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{'item': 'LVwG-2014/31/3033-2'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 2§ 5§ 8§ 915§ 10§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3033-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) mit € 50,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit € 50,-- neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Seitens des Stadtmagistrates Z ist unter der Geschäftszahl **** an die AA GmbH. hinsichtlich des Anwesens Z, Adresse, der mit 06.10.2009 datierte Anschlussbescheid im Sinne des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde gem. § 10 Abs. 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde die AA GmbH. aufgefordert, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation bis längstens 31.01.2011 herzustellen.„Seitens des Stadtmagistrates Z ist unter der Geschäftszahl **** an die AA GmbH. hinsichtlich des Anwesens Z, Adresse, der mit 06.10.2009 datierte Anschlussbescheid im Sinne des Paragraph 10, des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde die AA GmbH. aufgefordert, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation bis längstens 31.01.2011 herzustellen. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die AA GmbH. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse, als Eigentümerin des Anwesens Z, Adresse, bzw. als Eigentümerin der GP 32**/, KG V, und des darauf errichteten Wohnhauses - es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 des Tiroler Kanalisationsgesetzes -, es insofern (zumindest) bis 03.07.2014 unterlassen hat, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen.Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass die AA GmbH. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse, als Eigentümerin des Anwesens Z, Adresse, bzw. als Eigentümerin der Gesetzgebungsperiode 32**/, KG römisch fünf, und des darauf errichteten Wohnhauses - es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Kanalisationsgesetzes -, es insofern (zumindest) bis 03.07.2014 unterlassen hat, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen. Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen.Sie, Herr AA, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA GmbH. nach außen berufenes Organ eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gelstrafe von Euro falls diese Uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

§

Paragraph 800,00 4 Tagen § 15 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz“Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, welches folgenden Inhalt aufweist: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte AA durch seinen bevollmächtigten Vertreter RA innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z, Zahl **** vom 29.09.2014 sohin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Nichtigkeit, Ausspruchs über die Schuld und Strafe angefochten. Hierzu wird ausgeführt wie folgt: 1. wegen Nichtigkeit Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH zu verantworten, dass die AA GmbH als Eigentümerin des Anwesens Adresse bzw. Eigentümerin der GSt 32**/ und des darauf errichteten Wohnhauses es zumindest seit 03.07.2014 unterlassen hätte, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen, wodurch der Beschuldigte eine Übertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen hätte.Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH zu verantworten, dass die AA GmbH als Eigentümerin des Anwesens Adresse bzw. Eigentümerin der GSt 32**/ und des darauf errichteten Wohnhauses es zumindest seit 03.07.2014 unterlassen hätte, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen, wodurch der Beschuldigte eine Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes begangen hätte. Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er im Anschlussvertrag mit der MM vereinbart habe, dass der Kanalanschluss erst dann erfolgen müsse, wenn für die gegenständliche Liegenschaft ein Wasseranschluss vorhanden sei. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Wasseranschluss für die Liegenschaft nicht vorhanden sei, diesbezüglich auch kein Dienstbarkeitsrecht bestehe und daher

dem geschlossenen Anschlussvertrag auch noch kein Kanalanschluss erfolgen müsse. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das auf der Liegenschaft befindliche Haus schwer sanierungsbedürftig und unbewohnbar ist. Die erkennende Behörde hat sich jedoch mit diesen Stellungnahmen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt. Hätte sich die erkennende Behörde mit der Stellungnahme in irgendeiner Form auseinandergesetzt und den Sachverhalt entsprechend geprüft, so hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes angelastet werden kann, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft keinerlei Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung eine Anschlusspflicht bestehen könnte.

§ 2

der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z sind in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 einzuleiten. In den Gebieten P, Q und R sind zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die Kanalisation einzuleiten.

§ 5

Tiroler Kanalisationsgesetz sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Ausgehend von dieser Rechtslage besteht für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen auf der T nur eine Anschlusspflicht, sofern Abwässer anfallen. Für Niederschlagswasser besteht nach der Kanalordnung keine Anschlusspflicht, sodass für die gegenständlichen Liegenschaft bzw. dem darauf errichteten baufälligen Haus keine Anschlusspflicht bestehen kann, da mangels einer Bewohnbarkeit des Hauses und mangels eines Wasseranschlusses auch keine Abwässer im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes anfallen können.die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes angelastet werden kann, zumal auf der gegenständlichen Liegenschaft keinerlei Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung eine Anschlusspflicht bestehen könnte.

