerarbeitskreises Tankstellen“ aus dem Jahr
- Somit sind nach Paragraph 51, Absatz 2, der VbF Maßnahmen zu treffen. Als Maßnahme wurde die in der VbF angeführte Verfüllung der Domschächte vorgeschlagen. § 51 Abs. 2 der VbF lautet:Paragraph 51, Absatz 2, der VbF lautet: „Besteht die Gefahr, dass sich im Domschacht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt und ist das gleichzeitige Vorhandensein von Zündquellen zu erwarten, so muss der Schutz vor Explosionen durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens 10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste, nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe verwendet werden.“ Zur Z Autobahntankstelle S – „P“: (ha. Stellungnahme vom 12.09.2013, Zl. ****; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.10.2013, Zl. ****) Gegen die Auflagen 7 und 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.10.2013 wurde gemäß dem vorliegenden Schreiben der Fa. Z Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung dieser Auflagen gefordert. Zu den einzelnen Auflagen: Auflage 7: Die Auflage lautet: „Die Domschächte für Ottokraftstoffe sind mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material zu verfüllen, oder die Peilstäbe zu entfernen (Im zweiteren Fall ist eine Befüllung der Lagerbehälter bei Ausfall des Ferninhaltsmesssystems unzulässig.).“ Die Überlegungen bzw. Begründungen für die Feststellung dieses „Mangels“ und die vorgeschlagene Maßnahme decken sich mit denen der Tankstelle „Q“ (Auflage 7). Auf eine Wiederholung der Argumentation wird daher verzichtet. Bezüglich der Argumentation der Fa. Z hinsichtlich des Erfordernisses des Peilstabes wird auf die Beantwortung der Auflage 3 verwiesen. Ergänzend sei angeführt, dass der Feststellung der Fa. Z, dass sich die Auflagen 6 (Trittgitter in den Domschächten) und 7 (Verfüllung der Domschächte) gegenseitig widersprechen nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist es so, dass bei vielen Tankstellen die Domschächte verfüllt und zusätzlich Trittgitter eingebaut sind. Alternativ wurde der Ausbau der Peilstäbe vorgeschlagen – somit wären beide Auflagen erfüllt. Einen „Spezialfall“ würde die Verfüllung mit einem betretbarem Material darstellen. Sollten die Domschächte trittfest mit „Riesel“ befüllt werden müssten zusätzlich keine Trittgitter mehr eingebaut werden. Eine Verfüllung mit derartigen Stoffen wurde jedoch seit Jahren wegen vieler Nachteile (problematische Entfernung, Beschädigungsgefahr von Einbauten) nicht mehr durchgeführt. Dies gilt im Übrigen auch für die Tankstelle „Q“. Auflage 8: Die Auflage lautet: „In den Domschächten sind die Rohrleitungen zu entrosten und mit einem entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Eine Bestätigung darüber ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“ Die Überlegungen bzw. Begründungen für die Feststellung dieses „Mangels“ und die vorgeschlagene Maßnahme decken sich mit denen der Tankstelle „Q“ (Auflage 4). Auf eine Wiederholung der Argumentation wird daher verzichtet.“ Dazu hat die X ihre Stellungnahme vom 14.11.2014 erstattet, in welcher im Wesentlichen nochmals die bisherigen Standpunkte vertreten und wiederholt werden.Dazu hat die römisch zehn ihre Stellungnahme vom 14.11.2014 erstattet, in welcher im Wesentlichen nochmals die bisherigen Standpunkte vertreten und wiederholt werden. In dieser letzten Stellungnahme der Anlagenbetreiberin wird darüberhinausgehend vorgebracht, dass teilweise zwei Domschächte pro Tank vorhanden sind, wobei nicht in jedem der Domschächte eine entsprechende Verrohrung bzw Peilmöglichkeit vorhanden ist. So gesehen sei nicht nachvollziehbar, warum auch in jenen Domschächten, bei welchen keine Möglichkeit der Peilung und somit keine Absturzgefährdung besteht, Trittgitter eingebaut bzw gar nicht vorhandene Peilstäbe entfernt werden sollten. Dazu ist zu bemerken, dass dort, wo ein Tank über zwei Domschächte verfügt, ein Schacht „blind“ ist, das heißt ohne Einrichtungen und somit außer Funktion. Dort wo keine Peilstäbe vorhanden sind können begrifflich auch keine entfernt werden. Gleicherweise bedeutet dies, dass in den Domschächten, wo keine Leitungen vorhanden sind, auch keine Kompensationselemente zu überbügeln bzw keine Trittgitter einzubauen sind. Um dieser gerügten Unklarheit zu entsprechen, wurde die Auflage
- hinsichtlich des Qs mit einem Zusatz versehen, damit klargestellt ist, dass nicht bei den blinden Domschächten Trittgitter einzubauen sind. Hinsichtlich der Tankstelle P war die korrespondierende Auflage
