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{'item': ['LVwG-2014/31/1864-4', 'LVwG-2014/31/1865-4']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1864-4; LVwG-2014/31/1865-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden der A A, wohnhaft in Adresse, PLZ X, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.5.2014, Zahlen BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden der A A, wohnhaft in Adresse, PLZ römisch zehn, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.5.2014, Zahlen BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingaben vom 30.1.2014 brachte die ABC Baugesellschaft mbH mit Sitz in PLZ Y, Adresse, zwei Bauansuchen für den Neubau jeweils eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage sowie die Errichtung einer Stützmauer auf GSte *1*/*8 und *1*/*5 KG X ein. Zudem wurde auf Gst *1*/*8 die Anbringung von Sonnenkollektoren am Dach des Wohnhauses beantragt.Mit Eingaben vom 30.1.2014 brachte die ABC Baugesellschaft mbH mit Sitz in PLZ Y, Adresse, zwei Bauansuchen für den Neubau jeweils eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage sowie die Errichtung einer Stützmauer auf GSte *1*/*8 und *1*/*5 KG römisch zehn ein. Zudem wurde auf Gst *1*/*8 die Anbringung von Sonnenkollektoren am Dach des Wohnhauses beantragt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.5.2014, Zahlen BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die beiden Projekte unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.5.2014, Zahlen BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die beiden Projekte unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden brachte die Nachbarin A A vor, dass die Planunterlagen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, weil die Wandhöhen nicht angegeben seien. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der erteilte Baubescheid in unmittelbarem Zusammenhang mit drei weiteren laufenden, von der Behörde einzeln und getrennt behandelten, Baubewilligungsverfahren stehe und es sich dabei um die zusammenhängende Errichtung einer Wohnanlage handle. Es sei von einer einheitlichen Planung und einer gemeinsamen Verwaltung auszugehen. Weiters wurde ins Treffen geführt, dass durch die nicht eingehaltenen Wandhöhen Lichteinbußen einhergehen, der Brandschutz in der Einfahrtssituation nicht geklärt sei und Immissionen durch Oberflächenwässer entstehen. Abschließend wurde in den Beschwerden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde X BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013, sowie durch Einholung einer Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C H.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde römisch zehn BAU/***9/2013 und BAU/***2/2013, sowie durch Einholung einer Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C H. Das diesbezügliche Gutachten vom 28.11.2014, Zl BAPO-***/*8-2014, wurde der Bauwerberin, der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mitsamt Ladungsbeschluss übermittelt. Schließlich wurde am 22.12.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Rahmen das angeführte Gutachten des Amtssachverständigen erörtert und ergänzt wurde. Die Beschwerdeführerin ist trotz Erhalt des Ladungsbeschlusses ohne Angaben von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), von Relevanz: „Parteien § 26.

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten mangelnden Kenntlichmachung der Wandhöhen wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C H anlässlich seines Gutachtens vom 28.11.2014, Zl BAPO-***/*8-2014, ausgeführt, dass sowohl in den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.5.2014, Zl BAU/***9/2013 zugrundeliegenden Einreichunterlagen als auch in den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.5.2014, Zl BAU/***2/2013, zugrundeliegenden Unterlagen die entsprechenden Geländeverläufe vor und nach der Bauführung in den Ansichten und Schnitten eingetragen wurden. Überdies wurden in den Schnitten und in den Ansichten die für die erforderliche Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Höhenkoten zwischen dem Geländeverlauf vor der Bauführung und den Höhenbezugspunkten am Gebäude eingetragen. Überdies finden sich sowohl in den Ansichten als auch in den Schnitten Höhenbezugspunkte, bezogen auf das Fußbodenniveau des Erdgeschosses mit einer absoluten Höhe von ± 0,00 = 914,20 ü.A.