Paragraph 2, der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z sind in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, einzuleiten. In den Gebieten P, Q und R sind zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die Kanalisation einzuleiten.

Paragraph 5, Tiroler Kanalisationsgesetz sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Ausgehend von dieser Rechtslage besteht für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen auf der T nur eine Anschlusspflicht, sofern Abwässer anfallen. Für Niederschlagswasser besteht nach der Kanalordnung keine Anschlusspflicht, sodass für die gegenständlichen Liegenschaft bzw. dem darauf errichteten baufälligen Haus keine Anschlusspflicht bestehen kann, da mangels einer Bewohnbarkeit des Hauses und mangels eines Wasseranschlusses auch keine Abwässer im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes anfallen können. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass mangels eines Wasseranschlusses sowie mangels einer Bewohnbarkeit aufgrund einer absoluten Sanierungsbedürftigkeit des auf der Liegenschaft errichteten Hauses logischerweise keine Abwässer anfallen, hätte sich die Erstbehörde im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz iVm § 2 Kanalordnung der Landeshauptstadt Z mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzen und auch entsprechende Beweismittel aufzunehmen gehabt. Nachdem sich die Erstbehörde weder mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat noch irgendwelche Beweise hierzu aufgenommen hat, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, sodass das Verfahren mit einer Nichtigkeit behaftet ist. Wären entsprechend den Stellungnahmen des Beschwerdeführers die erforderlichen Beweismittel, insbesondere durch Durchführung eines Lokalaugenscheines, aufgenommen worden, so hätte sich jedenfalls gezeigt, dass auf der Liegenschaft mangels Bewohnbarkeit des Hauses sowie mangels eines entsprechenden Wasseranschlusses keine Abwasser im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz anfallen. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen.Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass mangels eines Wasseranschlusses sowie mangels einer Bewohnbarkeit aufgrund einer absoluten Sanierungsbedürftigkeit des auf der Liegenschaft errichteten Hauses logischerweise keine Abwässer anfallen, hätte sich die Erstbehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Kanalordnung der Landeshauptstadt Z mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetzen und auch entsprechende Beweismittel aufzunehmen gehabt. Nachdem sich die Erstbehörde weder mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat noch irgendwelche Beweise hierzu aufgenommen hat, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, sodass das Verfahren mit einer Nichtigkeit behaftet ist. Wären entsprechend den Stellungnahmen des Beschwerdeführers die erforderlichen Beweismittel, insbesondere durch Durchführung eines Lokalaugenscheines, aufgenommen worden, so hätte sich jedenfalls gezeigt, dass auf der Liegenschaft mangels Bewohnbarkeit des Hauses sowie mangels eines entsprechenden Wasseranschlusses keine Abwasser im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz anfallen. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen. Die Erstbehörde hat sich aber auch nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach mit der MM im Anschlussvertrag vereinbart wurde, dass der Kanalanschluss erst dann zu erfolgen hat, wenn ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft besteht. Diese Vereinbarung wäre ohne größeren Aufwand aus dem vorliegenden Anschlussvertrag zu entnehmen gewesen. Hintergrund dieser Vereinbarung war entsprechend den obigen Ausführungen der Umstand, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft mangels eines Wasseranschlusses und mangels Bewohnbarkeit des Hauses auch keine Abwasser anfallen können, sodass der Anschluss an die Kanalisation vereinbarungsgemäß erst mit Herstellung eines rechtlich gesicherten Wasseranschlusses für die Liegenschaft zu erfolgen gehabt hätte. Da sich die Erstbehörde auch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat und sich auch mit dem diesbezüglichen Einwand in seiner Entscheidung in keinster Weise auseinandergesetzt hat, liegt sowohl ein schwerer Verfahrens- als auch Begründungsmangel vor, der die Nichtigkeit des Verfahrens bewirkt. Die Erstbehörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen gehabt, dass ein Verstoß gegen die Anschlusspflicht durch den Beschwerdeführer nicht vorliegt, da ein Anschluss mangels eines Wasseranschlusses vereinbarungsgemäß nicht herzustellen war. Die Erstbehörde hat es infolge einer unrichtigen Rechtsansicht, wonach im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist rechtswirksam wurde, unterlassen, den Inhalt des Anschlussvertrages rechtlich zu würdigen, im Vertrag wurde einerseits In Punkt II. festgelegt, dass der Anschluss erst zu erfolgen hat, wenn die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. Andererseits wurde in Punkt III. eine Anschlussfrist festgelegt. Selbst wenn man die obige Rechtsansicht nicht teilt, wonach der Anschluss vereinbarungsgemäß erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt und demnach keine fixe Anschlussfrist vereinbart wurde, wäre keinesfalls von einer Anschlusspflicht auszugehen.

