RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0473-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der S T, Adresse, PLZ X, vertreten durch RA Dr. E H, Adresse, PLZ Y, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2013, ZL ***-0/*0-2010BE, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der S T, Adresse, PLZ römisch zehn, vertreten durch RA Dr. E H, Adresse, PLZ Y, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.12.2013, ZL ***-0/*0-2010BE, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingaben vom 26.3.2010 und 13.4.2010 hat N Z um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Umbauarbeiten, Änderung des Verwendungszweckes und den Einbau eines Personenaufzugs beim bestehenden Gebäude auf Gst .*2 KG X angesucht. Mit Eingaben vom 26.3.2010 und 13.4.2010 hat N Z um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Umbauarbeiten, Änderung des Verwendungszweckes und den Einbau eines Personenaufzugs beim bestehenden Gebäude auf Gst .*2 KG römisch zehn angesucht. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.12.2010 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.12.2010 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt. Der dagegen erhobenen Berufung der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, O C, wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.3.2011 keine Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, O C, wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 17.3.2011 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin keine Parteistellung aufweise, weil sie lediglich Miteigentümerin am Bauplatz sei und ihr deswegen keine Nachbareigenschaft iSd § 25 Abs 2 TBO 2001 zukomme Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin keine Parteistellung aufweise, weil sie lediglich Miteigentümerin am Bauplatz sei und ihr deswegen keine Nachbareigenschaft iSd Paragraph 25, Absatz 2, TBO 2001 zukomme Der firstgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.10.2011, Zl RoBau-*-*/***/1-2011, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde X verwiesen.Der firstgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.10.2011, Zl RoBau-*-*/***/1-2011, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorstellungswerberin nicht nur ideelle Miteigentümerin des Baugrundstückes sei, sondern auch Eigentümerin von Wohnungsanteilen des Gst .*0 KG X, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenze, sodass sie berechtigt sei, die in § 25 Abs 3 lit a bis e Tiroler Bauordnung 2001 (nunmehr: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorstellungswerberin nicht nur ideelle Miteigentümerin des Baugrundstückes sei, sondern auch Eigentümerin von Wohnungsanteilen des Gst .*0 KG römisch zehn, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenze, sodass sie berechtigt sei, die in Paragraph 25, Absatz 3, Litera a bis e Tiroler Bauordnung 2001 (nunmehr: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Unter Berücksichtigung der Begründung (des bekämpften Berufungsbescheides) sei davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde – mangels Bestehens der Parteistellung – die Berufung als unzulässig zurück gewiesen habe. Damit sei die Vorstellungswerberin in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt, sodass im fortgesetzten Verfahren der Gemeinderat über die Einwände der Berufungswerberin inhaltlich zu entscheiden haben werde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2013, Zl ***-0/*0-2010BE, wurde die Berufung als unbegründet angewiesen und begründend darauf verwiesen, dass eine Parteistellung aus dem Titel des Miteigentums am Baugrundstück nicht abgeleitet werden könne und diesbezüglich auch nicht gegeben sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.12.2013, Zl ***-0/*0-2010BE, wurde die Berufung als unbegründet angewiesen und begründend darauf verwiesen, dass eine Parteistellung aus dem Titel des Miteigentums am Baugrundstück nicht abgeleitet werden könne und diesbezüglich auch nicht gegeben sei. Ein Nachbarrecht könne jedoch darauf gegründet werden, dass die Berufungswerberin auch Miteigentümerin des an den Bauplatz angrenzenden Gst .*0 sei. Die diesbezüglich gemachten Einwendungen hinsichtlich Brandschutz und Statikgutachten wurden jedoch (unter näheren Ausführungen) als nicht stichhaltig angesehen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung vom 30.12.2013 brachte die Rechtsmittelwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Binnen offener Frist erhebt die betroffene Mit- und Wohnungseigentümerin des Gst .*2, die auch gleichzeitig als Miteigentümerin des nicht parifizierten Gst .*0 Nachbarin im Sinne des § 25 TBO 2001 ist, in umseits näher bezeichneter Bausache durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachfolgende„Binnen offener Frist erhebt die betroffene Mit- und Wohnungseigentümerin des Gst .*2, die auch gleichzeitig als Miteigentümerin des nicht parifizierten Gst .*0 Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 ist, in umseits näher bezeichneter Bausache durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachfolgende V o r s t e l l u n grömisch fünf o r s t e l l u n g an das Amt der Tiroler Landesregierung. Der Berufungsbescheid wird wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und hiezu ausgeführt: I) Rechtswidrigkeit des Bescheides:römisch eins) Rechtswidrigkeit des Bescheides: 1) Zur Stellung der Vorstellungswerberin als Nachbarin Die Vorstellungswerberin S T ist nicht nur Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) der zu bebauenden Parzelle GST .*2 in EZ *7 GB ***** X, auf dem sich das gemeinsame Haus befindet, sondern darüber hinaus anteilige Miteigentümerin des direkt angrenzenden, nicht bauverfahrensgegenständlichen Grundstückes GST .*0; auch diese Parzelle kommt in der vorgenannten Einlagezahl vor, sie ist aber, nicht parifiziert, weil auf diesem Grundstück kein Wohnungseigentum begründet wurde. Anders als für GST .*2 besteht also für das GST .*0 schlichtes Miteigentum und nicht Wohnungseigentum (Urteilsauszug LG Innsbruck zu * R ***/**x in der Beilage ./3). Eine der Miteigentümer ist die Vorstellungswerberin.Die Vorstellungswerberin S T ist nicht nur Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) der zu bebauenden Parzelle GST .*2 in EZ *7 GB ***** römisch zehn, auf dem sich das gemeinsame Haus befindet, sondern darüber hinaus anteilige Miteigentümerin des direkt angrenzenden, nicht bauverfahrensgegenständlichen Grundstückes GST .*0; auch diese Parzelle kommt in der vorgenannten Einlagezahl vor, sie ist aber, nicht parifiziert, weil auf diesem Grundstück kein Wohnungseigentum begründet wurde. Anders als für GST .*2 besteht also für das GST .*0 schlichtes Miteigentum und nicht Wohnungseigentum (Urteilsauszug LG Innsbruck zu * R ***/**x in der Beilage ./3). Eine der Miteigentümer ist die Vorstellungswerberin. Die Vorstellungswerberin ist in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des GST .*0 direkte, unmittelbar an das GST .*2 angrenzende Nachbarin. Beide Parzellen Hegen in einem eindeutig “nachbarschaftlichen'' Bezug im Sinne des § 25 TBO 2001 und darf zum Nachweis dafür auf die beiliegende Skizze Beilage ./2 verwiesen werden.Die Vorstellungswerberin ist in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des GST .*0 direkte, unmittelbar an das GST .*2 angrenzende Nachbarin. Beide Parzellen Hegen in einem eindeutig “nachbarschaftlichen'' Bezug im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 und darf zum Nachweis dafür auf die beiliegende Skizze Beilage ./2 verwiesen werden. Der Bauwerber hat in seinem Baugesuch, eingelangt am 29.3.2010, auch unter Punkt 4 des Formblattes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben anderen Grundstücken auch das GST .*0 als Nachbargrundstück vorhanden ist und hat dieses Grundstück im Gesuch als sog. Nachbargrundstück selbst angeführt. Das Baugesuch selbst bezog sich jedoch nur auf Baumaßnahmen, die ausschließlich auf dem GST .*2 stattfinden sollten, das GST .*0 ist von den angesuchten Baumaßnahmen nicht betroffen. Es ist nun für die Vorstellungswerberin völlig unerklärlich, warum zunächst die Baubehörde l. Instanz, der Bürgermeister der Gemeinde X und in der Folge auch die Berufungsinstanz, der Gemeindevorstand, Ausführungen tätigen können, dass die Vorstellungswerberin S T keine Nachbarin im Sinne des Gesetzes sein soll! Mit dieser Begründung wird der Vorstellungswerberin die Parteistellung aberkannt - dies in völlig rechtswidriger Weise. Gerade als Miteigentümerin des GST .*0 ist die Vorstellungswerberin klassische Nachbarin und kommen ihr alle Parteienrechte der TBO zu. Lediglich in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmiteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzgrundstückes GST .*2 ist sie nicht als Nachbarin zu behandeln, in ihrer Eigenschaftals schlichte Miteigentümerin des GST .*0 aber ganz offensichtlich, wäre doch jedes andere Verständnis von einer Nachbarschaft als unmittelbar angrenzendes Grundstück zum Baugrundstück nicht mit der gesetzlichen Definition des § 25 TBO 2001 in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid leidet bereits deshalb in Verkennung dieser Rechtslage an Rechtswidrigkeit und werden die Rechte der Vorstellungswerberin durch die Verneinung ihrer Parteistellung als Nachbarin verletzt. Der angefochtene Bescheid ist neuerlich zu beheben.Es ist nun für die Vorstellungswerberin völlig unerklärlich, warum zunächst die Baubehörde l. Instanz, der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn und in der Folge auch die Berufungsinstanz, der Gemeindevorstand, Ausführungen tätigen können, dass die Vorstellungswerberin S T keine Nachbarin im Sinne des Gesetzes sein soll! Mit dieser Begründung wird der Vorstellungswerberin die Parteistellung aberkannt - dies in völlig rechtswidriger Weise. Gerade als Miteigentümerin des GST .*0 ist die Vorstellungswerberin klassische Nachbarin und kommen ihr alle Parteienrechte der TBO zu. Lediglich in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmiteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzgrundstückes GST .*2 ist sie nicht als Nachbarin zu behandeln, in ihrer Eigenschaftals schlichte Miteigentümerin des GST .*0 aber ganz offensichtlich, wäre doch jedes andere Verständnis von einer Nachbarschaft als unmittelbar angrenzendes Grundstück zum Baugrundstück nicht mit der gesetzlichen Definition des Paragraph 25, TBO 2001 in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid leidet bereits deshalb in Verkennung dieser Rechtslage an Rechtswidrigkeit und werden die Rechte der Vorstellungswerberin durch die Verneinung ihrer Parteistellung als Nachbarin verletzt. Der angefochtene Bescheid ist neuerlich zu beheben. Allein aus diesen aufgezeigten offenkundigen Unrichtigkeiten des angefochtenen Bescheides, welche Unrichtigkeiten in gleicherweise dem Erstbescheid der Baubehörde anhaften, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Vorstellungswerberin wird in ihrem Recht, hinsichtlich des GST .*0 als Nachbarin behandelt zu werden, beschnitten und wurden ihre Rechte durch das bisherige Bauverfahren verletzt. Die Unterbehörden haben sich, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Vorstellungswerberin habe im ganzen Verfahren ohnedies nicht (neben der Stellung als Miteigentümerin) die Stellung als Nachbarin, mit den Rechten der Vorstellungswerberin als Nachbarin im Sinne des § 25 Abs 3 TBO gar nicht einmal befasst. Hiebei kommen ihr alle vier Schutztatbestände des § 25 Abs 3, lit. a bis lit.