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten mangelnden Kenntlichmachung der Wandhöhen wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C H anlässlich seines Gutachtens vom 28.11.2014, Zl BAPO-***/*8-2014, ausgeführt, dass sowohl in den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.5.2014, Zl BAU/***9/2013 zugrundeliegenden Einreichunterlagen als auch in den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.5.2014, Zl BAU/***2/2013, zugrundeliegenden Unterlagen die entsprechenden Geländeverläufe vor und nach der Bauführung in den Ansichten und Schnitten eingetragen wurden. Überdies wurden in den Schnitten und in den Ansichten die für die erforderliche Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Höhenkoten zwischen dem Geländeverlauf vor der Bauführung und den Höhenbezugspunkten am Gebäude eingetragen. Überdies finden sich sowohl in den Ansichten als auch in den Schnitten Höhenbezugspunkte, bezogen auf das Fußbodenniveau des Erdgeschosses mit einer absoluten Höhe von ± 0,00 = 914,20 ü.A. Weiters wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass in den Lageplänen gemäß § 24 Tiroler Bauordnung vom 24.1.2014, Zahlen *54*-*1 und *54*-*2, absolute Bezugspunkte in den relevanten Gebäudebereichen sowie Höhenschichtlinien eingetragen wurden, anhand welcher eine Übereinstimmung der in den Einreichunterlagen eingetragenen Höhen nachvollzogen werden könne. In diesen Vermessungsplänen wurden auch die Abstände der einzelnen Bauteile zu den angrenzenden Nachbargrundstücken eingetragen.Weiters wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass in den Lageplänen gemäß Paragraph 24, Tiroler Bauordnung vom 24.1.2014, Zahlen *54*-*1 und *54*-*2, absolute Bezugspunkte in den relevanten Gebäudebereichen sowie Höhenschichtlinien eingetragen wurden, anhand welcher eine Übereinstimmung der in den Einreichunterlagen eingetragenen Höhen nachvollzogen werden könne. In diesen Vermessungsplänen wurden auch die Abstände der einzelnen Bauteile zu den angrenzenden Nachbargrundstücken eingetragen. Auch die Abstandsbestimmungen der TBO 2011 sowie die Bestimmungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes X – Dorf seien eingehalten worden.Auch die Abstandsbestimmungen der TBO 2011 sowie die Bestimmungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes römisch zehn – Dorf seien eingehalten worden. Diesen der Beschwerdeführerin durch Übermittlung des Gutachtens zur Kenntnis gebrachten Ausführungen wurde in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Hinsichtlich des Vorbringens unzulässiger Immissionen wurde in dem angeführten Gutachten – von der Beschwerdeführerin unbeanstandet - ausgeführt, dass die Anzahl der Pflichtstellplätze für beide Wohnhäuser jeweils mit 6 Stück vorgeschrieben wurde und durch die jeweils 6 Garagenstellplätze keine über das im Wohngebiet typische Ausmaß hinausgehende Immissionen geschaffen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach in einer Gesamtschau der Einzelbauprojekte von einer Wohnanlage auszugehen sei, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass die umliegenden Grundstücke ebenfalls durch kleinere Wohnhäuser bebaut sind und im gegenständlichen Fall die Splittung in mehrere kleine Wohnhäuser positiv zu bewerten sei, da sich die daraus entstehenden Baukörper besser in die bestehende Bebauung eingliedern lassen. Im Hinblick auf die Dichte sei darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn durch die gegenständliche Bebauung effektiv auf ein Gebäude mit dem Ausmaß von 10 x 11 Metern blicken, hingegen eine vergleichbare Wohnanlage mit 10 Wohnungen inklusive aller vorgeschriebenen Nebenanlagen einen um ein Vielfaches größeren Baukörper darstellen würden. Hinsichtlich der in den Beschwerden von A A behaupteten brandschutzrechtlichen Probleme bei der Einfahrtssituation, wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die gesetzlichen Mindestabstände zur Nachbargrundstücksgrenze eingehalten werden, wodurch die Belange des Brandschutzes abgedeckt sind; darüber hinaus befindet sich entlang der betroffenen Grundstücksgrenze lediglich der Zufahrtsbereich und keine baulichen Anlagen. Schließlich wurden mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Problemkreisen der Lichteinbußen durch die überschrittenen Wandhöhen (vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123) sowie der Oberflächenwässer (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061) keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 erhoben, weswegen auf diese Einwendungen nicht näher einzugehen war.Schließlich wurden mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Problemkreisen der Lichteinbußen durch die überschrittenen Wandhöhen vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123) sowie der Oberflächenwässer vergleiche VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061) keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erhoben, weswegen auf diese Einwendungen nicht näher einzugehen war. Im Ergebnis erweisen sich daher die nachbarschaftlichen Einwendungen als nicht stichhältig und waren daher die eingebrachten Beschwerden als unbegründet abzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1864.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.