§ 8

Tiroler Kanalisationsgesetz hat der Anschlussvertrag neben genauen Angaben zur Ausführung der Entwässerungsanlage sowie genauen Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle auch die Frist zu enthalten, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Aufgrund der miteinander in Widerspruch stehenden Bestimmungen im Vertrag, die einerseits eine Anschlusspflicht erst mit Vorliegen eines rechtlich gesicherten Wasseranschlüsse vorsehen und andererseits eine Anschlussfrist festlegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag die erforderlichen Bestimmungen enthält. Die widersprüchlichen Bestimmungen des Vertrages sind

§ 915ABGB zu Lasten der MM bzw.

der Stadt Z auszulegen.

§ 915

ABGB ist bei einseitig verbindlichen Verträgen, wie dem gegenständlichen Anschlussvertrag, im Zweifel anzunehmen, dass sich der Verpflichtete, sohin die AA GmbH, eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Es wäre daher aus diesem Grund bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vertrages davon auszugehen, dass eine Anschlusspflicht für den Fall vereinbart wurde, dass die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten Wasseranschluss verfügt. Da die Liegenschaft nach wie vor keinen derartigen Anschluss aufweist, kann dem Beschwerdeführer zwangsläufig kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht angelastet werden.Die Erstbehörde hat es infolge einer unrichtigen Rechtsansicht, wonach im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist rechtswirksam wurde, unterlassen, den Inhalt des Anschlussvertrages rechtlich zu würdigen, im Vertrag wurde einerseits In Punkt römisch zwei. festgelegt, dass der Anschluss erst zu erfolgen hat, wenn die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. Andererseits wurde in Punkt römisch drei. eine Anschlussfrist festgelegt. Selbst wenn man die obige Rechtsansicht nicht teilt, wonach der Anschluss vereinbarungsgemäß erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt und demnach keine fixe Anschlussfrist vereinbart wurde, wäre keinesfalls von einer Anschlusspflicht auszugehen.

Paragraph 8, Tiroler Kanalisationsgesetz hat der Anschlussvertrag neben genauen Angaben zur Ausführung der Entwässerungsanlage sowie genauen Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle auch die Frist zu enthalten, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Aufgrund der miteinander in Widerspruch stehenden Bestimmungen im Vertrag, die einerseits eine Anschlusspflicht erst mit Vorliegen eines rechtlich gesicherten Wasseranschlüsse vorsehen und andererseits eine Anschlussfrist festlegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag die erforderlichen Bestimmungen enthält. Die widersprüchlichen Bestimmungen des Vertrages sind

Paragraph 915, ABGB zu Lasten der MM bzw. der Stadt Z auszulegen.

