den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A., haben als Betriebsinhaber (Handelsgewerbetreibender) mit seinerzeitigem Sitz der Unternehmensleitung in B., Adresse, der nunmehrige Sitz Ihrer Unternehmung befindet sich seit September 2013 in B., Adresse, in der Zeit vom 12.09.2011 bis (zumindest) 28.10.2013 im Fernkommunikationsmittel Internet, und zwar unter der Internetadresse www.fairrescue.at bzw. in den dieser zuvor angeführten Website aus zu erreichenden links http://www.XY bzw. XY jene, diesem Straferkenntnis als Beilage A) angeschlossene Angebotsliste für Bekleidungsgegenstände als Werbeeinschaltung veröffentlicht. Die Freischaltung dieser hier in Rede stehenden Angebotsliste bzw. Werbeeinschaltung im Internet erfolgte vom (seinerzeitigen) Firmensitz in B., Adresse, aus. In dieser veröffentlichten Angebotsliste sind unter anderem folgende Bekleidungsgegenstände bildlich dargestellt gewesen:
Abs 1 Rotkreuzgesetz ist es verboten,
Paragraph 8, Absatz eins, Rotkreuzgesetz ist es verboten,
des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sinde) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale
, des Protokoll römisch eins, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes
1 zu verwenden.entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes
Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden. Ferner ist es
Abs 2 leg cit verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,Ferner ist es
Absatz 2, leg cit verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
Abs 3 leg cit nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen
Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen
lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.Die unter Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis d Rotkreuzgesetz angeführten Worte und Zeichen dürfen
Absatz 3, leg cit nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen
Absatz eins, Litera a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen
Litera a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Absatz eins, registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück. Das unter § 8 Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf
Abs 4 leg cit verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.Das unter Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf
Absatz 4, leg cit verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden. Festgehalten wird, dass durch das Anbringen des Rot Kreuz Zeichens auf Kleidungsstücken, welche danach im Internet im Rahmen eines Webshops präsentiert werden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gegen die Verpflichtung nach § 8 Rotkreuzgesetz verstoßen wird. Festgehalten wird, dass durch das Anbringen des Rot Kreuz Zeichens auf Kleidungsstücken, welche danach im Internet im Rahmen eines Webshops präsentiert werden, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gegen die Verpflichtung nach Paragraph 8, Rotkreuzgesetz verstoßen wird. Der Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes ist von Nachahmungen nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt und stellt nicht darauf ab, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf gleichartige oder ähnliche „Dienstleistungen“ möglich wäre. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichnungsmäßige Verwendung der Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen des Rotzen Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch das Rote Kreuz in einem konkreten Umfeld, führt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens wesentlich unterscheidet (vgl dazu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0058). Der Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes ist von Nachahmungen nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt und stellt nicht darauf ab, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf gleichartige oder ähnliche „Dienstleistungen“ möglich wäre. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichnungsmäßige Verwendung der Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens zu Verwechslungen mit dem Kennzeichen des Rotzen Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch das Rote Kreuz in einem konkreten Umfeld, führt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rot Kreuz Zeichens wesentlich unterscheidet vergleiche dazu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0058). Aus diesem Grund begegnet die Feststellung der belangten Behörde, dass durch die Präsentation von Kleidungsstücken im Internet, auf welchen das Rot Kreuz Zeichen mit dem Schriftzug des Österreichischen Roten Kreuzes dargestellt wird, als eine Verwendung des Rot Kreuz Zeichens gilt, welche nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der vorherigen Zustimmung des Roten Kreuzes bedarf, welche zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen ist. Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles zeigen allerdings, dass hier nicht von einem Unrechtsgehalt ausgegangen werden kann, der dem ansonsten in der Tat typisierten Unrechtsgehalt entspricht: So hat der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft dargetan, dass die entsprechenden Kleidungsstücke, die im Webshop präsentiert wurden, in Zusammenarbeit mit Rot-Kreuz Organen entwickelt wurden. Die Abgabe dieser Kleidungsstücke ist ausschließlich an Rot-Kreuz Mitarbeiter erfolgt, der Beschwerdeführer hat diese somit insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Dies sowie der Umstand, dass das Österreichische Rote Kreuz in der Stellungnahme vom 17.12.2014 ebenso ausführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben hat, die Kleidungsstücke bzw die Abbildung des Zeichens des ÖRK aus dem Webshop entfernt wurden und überdies das Rote Kreuz zur Zurückziehung der Anzeige bereit wäre (was im vorliegenden Fall mangels eines Privatanklagedelikts allerdings nicht in Frage gekommen ist) zeigt, dass der Unrechtsgehalt jedenfalls weit hinter dem ansonsten in der vorliegenden Übertretung typisierten Unrechtsgehalt zurückweicht.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dieser Einstellungsgrund, welcher jenem nach § 21 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 inhaltlich entspricht, wird im vorliegenden Fall realisiert. Zumal der Beschwerdeführer bereits nach den Ausführungen des Österreichischen Roten Kreuzes die diesbezügliche Unterlassungserklärung unterschrieben und sämtliche Produkte aus dem Webshop entfernt bzw das Rot-Kreuz Zeichen darauf unkenntlich gemacht hat, ist auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erforderlich. Dieser Einstellungsgrund, welcher jenem nach Paragraph 21, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, inhaltlich entspricht, wird im vorliegenden Fall realisiert. Zumal der Beschwerdeführer bereits nach den Ausführungen des Österreichischen Roten Kreuzes die diesbezügliche Unterlassungserklärung unterschrieben und sämtliche Produkte aus dem Webshop entfernt bzw das Rot-Kreuz Zeichen darauf unkenntlich gemacht hat, ist auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erforderlich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.2846.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.