- d)TBO zugute und werden alle in leg. Cit genannten subjektiv öffentlichen Rechte durch die beantragten und bewilligten Baumaßnahmen des Bauwerbers zu Lasten der Vorstellungswerberin verletzt.Allein aus diesen aufgezeigten offenkundigen Unrichtigkeiten des angefochtenen Bescheides, welche Unrichtigkeiten in gleicherweise dem Erstbescheid der Baubehörde anhaften, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Vorstellungswerberin wird in ihrem Recht, hinsichtlich des GST .*0 als Nachbarin behandelt zu werden, beschnitten und wurden ihre Rechte durch das bisherige Bauverfahren verletzt. Die Unterbehörden haben sich, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Vorstellungswerberin habe im ganzen Verfahren ohnedies nicht (neben der Stellung als Miteigentümerin) die Stellung als Nachbarin, mit den Rechten der Vorstellungswerberin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO gar nicht einmal befasst. Hiebei kommen ihr alle vier Schutztatbestände des Paragraph 25, Absatz 3,, Litera a bis Litera d,) TBO zugute und werden alle in leg. Cit genannten subjektiv öffentlichen Rechte durch die beantragten und bewilligten Baumaßnahmen des Bauwerbers zu Lasten der Vorstellungswerberin verletzt. Zum Nachweis dafür, dass auf dem - in Bezug zur Bauplatzparzelle GST .*2, auf welcher alleine die beantragten Baumaßnahmen stattfinden sollen – Nachbargrundstück GST .*0 nicht Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum besteht, werden nachstehende Urkunden vorgelegt: - Grundbuchsauszug vom 6.4.2011, Beilage ./1, - Lageplan aus der DKM zu GST .*2 und .*0, Beilage ./2, - die Seiten 1, 7 und 10 eines gerichtlichen Urteils des LG Innsbruck , * R ***/*0x, als Berufungsgericht, mit dem Hinweis, dass es bei diesem Räumungsprozess unter anderem zur Klärung eben der Frage kam, ob das GST .*0 im schlichten Miteigentum der Parteien oder in deren Wohnungseigentum steht, wobei das Gericht Ersteres festgestellt hat, Beilage ./3, Weiters wird auf das Baugesuch inklusive Baubeschreibung Punkt 2 (Bauplatz = .*2) und Punkt 4 (Nachbargrundstücke, u.a. = .*0) verwiesen. Auch im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat der Gemeinde X die Rechtslage verkannt und der Vorstellungswerberin die Parteistellung abgesprochen. Dabei wurde ihr von der Vorstellungsbehörde im Aufhebungsbescheid vom 6.10.2011 auf Seite 6 klar vor Augen geführt, dass Frau O C als damalige Eigentümerin und nunmehr S T als jetzige Eigentümerin hinsichtlich des in der Nachbarschaft befindlichen Grundstückes GST .*0 sehr wohl Nachbarin im Sinne der Bestimmungen der TBO ist. Richtigzustellen wäre nur Absatz 2 der Ausführungen in der Vorstellung auf SeiteAuch im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn die Rechtslage verkannt und der Vorstellungswerberin die Parteistellung abgesprochen. Dabei wurde ihr von der Vorstellungsbehörde im Aufhebungsbescheid vom 6.10.2011 auf Seite 6 klar vor Augen geführt, dass Frau O C als damalige Eigentümerin und nunmehr S T als jetzige Eigentümerin hinsichtlich des in der Nachbarschaft befindlichen Grundstückes GST .*0 sehr wohl Nachbarin im Sinne der Bestimmungen der TBO ist. Richtigzustellen wäre nur Absatz 2 der Ausführungen in der Vorstellung auf Seite 6, in dem anfänglich unrichtig dargelegt wird, “dass laut vorliegendem Grundbuchsauszug auch für das GST.*0 KG X Wohnungseigentum besteht“. Mit dieser Rechtsfrage hat sich bereits das Gericht befasst und in dem vorgelegten Urteil festgestellt, dass sich das Wohnungseigentum nur auf GST .*2, nicht aber auf das GST .*0 bezieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch klar und deutlich aus dem seinerzeitigen Parifizierungsgutachten, weil in diesem nur das damals neu zu errichtende Gebäude auf der Bauparzelle GST .*2 erfasst wurde, auch wenn in der Folge im Grundbuch keine scharfe Trennung hinsichtlich Wohnungseigentumsbegründung auf GST .*2 und GST .*0 vorgenommen wurde. Deshalb kam es ja auch in der Folge zu einem Rechtsstreit, in welchem das LG Innsbruck als Rekursgericht zu * R ***/*0x auf Seite 7 und 10 die dortigen Feststellungen getroffen hat, wonach hinsichtlich der Parzelle GST .*0 kein Wohnungseigentum begründet wurde, sondern dieses Grundstück mangels Parifizierung im schlichten Miteigentum der Eigentümer O C / N Z6, in dem anfänglich unrichtig dargelegt wird, “dass laut vorliegendem Grundbuchsauszug auch für das GST.*0 KG römisch zehn Wohnungseigentum besteht“. Mit dieser Rechtsfrage hat sich bereits das Gericht befasst und in dem vorgelegten Urteil festgestellt, dass sich das Wohnungseigentum nur auf GST .*2, nicht aber auf das GST .*0 bezieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch klar und deutlich aus dem seinerzeitigen Parifizierungsgutachten, weil in diesem nur das damals neu zu errichtende Gebäude auf der Bauparzelle GST .*2 erfasst wurde, auch wenn in der Folge im Grundbuch keine scharfe Trennung hinsichtlich Wohnungseigentumsbegründung auf GST .*2 und GST .*0 vorgenommen wurde. Deshalb kam es ja auch in der Folge zu einem Rechtsstreit, in welchem das LG Innsbruck als Rekursgericht zu * R ***/*0x auf Seite 7 und 10 die dortigen Feststellungen getroffen hat, wonach hinsichtlich der Parzelle GST .*0 kein Wohnungseigentum begründet wurde, sondern dieses Grundstück mangels Parifizierung im schlichten Miteigentum der Eigentümer O C / N Z verblieben ist. Die Vorstellungswerberin hat als Nachbarin bereits im laufenden Verfahren mehrfach ihre Rechtsansprüche geltend gemacht, insbesondere in der ausführlichen Stellungnahme vom 15.7.2010, in der Berufung vom 12.1.2011 und in der Vorstellung vom 6.4.2011. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Aktenstücke verwiesen. Seitens der Vorstellungsbehörde wurde dem Gemeinderat der Gemeinde XSeitens der Vorstellungsbehörde wurde dem Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn im fortgesetzten Verfahren eben auch aufgetragen, über diese erfolgten Einwendungen der Vorstellungswerberin inhaltlich zu entscheiden. Dieser Verpflichtung ist der Gemeinderat im angefochtenen Bescheid neuerlich nicht nachgekommen. Insbesondere wurde gar nicht darüber abgesprochen, ob die in § 25 Abs 3 lit
- d)festgelegten Abstandbestimmungen des § 6 leg cit. eingehalten wurde. Ohne viel Aufwand kann gesagt werden, dass diese Abstandsbestimmung laut eingereichtem Projekt, das hier verfahrensgegenständlich ist und das Gebäude auf GST .*2 betrifft, in Richtung des GST .*0 eben nicht eingehalten wurde, und statt dessen bis an die Grundgrenze herangebaut werden sollte. Allein deshalb ist das eingereichte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, weil es die vorgenannte Abstandsvorschrift in Bezug auf das GST .*0 verletzen würde. Dies ganz abgesehen davon, dass die Vorstellungswerberin als Miteigentümerin dieses Grundstückes auch niemals ihre Zustimmung zum Heranbauen auf die Grundgrenze des GST . *0 erteilt hat. Da für schlichtes Miteigentum, wie es nun einmal zu GST .*0 besteht, auch die Regeln des § 21 Abs 2 lit
- a)TBO 2001 nicht gelten (letztere sind Sondervorschriften für Wohnungseigentum), kann auch nicht auf diese zurückgegriffen werden; weder in dem Sinn, dass es gar keine Zustimmung des Miteigentümers bedürfe, aber auch nicht in dem Sinn, dass sich der Miteigentümer ja zivilrechtlich selbst wehren könne.Insbesondere wurde gar nicht darüber abgesprochen, ob die in Paragraph 25, Absatz 3, Litera d,) festgelegten Abstandbestimmungen des Paragraph 6, leg cit. eingehalten wurde. Ohne viel Aufwand kann gesagt werden, dass diese Abstandsbestimmung laut eingereichtem Projekt, das hier verfahrensgegenständlich ist und das Gebäude auf GST .*2 betrifft, in Richtung des GST .*0 eben nicht eingehalten wurde, und statt dessen bis an die Grundgrenze herangebaut werden sollte. Allein deshalb ist das eingereichte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, weil es die vorgenannte Abstandsvorschrift in Bezug auf das GST .*0 verletzen würde. Dies ganz abgesehen davon, dass die Vorstellungswerberin als Miteigentümerin dieses Grundstückes auch niemals ihre Zustimmung zum Heranbauen auf die Grundgrenze des GST . *0 erteilt hat. Da für schlichtes Miteigentum, wie es nun einmal zu GST .*0 besteht, auch die Regeln des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO 2001 nicht gelten (letztere sind Sondervorschriften für Wohnungseigentum), kann auch nicht auf diese zurückgegriffen werden; weder in dem Sinn, dass es gar keine Zustimmung des Miteigentümers bedürfe, aber auch nicht in dem Sinn, dass sich der Miteigentümer ja zivilrechtlich selbst wehren könne. 2) Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Nach Ansicht der Vorstellungswerberin, die als Wohnungseigentümerin zusammen mit dem Bauwerber Eigentümerin der "gemeinsamen Flächen" im Gebäude ist und mit ihm zusammen die Eigentümergemeinschaft als eigenständige juristische Person bildet, wäre das Baugesuch des N Z bereits im Vorhinein abzuweisen bzw. zurückzuweisen gewesen. Nach den eingereichten Plänen sollen nämlich gemeinsame Teile - wie Stiegen. Decken, Mauern. Außenfenster etc. - verändert, zum Teil neu errichtet, zum Teil abgerissen werden und insbesondere ein Personenlift über 3 Geschosse eingebaut und NEU errichtet werden. Der Lifteinbau erfolgt gemäß den Einreichplänen an sogenannten gemeinsamen Gebäudeteilen, also an Allgemeinflächen der Miteigentümergemeinschaft. Die vom Lift benötigten Grundflächen gehören nicht alleine dem Bauwerber, sondern stehen klar und unmissverständlich im gemeinsamen Eigentum der beiden Wohnungs- und Miteigentümer, also des Bauwerbers und der Vorstellungswerberin. Die von der Berufungsbehörde in der Begründung des Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen, insbesondere jene des § 21 Abs 2 lit.
