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{'item': 'LVwG-2014/15/2846-2'}

Obsah (6)§ 45§ 25a§ 8Art. 38§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2846-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G eingestellt. 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A., haben als Betriebsinhaber (Handelsgewerbetreibender) mit seinerzeitigem Sitz der Unternehmensleitung in B., Adresse, der nunmehrige Sitz Ihrer Unternehmung befindet sich seit September 2013 in B., Adresse, in der Zeit vom 12.09.2011 bis (zumindest) 28.10.2013 im Fernkommunikationsmittel Internet, und zwar unter der Internetadresse www.fairrescue.at bzw. in den dieser zuvor angeführten Website aus zu erreichenden links http://www.XY bzw. XY jene, diesem Straferkenntnis als Beilage A) angeschlossene Angebotsliste für Bekleidungsgegenstände als Werbeeinschaltung veröffentlicht. Die Freischaltung dieser hier in Rede stehenden Angebotsliste bzw. Werbeeinschaltung im Internet erfolgte vom (seinerzeitigen) Firmensitz in B., Adresse, aus. In dieser veröffentlichten Angebotsliste sind unter anderem folgende Bekleidungsgegenstände bildlich dargestellt gewesen:

  1. a)Wollmütze RK Design
  2. b)Softshell-Jacke ÖRK-SANI-RS-NFS
  3. c)Poloshirt ÖRK
  4. d)Kennzeichenweste RK in weiss
  5. e)Warnweste RK in lemongelb
  6. f)Warnwesten Sondermodelle Alle diese zuvor unter den Positionen
  7. a)bis
  8. f)angeführten Bekleidungsgegenstände haben – wie aus der Beilage A) ersichtlich ist - als Emblem das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund aufgewiesen. Diese Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund ist unter Außerachtlassung des Verbotes des § 8 Abs. 1 lit.
  9. a)des Rotkreuzgesetzes unzulässigerweise und missbräuchlich erfolgt, weil Sie über keinerlei Berechtigung zur betreffenden Verwendung dieses Zeichens verfügt haben bzw. verfügen.Alle diese zuvor unter den Positionen
  10. a)bis
  11. f)angeführten Bekleidungsgegenstände haben – wie aus der Beilage A) ersichtlich ist - als Emblem das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund aufgewiesen. Diese Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund ist unter Außerachtlassung des Verbotes des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) des Rotkreuzgesetzes unzulässigerweise und missbräuchlich erfolgt, weil Sie über keinerlei Berechtigung zur betreffenden Verwendung dieses Zeichens verfügt haben bzw. verfügen. Faktum B) Unzulässige Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes Sie, Herr A., haben als Betriebsinhaber (Handelsgewerbetreibender) mit seinerzeitigem Sitz der Unternehmensleitung in B., Adresse, der nunmehrige Sitz Ihrer Unternehmung befindet sich seit September 2013 in B., Adresse, am 21.03.2014 im Fernkommunikationsmittel Internet, und zwar unter der Internetadresse www.fairrescue.at bzw. in den dieser zuvor angeführten Website aus zu erreichenden links http://www.XY bzw. http://www.XY jene, diesem Straferkenntnis als Beilage B) angeschlossene Angebotsliste für Bekleidungsgegenstände als Werbeeinschaltung veröffentlicht. Die Freischaltung dieser hier in Rede stehenden Angebotsliste bzw. Werbeeinschaltung im Internet erfolgte vom (seinerzeitigen) Firmensitz in B., Adresse, aus. In dieser veröffentlichten Angebotsliste sind unter anderem folgende Bekleidungsgegenstände bildlich dargestellt gewesen:
  12. a)Wollmütze RK Design
  13. b)Softshell-Weste ÖRK-SANI-RS-NFS
  14. c)Softshell-Jacke ÖRK-SANI-RS-NFS
  15. d)Poloshirt ÖRK
  16. e)Kennzeichenweste RK in weiss
  17. f)Warnweste RK in lemongelb
  18. g)Warnwesten Sondermodelle
  19. h)Kennzeichenweste ÖRK IN AUSBILDUNG Alle diese zuvor unter den Positionen
  20. a)bis
  21. h)angeführten Bekleidungsgegenstände haben - wie aus der Beilage B) ersichtlich ist - als Emblem das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund aufgewiesen. Diese Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund ist unter Außerachtlassung des Verbotes des § 8 Abs. 1 lit.