Paragraph 915, ABGB ist bei einseitig verbindlichen Verträgen, wie dem gegenständlichen Anschlussvertrag, im Zweifel anzunehmen, dass sich der Verpflichtete, sohin die AA GmbH, eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Es wäre daher aus diesem Grund bei richtiger rechtlicher Würdigung des Vertrages davon auszugehen, dass eine Anschlusspflicht für den Fall vereinbart wurde, dass die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten Wasseranschluss verfügt. Da die Liegenschaft nach wie vor keinen derartigen Anschluss aufweist, kann dem Beschwerdeführer zwangsläufig kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht angelastet werden. 2. wegen Ausspruchs Ober die Schuld Die Erstbehörde hat eine absolut unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und sowohl das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel vollkommen ignoriert. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der MM vereinbart wurde, dass der Anschluss an den öffentlichen Kanal erst dann zu erfolgen hat, sobald ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Beweisthema auch mehrfach auf den mit der MM abgeschlossenen Abwasservertrag hingewiesen. Die Erstbehörde vermeint jedoch, da im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist festgelegt wurde, dass die übrigen Bestimmungen des Anschlussvertrages offensichtlich unbeachtlich wären. Es ist zwar zutreffend, dass im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist vorgesehen wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen in derartigen Verträgen enthaltenen Standardtextbaustein. Zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH wurde bei den damaligen Vertragsgesprächen klar und deutlich vereinbart, dass ein Anschluss an die Kanalisation erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages diese Punkte noch nicht geklärt waren. Dieser Passus wurde im Vertrag auch fettgedruckt aufgenommen, jedoch wurde in weiterer Folge übersehen, die in Punkt III. enthaltene Standardformulierung hinsichtlich einer endgültigen Frist entsprechend abzuändern. Aufgrund der in diesem Vertrag fettgedruckt enthaltenen Bestimmung, wonach der Anschluss erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass mit der MM auch keineswegs eine entsprechende Anschlussfrist bis zum 31,12,2008 besprochen und vereinbart wurde. Ein derartiger Fixtermin wäre aufgrund des ebenfalls sich aus dem Vertrag ergebenden Umstandes, dass für den Wasseranschluss wesentliche Punkte nicht geklärt wurden und ein diesbezüglicher Anschluss zum Zeitpunkt des Abschlusses auch nicht bestanden hat, völlig widersinnig und wurde auch von den Vertragsteilen nicht vereinbart.Die Erstbehörde hat eine absolut unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und sowohl das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel vollkommen ignoriert. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der MM vereinbart wurde, dass der Anschluss an den öffentlichen Kanal erst dann zu erfolgen hat, sobald ein Wasseranschluss für die gegenständliche Liegenschaft vorhanden ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Beweisthema auch mehrfach auf den mit der MM abgeschlossenen Abwasservertrag hingewiesen. Die Erstbehörde vermeint jedoch, da im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist festgelegt wurde, dass die übrigen Bestimmungen des Anschlussvertrages offensichtlich unbeachtlich wären. Es ist zwar zutreffend, dass im Anschlussvertrag eine Anschlussfrist vorgesehen wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen in derartigen Verträgen enthaltenen Standardtextbaustein. Zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH wurde bei den damaligen Vertragsgesprächen klar und deutlich vereinbart, dass ein Anschluss an die Kanalisation erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages diese Punkte noch nicht geklärt waren. Dieser Passus wurde im Vertrag auch fettgedruckt aufgenommen, jedoch wurde in weiterer Folge übersehen, die in Punkt römisch drei. enthaltene Standardformulierung hinsichtlich einer endgültigen Frist entsprechend abzuändern. Aufgrund der in diesem Vertrag fettgedruckt enthaltenen Bestimmung, wonach der Anschluss erst auszuführen ist, sobald ein rechtlich gesicherter und technisch in Ordnung befindlicher Wasseranschluss für das Anwesen vorliegt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass mit der MM auch keineswegs eine entsprechende Anschlussfrist bis zum 31,12,2008 besprochen und vereinbart wurde. Ein derartiger Fixtermin wäre aufgrund des ebenfalls sich aus dem Vertrag ergebenden Umstandes, dass für den Wasseranschluss wesentliche Punkte nicht geklärt wurden und ein diesbezüglicher Anschluss zum Zeitpunkt des Abschlusses auch nicht bestanden hat, völlig widersinnig und wurde auch von den Vertragsteilen nicht vereinbart. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre daher davon auszugehen gewesen, dass zwischen der MM und der Eigentümerin des Grundstückes AA GmbH kein Fixtermin für eine Anschlussfrist vereinbart wurde, sondern der Anschluss von der Verfügung über einen Wasseranschluss abhängig gemacht wurde. Nachdem die Liegenschaft nach wie vor über keinen Wasseranschluss verfügt, kann dem Beschwerdeführer ausgehend von der getroffenen Vereinbarung auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die Anschlusspflicht verletzt. Die Erstbehörde hätte jedenfalls bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse, insbesondere des vorliegenden Anschlussvertrags zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verstoß gegen die Anschlusspflicht anzulasten ist, zumal mangels eines Wasseranschlusses aufgrund der mit der MM getroffenen Anschlussvereinbarung auch keine Pflichtverletzung nach dem Kanalisationsgesetz begangen wurde. Die Erstbehörde hat es aufgrund seiner absolut einseitigen unzulässigen Beweiswürdigung auch unterlassen, Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt Abwasser anfallen, die nach der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z bzw. nach dem Kanalisationsgesetz in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Hätte die Erstbehörde diesbezüglich Beweismittel aufgenommen, so hätte sich jedenfalls ergeben, dass mangels einer Bewohnbarkeit des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses sowie mangels eines Wasseranschlusses keinerlei Abwasser im Sinne des Kanalisationsgesetzes anfallen, sodass eine Anschlusspflicht

§ 2Abs.