- a)TBO 2001, sind keinesfalls auf Gebäudeteile und Raumflächen anzuwenden, die im Miteigentum von mindestens 2 Personen stehen, und unabhängig ob schlichtes Miteigentum oder - wie hier - Wohnungseigentum besteht.Die von der Berufungsbehörde in der Begründung des Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen, insbesondere jene des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO 2001, sind keinesfalls auf Gebäudeteile und Raumflächen anzuwenden, die im Miteigentum von mindestens 2 Personen stehen, und unabhängig ob schlichtes Miteigentum oder - wie hier - Wohnungseigentum besteht. § 21 Abs 2 lit
- a)bietet lediglich der Baubehörde eine Erleichterung für den Nachweis des Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hinsichtlich der ausschließlich in seinem Wohnungs-(Mit)Eigentum stehenden Räume, soferne nur diese von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht Allgemeinflächen oder Flächen anderer Wohnungseigentümer berührt werden!Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) bietet lediglich der Baubehörde eine Erleichterung für den Nachweis des Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hinsichtlich der ausschließlich in seinem Wohnungs-(Mit)Eigentum stehenden Räume, soferne nur diese von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht Allgemeinflächen oder Flächen anderer Wohnungseigentümer berührt werden! Er sagt also nur aus, dass bei solchen Bauvorhaben für die Baubehörde für ihre Entscheidungen in Bausachen der Nachweis der Zustimmung der "weiteren Wohnungseigentümer" - gemeint sind also alle vom Bauwerber selbst verschiedenen Wohnungseigentümer - entbehrlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.2004, ZI. 2004/06/0147). Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, wie zu verfahren ist, wenn das Bauvorhaben darüber hinaus (über das Wohnungseigentum des Bauwerbers selbst hinaus) geht und ob eine Realisierung des Bauvorhabens zivilrechtlich zulässig ist und ob ein baurechtlich zulässiger Umbau nicht mit den Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann, was von den Höchstgerichten, sowohl Verfassungsgerichtshof wie auch Verwaltungsgerichtshof bejaht wird. Für "Allgemeinteile des Wohnungseigentums" ist also die von der Baubehörde herangezogene Bestimmung nicht anwendbar, Sie sagt zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer, der beabsichtigt, Allgemeinteile zu verbauen, die Zustimmung der anderen und übrigen Wohnungseigentümer benötigt, absolut gar nichts aus! Wenn die Baubehörde dennoch diese Bestimmung als Begründung für die Zulässigkeit der baulichen Veränderung von "Allgemeinteilen" des Gebäudes, der Gebäudeflächen und der Raumflächen, heranzieht, wendet sie das Gesetz in unzulässiger Anwendung (Ausdehnung) an. Der Bescheid ist daher rechtswidrig. Der Bauwerber ist also nur Verfügungsberechtigter jener Gebäudeteile und Grund- bzw. Raumflächen des GST .*2 in EZ *7 KG X, die in seinem alleinigen Wohnungseigentum stehen, sohin allein Verfügungsberechtigter der Tops 1, 2, 3 und 4 mit insgesamt 601/1395 Anteilen, während die Vorstellungswerberin als Eigentümerin der Tops 5,6,7 und 8 über 794/1395 Anteile verfügt. Jedem der vorliegenden Tops sind exakt Raumflächen und Gebäudeteile zugewiesen, was sich aus der gerichtlichen Parifizierung des BG Y vom 26.1.1991 zu *** */*1 ergibt. Grundlage für diesen Gerichtsbeschluss war das seinerzeitige Parifizierungsgutachten des DI R H, T, dem nicht nur im Text des Gutachtens, sondern auch den dazugehörigen Plänen die einzelnen ins Wohnungseigentum übertragenen und zugewiesenen Raumteile des Gesamtgebäudes, exakt zu entnehmen sind. Alle jene Grundflächen und Gebäudeteile, die nicht einem einzelnen Top raummäßig zugewiesen sind, verbleiben generell bei Begründung von Wohnungseigentum im Miteigentum der beiden Wohnungseigentümer. Das sind insbesondere (auch nachzulesen im Parifizierungsgutachten und ausdrücklich festgehalten in Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages vom 19.6.1991):Der Bauwerber ist also nur Verfügungsberechtigter jener Gebäudeteile und Grund- bzw. Raumflächen des GST .*2 in EZ *7 KG römisch zehn, die in seinem alleinigen Wohnungseigentum stehen, sohin allein Verfügungsberechtigter der Tops 1, 2, 3 und 4 mit insgesamt 601/1395 Anteilen, während die Vorstellungswerberin als Eigentümerin der Tops 5,6,7 und 8 über 794/1395 Anteile verfügt. Jedem der vorliegenden Tops sind exakt Raumflächen und Gebäudeteile zugewiesen, was sich aus der gerichtlichen Parifizierung des BG Y vom 26.1.1991 zu *** */*1 ergibt. Grundlage für diesen Gerichtsbeschluss war das seinerzeitige Parifizierungsgutachten des DI R H, T, dem nicht nur im Text des Gutachtens, sondern auch den dazugehörigen Plänen die einzelnen ins Wohnungseigentum übertragenen und zugewiesenen Raumteile des Gesamtgebäudes, exakt zu entnehmen sind. Alle jene Grundflächen und Gebäudeteile, die nicht einem einzelnen Top raummäßig zugewiesen sind, verbleiben generell bei Begründung von Wohnungseigentum im Miteigentum der beiden Wohnungseigentümer. Das sind insbesondere (auch nachzulesen im Parifizierungsgutachten und ausdrücklich festgehalten in Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages vom 19.6.1991): Treppen und Stiegen, die Säulen im Inneren der Tops, Kamine und Nischen, der Eingangsbereich, die kompletten Außenwände und Fassaden. Hinsichtlich dieser Flächen gilt ideelles Miteigentum der beiden Parteien im Verhältnis von 601/1395 zu 794/1395 Anteilen. Über diese Teile können die Wohnungseigentümer nur gemeinsam verfügen. 6 21 Abs 2 lit.
- a)TBO 2001 ist für Baugesuche, weiche Umbauten solcher Teile zum Gegenstand haben, nicht anwendbar.Hinsichtlich dieser Flächen gilt ideelles Miteigentum der beiden Parteien im Verhältnis von 601/1395 zu 794/1395 Anteilen. Über diese Teile können die Wohnungseigentümer nur gemeinsam verfügen. 6 21 Absatz 2, Litera a,) TBO 2001 ist für Baugesuche, weiche Umbauten solcher Teile zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Für das gegenständliche Bau verfahren und das betreffende Gesuch des N Z bedeutet dies, dass er zwar für Veränderungen innerhalb seiner Wohn- und Geschäftseinheiten keine Zustimmung der Vorstellungswerberin benötigt; soferne er aber durch die geplanten Baumaßnahmen Raumteile aus den Tops der Miteigentümerin beansprucht oder wenn er bisher gehaltene "allgemeine Teile", also schlichte Miteigentumsflächen verbauen will, benötigt er sehr wohl die Zustimmung von Frau O C. In diesem Fall verbaut der Bauwerber ja nicht "allein ihm gehörige Teile des Hauses", sondern Teile, die beiden Eigentümern gehören. Dies hat die Baubehörde hinsichtlich der Behandlung des Baugesuchs offenbar übersehen. Insoweit sie auf einen reinen Umbau abstellt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Installierung des Personenliftes eine Neuerrichtung darstellt, hinsichtlich des Liftes ein Neubau vorliegt. Für diesen Lifteinbau müssen laut Plan gemeinsame Wohnungseigentumsteile (Allgemeinteile beider Wohnungseigentümer) verbaut werden. Da sohin im gegenständlichen Fall durch die geplante Baumaßnahme gemeinsame Gebäudeteile der Wohnungseigentümer verbaut werden müssen, an denen die Wohnungseigentümer kein Einzeleigentum haben, sondern eben nur gemeinsames Miteigentum, hätte die Baubehörde das Baugesuch nur bei Zustimmung der Miteigentümerin O C weiterbehandeln dürfen bzw. hinsichtlich dieses Teiles abweisen bzw. zurückweisen müssen. Dabei geht die Vorstellungswerberin davon aus, dass bei schlichtem Miteigentum - also in Fällen, wo kein Wohnungseigentum besteht bzw. dieses ausnahmsweise nicht anwendbar ist wie bei Allgemeinflächen der Wohnungseigentümer - von zwei oder mehr Personen an einer gemeinsam zu verbauenden Grund- oder Gebäudefläche nach den Bestimmungen der TBO 2001 grundsätzlich für alle Arten von baulichen Maßnahmen - Neubauten, Zubauten, Umbauten, Anbauten, Aufbauten etc. - immer die Zustimmung aller (!) Miteigentümer erforderlich ist. Dass § 21 TBO für Fälle von Bauansuchen in der Form von Umbauten, die auf einer Grund- bzw. Gebäudefläche, die im schlichten Miteigentum von zumindest zwei Eigentümern steht, keine eigene Regelung vorsieht und lediglich eine Ausnahme-Erleichterung für Neu- und Zubauten formuliert, besagt nur, dass bei Umbauten die Grundregel gelten muss, wonach wie in allen nicht geregelten Ausnahmefällen im Sinne des § 13 dann eben alle Eigentümer das Baugesuch gemeinsam einbringen oder zustimmen müssen. Man kann dem Tiroler Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er bei der Novelle 2001 den Umbau hinsichtlich der Zustimmungsbedürfnisse bei schlichtem Miteigentum oder Wohnungseigentum einfach vergessen hätte.Dies hat die Baubehörde hinsichtlich der Behandlung des Baugesuchs offenbar übersehen. Insoweit sie auf einen reinen Umbau abstellt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Installierung des Personenliftes eine Neuerrichtung darstellt, hinsichtlich des Liftes ein Neubau vorliegt. Für diesen Lifteinbau müssen laut Plan gemeinsame Wohnungseigentumsteile (Allgemeinteile beider Wohnungseigentümer) verbaut werden. Da sohin im gegenständlichen Fall durch die geplante Baumaßnahme gemeinsame Gebäudeteile der Wohnungseigentümer verbaut werden müssen, an denen die Wohnungseigentümer kein Einzeleigentum haben, sondern eben nur gemeinsames Miteigentum, hätte die Baubehörde das Baugesuch nur bei Zustimmung der Miteigentümerin O C weiterbehandeln dürfen bzw. hinsichtlich dieses Teiles abweisen bzw. zurückweisen müssen. Dabei geht die Vorstellungswerberin davon aus, dass bei schlichtem Miteigentum - also in Fällen, wo kein Wohnungseigentum besteht bzw. dieses ausnahmsweise nicht anwendbar ist wie bei Allgemeinflächen der Wohnungseigentümer - von zwei oder mehr Personen an einer gemeinsam zu verbauenden Grund- oder Gebäudefläche nach den Bestimmungen der TBO 2001 grundsätzlich für alle Arten von baulichen Maßnahmen - Neubauten, Zubauten, Umbauten, Anbauten, Aufbauten etc. - immer die Zustimmung aller (!) Miteigentümer erforderlich ist. Dass Paragraph 21, TBO für Fälle von Bauansuchen in der Form von Umbauten, die auf einer Grund- bzw. Gebäudefläche, die im schlichten Miteigentum von zumindest zwei Eigentümern steht, keine eigene Regelung vorsieht und lediglich eine Ausnahme-Erleichterung für Neu- und Zubauten formuliert, besagt nur, dass bei Umbauten die Grundregel gelten muss, wonach wie in allen nicht geregelten Ausnahmefällen im Sinne des Paragraph 13, dann eben alle Eigentümer das Baugesuch gemeinsam einbringen oder zustimmen müssen. Man kann dem Tiroler Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er bei der Novelle 2001 den Umbau hinsichtlich der Zustimmungsbedürfnisse bei schlichtem Miteigentum oder Wohnungseigentum einfach vergessen hätte. ln diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des § 21 TBO 2001 und die allgemeine Bestimmung des § 13 verwiesen, wonach "die Eigentümer der betroffenen Grundstücke" anzusuchen haben. Gemeint ist damit, dass bei Miteigentümergemeinschaft natürlich die Miteigentümergemeinschaft als Ganzes und nicht ein einzelner Miteigentümer antragslegitimiert ist. Diese allgemeine Bestimmung gilt selbstverständlich auch bei Wohnungseigentumln diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 21, TBO 2001 und die allgemeine Bestimmung des Paragraph 13, verwiesen, wonach "die Eigentümer der betroffenen Grundstücke" anzusuchen haben. Gemeint ist damit, dass bei Miteigentümergemeinschaft natürlich die Miteigentümergemeinschaft als Ganzes und nicht ein einzelner Miteigentümer antragslegitimiert ist. Diese allgemeine Bestimmung gilt selbstverständlich auch bei Wohnungseigentum wie im gegenständlichen Fall. Dass das Zustimmungserfordernis des "betreffenden Miteigentümers” bei Wohnungseigentum im Sinne des § 21 Abs 2 lit.
- a)TBO nur für Neu- und Zubauten gegeben sein soll, während für die Frage des "Umbaus" keine separate Regelung in der TBO 2001 aufscheint, besagt aber nicht, dass für Umbauten kein Zustimmungsbedarf des Miteigentümers gegeben wäre.Dass das Zustimmungserfordernis des "betreffenden Miteigentümers” bei Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO nur für Neu- und Zubauten gegeben sein soll, während für die Frage des "Umbaus" keine separate Regelung in der TBO 2001 aufscheint, besagt aber nicht, dass für Umbauten kein Zustimmungsbedarf des Miteigentümers gegeben wäre. Im Gegenteil: Die Bauordnung überlässt diese Frage gemäß der erläuternden Bemerkung Nr. 74/2001 zu § 21 ausdrücklich dem Zivilrecht und verweist wörtlich darauf, dass für alle anderen Bauarten als Neu- und Zubauten "... selbstverständlich nicht gelte, dass ... die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird...". Es ist daher auch aus der Sicht der Bauordnung notwendig, dass eine zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Miteigentümers bei Umbauten, Verwendungszweckänderungen etc., für die Durchführung eines Bauvorhabens, ja auch für die Bewilligung desselben, vorliegt. In den erläuternden Bemerkungen wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Inanspruchnahme von Allgemeinflächen, gemeinsam genutzten Anlageteilen und Raumteilen, die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesen sind, von dem jeweils betroffenen Miteigentümer zivilgerichtlich selbständig bekämpft werden kann.Die Bauordnung überlässt diese Frage gemäß der erläuternden Bemerkung Nr. 74 aus 2001, zu Paragraph 21, ausdrücklich dem Zivilrecht und verweist wörtlich darauf, dass für alle anderen Bauarten als Neu- und Zubauten "... selbstverständlich nicht gelte, dass ... die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird...". Es ist daher auch aus der Sicht der Bauordnung notwendig, dass eine zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Miteigentümers bei Umbauten, Verwendungszweckänderungen etc., für die Durchführung eines Bauvorhabens, ja auch für die Bewilligung desselben, vorliegt. In den erläuternden Bemerkungen wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Inanspruchnahme von Allgemeinflächen, gemeinsam genutzten Anlageteilen und Raumteilen, die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesen sind, von dem jeweils betroffenen Miteigentümer zivilgerichtlich selbständig bekämpft werden kann. "Selbstverständlich entfällt auch in diesen Fällen nur die Nachweispflicht im Bauverfahren, die Zustimmungserfordernisse nach dem Wohnungseigentumsgesetz an sich bleibt unberührt" lm konkreten Fall erteilt die Vorstellungswerberin ihre Zustimmung zur Bewilligung und Durchführung des eingereichten Umbaus, insbesondere für die Errichtung des Lifteinbaus, sowie der Verwendungsänderung NICHT Dies deshalb nicht, weil hinsichtlich der Verwendung der Räumlichkeit im 1. OG seinerzeit bei Begründung von Wohnungseigentum vertraglich anderslautende Abmachungen getroffen wurden, die auch heute noch aufrecht bleiben sollen. Die Zustimmung für die beantragten Umbaumaßnahmen gemäß dem Einreichplan wird nicht erteilt, weil dieser massive Eingriffe in das Miteigentum der "allgemeinen Teile" der Liegenschaft und des Gebäudes vorsieht. Der massivste Eingriff stellt die Errichtung eines Liftes dar, aber auch die Errichtung von drei Stiegen. Nach dem nunmehr genehmigten Plan werden eine Reihe von bisher als Allgemeinflächen parifizierten Gebäudeteile vom Bauwerber für sich beansprucht, wobei beispielsweise vorerst nur folgende aufgezählt werden:
- a)Die hauptsächlichen Baumaßnahmen sind die Errichtung eines Liftes. Diese geplanten Änderungen betreffen direkt Allgemeinflächen beider Wohnungseigentümer; die Errichtung eines Liftes hat zudem massive statische Auswirkungen auf das Gesamtgebäude und macht bei richtiger technischer Ausführung, Unterfangungen notwendig. Dadurch ist eine Gefährdung des darüberliegenden Gebäudes und der dort liegenden Wohneinheiten der Vorstellungswerberin vorprogrammiert.