  22. a)des Rotkreuzgesetzes unzulässigerweise und missbräuchlich erfolgt, weil Sie über keinerlei Berechtigung zur betreffenden Verwendung dieses Zeichens verfügt haben bzw. verfügen.Alle diese zuvor unter den Positionen
  23. a)bis
  24. h)angeführten Bekleidungsgegenstände haben - wie aus der Beilage B) ersichtlich ist - als Emblem das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund aufgewiesen. Diese Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund ist unter Außerachtlassung des Verbotes des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) des Rotkreuzgesetzes unzulässigerweise und missbräuchlich erfolgt, weil Sie über keinerlei Berechtigung zur betreffenden Verwendung dieses Zeichens verfügt haben bzw. verfügen. Sie, Herr A., haben dadurch zu Faktum A) und zu Faktum B) (insgesamt) eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 lit.
  25. a)des Rotkreuzgesetzes begangen.“Sie, Herr A., haben dadurch zu Faktum A) und zu Faktum B) (insgesamt) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) des Rotkreuzgesetzes begangen.“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 9 Abs 2 Rotkreuzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, Rotkreuzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchem der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass das Straferkenntnis nicht im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens erlassen worden sei. Inhaltlich wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Notfallausstatter insbesondere Artikel anbiete, welche Rettungsinstitutionen im täglichen Einsatz benötigen würden. Die entsprechenden Artikel seien speziell für den Bedarf der Abnehmer, nämlich der Dienststellen des österreichischen Roten Kreuzes, erstellt und vorausgehend auch von deren Entscheidungsträgern mitentwickelt und sogar in Auftrag gegeben worden, da man einen einheitlichen hohen Qualitätsstandart haben wollte. Hiefür sei das Unternehmen auch vom ÖRK mehrfach ausgezeichnet worden. Es handle sich damit bei der Darstellung dieser Produktbilder auf der bezughabenden Webseite nicht um eine missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes, sondern um eine Produktpräsentation mit dem RK – Emblem ausschließlich für diese Kunden und Abnehmer, also für das ÖRK. Außerdem finde sich auf allen Produktseiten des Webshops, auf welchen solche Uniformen und Bekleidungsteile samt ÖRK Organisationsemblem abgebildet seien, auch ausnahmslos der Hinweis „Achtung! Lieferung nur an offizielle Dienststellen des ÖRK, bei Privatbestellung nur gegen Vorlage/Kopie eines gültigen Dienstausweises“. Dieser Nachweis einer Bestellberechtigung werde ausnahmslos und streng kontrolliert und sogar im Einzelnen dokumentiert. Es werde schon in diesem Zusammenhang darauf geachtet, dass diesbezüglich nur Kunden beliefert würden, die ihrerseits ermächtigt seien diese Uniformen und Bekleidungsteile etc zu tragen und zu verwenden. Weiters wurde eine Liste jener Rot Kreuz Organisationen vorgelegt, welche aktuell Kunden des Unternehmens des Beschwerdeführers seien. Tatsächlich würden diese Produkte nur angeboten, da gerade das österreichische Rote Kreuz, insbesondere die Landesverbände, an den Beschuldigten als langjährigem Mitarbeiter des österreichischen Roten Kreuzes und damit als Kenner des täglichen Einsatzbedarfs herangetreten seien und das Fehlen qualitativ zugeschnittener Artikel mokiert hätten. Schon aus dem Umstand, dass 296 Kunden aus dem Bereich des ÖRK laufend Bestellungen und Einkäufe tätigen, stelle unter Beweis, dass die beziehenden Dienststellen und Mitarbeiter des ÖRK dieses ausgewählte Produktsortiment in jeglicher Hinsicht schätzen würden. Für den Verkauf dieser fertigen Produkte an das ÖRK sei auch ein Aufdruck eines als ÖRK-Mitarbeiter erkennbaren Zeichens erforderlich, nachdem die entsprechende Kleidung ja auch bei Einsätzen des ÖRK getragen werde. Weiters werde angemerkt, dass das Handelsunternehmen des Beschwerdeführers selbst keine Dienste in Analogie zum ÖRK anbiete. Schon aus diesem Grund fehle es aber am Substrat des