1 Kanalordnung der Landeshauptstadt Z nicht besteht. Schon allein aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mangels einer Anschlusspflicht auch keine Anschlusspflichtverletzung begangen haben. Daran kann auch der Bescheid vom 06.10.2009, vor dessen Erlass offensichtlich die Anschlusspflicht in keinster Weise geprüft wurde und zudem auch den mit der MM geschlossenen Vertrag völlig falsch ausgelegt wurde, nichts ändern. Mangels einer Anschlusspflicht kann dem Beschwerdeführer keinerlei Vergehen nach dem Kanalisationsgesetz angelastet werden und ist daher das Verfahren gegen ihn einzustellen.Die Erstbehörde hat es aufgrund seiner absolut einseitigen unzulässigen Beweiswürdigung auch unterlassen, Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob auf der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt Abwasser anfallen, die nach der Kanalordnung der Landeshauptstadt Z bzw. nach dem Kanalisationsgesetz in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Hätte die Erstbehörde diesbezüglich Beweismittel aufgenommen, so hätte sich jedenfalls ergeben, dass mangels einer Bewohnbarkeit des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses sowie mangels eines Wasseranschlusses keinerlei Abwasser im Sinne des Kanalisationsgesetzes anfallen, sodass eine Anschlusspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Kanalordnung der Landeshauptstadt Z nicht besteht. Schon allein aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mangels einer Anschlusspflicht auch keine Anschlusspflichtverletzung begangen haben. Daran kann auch der Bescheid vom 06.10.2009, vor dessen Erlass offensichtlich die Anschlusspflicht in keinster Weise geprüft wurde und zudem auch den mit der MM geschlossenen Vertrag völlig falsch ausgelegt wurde, nichts ändern. Mangels einer Anschlusspflicht kann dem Beschwerdeführer keinerlei Vergehen nach dem Kanalisationsgesetz angelastet werden und ist daher das Verfahren gegen ihn einzustellen. Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus nachstehende Beweisanträge: Auf ● Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen BA p.A. AA GmbH, Adresse sowie ● die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass

  1. zwischen der MM und der AA GmbH vereinbart wurde, dass der Anschluss der Liegenschaft der AA GmbH an die Kanalisation erst dann vorzunehmen ist, wenn die Liegenschaft über einen rechtlich gesicherten und technisch in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt;
  2. das auf der Liegenschaft der AA GmbH errichtete Haus schwer sanierungsbedürftig und demzufolge auch nicht bewohnbar ist und für die Liegenschaft bzw. das Haus auch kein Wasseranschluss besteht;
  3. wegen Ausspruchs über die Strafe Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Tiroler Kanalisationsgesetz annehmen würde, wäre aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, fehlender Erschwerungsgründe sowie des geringfügigen Verschuldens eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG geboten und auszusprechen gewesen.Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 15, Tiroler Kanalisationsgesetz annehmen würde, wäre aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, fehlender Erschwerungsgründe sowie des geringfügigen Verschuldens eine Ermahnung im Sinne des , Paragraph 21, VStG geboten und auszusprechen gewesen. Ungeachtet dessen erweist sich die verhängte Geldstrafe entgegen der Ansicht der Erstbehörde als unangemessen. Als Milderungsgrund ist sicherlich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ein Erschwerungsgrund lag zweifellos nicht vor, sodass die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der fahrlässigen Begehung weit überhöht ist und keineswegs aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt erscheint. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerdeanträge: Die Beschwerdebehörde wolle
  4. Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen in eventu
  5. Von einer Bestrafung des Beschwerdeführers absehen und eine Ermahnung aussprechen. in eventu:
  6. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014, in deren Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers, BA, als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde seitens seiner Rechtsvertretung wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 130/2013, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, von Relevanz: § 9Paragraph 9 Kanalanschlussverfahren