- b)Beim geplanten Tresorraumausbruch (Demontage des Tresorraums) sind statische Absicherungsmaßnahmen zu treffen, zumal sich die nordseitige Hausaußenwand direkt über dem Tresorraum befindet. Hiezu hat die Baubehörde keinerlei Auflagen erteilt, was ausdrücklich ihre Aufgabe gewesen wäre und seitens der Vorstellungswerberin scharf bemängelt wird.
- c)Sollte das gegenständliche Bauvorhaben auch nur annähernd so realisiert werden, wie dies der Einreichplan zeigt, ergeben sich erhebliche Veränderungen bei den Nutzwerten. Diese Veränderungen führen zu einer Vermehrung der Anteile des Bauwerbers, zumal die bisherige Bewertung der Keller in eine Bewertung in Geschäftsfläche geändert werden müsste.
- d)Im Bereich zwischen dem jetzigen Top 3 des Bauwerbers und Top 5 von Frau O C befindet sich derzeit eine Stiege. Sie ist Allgemeinfläche. Nach dem Einreichplan würde diese Allgemeinfläche Frau O C weggenommen und dem Top 3 des Bauwerbers zugeschlagen werden. Auch damit kann die Vorstellungswerberin nicht einverstanden sein. Auch eine solche Maßnahme kann über die Begründung, dass für "Umbauten" keine Zustimmung der Wohnungseigentümerin notwendig ist, baurechtlich und baubehördlich nicht bewilligt werden, da andernfalls in bestehendes Zivilrecht (Wohnungseigentumsrecht) eingegriffen werden würde.
- e)Es fehlt ein Brandschutzkonzept, das dringend erforderlich ist; immerhin werden - entgegen der letzten Ausführung der Brandverhütungsstelle Tirol vom 12.5.2010- laut Plan nach wie vor 4 Geschoße umgebaut und verändert, nicht bloß 3; die Geschoße sind brandtechnisch nicht in eigene Brandabschnitten abgesichert. Gemäß der OIB Richtlinie 2 für Brandschutz ist daher ein eigenes Brandschutzkonzept erforderlich.
- f)Die Umbaumaßnahmen sind auch deshalb nicht zulässig, weil kein geeigneter Schallschutz vorgesehen ist: ein solcher wird aber von der OIB Richtlinie 5 für Schallschutz zwingend verlangt; danach sind zum Schutze der Nachbarin/Miteigentümerin schallschutztechnische Maßnahmen gegen die sog. Körperschallübertragung vorzusehen. Der hochbautechnische Sachverständige Ing. A R weist in seiner Stellungnahme vom 19.4.2010 in Ziffer 1 auch auf diese Notwendigkeiten, wenn auch nur indirekt hin, indem er verlangt, dass die sach- und fachgemäße Ausführung des Umbauvorhabens nicht nur den Bestimmungen der TBO 2001 und den Technischen Bauvorschriften 2008 entsprechen muss, sondern auch den OIB Richtlinien 1-6, sohin eben auch der Schallschutz-Richtlinie 5. II) Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch zwei) Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften zu Lasten der Vorstellungswerberin nicht eingehalten wurden. Es hätte antragsgemäß ein
- a)statisches und
- b)schallschutztechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, um die aufgezeigten Gefahren gegen Leib, Leben und Gesundheit sowie Gefahr der Vermögensschädigung der Vorstellungswerberin bautechnisch abzuklären. ad a): Obwohl der Baubehörde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 aufgezeigt wurde, dass auch aus gerichtlicher Sicht ein statisches Gutachten zur Klärung der Frage der Gefährdung der Bausubstanz bei Durchführung der beantragten Baumaßnahmen eingeholt werden muss, ist die Unterbehörde über diesen Antrag einfach hinweggegangen. Sie fegt ihn vom Tisch, indem sie sich auf die Position zurückzieht, dass DI W K offenbar befugt und berechtigt sein soll, ein solches Gutachten abzugeben, obwohl er auch nach Ansicht der Gemeinde X selbst nicht Gutachter für Statik ist, sondern staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen. Ein solcher ist aber nicht berechtigt, ein Statikgutachten zu erstellen bzw. fällt diese Tätigkeit nicht in seine gutachterliche Befähigung. Die Baubehörde II. Instanz wurde darauf hingewiesen, auch unter Vorlage eines Gerichtsprotokolls vom 14.12.2011 im laufenden Gerichtsverfahren * Msch */**x BG Y. Auf diese Eingabe vom 9.12.2013 samt Beilagen wird verwiesen.Obwohl der Baubehörde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 aufgezeigt wurde, dass auch aus gerichtlicher Sicht ein statisches Gutachten zur Klärung der Frage der Gefährdung der Bausubstanz bei Durchführung der beantragten Baumaßnahmen eingeholt werden muss, ist die Unterbehörde über diesen Antrag einfach hinweggegangen. Sie fegt ihn vom Tisch, indem sie sich auf die Position zurückzieht, dass DI W K offenbar befugt und berechtigt sein soll, ein solches Gutachten abzugeben, obwohl er auch nach Ansicht der Gemeinde römisch zehn selbst nicht Gutachter für Statik ist, sondern staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen. Ein solcher ist aber nicht berechtigt, ein Statikgutachten zu erstellen bzw. fällt diese Tätigkeit nicht in seine gutachterliche Befähigung. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz wurde darauf hingewiesen, auch unter Vorlage eines Gerichtsprotokolls vom 14.12.2011 im laufenden Gerichtsverfahren * Msch */**x BG Y. Auf diese Eingabe vom 9.12.2013 samt Beilagen wird verwiesen. Auch der Hinweis der Berufungsbehörde auf der letzten Seite des jetzigen Bescheides unter Ziff 02), wonach sich das aus dem Jahre 2010 stammende und längst veraltete "Gutachten des DI W K auf einen aktuellen Planstand der eingereichten Pläne beziehe und nachträgliche Änderungen und Projektänderungen der Gemeinde nicht vorliegen würden", ist falsch ! Diese Behauptung wird auch wider besseren Wissens aufgestellt, ist doch der Gemeinde X bekannt, dass der Projektwerber sein ursprünglich eingereichtes Projekt mehrfach abgeändert hat.Auch der Hinweis der Berufungsbehörde auf der letzten Seite des jetzigen Bescheides unter Ziff 02), wonach sich das aus dem Jahre 2010 stammende und längst veraltete "Gutachten des DI W K auf einen aktuellen Planstand der eingereichten Pläne beziehe und nachträgliche Änderungen und Projektänderungen der Gemeinde nicht vorliegen würden", ist falsch ! Diese Behauptung wird auch wider besseren Wissens aufgestellt, ist doch der Gemeinde römisch zehn bekannt, dass der Projektwerber sein ursprünglich eingereichtes Projekt mehrfach abgeändert hat. Auch die Ausführungen zu Ziff 03) sind falsch: Das Gericht (BG Y) hat sich gerade eben auf das untaugliche "Gutachten des DI W K" bezogen und deshalb ein reines Statikgutachten angeregt. Das Gericht wusste also sehr wohl von den Gutachten des DI W K vom t.9.2010, wurde dieses doch im Gerichtsverfahren vorgelegt. ad b): Es scheint aus der Sicht der Vorstellungswerberin geradezu technisch unmöglich zu sein, bei Umsetzung des Bauvorhaben einen Schallschutz in dem Ausmaß anzubringen, der garantiert, dass von den umgebauten Geschäftsräumlichkeiten des Bauwerbers keine Lärmschallübertragung mehr in die Wohneinheiten der Vorstellungswerberin dringt und die Ruhe so wie bisher gegeben ist. Jede Lärmverursachung würde das Eigentum der Vorstellungswerberin zudem, neben der langfristig betrachteten gesundheitlichen Beeinträchtigung wegen Störung der Ruhe, auch wertmäßig erheblich schädigen. Zur Untermauerung und Abklärung der Körperschallübertragung und der damit verbundenen langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte die Baubehörde dem Antrag der Vorstellungswerberin auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Schallschutzes und seiner langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit der Vorstellungswerberin und der Bewohner ihrer Wohnungseigentumseinheiten stattgeben müssen. Aus all den dargelegten Gründen erachtet die Vorstellungswerberin das Bauvorhaben für unzulässig; im gleichen Sinne ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Vorstellungswerberin stellt daher den A n t r a g : Die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2013, ZI. ***-0/**-**1 ***, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin aufheben.“Die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.12.2013, ZI. ***-0/**-**1 ***, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin aufheben.“ „Binnen offener Frist erhebt die betroffene Mit- und Wohnungseigentümerin des Gst .*2, die auch gleichzeitig als Miteigentümerin des nicht parifizierten Gst .*0 Nachbarin im Sinne des § 25 TBO 2001 ist, in umseits näher bezeichneter Bausache durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachfolgende„Binnen offener Frist erhebt die betroffene Mit- und Wohnungseigentümerin des Gst .*2, die auch gleichzeitig als Miteigentümerin des nicht parifizierten Gst .*0 Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 ist, in umseits näher bezeichneter Bausache durch ihren ausgewiesenen Vertreter nachfolgende V o r s t e l l u n grömisch fünf o r s t e l l u n g an das Amt der Tiroler Landesregierung. Der Berufungsbescheid wird wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und hiezu ausgeführt: I) Rechtswidrigkeit des Bescheides:römisch eins) Rechtswidrigkeit des Bescheides: 1) Zur Stellung der Vorstellungswerberin als Nachbarin Die Vorstellungswerberin S T ist nicht nur Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) der zu bebauenden Parzelle GST .*2 in EZ *7 GB ***** X, auf dem sich das gemeinsame Haus befindet, sondern darüber hinaus anteilige Miteigentümerin des direkt angrenzenden, nicht bauverfahrensgegenständlichen Grundstückes GST .*0; auch diese Parzelle kommt in der vorgenannten Einlagezahl vor, sie ist aber, nicht parifiziert, weil auf diesem Grundstück kein Wohnungseigentum begründet wurde. Anders als für GST .*2 besteht also für das GST .*0 schlichtes Miteigentum und nicht Wohnungseigentum (Urteilsauszug LG Innsbruck zu * R ***/*0x in der Beilage ./3). Eine der Miteigentümer ist die Vorstellungswerberin.Die Vorstellungswerberin S T ist nicht nur Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) der zu bebauenden Parzelle GST .*2 in EZ *7 GB ***** römisch zehn, auf dem sich das gemeinsame Haus befindet, sondern darüber hinaus anteilige Miteigentümerin des direkt angrenzenden, nicht bauverfahrensgegenständlichen Grundstückes GST .*0; auch diese Parzelle kommt in der vorgenannten Einlagezahl vor, sie ist aber, nicht parifiziert, weil auf diesem Grundstück kein Wohnungseigentum begründet wurde. Anders als für GST .