GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G) mit € 50,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit € 50,-- neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Seitens des Stadtmagistrates Z ist unter der Geschäftszahl **** an die AA GmbH. hinsichtlich des Anwesens Z, Adresse, der mit 06.10.2009 datierte Anschlussbescheid im Sinne des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde gem. § 10 Abs. 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde die AA GmbH. aufgefordert, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation bis längstens 31.01.2011 herzustellen.„Seitens des Stadtmagistrates Z ist unter der Geschäftszahl **** an die AA GmbH. hinsichtlich des Anwesens Z, Adresse, der mit 06.10.2009 datierte Anschlussbescheid im Sinne des Paragraph 10, des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde die AA GmbH. aufgefordert, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation bis längstens 31.01.2011 herzustellen. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die AA GmbH. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse, als Eigentümerin des Anwesens Z, Adresse, bzw. als Eigentümerin der GP 32**/, KG V, und des darauf errichteten Wohnhauses - es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 des Tiroler Kanalisationsgesetzes -, es insofern (zumindest) bis 03.07.2014 unterlassen hat, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen.Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass die AA GmbH. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse, als Eigentümerin des Anwesens Z, Adresse, bzw. als Eigentümerin der Gesetzgebungsperiode 32**/, KG römisch fünf, und des darauf errichteten Wohnhauses - es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Kanalisationsgesetzes -, es insofern (zumindest) bis 03.07.2014 unterlassen hat, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen. Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gelstrafe von Euro falls diese Uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 800,00 4 Tagen § 15 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz“Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, welches folgenden Inhalt aufweist: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte AA durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z, Zahl **** vom 29.09.2014 sohin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Nichtigkeit, Ausspruchs über die Schuld und Strafe angefochten. Hierzu wird ausgeführt wie folgt: 1. wegen Nichtigkeit Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH zu verantworten, dass die AA GmbH als Eigentümerin des Anwesens Adresse bzw. Eigentümerin der GSt 32**/ und des darauf errichteten Wohnhauses es zumindest seit 03.07.2014 unterlassen hätte, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen, wodurch der Beschuldigte eine Übertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen hätte.Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH zu verantworten, dass die AA GmbH als Eigentümerin des Anwesens Adresse bzw. Eigentümerin der GSt 32**/ und des darauf errichteten Wohnhauses es zumindest seit 03.07.2014 unterlassen hätte, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen, wodurch der Beschuldigte eine Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen hätte. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er im Anschlussvertrag mit der MM vereinbart habe, dass der Kanalanschluss erst dann erfolgen müsse, wenn für die gegenständliche Liegenschaft ein Wasseranschluss vorhanden sei. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Wasseranschluss für die Liegenschaft nicht vorhanden sei, diesbezüglich auch kein Dienstbarkeitsrecht bestehe und daher
dem geschlossenen Anschlussvertrag auch noch kein Kanalanschluss erfolgen müsse. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das auf der Liegenschaft befindliche Haus schwer sanierungsbedürftig und unbewohnbar ist. Die erkennende Behörde hat sich jedoch mit diesen Stellungnahmen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt. Hätte sich die erkennende Behörde mit der Stellungnahme in irgendeiner Form auseinandergesetzt und den Sachverhalt entsprechend geprüft, so hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes angelastet werden kann, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft keinerlei Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung eine Anschlusspflicht bestehen könnte.
der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z sind in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 einzuleiten. In den Gebieten P, Q und R sind zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die Kanalisation einzuleiten.
Tiroler Kanalisationsgesetz sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Ausgehend von dieser Rechtslage besteht für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen auf der T nur eine Anschlusspflicht, sofern Abwässer anfallen. Für Niederschlagswasser besteht nach der Kanalordnung keine Anschlusspflicht, sodass für die gegenständlichen Liegenschaft bzw. dem darauf errichteten baufälligen Haus keine Anschlusspflicht bestehen kann, da mangels einer Bewohnbarkeit des Hauses und mangels eines Wasseranschlusses auch keine Abwässer im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes anfallen können.die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes angelastet werden kann, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft keinerlei Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung eine Anschlusspflicht bestehen könnte.
Paragraph 2, der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z sind in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, einzuleiten. In den Gebieten P, Q und R sind zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die Kanalisation einzuleiten.