(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.
(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (Paragraph 10, Absatz eins,) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, hinzuweisen.
(2)Ein Kanalanschlussverfahren im Sinne des Abs. 1 ist weiters einzuleiten, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig widerrufen wurde oder wenn der Anschlussvertrag mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben oder als nichtig festgestellt wurde oder aufgrund des Parteiwillens nicht mehr anwendbar oder außer Kraft getreten ist.
(2)Ein Kanalanschlussverfahren im Sinne des Absatz eins, ist weiters einzuleiten, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig widerrufen wurde oder wenn der Anschlussvertrag mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben oder als nichtig festgestellt wurde oder aufgrund des Parteiwillens nicht mehr anwendbar oder außer Kraft getreten ist.
(3)Das Kanalanschlussverfahren ist auszusetzen:
  1. a)bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht;
  2. b)bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über eine Klage des Eigentümers einer anschlusspflichtigen Anlage, mit der die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages geltend gemacht wird. Wird im Falle der lit. a die Befreiung rechtskräftig versagt, so ist das Kanalanschlussverfahren mit einer neuerlichen Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten fortzusetzen. Die Aufforderung hat nachweislich zu erfolgen und einen Hinweis nach Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten.Wird im Falle der Litera a, die Befreiung rechtskräftig versagt, so ist das Kanalanschlussverfahren mit einer neuerlichen Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten fortzusetzen. Die Aufforderung hat nachweislich zu erfolgen und einen Hinweis nach Absatz eins, zweiter Satz zu enthalten.
(4)Das Kanalanschlussverfahren ist einzustellen, wenn
  1. a)im Falle des Abs. 3 lit. a die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wurde,
  2. a)im Falle des Absatz 3, Litera a, die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wurde,
  3. b)die Anschlusspflicht nach § 6 geendet hat oder
  4. b)die Anschlusspflicht nach Paragraph 6, geendet hat oder
  5. c)sich ergibt, dass die Anlage nach § 5 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Die Einstellung bezieht sich im Falle der lit. a auf das Verfahren hinsichtlich der von der Befreiung erfassten Wässer, im Falle der lit. b auf das Verfahren hinsichtlich der Abwässer.
  6. c)sich ergibt, dass die Anlage nach Paragraph 5, nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Die Einstellung bezieht sich im Falle der Litera a, auf das Verfahren hinsichtlich der von der Befreiung erfassten Wässer, im Falle der Litera b, auf das Verfahren hinsichtlich der Abwässer.
(5)Im Kanalanschlussverfahren haben der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und, sofern die Gemeinde die öffentliche Kanalisation nicht selbst betreibt, der Betreiber der öffentlichen Kanalisation Parteistellung. Die Parteistellung des Betreibers der öffentlichen Kanalisation ist auf die Feststellung der Lage der Trennstelle sowie die technische Ausführung der Entwässerungsanlage eingeschränkt.
(6)Der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage hat der Behörde, soweit dies für die Festlegung der Trennstelle und die Errichtung des Anschlusskanals notwendig ist, auf Verlangen Auskunft über die Entwässerungsanlage zu erteilen und Einsicht in vorhandene Planunterlagen über die Entwässerungsanlage zu gewähren. § 10Paragraph 10 Anschlussbescheid
(1)Im Falle, dass
  1. a)im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder
  2. b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde.
  3. b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 5, erlassen wurde.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs.
  1. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des
  2. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(3)Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(3)Absatz 2, gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(4)Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft
  1. a)hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 3;
  2. a)hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz 3,;
  3. b)hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach § 6;
  4. b)hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach Paragraph 6,;
  5. c)hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. b.
  6. c)hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Das Außerkrafttreten ist von der Behörde auf Antrag mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wurde aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. § 15Paragraph 15 Strafbestimmungen
(1)Wer als Eigentümer
  1. a)einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder
  2. a)einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (Paragraph 10, Absatz 2,) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder
  3. b)einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technikb) einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach Paragraph 10, Absatz 3, festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,– Schilling (35.000 Euro) zu bestrafen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer AA handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH mit Sitz in Adresse, ist und ihm in dieser Eigenschaft der Anschlussbescheid des Stadtmagistrates Z vom 6.10.2009, Zl ****, zugekommen ist. Unstrittig ist weiters, dass dieser Anschlussbescheid in Ermangelung eines dagegen eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und dieser eine Frist zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation bis 30.9.2010 verfügte. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Vereinbarungen im Anschlussvertrag mit der Zer MM vom 8.2.2007 pocht, wonach

Punkt II.2. der private Kanalhausanschluss erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen Adresse über einen rechtlich gesicherten und technischen in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. „Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages sind diese Punkte noch nicht geklärt.“Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Vereinbarungen im Anschlussvertrag mit der Zer MM vom 8.2.2007 pocht, wonach