*2 besteht also für das GST .*0 schlichtes Miteigentum und nicht Wohnungseigentum (Urteilsauszug LG Innsbruck zu * R ***/*0x in der Beilage ./3). Eine der Miteigentümer ist die Vorstellungswerberin. Die Vorstellungswerberin ist in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des GST .*0 direkte, unmittelbar an das GST .*2 angrenzende Nachbarin. Beide Parzellen Hegen in einem eindeutig “nachbarschaftlichen'' Bezug im Sinne des § 25 TBO 2001 und darf zum Nachweis dafür auf die beiliegende Skizze Beilage ./2 verwiesen werden.Die Vorstellungswerberin ist in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des GST .*0 direkte, unmittelbar an das GST .*2 angrenzende Nachbarin. Beide Parzellen Hegen in einem eindeutig “nachbarschaftlichen'' Bezug im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 und darf zum Nachweis dafür auf die beiliegende Skizze Beilage ./2 verwiesen werden. Der Bauwerber hat in seinem Baugesuch, eingelangt am 29.3.2010, auch unter Punkt 4 des Formblattes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben anderen Grundstücken auch das GST .*0 als Nachbargrundstück vorhanden ist und hat dieses Grundstück im Gesuch als sog. Nachbargrundstück selbst angeführt. Das Baugesuch selbst bezog sich jedoch nur auf Baumaßnahmen, die ausschließlich auf dem GST .*2 stattfinden sollten, das GST .*0 ist von den angesuchten Baumaßnahmen nicht betroffen. Es ist nun für die Vorstellungswerberin völlig unerklärlich, warum zunächst die Baubehörde l. Instanz, der Bürgermeister der Gemeinde X und in der Folge auch die Berufungsinstanz, der Gemeindevorstand, Ausführungen tätigen können, dass die Vorstellungswerberin S T keine Nachbarin im Sinne des Gesetzes sein soll! Mit dieser Begründung wird der Vorstellungswerberin die Parteistellung aberkannt - dies in völlig rechtswidriger Weise. Gerade als Miteigentümerin des GST .*0 ist die Vorstellungswerberin klassische Nachbarin und kommen ihr alle Parteienrechte der TBO zu. Lediglich in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmiteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzgrundstückes GST .*2 ist sie nicht als Nachbarin zu behandeln, in ihrer Eigenschaftals schlichte Miteigentümerin des GST .*0 aber ganz offensichtlich, wäre doch jedes andere Verständnis von einer Nachbarschaft als unmittelbar angrenzendes Grundstück zum Baugrundstück nicht mit der gesetzlichen Definition des § 25 TBO 2001 in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid leidet bereits deshalb in Verkennung dieser Rechtslage an Rechtswidrigkeit und werden die Rechte der Vorstellungswerberin durch die Verneinung ihrer Parteistellung als Nachbarin verletzt. Der angefochtene Bescheid ist neuerlich zu beheben.Es ist nun für die Vorstellungswerberin völlig unerklärlich, warum zunächst die Baubehörde l. Instanz, der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn und in der Folge auch die Berufungsinstanz, der Gemeindevorstand, Ausführungen tätigen können, dass die Vorstellungswerberin S T keine Nachbarin im Sinne des Gesetzes sein soll! Mit dieser Begründung wird der Vorstellungswerberin die Parteistellung aberkannt - dies in völlig rechtswidriger Weise. Gerade als Miteigentümerin des GST .*0 ist die Vorstellungswerberin klassische Nachbarin und kommen ihr alle Parteienrechte der TBO zu. Lediglich in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmiteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzgrundstückes GST .*2 ist sie nicht als Nachbarin zu behandeln, in ihrer Eigenschaftals schlichte Miteigentümerin des GST .*0 aber ganz offensichtlich, wäre doch jedes andere Verständnis von einer Nachbarschaft als unmittelbar angrenzendes Grundstück zum Baugrundstück nicht mit der gesetzlichen Definition des Paragraph 25, TBO 2001 in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid leidet bereits deshalb in Verkennung dieser Rechtslage an Rechtswidrigkeit und werden die Rechte der Vorstellungswerberin durch die Verneinung ihrer Parteistellung als Nachbarin verletzt. Der angefochtene Bescheid ist neuerlich zu beheben. Allein aus diesen aufgezeigten offenkundigen Unrichtigkeiten des angefochtenen Bescheides, welche Unrichtigkeiten in gleicherweise dem Erstbescheid der Baubehörde anhaften, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Vorstellungswerberin wird in ihrem Recht, hinsichtlich des GST .*0 als Nachbarin behandelt zu werden, beschnitten und wurden ihre Rechte durch das bisherige Bauverfahren verletzt. Die Unterbehörden haben sich, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Vorstellungswerberin habe im ganzen Verfahren ohnedies nicht (neben der Stellung als Miteigentümerin) die Stellung als Nachbarin, mit den Rechten der Vorstellungswerberin als Nachbarin im Sinne des § 25 Abs 3 TBO gar nicht einmal befasst. Hiebei kommen ihr alle vier Schutztatbestände des § 25 Abs 3, lit. a bis lit.
- d)TBO zugute und werden alle in leg. Cit genannten subjektiv öffentlichen Rechte durch die beantragten und bewilligten Baumaßnahmen des Bauwerbers zu Lasten der Vorstellungswerberin verletzt.Allein aus diesen aufgezeigten offenkundigen Unrichtigkeiten des angefochtenen Bescheides, welche Unrichtigkeiten in gleicherweise dem Erstbescheid der Baubehörde anhaften, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Vorstellungswerberin wird in ihrem Recht, hinsichtlich des GST .*0 als Nachbarin behandelt zu werden, beschnitten und wurden ihre Rechte durch das bisherige Bauverfahren verletzt. Die Unterbehörden haben sich, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Vorstellungswerberin habe im ganzen Verfahren ohnedies nicht (neben der Stellung als Miteigentümerin) die Stellung als Nachbarin, mit den Rechten der Vorstellungswerberin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO gar nicht einmal befasst. Hiebei kommen ihr alle vier Schutztatbestände des Paragraph 25, Absatz 3,, Litera a bis Litera d,) TBO zugute und werden alle in leg. Cit genannten subjektiv öffentlichen Rechte durch die beantragten und bewilligten Baumaßnahmen des Bauwerbers zu Lasten der Vorstellungswerberin verletzt. Zum Nachweis dafür, dass auf dem - in Bezug zur Bauplatzparzelle GST .*2, auf welcher alleine die beantragten Baumaßnahmen stattfinden sollen – Nachbargrundstück GST .*0 nicht Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum besteht, werden nachstehende Urkunden vorgelegt: - Grundbuchsauszug vom 6.4.2011, Beilage ./1, - Lageplan aus der DKM zu GST .*2 und .*0, Beilage ./2, - die Seiten 1, 7 und 10 eines gerichtlichen Urteils des LG Innsbruck , * R ***/*0x, als Berufungsgericht, mit dem Hinweis, dass es bei diesem Räumungsprozess unter anderem zur Klärung eben der Frage kam, ob das GST .*0 im schlichten Miteigentum der Parteien oder in deren Wohnungseigentum steht, wobei das Gericht Ersteres festgestellt hat, Beilage ./3, Weiters wird auf das Baugesuch inklusive Baubeschreibung Punkt 2 (Bauplatz = .*2) und Punkt 4 (Nachbargrundstücke, u.a. = .*0) verwiesen. Auch im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat der Gemeinde X die Rechtslage verkannt und der Vorstellungswerberin die Parteistellung abgesprochen. Dabei wurde ihr von der Vorstellungsbehörde im Aufhebungsbescheid vom 6.10.2011 auf Seite 6 klar vor Augen geführt, dass Frau O C als damalige Eigentümerin und nunmehr S T als jetzige Eigentümerin hinsichtlich des in der Nachbarschaft befindlichen Grundstückes GST .*0 sehr wohl Nachbarin im Sinne der Bestimmungen der TBO ist. Richtigzustellen wäre nur Absatz 2 der Ausführungen in der Vorstellung auf SeiteAuch im fortgesetzten Verfahren hat der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn die Rechtslage verkannt und der Vorstellungswerberin die Parteistellung abgesprochen. Dabei wurde ihr von der Vorstellungsbehörde im Aufhebungsbescheid vom 6.10.2011 auf Seite 6 klar vor Augen geführt, dass Frau O C als damalige Eigentümerin und nunmehr S T als jetzige Eigentümerin hinsichtlich des in der Nachbarschaft befindlichen Grundstückes GST .*0 sehr wohl Nachbarin im Sinne der Bestimmungen der TBO ist. Richtigzustellen wäre nur Absatz 2 der Ausführungen in der Vorstellung auf Seite 6, in dem anfänglich unrichtig dargelegt wird, “dass laut vorliegendem Grundbuchsauszug auch für das GST.*0 KG X Wohnungseigentum besteht“. Mit dieser Rechtsfrage hat sich bereits das Gericht befasst und in dem vorgelegten Urteil festgestellt, dass sich das Wohnungseigentum nur auf GST .*2, nicht aber auf das GST .*0 bezieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch klar und deutlich aus dem seinerzeitigen Parifizierungsgutachten, weil in diesem nur das damals neu zu errichtende Gebäude auf der Bauparzelle GST .*2 erfasst wurde, auch wenn in der Folge im Grundbuch keine scharfe Trennung hinsichtlich Wohnungseigentumsbegründung auf GST .*2 und GST .*0 vorgenommen wurde. Deshalb kam es ja auch in der Folge zu einem Rechtsstreit, in welchem das LG Innsbruck als Rekursgericht zu * R ***/*0x auf Seite 7 und 10 die dortigen Feststellungen getroffen hat, wonach hinsichtlich der Parzelle GST .*0 kein Wohnungseigentum begründet wurde, sondern dieses Grundstück mangels Parifizierung im schlichten Miteigentum der Eigentümer O C / N Z6, in dem anfänglich unrichtig dargelegt wird, “dass laut vorliegendem Grundbuchsauszug auch für das GST.*0 KG römisch zehn Wohnungseigentum besteht“. Mit dieser Rechtsfrage hat sich bereits das Gericht befasst und in dem vorgelegten Urteil festgestellt, dass sich das Wohnungseigentum nur auf GST .*2, nicht aber auf das GST .*0 bezieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch klar und deutlich aus dem seinerzeitigen Parifizierungsgutachten, weil in diesem nur das damals neu zu errichtende Gebäude auf der Bauparzelle GST .*2 erfasst wurde, auch wenn in der Folge im Grundbuch keine scharfe Trennung hinsichtlich Wohnungseigentumsbegründung auf GST .*2 und GST .*0 vorgenommen wurde. Deshalb kam es ja auch in der Folge zu einem Rechtsstreit, in welchem das LG Innsbruck als Rekursgericht zu * R ***/*0x auf Seite 7 und 10 die dortigen Feststellungen getroffen hat, wonach hinsichtlich der Parzelle GST .*0 kein Wohnungseigentum begründet wurde, sondern dieses Grundstück mangels Parifizierung im schlichten Miteigentum der Eigentümer O C / N Z verblieben ist. Die Vorstellungswerberin hat als Nachbarin bereits im laufenden Verfahren mehrfach ihre Rechtsansprüche geltend gemacht, insbesondere in der ausführlichen Stellungnahme vom 15.7.2010, in der Berufung vom 12.1.2011 und in der Vorstellung vom 6.4.2011. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Aktenstücke verwiesen. Seitens der Vorstellungsbehörde wurde dem Gemeinderat der Gemeinde XSeitens der Vorstellungsbehörde wurde dem Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn im fortgesetzten Verfahren eben auch aufgetragen, über diese erfolgten Einwendungen der Vorstellungswerberin inhaltlich zu entscheiden. Dieser Verpflichtung ist der Gemeinderat im angefochtenen Bescheid neuerlich nicht nachgekommen. Insbesondere wurde gar nicht darüber abgesprochen, ob die in § 25 Abs 3 lit