Paragraph 5, Tiroler Kanalisationsgesetz sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Ausgehend von dieser Rechtslage besteht für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen auf der T nur eine Anschlusspflicht, sofern Abwässer anfallen. Für Niederschlagswasser besteht nach der Kanalordnung keine Anschlusspflicht, sodass für die gegenständlichen Liegenschaft bzw. dem darauf errichteten baufälligen Haus keine Anschlusspflicht bestehen kann, da mangels einer Bewohnbarkeit des Hauses und mangels eines Wasseranschlusses auch keine Abwässer im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes anfallen können. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass mangels eines Wasseranschlusses sowie mangels einer Bewohnbarkeit aufgrund einer absoluten Sanierungsbedürftigkeit des auf der Liegenschaft errichteten Hauses logischerweise keine Abwässer anfallen, hätte sich die Erstbehörde im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz iVm § 2 Kanalordnung der Landeshauptstadt Z mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzen und auch entsprechende Beweismittel aufzunehmen gehabt. Nachdem sich die Erstbehörde weder mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat noch irgendwelche Beweise hierzu aufgenommen hat, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, sodass das Verfahren mit einer Nichtigkeit behaftet ist. Wären entsprechend den Stellungnahmen des Beschwerdeführers die erforderlichen Beweismittel, insbesondere durch Durchführung eines Lokalaugenscheines, aufgenommen worden, so hätte sich jedenfalls gezeigt, dass auf der Liegenschaft mangels Bewohnbarkeit des Hauses sowie mangels eines entsprechenden Wasseranschlusses keine Abwasser im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz anfallen. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen.Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass mangels eines Wasseranschlusses sowie mangels einer Bewohnbarkeit aufgrund einer absoluten Sanierungsbedürftigkeit des auf der Liegenschaft errichteten Hauses logischerweise keine Abwässer anfallen, hätte sich die Erstbehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Kanalordnung der Landeshauptstadt Z mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzen und auch entsprechende Beweismittel aufzunehmen gehabt. Nachdem sich die Erstbehörde weder mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat noch irgendwelche Beweise hierzu aufgenommen hat, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, sodass das Verfahren mit einer Nichtigkeit behaftet ist. Wären entsprechend den Stellungnahmen des Beschwerdeführers die erforderlichen Beweismittel, insbesondere durch Durchführung eines Lokalaugenscheines, aufgenommen worden, so hätte sich jedenfalls gezeigt, dass auf der Liegenschaft mangels Bewohnbarkeit des Hauses sowie mangels eines entsprechenden Wasseranschlusses keine Abwasser im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz anfallen. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen. Die Erstbehörde hat sich aber auch nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach mit der MM im Anschlussvertrag vereinbart wurde, dass der Kanalanschluss erst dann zu erfolgen hat, wenn ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft besteht. Diese Vereinbarung wäre ohne größeren Aufwand aus dem vorliegenden Anschlussvertrag zu entnehmen gewesen. Hintergrund dieser Vereinbarung war entsprechend den obigen Ausführungen der Umstand, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft mangels eines Wasseranschlusses und mangels Bewohnbarkeit des Hauses auch keine Abwasser anfallen können, sodass der Anschluss an die Kanalisation vereinbarungsgemäß erst mit Herstellung eines rechtlich gesicherten Wasseranschlusses für die Liegenschaft zu erfolgen gehabt hätte. Da sich die Erstbehörde auch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat und sich auch mit dem diesbezüglichen Einwand in seiner Entscheidung in keinster Weise auseinandergesetzt hat, liegt sowohl ein schwerer Verfahrens- als auch Begründungsmangel vor, der die Nichtigkeit des Verfahrens bewirkt. Die Erstbehörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen gehabt, dass ein Verstoß gegen die Anschlusspflicht durch den Beschwerdeführer nicht vorliegt, da ein Anschluss mangels eines Wasseranschlusses vereinbarungsgemäß nicht herzustellen war. Die Erstbehörde hat es infolge einer unrichtigen Rechtsansicht, wonach im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist rechtswirksam wurde, unterlassen, den Inhalt des Anschlussvertrages rechtlich zu würdigen, im Vertrag wurde einerseits In Punkt II. festgelegt, dass der Anschluss erst zu erfolgen hat, wenn die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. Andererseits wurde in Punkt III. eine Anschlussfrist festgelegt. Selbst wenn man die obige Rechtsansicht nicht teilt, wonach der Anschluss vereinbarungsgemäß erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt und demnach keine fixe Anschlussfrist vereinbart wurde, wäre keinesfalls von einer Anschlusspflicht auszugehen.
Tiroler Kanalisationsgesetz hat der Anschlussvertrag neben genauen Angaben zur Ausführung der Entwässerungsanlage sowie genauen Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle auch die Frist zu enthalten, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Aufgrund der miteinander in Widerspruch stehenden Bestimmungen im Vertrag, die einerseits eine Anschlusspflicht erst mit Vorliegen eines rechtlich gesicherten Wasseranschlüsse vorsehen und andererseits eine Anschlussfrist festlegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag die erforderlichen Bestimmungen enthält. Die widersprüchlichen Bestimmungen des Vertrages sind
der Stadt Z auszulegen.