Vorwurfes, ein geschütztes Zeichen als Nachahmung des Rotkreuzzeichens gesetzlich zu verwenden. Aus diesem Grund bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Außerdem wurde die Höhe der Strafe als unangemessen angefochten. Nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Roten Kreuz als Partei des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde auch, wie vom Beschwerdeführer in einem weiteren E-Mail angesprochen, ersucht, die Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes mit dem Präsidenten des Roten Kreuz Tirol abzustimmen. In der daraufhin nach Friststreckung eingelangten Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut eine Unterlassungserklärung unterschrieben habe, in welcher er erklärt habe, ab sofort jede widerrechtliche Verwendung des Rot-Kreuz Zeichens sowie der sonstigen durch das Rotkreuzgesetz geschützten Zeichen und Bezeichnungen von Nachahmungen derselben sowie des Wortes „Rotes Kreuz“ zu unterlassen. Soweit ersichtlich habe der Beschwerdeführer die auf der Homepage von Fairrescue dargestellten Rot Kreuz Zeichen weitestgehend unkenntlich gemacht bzw entfernt und würde sich das Rote Kreuz daher bereit erklären, ihre diesem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Anzeige zurückziehen. Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.12.2014 nach Konfrontation mit diesem Sachverhalt seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer betreibt unter der Adresse www.XY einen Webshop, in welchem unterschiedliche Ausrüstungsgegenstände für Einsatzorganisationen angeboten werden. Darunter befinden sich auch mehrere Produkte, auf welchen deutlich erkennbar das Zeichen des Roten Kreuzes angebracht ist. Diese Feststellungen beziehen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdrucke der Website. Wie sich aus der diesbezüglich inhaltlich unwidersprochen gebliebenen Beschwerde ergibt, werden die besagte Produkte nicht für den generellen Markt hergestellt und zum Verkauf angeboten, sondern nur für ausgewiesene Rot-Kreuz Organisationen bzw Mitarbeiter, welche sich durch einen Dienstausweis als solche ausweisen können. Weiters hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass diese Produkte auch in Abstimmung mit Organisationseinheiten des Österreichischen Roten Kreuzes produziert wurden. Der Beschwerdeführer selbst betreibt keinerlei Unternehmen, welche mit jenen des Österreichischen Roten Kreuzes verglichen werden können. Im vorliegenden Fall wurden daher Ausrüstungsgegenstände, welche zusammen mit Vertretern des Österreichischen Roten Kreuzes entwickelt wurden, auf einem Webshop zusammen mit anderen Produkten, welche von jedermann erworben werden können, dargestellt. Das Österreichische Rote Kreuz hat nach Übermittlung der Beschwerde und Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des § 10 VwGVG bekanntgegeben, dass sie sich bereit erklären würden, die Anzeige zurückziehen. Im vorliegenden Fall wurden daher Ausrüstungsgegenstände, welche zusammen mit Vertretern des Österreichischen Roten Kreuzes entwickelt wurden, auf einem Webshop zusammen mit anderen Produkten, welche von jedermann erworben werden können, dargestellt. Das Österreichische Rote Kreuz hat nach Übermittlung der Beschwerde und Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des Paragraph 10, VwGVG bekanntgegeben, dass sie sich bereit erklären würden, die Anzeige zurückziehen. In Summe steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher einerseits als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Rot-Kreuz Zeichen durch Abbildung auf seinem Webshop verwendet hat, ohne dass dazu eine Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegen wäre. Andererseits ist aber genauso offensichtlich, dass dies im Zusammenhang mit der Präsentation von Produkten erfolgt ist, die ausschließlich für Rot-Kreuz Mitarbeiter vorgesehen sind. Dass er das Rot-Kreuz Zeichen über die Präsentation von Produkten für Rot-Kreuz Mitarbeiter hinaus verwendet hätte, ist im Verfahren nicht zu Tage getreten. Rechtliche Erwägungen:

§ 8

Abs 1 Rotkreuzgesetz ist es verboten,

Paragraph 8, Absatz eins, Rotkreuzgesetz ist es verboten,

  1. a)das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen,
  2. b)das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte „Roter Halbmond“ oder „Roter Löwe mit roter Sonne“ in allen Sprachen,
  3. c)das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
  4. c)das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll römisch drei) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
  5. d)Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit.
  6. a)bis
  7. c)darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oderd) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a,) bis
  8. c)darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
  9. e)sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale

Art. 38

des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sinde) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale

Artikel 38

, des Protokoll römisch eins, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes

§ 5Abs.

1 zu verwenden.entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes

Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden. Ferner ist es

Abs 2 leg cit verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,Ferner ist es

Absatz 2, leg cit verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,

  1. a)als Marke oder als Bestandteil von Marken,
  2. b)zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder
  3. c)unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, zu verwenden. Die unter § 8 Abs. 1 lit. a bis d Rotkreuzgesetz angeführten Worte und Zeichen dürfen

Abs 3 leg cit nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen

Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen

lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.Die unter Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis d Rotkreuzgesetz angeführten Worte und Zeichen dürfen

Absatz 3, leg cit nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen

Absatz eins, Litera a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen

Litera a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Absatz eins, registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück. Das unter § 8 Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf

Abs 4 leg cit verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.Das unter Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf

Absatz 4, leg cit verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden. Festgehalten wird, dass durch das Anbringen des Rot Kreuz Zeichens auf Kleidungsstücken, welche danach im Internet im Rahmen eines Webshops präsentiert werden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gegen die Verpflichtung nach § 8 Rotkreuzgesetz verstoßen wird. Festgehalten wird, dass durch das Anbringen des Rot Kreuz Zeichens auf Kleidungsstücken, welche danach im Internet im Rahmen eines Webshops präsentiert werden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gegen die Verpflichtung nach Paragraph 8, Rotkreuzgesetz verstoßen wird. Der Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes ist von Nachahmungen nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt und stellt nicht darauf ab, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf gleichartige oder ähnliche „Dienstleistungen“ möglich wäre. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichnungsmäßige Verwendung der Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen des Rotzen Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch das Rote Kreuz in einem konkreten Umfeld, führt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens wesentlich unterscheidet (vgl dazu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0058). Der Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes ist von Nachahmungen nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt und stellt nicht darauf ab, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf gleichartige oder ähnliche „Dienstleistungen“ möglich wäre. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichnungsmäßige Verwendung der Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen des Rotzen Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch das Rote Kreuz in einem konkreten Umfeld, führt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens wesentlich unterscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0058). Aus diesem Grund begegnet die Feststellung der belangten Behörde, dass durch die Präsentation von Kleidungsstücken im Internet, auf welchen das Rot Kreuz Zeichen mit dem Schriftzug des Österreichischen Roten Kreuzes dargestellt wird, als eine Verwendung des Rot Kreuz Zeichens gilt, welche nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der vorherigen Zustimmung des Roten Kreuzes bedarf, welche zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen ist. Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles zeigen allerdings, dass hier nicht von einem Unrechtsgehalt ausgegangen werden kann, der dem ansonsten in der Tat typisierten Unrechtsgehalt entspricht: So hat der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft dargetan, dass die entsprechenden Kleidungsstücke, die im Webshop präsentiert wurden, in Zusammenarbeit mit Rot-Kreuz Organen entwickelt wurden. Die Abgabe dieser Kleidungsstücke ist ausschließlich an Rot-Kreuz Mitarbeiter erfolgt, der Beschwerdeführer hat diese somit insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Dies sowie der Umstand, dass das Österreichische Rote Kreuz in der Stellungnahme vom 17.12.2014 ebenso ausführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben hat, die Kleidungsstücke bzw die Abbildung des Zeichens des ÖRK aus dem Webshop entfernt wurden und überdies das Rote Kreuz zur Zurückziehung der Anzeige bereit wäre (was im vorliegenden Fall mangels eines Privatanklagedelikts allerdings nicht in Frage gekommen ist) zeigt, dass der Unrechtsgehalt jedenfalls weit hinter dem ansonsten in der vorliegenden Übertretung typisierten Unrechtsgehalt zurückweicht.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dieser Einstellungsgrund, welcher jenem nach § 21 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 inhaltlich entspricht, wird im vorliegenden Fall realisiert. Zumal der Beschwerdeführer bereits nach den Ausführungen des Österreichischen Roten Kreuzes die diesbezügliche Unterlassungserklärung unterschrieben und sämtliche Produkte aus dem Webshop entfernt bzw das Rot-Kreuz Zeichen darauf unkenntlich gemacht hat, ist auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erforderlich. Dieser Einstellungsgrund, welcher jenem nach Paragraph 21, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, inhaltlich entspricht, wird im vorliegenden Fall realisiert. Zumal der Beschwerdeführer bereits nach den Ausführungen des Österreichischen Roten Kreuzes die diesbezügliche Unterlassungserklärung unterschrieben und sämtliche Produkte aus dem Webshop entfernt bzw das Rot-Kreuz Zeichen darauf unkenntlich gemacht hat, ist auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erforderlich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.2846.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.