- d)festgelegten Abstandbestimmungen des § 6 leg cit. eingehalten wurde. Ohne viel Aufwand kann gesagt werden, dass diese Abstandsbestimmung laut eingereichtem Projekt, das hier verfahrensgegenständlich ist und das Gebäude auf GST .*2 betrifft, in Richtung des GST .*0 eben nicht eingehalten wurde, und statt dessen bis an die Grundgrenze herangebaut werden sollte. Allein deshalb ist das eingereichte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, weil es die vorgenannte Abstandsvorschrift in Bezug auf das GST .*0 verletzen würde. Dies ganz abgesehen davon, dass die Vorstellungswerberin als Miteigentümerin dieses Grundstückes auch niemals ihre Zustimmung zum Heranbauen auf die Grundgrenze des GST . *0 erteilt hat. Da für schlichtes Miteigentum, wie es nun einmal zu GST .*0 besteht, auch die Regeln des § 21 Abs 2 lit
- a)TBO 2001 nicht gelten (letztere sind Sondervorschriften für Wohnungseigentum), kann auch nicht auf diese zurückgegriffen werden; weder in dem Sinn, dass es gar keine Zustimmung des Miteigentümers bedürfe, aber auch nicht in dem Sinn, dass sich der Miteigentümer ja zivilrechtlich selbst wehren könne.Insbesondere wurde gar nicht darüber abgesprochen, ob die in Paragraph 25, Absatz 3, Litera d,) festgelegten Abstandbestimmungen des Paragraph 6, leg cit. eingehalten wurde. Ohne viel Aufwand kann gesagt werden, dass diese Abstandsbestimmung laut eingereichtem Projekt, das hier verfahrensgegenständlich ist und das Gebäude auf GST .*2 betrifft, in Richtung des GST .*0 eben nicht eingehalten wurde, und statt dessen bis an die Grundgrenze herangebaut werden sollte. Allein deshalb ist das eingereichte Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, weil es die vorgenannte Abstandsvorschrift in Bezug auf das GST .*0 verletzen würde. Dies ganz abgesehen davon, dass die Vorstellungswerberin als Miteigentümerin dieses Grundstückes auch niemals ihre Zustimmung zum Heranbauen auf die Grundgrenze des GST . *0 erteilt hat. Da für schlichtes Miteigentum, wie es nun einmal zu GST .*0 besteht, auch die Regeln des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO 2001 nicht gelten (letztere sind Sondervorschriften für Wohnungseigentum), kann auch nicht auf diese zurückgegriffen werden; weder in dem Sinn, dass es gar keine Zustimmung des Miteigentümers bedürfe, aber auch nicht in dem Sinn, dass sich der Miteigentümer ja zivilrechtlich selbst wehren könne. 2) Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Nach Ansicht der Vorstellungswerberin, die als Wohnungseigentümerin zusammen mit dem Bauwerber Eigentümerin der "gemeinsamen Flächen" im Gebäude ist und mit ihm zusammen die Eigentümergemeinschaft als eigenständige juristische Person bildet, wäre das Baugesuch des N Z bereits im Vorhinein abzuweisen bzw. zurückzuweisen gewesen. Nach den eingereichten Plänen sollen nämlich gemeinsame Teile - wie Stiegen. Decken, Mauern. Außenfenster etc. - verändert, zum Teil neu errichtet, zum Teil abgerissen werden und insbesondere ein Personenlift über 3 Geschosse eingebaut und NEU errichtet werden. Der Lifteinbau erfolgt gemäß den Einreichplänen an sogenannten gemeinsamen Gebäudeteilen, also an Allgemeinflächen der Miteigentümergemeinschaft. Die vom Lift benötigten Grundflächen gehören nicht alleine dem Bauwerber, sondern stehen klar und unmissverständlich im gemeinsamen Eigentum der beiden Wohnungs- und Miteigentümer, also des Bauwerbers und der Vorstellungswerberin. Die von der Berufungsbehörde in der Begründung des Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen, insbesondere jene des § 21 Abs 2 lit.
- a)TBO 2001, sind keinesfalls auf Gebäudeteile und Raumflächen anzuwenden, die im Miteigentum von mindestens 2 Personen stehen, und unabhängig ob schlichtes Miteigentum oder - wie hier - Wohnungseigentum besteht.Die von der Berufungsbehörde in der Begründung des Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen, insbesondere jene des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO 2001, sind keinesfalls auf Gebäudeteile und Raumflächen anzuwenden, die im Miteigentum von mindestens 2 Personen stehen, und unabhängig ob schlichtes Miteigentum oder - wie hier - Wohnungseigentum besteht. § 21 Abs 2 lit
- a)bietet lediglich der Baubehörde eine Erleichterung für den Nachweis des Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hinsichtlich der ausschließlich in seinem Wohnungs-(Mit)Eigentum stehenden Räume, soferne nur diese von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht Allgemeinflächen oder Flächen anderer Wohnungseigentümer berührt werden!Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) bietet lediglich der Baubehörde eine Erleichterung für den Nachweis des Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hinsichtlich der ausschließlich in seinem Wohnungs-(Mit)Eigentum stehenden Räume, soferne nur diese von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht Allgemeinflächen oder Flächen anderer Wohnungseigentümer berührt werden! Er sagt also nur aus, dass bei solchen Bauvorhaben für die Baubehörde für ihre Entscheidungen in Bausachen der Nachweis der Zustimmung der "weiteren Wohnungseigentümer" - gemeint sind also alle vom Bauwerber selbst verschiedenen Wohnungseigentümer - entbehrlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.2004, ZI. 2004/06/0147). Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, wie zu verfahren ist, wenn das Bauvorhaben darüber hinaus (über das Wohnungseigentum des Bauwerbers selbst hinaus) geht und ob eine Realisierung des Bauvorhabens zivilrechtlich zulässig ist und ob ein baurechtlich zulässiger Umbau nicht mit den Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann, was von den Höchstgerichten, sowohl Verfassungsgerichtshof wie auch Verwaltungsgerichtshof bejaht wird. Für "Allgemeinteile des Wohnungseigentums" ist also die von der Baubehörde herangezogene Bestimmung nicht anwendbar, Sie sagt zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer, der beabsichtigt, Allgemeinteile zu verbauen, die Zustimmung der anderen und übrigen Wohnungseigentümer benötigt, absolut gar nichts aus! Wenn die Baubehörde dennoch diese Bestimmung als Begründung für die Zulässigkeit der baulichen Veränderung von "Allgemeinteilen" des Gebäudes, der Gebäudeflächen und der Raumflächen, heranzieht, wendet sie das Gesetz in unzulässiger Anwendung (Ausdehnung) an. Der Bescheid ist daher rechtswidrig. Der Bauwerber ist also nur Verfügungsberechtigter jener Gebäudeteile und Grund- bzw. Raumflächen des GST .*2 in EZ *7 KG X, die in seinem alleinigen Wohnungseigentum stehen, sohin allein Verfügungsberechtigter der Tops 1, 2, 3 und 4 mit insgesamt 601/1395 Anteilen, während die Vorstellungswerberin als Eigentümerin der Tops 5,6,7 und 8 über 794/1395 Anteile verfügt. Jedem der vorliegenden Tops sind exakt Raumflächen und Gebäudeteile zugewiesen, was sich aus der gerichtlichen Parifizierung des BG Y vom 26.1.1991 zu *** */*1 ergibt. Grundlage für diesen Gerichtsbeschluss war das seinerzeitige Parifizierungsgutachten des DI R H, T, dem nicht nur im Text des Gutachtens, sondern auch den dazugehörigen Plänen die einzelnen ins Wohnungseigentum übertragenen und zugewiesenen Raumteile des Gesamtgebäudes, exakt zu entnehmen sind. Alle jene Grundflächen und Gebäudeteile, die nicht einem einzelnen Top raummäßig zugewiesen sind, verbleiben generell bei Begründung von Wohnungseigentum im Miteigentum der beiden Wohnungseigentümer. Das sind insbesondere (auch nachzulesen im Parifizierungsgutachten und ausdrücklich festgehalten in Punkt III des Wohnungseigentumsvertrages vom 19.6.1991):Der Bauwerber ist also nur Verfügungsberechtigter jener Gebäudeteile und Grund- bzw. Raumflächen des GST .*2 in EZ *7 KG römisch zehn, die in seinem alleinigen Wohnungseigentum stehen, sohin allein Verfügungsberechtigter der Tops 1, 2, 3 und 4 mit insgesamt 601/1395 Anteilen, während die Vorstellungswerberin als Eigentümerin der Tops 5,6,7 und 8 über 794/1395 Anteile verfügt. Jedem der vorliegenden Tops sind exakt Raumflächen und Gebäudeteile zugewiesen, was sich aus der gerichtlichen Parifizierung des BG Y vom 26.1.1991 zu *** */*1 ergibt. Grundlage für diesen Gerichtsbeschluss war das seinerzeitige Parifizierungsgutachten des DI R H, T, dem nicht nur im Text des Gutachtens, sondern auch den dazugehörigen Plänen die einzelnen ins Wohnungseigentum übertragenen und zugewiesenen Raumteile des Gesamtgebäudes, exakt zu entnehmen sind. Alle jene Grundflächen und Gebäudeteile, die nicht einem einzelnen Top raummäßig zugewiesen sind, verbleiben generell bei Begründung von Wohnungseigentum im Miteigentum der beiden Wohnungseigentümer. Das sind insbesondere (auch nachzulesen im Parifizierungsgutachten und ausdrücklich festgehalten in Punkt römisch drei des Wohnungseigentumsvertrages vom 19.6.1991): Treppen und Stiegen, die Säulen im Inneren der Tops, Kamine und Nischen, der Eingangsbereich, die kompletten Außenwände und Fassaden. Hinsichtlich dieser Flächen gilt ideelles Miteigentum der beiden Parteien im Verhältnis von 601/1395 zu 794/1395 Anteilen. Über diese Teile können die Wohnungseigentümer nur gemeinsam verfügen. 6 21 Abs 2 lit.
