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{'item': 'LVwG-2014/29/3366-2'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 11§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/3366-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Jagdpächter des Jagdgebietes EJ. BB unterlassen zu haben, den nach Maßgabe der §§ 4, 5, 6 und 7 Tiroler Jagdabgabengesetz, LGBl Nr 20/1991 idgF selbst zu berechnenden und

§ 9

des Tiroler Jagdabgabegesetzes zu entrichtenden Abgabenbetrag für das Kalenderjahr 2014/2015 in Höhe von Euro 2.231,00 bis spätestens 30.06.2014 an das Land Tirol zu entrichten.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Jagdpächter des Jagdgebietes EJ. BB unterlassen zu haben, den nach Maßgabe der Paragraphen 4, 5, 6 und 7 Tiroler Jagdabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1991, idgF selbst zu berechnenden und

Paragraph 9, des Tiroler Jagdabgabegesetzes zu entrichtenden Abgabenbetrag für das Kalenderjahr 2014 aus 2015, in Höhe von Euro 2.231,00 bis spätestens 30.06.2014 an das Land Tirol zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmung des § 9 lit b Tiroler Jagdabgabegesetz verstoßen, und wurde über ihn

§ 11

Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Jagdabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Litera b, Tiroler Jagdabgabegesetz verstoßen, und wurde über ihn

Paragraph 11, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Jagdabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben und diesbezüglich vorgebracht, dass seines Erachtens nach die verhängte Strafe in Höhe von Euro 200,00 sowie die mit Euro 20,00 festgesetzten Verfahrenskosten zu hoch angesetzt seien und ersuche, dies zu überprüfen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.12.2014. Eine diesbezügliche Stellungnahme von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht abgegeben. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben hat, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 3 Vw

GVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat, die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich Euro 200,-- und hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat, die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich Euro 200,-- und hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 11

Abs 1 lit a Tiroler Jagdabgabesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdabgabesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Abs 2 leg cit sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Abs 1 lit a bei fahrlässiger Begehung mit der Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.

Absatz 2, leg cit sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Absatz eins, Litera a, bei fahrlässiger Begehung mit der Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Verkürzungsbetrag Euro 2.231,00 beträgt und den Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bildet. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol binnen der gesetzten Frist keinerlei Angaben gemacht, weshalb von diesbezüglich zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war entgegen den Ausführungen der Behörde kein Umstand (hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen auf), als erschwerend war ebenfalls kein Umstand zu werten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 schöpft den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen nicht einmal zu 10 % aus, und ist sohin bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Auch unter Berücksichtigung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen offensichtlich – wie aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich – bis zumindest 24.11.2014 die Abgabe immer noch nicht bezahlt hatte, zumal am 24.11.2014 vom Amt der Tiroler Landesregierung eine Mahnung hinsichtlich des offenen Abgabenbetrages ergangen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Behörde um Ratenzahlung hinsichtlich des offenen Strafbetrages anzusuchen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Behörde um Ratenzahlung hinsichtlich des offenen Strafbetrages anzusuchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.3366.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.