ABGB ist bei einseitig verbindlichen Verträgen, wie dem gegenständlichen Anschlussvertrag, im Zweifel anzunehmen, dass sich der Verpflichtete, sohin die AA GmbH, eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Es wäre daher aus diesem Grund bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vertrages davon auszugehen, dass eine Anschlusspflicht für den Fall vereinbart wurde, dass die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten Wasseranschluss verfügt. Da die Liegenschaft nach wie vor keinen derartigen Anschluss aufweist, kann dem Beschwerdeführer zwangsläufig kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht angelastet werden.Die Erstbehörde hat es infolge einer unrichtigen Rechtsansicht, wonach im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist rechtswirksam wurde, unterlassen, den Inhalt des Anschlussvertrages rechtlich zu würdigen, im Vertrag wurde einerseits In Punkt römisch zwei. festgelegt, dass der Anschluss erst zu erfolgen hat, wenn die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. Andererseits wurde in Punkt römisch drei. eine Anschlussfrist festgelegt. Selbst wenn man die obige Rechtsansicht nicht teilt, wonach der Anschluss vereinbarungsgemäß erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt und demnach keine fixe Anschlussfrist vereinbart wurde, wäre keinesfalls von einer Anschlusspflicht auszugehen.
Paragraph 8, Tiroler Kanalisationsgesetz hat der Anschlussvertrag neben genauen Angaben zur Ausführung der Entwässerungsanlage sowie genauen Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle auch die Frist zu enthalten, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Aufgrund der miteinander in Widerspruch stehenden Bestimmungen im Vertrag, die einerseits eine Anschlusspflicht erst mit Vorliegen eines rechtlich gesicherten Wasseranschlüsse vorsehen und andererseits eine Anschlussfrist festlegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag die erforderlichen Bestimmungen enthält. Die widersprüchlichen Bestimmungen des Vertrages sind
Paragraph 915, ABGB zu Lasten der MM bzw. der Stadt Z auszulegen.
Paragraph 915, ABGB ist bei einseitig verbindlichen Verträgen, wie dem gegenständlichen Anschlussvertrag, im Zweifel anzunehmen, dass sich der Verpflichtete, sohin die AA GmbH, eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Es wäre daher aus diesem Grund bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vertrages davon auszugehen, dass eine Anschlusspflicht für den Fall vereinbart wurde, dass die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten Wasseranschluss verfügt. Da die Liegenschaft nach wie vor keinen derartigen Anschluss aufweist, kann dem Beschwerdeführer zwangsläufig kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht angelastet werden. 2. wegen Ausspruchs Ober die Schuld Die Erstbehörde hat eine absolut unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und sowohl das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel vollkommen ignoriert. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der MM vereinbart wurde, dass der Anschluss an den öffentlichen Kanal erst dann zu erfolgen hat, sobald ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Beweisthema auch mehrfach auf den mit der MM abgeschlossenen Abwasservertrag hingewiesen. Die Erstbehörde vermeint jedoch, da im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist festgelegt wurde, dass die übrigen Bestimmungen des Anschlussvertrages offensichtlich unbeachtlich wären. Es ist zwar zutreffend, dass im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist vorgesehen wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen in derartigen Verträgen enthaltenen Standardtextbaustein. Zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH wurde bei den damaligen Vertragsgesprächen klar und deutlich vereinbart, dass ein Anschluss an die Kanalisation erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages diese Punkte noch nicht geklärt waren. Dieser Passus wurde im Vertrag auch fettgedruckt aufgenommen, jedoch wurde in weiterer Folge übersehen, die in Punkt III. enthaltene Standardformulierung hinsichtlich einer endgültigen Frist entsprechend abzuändern. Aufgrund der in diesem Vertrag fettgedruckt enthaltenen Bestimmung, wonach der Anschluss erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass mit der MM auch keineswegs eine entsprechende Anschlussfrist bis zum 31,12,2008 besprochen und vereinbart wurde. Ein derartiger Fixtermin wäre aufgrund des ebenfalls sich aus dem Vertrag ergebenden Umstandes, dass für den Wasseranschluss wesentliche Punkte nicht geklärt wurden und ein diesbezüglicher Anschluss zum Zeitpunkt des Abschlusses auch nicht bestanden hat, völlig widersinnig und wurde auch von den Vertragsteilen nicht vereinbart.Die Erstbehörde hat eine absolut unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und sowohl das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel vollkommen ignoriert. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der MM vereinbart wurde, dass der Anschluss an den öffentlichen Kanal erst dann zu erfolgen hat, sobald ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Beweisthema auch mehrfach auf den mit der MM abgeschlossenen Abwasservertrag hingewiesen. Die Erstbehörde vermeint jedoch, da im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist festgelegt wurde, dass die übrigen Bestimmungen des Anschlussvertrages offensichtlich unbeachtlich wären. Es ist zwar zutreffend, dass im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist vorgesehen wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen in derartigen Verträgen enthaltenen Standardtextbaustein. Zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH wurde bei den damaligen Vertragsgesprächen klar und deutlich vereinbart, dass ein Anschluss an die Kanalisation erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages diese Punkte noch nicht geklärt waren. Dieser Passus wurde im Vertrag auch fettgedruckt aufgenommen, jedoch wurde in weiterer Folge übersehen, die in Punkt römisch drei. enthaltene Standardformulierung hinsichtlich einer endgültigen Frist entsprechend abzuändern. Aufgrund der in diesem Vertrag fettgedruckt enthaltenen Bestimmung, wonach der Anschluss erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass mit der MM auch keineswegs eine entsprechende Anschlussfrist bis zum 31,12,2008 besprochen und vereinbart wurde. Ein derartiger Fixtermin wäre aufgrund des ebenfalls sich aus dem Vertrag ergebenden Umstandes, dass für den Wasseranschluss wesentliche Punkte nicht geklärt wurden und ein diesbezüglicher Anschluss zum Zeitpunkt des Abschlusses auch nicht bestanden hat, völlig widersinnig und wurde auch von den Vertragsteilen nicht vereinbart. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre daher davon auszugehen gewesen, dass zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH kein Fixtermin für eine Anschlussfrist vereinbart wurde, sondern der Anschluss von der Verfügung über einen Wasseranschluss abhängig gemacht wurde. Nachdem die Liegenschaft nach wie vor über keinen Wasseranschluss verfügt, kann dem Beschwerdeführer ausgehend von der getroffenen Vereinbarung auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die Anschlusspflicht verletzt. Die Erstbehörde hätte jedenfalls bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere des vorliegenden Anschlussvertrags zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht anzulasten ist, zumal mangels eines Wasseranschlusses aufgrund der mit der MM getroffenen Anschlussvereinbarung auch keine Pflichtverletzung nach dem Kanalisationsgesetz begangen wurde. Die Erstbehörde hat es aufgrund seiner absolut einseitigen unzulässigen Beweiswürdigung auch unterlassen, Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt Abwasser anfallen, die nach der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z bzw. nach dem Kanalisationsgesetz in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Hätte die Erstbehörde diesbezüglich Beweismittel aufgenommen, so hätte sich jedenfalls ergeben, dass mangels einer Bewohnbarkeit des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses sowie mangels eines Wasseranschlusses keinerlei Abwasser im Sinne des Kanalisationsgesetzes anfallen, sodass eine Anschlusspflicht
1 Kanalordnung der Landeshauptstadt Z nicht besteht. Schon allein aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mangels einer Anschlusspflicht auch keine Anschlusspflichtverletzung begangen haben. Daran kann auch der Bescheid vom 06.10.2009, vor dessen Erlass offensichtlich die Anschlusspflicht in keinster Weise geprüft wurde und zudem auch den mit der MM geschlossenen Vertrag völlig falsch ausgelegt wurde, nichts ändern. Mangels einer Anschlusspflicht kann dem Beschwerdeführer keinerlei Vergehen nach dem Kanalisationsgesetz angelastet werden und ist daher das Verfahren gegen ihn einzustellen.Die Erstbehörde hat es aufgrund seiner absolut einseitigen unzulässigen Beweiswürdigung auch unterlassen, Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt Abwasser anfallen, die nach der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z bzw. nach dem Kanalisationsgesetz in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Hätte die Erstbehörde diesbezüglich Beweismittel aufgenommen, so hätte sich jedenfalls ergeben, dass mangels einer Bewohnbarkeit des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses sowie mangels eines Wasseranschlusses keinerlei Abwasser im Sinne des Kanalisationsgesetzes anfallen, sodass eine Anschlusspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Kanalordnung der Landeshauptstadt Z nicht besteht. Schon allein aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mangels einer Anschlusspflicht auch keine Anschlusspflichtverletzung begangen haben. Daran kann auch der Bescheid vom 06.10.2009, vor dessen Erlass offensichtlich die Anschlusspflicht in keinster Weise geprüft wurde und zudem auch den mit der MM geschlossenen Vertrag völlig falsch ausgelegt wurde, nichts ändern. Mangels einer Anschlusspflicht kann dem Beschwerdeführer keinerlei Vergehen nach dem Kanalisationsgesetz angelastet werden und ist daher das Verfahren gegen ihn einzustellen. Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus nachstehende Beweisanträge: Auf ● Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen BA p.A. AA GmbH, Adresse sowie ● die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass
Punkt II.2. der private Kanalhausanschluss erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen Adresse über einen rechtlich gesicherten und technischen in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. „Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages sind diese Punkte noch nicht geklärt.“Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Vereinbarungen im Anschlussvertrag mit der Zer MM vom 8.2.2007 pocht, wonach
Punkt römisch zwei.2. der private Kanalhausanschluss erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen Adresse über einen rechtlich gesicherten und technischen in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. „Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages sind diese Punkte noch nicht geklärt.“ Unabhängig davon, dass dieser Abwasservertrag bereits zweieinhalb Jahre vor dem Ergehen des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 errichtet wurde, wurde nämlich auch die in Punkt III. dieses Vertrages vereinbarte Anschlussfrist bis 31.12.2008 nicht eingehalten.Unabhängig davon, dass dieser Abwasservertrag bereits zweieinhalb Jahre vor dem Ergehen des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 errichtet wurde, wurde nämlich auch die in Punkt römisch drei. dieses Vertrages vereinbarte Anschlussfrist bis 31.12.2008 nicht eingehalten. Da ein Anschlussbescheid
Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz zur Voraussetzung hat, dass im Kanalanschlussverfahren ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, hätte sich der Beschwerdeführer spätestens mit der amtswegig verfügten Feststellung der Anschlusspflicht mittels Bescheid vom 6.10.2009 im Klaren darüber sein müssen, dass der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz der privaten Disposition zwischen der AA GmbH und der Zer MM entzogen wurde und der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde.Da ein Anschlussbescheid
Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz zur Voraussetzung hat, dass im Kanalanschlussverfahren ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, hätte sich der Beschwerdeführer spätestens mit der amtswegig verfügten Feststellung der Anschlusspflicht mittels Bescheid vom 6.10.2009 im Klaren darüber sein müssen, dass der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz der privaten Disposition zwischen der AA GmbH und der Zer MM entzogen wurde und der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde. Bereits mit Schreiben der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.8.2011, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter ausführlicher Zitierung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 auf seine Anschlussobliegenheit im Sinne des § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz hingewiesen und ist auf dieses Schreiben keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers aktenkundig. Bereits mit Schreiben der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.8.2011, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter ausführlicher Zitierung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 auf seine Anschlussobliegenheit im Sinne des Paragraph 10, Tiroler Kanalisationsgesetz hingewiesen und ist auf dieses Schreiben keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers aktenkundig. Erstmals am 28.7.2014 hat der Bruder des Beschwerdeführers, BA, anlässlich einer Vorsprache beim Stadtmagistrat Z vorgebracht, dass im Anschlussvertrag mit der Zer MM vereinbart wurde, dass ein Kanalanschluss erst nach Vornahme eines Wasseranschlusses vorgenommen werden müsse. Da dieser Vertrag mit der Erlassung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 hinfällig und darin der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde, hat sich die AA GmbH seit nunmehr über fünf Jahren der Anschlussverpflichtung widersetzt. Ob die im Anschlussbescheid statuierte Anschlussverpflichtung zurecht besteht, ist nicht Aufgabe dieses Strafverfahrens. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich zu gegebener Zeit gegen diesen Anschlussbescheid zur Wehr zu setzen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, weswegen von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist angesichts der mehr als fünf Jahre, die seit der Erlassung des gegenständlichen Anschlussbescheides vergangen sind, ohne dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt wäre, als erheblich anzusehen. Mildernd war zu werten, dass es sich beim gegenständlichen Anwesen um einen äußert dislozierten Siedlungsansatz im unmittelbaren Waldbereich des U handelt und der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun vermochte, dass der gesetzlichen Intention, dass keine ungeregelten Abwässer geschaffen werden, faktisch entsprochen wird, zumal im gegenständlichen Wohnhaus, das seit Jahren unbewohnt ist, keine Abwässer anfallen. Der Beschwerdeführer ist – wenngleich nicht einschlägig strafvorgemerkt – nicht unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz von bis zu Euro 35.000,00 erweist sich die vorgenommene Herabsetzung auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von strafbaren Handlungen ähnlicher Art abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz von bis zu Euro 35.000,00 erweist sich die vorgenommene Herabsetzung auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von strafbaren Handlungen ähnlicher Art abzuhalten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.3033.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.