- a)TBO 2001 ist für Baugesuche, weiche Umbauten solcher Teile zum Gegenstand haben, nicht anwendbar.Hinsichtlich dieser Flächen gilt ideelles Miteigentum der beiden Parteien im Verhältnis von 601/1395 zu 794/1395 Anteilen. Über diese Teile können die Wohnungseigentümer nur gemeinsam verfügen. 6 21 Absatz 2, Litera a,) TBO 2001 ist für Baugesuche, weiche Umbauten solcher Teile zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Für das gegenständliche Bau verfahren und das betreffende Gesuch des N Z bedeutet dies, dass er zwar für Veränderungen innerhalb seiner Wohn- und Geschäftseinheiten keine Zustimmung der Vorstellungswerberin benötigt; soferne er aber durch die geplanten Baumaßnahmen Raumteile aus den Tops der Miteigentümerin beansprucht oder wenn er bisher gehaltene "allgemeine Teile", also schlichte Miteigentumsflächen verbauen will, benötigt er sehr wohl die Zustimmung von Frau O C. In diesem Fall verbaut der Bauwerber ja nicht "allein ihm gehörige Teile des Hauses", sondern Teile, die beiden Eigentümern gehören. Dies hat die Baubehörde hinsichtlich der Behandlung des Baugesuchs offenbar übersehen. Insoweit sie auf einen reinen Umbau abstellt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Installierung des Personenliftes eine Neuerrichtung darstellt, hinsichtlich des Liftes ein Neubau vorliegt. Für diesen Lifteinbau müssen laut Plan gemeinsame Wohnungseigentumsteile (Allgemeinteile beider Wohnungseigentümer) verbaut werden. Da sohin im gegenständlichen Fall durch die geplante Baumaßnahme gemeinsame Gebäudeteile der Wohnungseigentümer verbaut werden müssen, an denen die Wohnungseigentümer kein Einzeleigentum haben, sondern eben nur gemeinsames Miteigentum, hätte die Baubehörde das Baugesuch nur bei Zustimmung der Miteigentümerin O C weiterbehandeln dürfen bzw. hinsichtlich dieses Teiles abweisen bzw. zurückweisen müssen. Dabei geht die Vorstellungswerberin davon aus, dass bei schlichtem Miteigentum - also in Fällen, wo kein Wohnungseigentum besteht bzw. dieses ausnahmsweise nicht anwendbar ist wie bei Allgemeinflächen der Wohnungseigentümer - von zwei oder mehr Personen an einer gemeinsam zu verbauenden Grund- oder Gebäudefläche nach den Bestimmungen der TBO 2001 grundsätzlich für alle Arten von baulichen Maßnahmen - Neubauten, Zubauten, Umbauten, Anbauten, Aufbauten etc. - immer die Zustimmung aller (!) Miteigentümer erforderlich ist. Dass § 21 TBO für Fälle von Bauansuchen in der Form von Umbauten, die auf einer Grund- bzw. Gebäudefläche, die im schlichten Miteigentum von zumindest zwei Eigentümern steht, keine eigene Regelung vorsieht und lediglich eine Ausnahme-Erleichterung für Neu- und Zubauten formuliert, besagt nur, dass bei Umbauten die Grundregel gelten muss, wonach wie in allen nicht geregelten Ausnahmefällen im Sinne des § 13 dann eben alle Eigentümer das Baugesuch gemeinsam einbringen oder zustimmen müssen. Man kann dem Tiroler Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er bei der Novelle 2001 den Umbau hinsichtlich der Zustimmungsbedürfnisse bei schlichtem Miteigentum oder Wohnungseigentum einfach vergessen hätte.Dies hat die Baubehörde hinsichtlich der Behandlung des Baugesuchs offenbar übersehen. Insoweit sie auf einen reinen Umbau abstellt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Installierung des Personenliftes eine Neuerrichtung darstellt, hinsichtlich des Liftes ein Neubau vorliegt. Für diesen Lifteinbau müssen laut Plan gemeinsame Wohnungseigentumsteile (Allgemeinteile beider Wohnungseigentümer) verbaut werden. Da sohin im gegenständlichen Fall durch die geplante Baumaßnahme gemeinsame Gebäudeteile der Wohnungseigentümer verbaut werden müssen, an denen die Wohnungseigentümer kein Einzeleigentum haben, sondern eben nur gemeinsames Miteigentum, hätte die Baubehörde das Baugesuch nur bei Zustimmung der Miteigentümerin O C weiterbehandeln dürfen bzw. hinsichtlich dieses Teiles abweisen bzw. zurückweisen müssen. Dabei geht die Vorstellungswerberin davon aus, dass bei schlichtem Miteigentum - also in Fällen, wo kein Wohnungseigentum besteht bzw. dieses ausnahmsweise nicht anwendbar ist wie bei Allgemeinflächen der Wohnungseigentümer - von zwei oder mehr Personen an einer gemeinsam zu verbauenden Grund- oder Gebäudefläche nach den Bestimmungen der TBO 2001 grundsätzlich für alle Arten von baulichen Maßnahmen - Neubauten, Zubauten, Umbauten, Anbauten, Aufbauten etc. - immer die Zustimmung aller (!) Miteigentümer erforderlich ist. Dass Paragraph 21, TBO für Fälle von Bauansuchen in der Form von Umbauten, die auf einer Grund- bzw. Gebäudefläche, die im schlichten Miteigentum von zumindest zwei Eigentümern steht, keine eigene Regelung vorsieht und lediglich eine Ausnahme-Erleichterung für Neu- und Zubauten formuliert, besagt nur, dass bei Umbauten die Grundregel gelten muss, wonach wie in allen nicht geregelten Ausnahmefällen im Sinne des Paragraph 13, dann eben alle Eigentümer das Baugesuch gemeinsam einbringen oder zustimmen müssen. Man kann dem Tiroler Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er bei der Novelle 2001 den Umbau hinsichtlich der Zustimmungsbedürfnisse bei schlichtem Miteigentum oder Wohnungseigentum einfach vergessen hätte. ln diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des § 21 TBO 2001 und die allgemeine Bestimmung des § 13 verwiesen, wonach "die Eigentümer der betroffenen Grundstücke" anzusuchen haben. Gemeint ist damit, dass bei Miteigentümergemeinschaft natürlich die Miteigentümergemeinschaft als Ganzes und nicht ein einzelner Miteigentümer antragslegitimiert ist. Diese allgemeine Bestimmung gilt selbstverständlich auch bei Wohnungseigentumln diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 21, TBO 2001 und die allgemeine Bestimmung des Paragraph 13, verwiesen, wonach "die Eigentümer der betroffenen Grundstücke" anzusuchen haben. Gemeint ist damit, dass bei Miteigentümergemeinschaft natürlich die Miteigentümergemeinschaft als Ganzes und nicht ein einzelner Miteigentümer antragslegitimiert ist. Diese allgemeine Bestimmung gilt selbstverständlich auch bei Wohnungseigentum wie im gegenständlichen Fall. Dass das Zustimmungserfordernis des "betreffenden Miteigentümers” bei Wohnungseigentum im Sinne des § 21 Abs 2 lit.
- a)TBO nur für Neu- und Zubauten gegeben sein soll, während für die Frage des "Umbaus" keine separate Regelung in der TBO 2001 aufscheint, besagt aber nicht, dass für Umbauten kein Zustimmungsbedarf des Miteigentümers gegeben wäre.Dass das Zustimmungserfordernis des "betreffenden Miteigentümers” bei Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a,) TBO nur für Neu- und Zubauten gegeben sein soll, während für die Frage des "Umbaus" keine separate Regelung in der TBO 2001 aufscheint, besagt aber nicht, dass für Umbauten kein Zustimmungsbedarf des Miteigentümers gegeben wäre. Im Gegenteil: Die Bauordnung überlässt diese Frage gemäß der erläuternden Bemerkung Nr. 74/2001 zu § 21 ausdrücklich dem Zivilrecht und verweist wörtlich darauf, dass für alle anderen Bauarten als Neu- und Zubauten "... selbstverständlich nicht gelte, dass ... die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird...". Es ist daher auch aus der Sicht der Bauordnung notwendig, dass eine zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Miteigentümers bei Umbauten, Verwendungszweckänderungen etc., für die Durchführung eines Bauvorhabens, ja auch für die Bewilligung desselben, vorliegt. In den erläuternden Bemerkungen wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Inanspruchnahme von Allgemeinflächen, gemeinsam genutzten Anlageteilen und Raumteilen, die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesen sind, von dem jeweils betroffenen Miteigentümer zivilgerichtlich selbständig bekämpft werden kann.Die Bauordnung überlässt diese Frage gemäß der erläuternden Bemerkung Nr. 74 aus 2001, zu Paragraph 21, ausdrücklich dem Zivilrecht und verweist wörtlich darauf, dass für alle anderen Bauarten als Neu- und Zubauten "... selbstverständlich nicht gelte, dass ... die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird...". Es ist daher auch aus der Sicht der Bauordnung notwendig, dass eine zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Miteigentümers bei Umbauten, Verwendungszweckänderungen etc., für die Durchführung eines Bauvorhabens, ja auch für die Bewilligung desselben, vorliegt. In den erläuternden Bemerkungen wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Inanspruchnahme von Allgemeinflächen, gemeinsam genutzten Anlageteilen und Raumteilen, die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesen sind, von dem jeweils betroffenen Miteigentümer zivilgerichtlich selbständig bekämpft werden kann. "Selbstverständlich entfällt auch in diesen Fällen nur die Nachweispflicht im Bauverfahren, die Zustimmungserfordernisse nach dem Wohnungseigentumsgesetz an sich bleibt unberührt" lm konkreten Fall erteilt die Vorstellungswerberin ihre Zustimmung zur Bewilligung und Durchführung des eingereichten Umbaus, insbesondere für die Errichtung des Lifteinbaus, sowie der Verwendungsänderung NICHT Dies deshalb nicht, weil hinsichtlich der Verwendung der Räumlichkeit im 1. OG seinerzeit bei Begründung von Wohnungseigentum vertraglich anderslautende Abmachungen getroffen wurden, die auch heute noch aufrecht bleiben sollen. Die Zustimmung für die beantragten Umbaumaßnahmen gemäß dem Einreichplan wird nicht erteilt, weil dieser massive Eingriffe in das Miteigentum der "allgemeinen Teile" der Liegenschaft und des Gebäudes vorsieht. Der massivste Eingriff stellt die Errichtung eines Liftes dar, aber auch die Errichtung von drei Stiegen. Nach dem nunmehr genehmigten Plan werden eine Reihe von bisher als Allgemeinflächen parifizierten Gebäudeteile vom Bauwerber für sich beansprucht, wobei beispielsweise vorerst nur folgende aufgezählt werden:
- a)Die hauptsächlichen Baumaßnahmen sind die Errichtung eines Liftes. Diese geplanten Änderungen betreffen direkt Allgemeinflächen beider Wohnungseigentümer; die Errichtung eines Liftes hat zudem massive statische Auswirkungen auf das Gesamtgebäude und macht bei richtiger technischer Ausführung, Unterfangungen notwendig. Dadurch ist eine Gefährdung des darüberliegenden Gebäudes und der dort liegenden Wohneinheiten der Vorstellungswerberin vorprogrammiert.
- b)Beim geplanten Tresorraumausbruch (Demontage des Tresorraums) sind statische Absicherungsmaßnahmen zu treffen, zumal sich die nordseitige Hausaußenwand direkt über dem Tresorraum befindet. Hiezu hat die Baubehörde keinerlei Auflagen erteilt, was ausdrücklich ihre Aufgabe gewesen wäre und seitens der Vorstellungswerberin scharf bemängelt wird.
- c)Sollte das gegenständliche Bauvorhaben auch nur annähernd so realisiert werden, wie dies der Einreichplan zeigt, ergeben sich erhebliche Veränderungen bei den Nutzwerten. Diese Veränderungen führen zu einer Vermehrung der Anteile des Bauwerbers, zumal die bisherige Bewertung der Keller in eine Bewertung in Geschäftsfläche geändert werden müsste.
- d)Im Bereich zwischen dem jetzigen Top 3 des Bauwerbers und Top 5 von Frau O C befindet sich derzeit eine Stiege. Sie ist Allgemeinfläche. Nach dem Einreichplan würde diese Allgemeinfläche Frau O C weggenommen und dem Top 3 des Bauwerbers zugeschlagen werden. Auch damit kann die Vorstellungswerberin nicht einverstanden sein. Auch eine solche Maßnahme kann über die Begründung, dass für "Umbauten" keine Zustimmung der Wohnungseigentümerin notwendig ist, baurechtlich und baubehördlich nicht bewilligt werden, da andernfalls in bestehendes Zivilrecht (Wohnungseigentumsrecht) eingegriffen werden würde.
- e)Es fehlt ein Brandschutzkonzept, das dringend erforderlich ist; immerhin werden - entgegen der letzten Ausführung der Brandverhütungsstelle Tirol vom 12.5.2010- laut Plan nach wie vor 4 Geschoße umgebaut und verändert, nicht bloß 3; die Geschoße sind brandtechnisch nicht in eigene Brandabschnitten abgesichert. Gemäß der OIB Richtlinie 2 für Brandschutz ist daher ein eigenes Brandschutzkonzept erforderlich.