Punkt römisch zwei.2. der private Kanalhausanschluss erst dann ausgeführt wird, wenn das Anwesen Adresse über einen rechtlich gesicherten und technischen in Ordnung befindlichen Wasseranschluss verfügt. „Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abwasservertrages sind diese Punkte noch nicht geklärt.“ Unabhängig davon, dass dieser Abwasservertrag bereits zweieinhalb Jahre vor dem Ergehen des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 errichtet wurde, wurde nämlich auch die in Punkt III. dieses Vertrages vereinbarte Anschlussfrist bis 31.12.2008 nicht eingehalten.Unabhängig davon, dass dieser Abwasservertrag bereits zweieinhalb Jahre vor dem Ergehen des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 errichtet wurde, wurde nämlich auch die in Punkt römisch drei. dieses Vertrages vereinbarte Anschlussfrist bis 31.12.2008 nicht eingehalten. Da ein Anschlussbescheid

§ 10

Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz zur Voraussetzung hat, dass im Kanalanschlussverfahren ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, hätte sich der Beschwerdeführer spätestens mit der amtswegig verfügten Feststellung der Anschlusspflicht mittels Bescheid vom 6.10.2009 im Klaren darüber sein müssen, dass der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz der privaten Disposition zwischen der AA GmbH und der Zer MM entzogen wurde und der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde.Da ein Anschlussbescheid

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz zur Voraussetzung hat, dass im Kanalanschlussverfahren ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, hätte sich der Beschwerdeführer spätestens mit der amtswegig verfügten Feststellung der Anschlusspflicht mittels Bescheid vom 6.10.2009 im Klaren darüber sein müssen, dass der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz der privaten Disposition zwischen der AA GmbH und der Zer MM entzogen wurde und der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde. Bereits mit Schreiben der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.8.2011, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter ausführlicher Zitierung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 auf seine Anschlussobliegenheit im Sinne des § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz hingewiesen und ist auf dieses Schreiben keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers aktenkundig. Bereits mit Schreiben der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.8.2011, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer unter ausführlicher Zitierung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 auf seine Anschlussobliegenheit im Sinne des Paragraph 10, Tiroler Kanalisationsgesetz hingewiesen und ist auf dieses Schreiben keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers aktenkundig. Erstmals am 28.7.2014 hat der Bruder des Beschwerdeführers, BA, anlässlich einer Vorsprache beim Stadtmagistrat Z vorgebracht, dass im Anschlussvertrag mit der Zer MM vereinbart wurde, dass ein Kanalanschluss erst nach Vornahme eines Wasseranschlusses vorgenommen werden müsse. Da dieser Vertrag mit der Erlassung des Anschlussbescheides vom 6.10.2009 hinfällig und darin der Anschluss ans öffentliche Kanalnetz als bescheidmäßige Verpflichtung bis 30.9.2010 festgelegt wurde, hat sich die AA GmbH seit nunmehr über fünf Jahren der Anschlussverpflichtung widersetzt. Ob die im Anschlussbescheid statuierte Anschlussverpflichtung zurecht besteht, ist nicht Aufgabe dieses Strafverfahrens. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich zu gegebener Zeit gegen diesen Anschlussbescheid zur Wehr zu setzen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, weswegen von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist angesichts der mehr als fünf Jahre, die seit der Erlassung des gegenständlichen Anschlussbescheides vergangen sind, ohne dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt wäre, als erheblich anzusehen. Mildernd war zu werten, dass es sich beim gegenständlichen Anwesen um einen äußert dislozierten Siedlungsansatz im unmittelbaren Waldbereich des U handelt und der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun vermochte, dass der gesetzlichen Intention, dass keine ungeregelten Abwässer geschaffen werden, faktisch entsprochen wird, zumal im gegenständlichen Wohnhaus, das seit Jahren unbewohnt ist, keine Abwässer anfallen. Der Beschwerdeführer ist – wenngleich nicht einschlägig strafvorgemerkt – nicht unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

§ 15

Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz von bis zu Euro 35.000,00 erweist sich die vorgenommene Herabsetzung auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von strafbaren Handlungen ähnlicher Art abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz von bis zu Euro 35.000,00 erweist sich die vorgenommene Herabsetzung auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von strafbaren Handlungen ähnlicher Art abzuhalten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.3033.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.