- nicht abzuändern, da diese nicht in Beschwerde gezogen wurde. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2014 die durch den derzeitigen konsensgemäßen Betrieb bestehende Gefährdung beschrieben. Es ist nicht zutreffend, dass der Anlagenbetreiberin vorgeworfen worden wäre, die bestehenden Auflagen nicht einzuhalten, weshalb die in dieser Richtung zitierte Judikatur auch ins Leere geht. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich beider Tankstellen, dass bezüglich Rohrleitungsentrostung und Korrosionsschutz die davon betroffenen Bereiche nicht bezeichnet worden wären. Dazu bleibt festzustellen, dass es sich von selbst versteht, dass nur Bereiche zu entrosten sind, die vom Rost befallen sind. Da diese leicht zu sehen sind, bedarf es nicht einer weiteren Beschreibung derselben. Der Korrosionsschutz ist nach der bestehenden Formulierung im gesamten Bereich anzubringen, was im Sinn einer Konservierung jedenfalls zweckmäßig und vor allem auch im Interesse der Anlagenbetreiberin gelegen ist, weil damit allfällige Reparaturarbeiten vermieden bzw hinausgezögert werden können. Aus § 32 Abs 1 VbF ergibt sich, dass an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen gegen Korrosion geschützt sein müssen. Dieser Normvorgabe kann nur durch die Umsetzung der Auflage entsprochen werden. Unabhängig davon kündigt die Beschwerdeführerin auf Seite 3 unten in der Stellungnahme vom 14.11.2014 ohnehin an, den Rostschutzanstrich zu erneuern.Aus Paragraph 32, Absatz eins, VbF ergibt sich, dass an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen gegen Korrosion geschützt sein müssen. Dieser Normvorgabe kann nur durch die Umsetzung der Auflage entsprochen werden. Unabhängig davon kündigt die Beschwerdeführerin auf Seite 3 unten in der Stellungnahme vom 14.11.2014 ohnehin an, den Rostschutzanstrich zu erneuern. Bezüglich der Vorschreibung der elektrisch leitenden Überbügelung der Kompensationselemente in den Domschächten ist festzustellen: Der Amtssachverständige hat bei der Überprüfung am 11.09.2013 vor Ort festgestellt, dass die Kompensationselemente in den Domschächten nicht elektrisch leitenden überbrückt waren. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2014 auf der Seite 6 ausgeführt, dass in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sowie in den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen, unabhängig von den Gefahrenklassen der gelagerten Produkte sowie etwaiger Ex-Zonen, ein Potentialausgleich gefordert wird. Die Anforderungen ergeben sich aus der VbF (§ 35), der Elektrotechnikverordnung 2002 (ÖVE/ÖNORM E 8001-1 und ÖVE/ÖNORM E 8065) sowie der bereits außer Kraft getretenen ÖVE-EN 1.Die Anforderungen ergeben sich aus der VbF (Paragraph 35,), der Elektrotechnikverordnung 2002 (ÖVE/ÖNORM E 8001-1 und ÖVE/ÖNORM E 8065) sowie der bereits außer Kraft getretenen ÖVE-EN
- Die eingebauten Gelbring-Kompensatoren der Firma **** weisen einen elektrischen Widerstand im Bereich von ein Kiloohm bis ein Megaohm auf und erfüllen somit die verbindlich festgeschriebenen Anforderungen zur Sicherstellung des Potentialausgleiches nicht ohne weitere Maßnahmen. Die vorgelegten Messprotokolle ergaben keinen Hinweis darauf, dass die metallischen Rohrleitungen in den Potentialausgleich entsprechend der VbF bzw den einschlägigen Normen eingebunden waren. Auf Seite 7 der Stellungnahme vom 06.10.2014 weist der Sachverständige darauf hin, dass die vorgeschlagene Maßnahme das gelindeste Mittel darstelle, um einen ausreichenden Potentialausgleich herzustellen und in weiterer Folge ein Entstehen von zündfähigen Funken im Nahbereich der tanktechnischen Anlagenteile hintanzuhalten, wodurch Gefährdungen für Personen an der Tankstelle vermieden werden. Die Vorschreibung der Verfüllung der Domschächte für Ottokraftstoff mit festem, nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material oder Entfernung der Peilstäbe beruht auf einem bestehenden Regelwerk. Dieses hat der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 06.10.2014, Seite 8,
- Absatz, zitiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 14.11.2014 zu dieser Thematik ändern nichts an dem vom Amtssachverständigen zitierten Regelwerk und dessen Inhalt. Eine durchgeführte Überbügelung deckt nicht alle Anforderungen der genannten Regelwerke ab. Damit trifft das Argument nicht zu, dass durch die Erfüllung von Auflage
- die Begründung für Auflage
- entfiele. Die im Schreiben vom 14.11.2014 erhobene und nicht weiter begründete Behauptung, dass bei konsensgemäßem Betrieb die vom Amtssachverständigen aufgezeigten Gefährdungen nicht gegeben wären, ist nicht geeignet, die vom Sachverständigen aufgezeigte Gefahrensituation zu entkräften. Insgesamt ergibt sich somit daraus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht gegeben sind, weshalb die angefochtenen Auflagen in beiden Bescheiden zu bestätigen waren. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerden (samt Beilagen) sind Euro 28,60 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2269.5