- f)Die Umbaumaßnahmen sind auch deshalb nicht zulässig, weil kein geeigneter Schallschutz vorgesehen ist: ein solcher wird aber von der OIB Richtlinie 5 für Schallschutz zwingend verlangt; danach sind zum Schutze der Nachbarin/Miteigentümerin schallschutztechnische Maßnahmen gegen die sog. Körperschallübertragung vorzusehen. Der hochbautechnische Sachverständige Ing. A R weist in seiner Stellungnahme vom 19.4.2010 in Ziffer 1 auch auf diese Notwendigkeiten, wenn auch nur indirekt hin, indem er verlangt, dass die sach- und fachgemäße Ausführung des Umbauvorhabens nicht nur den Bestimmungen der TBO 2001 und den Technischen Bauvorschriften 2008 entsprechen muss, sondern auch den OIB Richtlinien 1-6, sohin eben auch der Schallschutz-Richtlinie 5. II) Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens:römisch zwei) Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften zu Lasten der Vorstellungswerberin nicht eingehalten wurden. Es hätte antragsgemäß ein
- a)statisches und
- b)schallschutztechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, um die aufgezeigten Gefahren gegen Leib, Leben und Gesundheit sowie Gefahr der Vermögensschädigung der Vorstellungswerberin bautechnisch abzuklären. ad a): Obwohl der Baubehörde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 aufgezeigt wurde, dass auch aus gerichtlicher Sicht ein statisches Gutachten zur Klärung der Frage der Gefährdung der Bausubstanz bei Durchführung der beantragten Baumaßnahmen eingeholt werden muss, ist die Unterbehörde über diesen Antrag einfach hinweggegangen. Sie fegt ihn vom Tisch, indem sie sich auf die Position zurückzieht, dass DI W K offenbar befugt und berechtigt sein soll, ein solches Gutachten abzugeben, obwohl er auch nach Ansicht der Gemeinde X selbst nicht Gutachter für Statik ist, sondern staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen. Ein solcher ist aber nicht berechtigt, ein Statikgutachten zu erstellen bzw. fällt diese Tätigkeit nicht in seine gutachterliche Befähigung. Die Baubehörde II. Instanz wurde darauf hingewiesen, auch unter Vorlage eines Gerichtsprotokolls vom 14.12.2011 im laufenden Gerichtsverfahren * Msch */**x BG Y. Auf diese Eingabe vom 9.12.2013 samt Beilagen wird verwiesen.Obwohl der Baubehörde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 aufgezeigt wurde, dass auch aus gerichtlicher Sicht ein statisches Gutachten zur Klärung der Frage der Gefährdung der Bausubstanz bei Durchführung der beantragten Baumaßnahmen eingeholt werden muss, ist die Unterbehörde über diesen Antrag einfach hinweggegangen. Sie fegt ihn vom Tisch, indem sie sich auf die Position zurückzieht, dass DI W K offenbar befugt und berechtigt sein soll, ein solches Gutachten abzugeben, obwohl er auch nach Ansicht der Gemeinde römisch zehn selbst nicht Gutachter für Statik ist, sondern staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen. Ein solcher ist aber nicht berechtigt, ein Statikgutachten zu erstellen bzw. fällt diese Tätigkeit nicht in seine gutachterliche Befähigung. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz wurde darauf hingewiesen, auch unter Vorlage eines Gerichtsprotokolls vom 14.12.2011 im laufenden Gerichtsverfahren * Msch */**x BG Y. Auf diese Eingabe vom 9.12.2013 samt Beilagen wird verwiesen. Auch der Hinweis der Berufungsbehörde auf der letzten Seite des jetzigen Bescheides unter Ziff 02), wonach sich das aus dem Jahre 2010 stammende und längst veraltete "Gutachten des DI W K auf einen aktuellen Planstand der eingereichten Pläne beziehe und nachträgliche Änderungen und Projektänderungen der Gemeinde nicht vorliegen würden", ist falsch ! Diese Behauptung wird auch wider besseren Wissens aufgestellt, ist doch der Gemeinde X bekannt, dass der Projektwerber sein ursprünglich eingereichtes Projekt mehrfach abgeändert hat.Auch der Hinweis der Berufungsbehörde auf der letzten Seite des jetzigen Bescheides unter Ziff 02), wonach sich das aus dem Jahre 2010 stammende und längst veraltete "Gutachten des DI W K auf einen aktuellen Planstand der eingereichten Pläne beziehe und nachträgliche Änderungen und Projektänderungen der Gemeinde nicht vorliegen würden", ist falsch ! Diese Behauptung wird auch wider besseren Wissens aufgestellt, ist doch der Gemeinde römisch zehn bekannt, dass der Projektwerber sein ursprünglich eingereichtes Projekt mehrfach abgeändert hat. Auch die Ausführungen zu Ziff 03) sind falsch: Das Gericht (BG Y) hat sich gerade eben auf das untaugliche "Gutachten des DI W K" bezogen und deshalb ein reines Statikgutachten angeregt. Das Gericht wusste also sehr wohl von den Gutachten des DI W K vom t.9.2010, wurde dieses doch im Gerichtsverfahren vorgelegt. ad b): Es scheint aus der Sicht der Vorstellungswerberin geradezu technisch unmöglich zu sein, bei Umsetzung des Bauvorhaben einen Schallschutz in dem Ausmaß anzubringen, der garantiert, dass von den umgebauten Geschäftsräumlichkeiten des Bauwerbers keine Lärmschallübertragung mehr in die Wohneinheiten der Vorstellungswerberin dringt und die Ruhe so wie bisher gegeben ist. Jede Lärmverursachung würde das Eigentum der Vorstellungswerberin zudem, neben der langfristig betrachteten gesundheitlichen Beeinträchtigung wegen Störung der Ruhe, auch wertmäßig erheblich schädigen. Zur Untermauerung und Abklärung der Körperschallübertragung und der damit verbundenen langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte die Baubehörde dem Antrag der Vorstellungswerberin auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Schallschutzes und seiner langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit der Vorstellungswerberin und der Bewohner ihrer Wohnungseigentumseinheiten stattgeben müssen. Aus all den dargelegten Gründen erachtet die Vorstellungswerberin das Bauvorhaben für unzulässig; im gleichen Sinne ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Vorstellungswerberin stellt daher den A n t r a g : Die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2013, ZI. ***-*/*0-*** **, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin aufheben.“Die Vorstellungsbehörde wolle der Vorstellung Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.12.2013, ZI. ***-*/*0-*** **, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L. Weiters wurde am 16.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das an sämtliche Verfahrensparteien übermittelte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L vom 13.11.2014, BAPO-***/**-2014, erörtert und hinsichtlich noch offener Fragestellungen ergänzt wurde. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1.1.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1.1.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung vom 30.12.2013 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.12.2013, Zl ***-0/*0-2010BE, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. Die Vorstellung vom 30.12.2013 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.12.2013, Zl ***-0/*0-2010BE, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „Bauansuchen § 22.
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.Paragraph 22,
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; …“ Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Problemkreises der Beeinträchtigung von gemeinsamen Flächen von Wohnungseigentum ist auszuführen, dass seit der Bauordnungsnovelle LGBl Nr 74/2001, in Kraft getreten mit 1.10.2001, bei Bauvorhaben an im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Nachweis der Zustimmung generell und nicht wie bisher nur im Falle von Änderungen entfallen. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Problemkreises der Beeinträchtigung von gemeinsamen Flächen von Wohnungseigentum ist auszuführen, dass seit der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2001,, in Kraft getreten mit 1.10.2001, bei Bauvorhaben an im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Nachweis der Zustimmung generell und nicht wie bisher nur im Falle von Änderungen entfallen. Auch entfällt die Unterscheidung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlagenteilen andererseits. Eine unzulässige Inanspruchnahme der letzteren durch einzelne Wohnungseigentümer kann nämlich von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilgerecht gerichtlich bekämpft werden, weshalb es hier nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedarf. (vergleiche EB zu LGBl Nr 74/2001, auch publiziert in Dieter Wolf – Tiroler Baurecht, S 126f). Auch entfällt die Unterscheidung zwischen den im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, Räumlichkeiten und Liegenschaftsteilen einerseits und den gemeinsam genutzten Anlagenteilen andererseits. Eine unzulässige Inanspruchnahme der letzteren durch einzelne Wohnungseigentümer kann nämlich von den übrigen Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften unmittelbar zivilgerecht gerichtlich bekämpft werden, weshalb es hier nicht zusätzlich eines Verwaltungsrechtsschutzes bedarf. (vergleiche EB zu Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2001,, auch publiziert in Dieter Wolf – Tiroler Baurecht, S 126f). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass allfällige aus dem Titel des Miteigentums aus dem gegenständlichen Bauvorhaben erwachsende Zwistigkeiten auf zivilrechtlicher Ebene auszutragen sind. Hinsichtlich der monierten mangelnden statischen Aufarbeitung des Bauvorhabens ist anzuführen, dass ein statisches Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen DI W K vom 1.9.2010 vorliegt, dessen Befund und Gutachten weder vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X, Ing. A R, noch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L in Zweifel gezogen wurden. Hinsichtlich der monierten mangelnden statischen Aufarbeitung des Bauvorhabens ist anzuführen, dass ein statisches Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen DI W K vom 1.9.2010 vorliegt, dessen Befund und Gutachten weder vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde römisch zehn, Ing. A R, noch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L in Zweifel gezogen wurden. Vom Amtssachverständigen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Erfordernis, dass derartige Berechnungen nur von gerichtlich befugten und beeideten Sachverständigen durchgeführten werden dürfen, nicht besteht und auch nirgends begründet ist. Auf Nachfrage konnte seitens des Gefertigten erhoben werden, dass DI W K ein seit August 1984 statisch befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen ist und an der HTL T seit 23 Jahren als Professor die konstruktiven Fächer Statik, Stahlbetonbau, Holzbau und Stahlbau unterrichtet. Eine Befugnis im Rahmen der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes vom 30.7.1984 wurde dabei in Vorlage gebracht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich somit nicht der geringste Zweifel daran, dass DI W K zur Erstattung statischer Gutachten befugt ist und wurde den Ausführungen im Gutachten vom 1.9.2010 seitens der Beschwerdeführerin auch in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten mangelnden Brandschutzes ist auszuführen, dass ein Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 12.5.2010 im Akt einliegt, das in seiner Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung näher angeführter Auflagen keine Einwände gegen die Erteilung der Baugenehmigung bestehen. Diese Auflagen wurden unter Auflagenpunkt 28 als Beilage B vollinhaltlich in den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.12.2010 übernommen.Diese Auflagen wurden unter Auflagenpunkt 28 als Beilage B vollinhaltlich in den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.12.2010 übernommen. In Zusammenschau mit dem Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 8.4.2010 ergibt sich aus diesem Gutachten, dass kein Brandschutzkonzept erforderlich ist, zumal nicht mehr als drei Verkaufsgeschoße in offener Verbindung geschaffen wurden. Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G L vom 13.11.2014 wurde hinsichtlich des Erfordernisses eines Brandschutzkonzeptes ausgeführt, dass gegenüber der ursprünglichen Planung nunmehr zusätzliche brandabschnittsbildende Trennungen vorgenommen wurden, wodurch die Anzahl der zusammenhängen Verkaufsflächen und die Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße von ursprünglich vier auf drei reduziert werden konnte. Dadurch konnte auch von der ursprünglichen Forderung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung im Gutachten vom 8.4.2010 nach Vorlage eines Brandschutzkonzeptes Abstand genommen werden. Dieser Umstand wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf den Plänen gezeigt, wie dieser auf eine Anzahl der in offener Verbindung stehender Geschoße von 3 gekommen ist. Im Übrigen wurden den sachverständigen Ausführungen auch in diesem Punkt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt keine Berechtigung zukommt. Schließlich wurde bezüglich der von der Beschwerdeführerin monierten Nichteinhaltung der Mindestabstände in Punkt 1 des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 13.11.2014 ausgeführt, dass sich die vorgesehenen und geplanten Maßnahmen in erster Linie auf das Innere des bestehenden Gebäudes beschränken. Lediglich an der ost- bzw nordseitigen Fassade werden Baumaßnahmen in der Form vorgenommen, dass die hier auf Niveau des Erdgeschoßes vorhandenen Schaufenster erneuert bzw verkleinert werden und die ostseitige Eingangssituation (Eingangstüre inklusive Schmutzschleuse) neu gestaltet wird. Im Bereich der zuletzt genannten Eingangstüre in den Verkauf auf Erdgeschoßniveau wird aus gestalterischen Gründen eine Vorsatzschale mit einer Auskragung von ca 15 cm Richtung Osten (gegenüber dem Gst 2450/3) erstellt. Es ist daher keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte iSd § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 erkennbar.Es ist daher keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 erkennbar. Der Rest des beschwerdegegenständlichen Vorbringens geht über § 26 Abs 3 TBO 2011, der eine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte enthält, hinaus.Der Rest des beschwerdegegenständlichen Vorbringens geht über Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011, der eine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte enthält, hinaus. Dies betrifft etwa die geforderten schallschutztechnischen Maßnahmen wegen Körperschallübertragung, zumal gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 lediglich ein nachbarschaftlicher Immissionsschutz in Zusammenhang mit Festlegungen des Flächenwidmungsplanes verbunden ist. Dies betrifft etwa die geforderten schallschutztechnischen Maßnahmen wegen Körperschallübertragung, zumal gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 lediglich ein nachbarschaftlicher Immissionsschutz in Zusammenhang mit Festlegungen des Flächenwidmungsplanes verbunden ist. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche rechtlich zulässigen Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin als unbegründet. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0473.4