GVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde
Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Berufungswerber am 25.6.2014 um 13:47 Uhr in Innsbruck, Amraser Seestraße Höhe Haus Nr 28 Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-**** gelenkt und dabei die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten habe. Weiters wurde angeführt, dass der Berufungswerber bereits wiederholt innerhalb von zwei Jahren ein Delikt nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG begangen habe. Weiters wurde angeführt, dass der Berufungswerber bereits wiederholt innerhalb von zwei Jahren ein Delikt nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG begangen habe. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig in einem als Beschwerde zu deklarierenden Einspruch vorgebracht, dass die Schwester des Beschuldigten das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- habe er schon per Post zugestellt bekommen und werde diese begleichen. Bereits mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.7.2014, Zahl VStV/*******/2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO mit einer Geldstrafe von Euro 450,-- belegt.Bereits mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.7.2014, Zahl VStV/*******/2014, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO mit einer Geldstrafe von Euro 450,-- belegt. Dabei lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-**** am 4.7.2014 von 0:46 bis 0:47 Uhr in Innsbruck– Hötting, auf der Bachlechnerstraße ab der Holzhammerbrücke bis zum Kreuzungsbereich mit dem Fürstenweg in Fahrtrichtung Norden, und überschritt dabei die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h. Dementsprechend wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.7.2014, Zahl VA-*-***/2014, für die Dauer von zwei Wochen (von 4.7.2014 bis 18.7.2014) entzogen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Landespolizeidirektion Tirol. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgebend:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgebend: Verkehrszuverlässigkeit § 7.
VO
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Berufungswerber als Lenker die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Mobiles Radar der Bauart MU VR 6) festgestellt wurde. Für rechtliche Überlegungen dahingehend, ob die zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung vom 25.6.2014 auch tatsächlich vom Beschwerdeführer begangen wurde, bleibt daher im Gegenstandsfall kein Raum. Den Umstand, dass das Kraftfahrzeug nicht vom Beschwerdeführer selbst gelenkt worden sei, hätte dieser im Strafverfahren geltend machen müssen und ist darauf nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 18.8.2014 im Entziehungsverfahren nicht (mehr) Bedacht zu nehmen. In Zusammenschau mit dem rechtskräftigen qualifizierten Geschwindigkeitsdelikt vom 4.7.2014, das ebenfalls mit einem technischen Hilfsmittel (Nachfahren mit Dienstfahrzeug in gleichbleibendem Abstand – siehe etwa VwGH 26.2.1992, 91/03/0292) festgestellt wurde, ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren zwei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gesetzt hat, und sieht § 26 Abs 3 vorletzter Satz FSG in dieser Fallkonstellation eine Entziehungsdauer von sechs Wochen vor. In Zusammenschau mit dem rechtskräftigen qualifizierten Geschwindigkeitsdelikt vom 4.7.2014, das ebenfalls mit einem technischen Hilfsmittel (Nachfahren mit Dienstfahrzeug in gleichbleibendem Abstand – siehe etwa VwGH 26.2.1992, 91/03/0292) festgestellt wurde, ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren zwei bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gesetzt hat, und sieht Paragraph 26, Absatz 3, vorletzter Satz FSG in dieser Fallkonstellation eine Entziehungsdauer von sechs Wochen vor. Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich aus § 24 Abs 3 Z 2 FSG.Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG. IV. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.3335.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.