RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3150-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1
Abs 1 überwiegen.Vom Beschwerdeführer selbst wird auch zugestanden, dass eine solche Bewilligung nur aufgrund einer Interessensabwägung erfolgen könne. Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund seines nach Paragraph 27, VwGVG auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren eingeschränkten Prüfumfanges davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde zu Recht den Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 9, nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
§ 1
Abs 1 überwiegen.Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist. Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Zu diesen Interessen enthält das schon im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen. Außerdem geht aus einer vom Landesverwaltungsgericht veranlassten Gutachtensergänzung einerseits unmissverständlich hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche im Ausmaß von ca. 1.150 m² zweifellos um ein Feuchtgebiet handelt bzw. vor der Überschüttung durch den Beschwerdeführer um ein solches gehandelt hat; andererseits sei die genannte Fläche erhaltenswert und würde die Aufschüttung den Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, ob der ursprünglich gestellte Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Aufschüttung einer weiteren Fläche von 1.000 m² aufrecht erhalten wird oder nicht. Diesen Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen aber auch keine mangelnde Schlüssigkeit nahe bzw. zeigen keine Widersprüchlichkeiten der naturkundefachlichen Stellungnahmen auf und besteht insofern für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung zur Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens eines anderen naturkundefachlichen Sachverständigen. Insgesamt ergeben sich aus den Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen jedenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch die gegenständliche Aufschüttung im Feuchtgebiet auf Gst.Nr. ***1/1 KG Y im Ausmaß von ca. 1.150 m². Diesen erheblichen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen waren allenfalls vorhandene langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer insbesondere das Interesse an der Erhaltung zweier lebensfähiger bäuerlicher Landwirtschaftsbetriebe geltend. Dies insbesondere im Hinblick auf die sich in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ereignenden Hochwasserkatastrophen, die beim Beschwerdeführer jeweils großen finanziellen Schaden verursacht hätten; überdies – entsprechend einem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft vom 16.4.2014 – wegen der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die für den Beschwerdeführer nicht finanzierbar seien. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Ein solches langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für eine Herstellung des früheren Zustandes vom Sachverständigen FF in seinem Gutachten vom 16.4.2014 genannten Kosten in Höhe von 22.000,- bis 25.000,- Euro (entsprechend einem Angebot der Firma U) ist für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein langfristiges öffentliches Interesse darstellt, irrelevant. Bei der Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 ist nämlich auf die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abzustellen. Es müsste also die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern. Nur mittelbare Auswirkungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in dem Sinn, dass im Fall der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes wegfallen, können dabei keine Rolle spielen. Es kann nicht der Sinn der eine Interessensabwägung regelnden Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 sein, es zu ermöglichen, dass zunächst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung errichtet wird, um dann später ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit den hohen Kosten einer Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen zu können. Bei einer gegenteiligen Auffassung könnten gerade massive, bewilligungslos durchgeführte Eingriffe in Naturschutzinteressen nachträglich bewilligungsfähig sein, weil diesbezüglich auch die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes regelmäßig massiv wären und insofern mit einer Existenzgefährdung argumentiert werden könnte.Ein solches langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für eine Herstellung des früheren Zustandes vom Sachverständigen FF in seinem Gutachten vom 16.4.2014 genannten Kosten in Höhe von 22.000,- bis 25.000,- Euro (entsprechend einem Angebot der Firma U) ist für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein langfristiges öffentliches Interesse darstellt, irrelevant. Bei der Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 ist nämlich auf die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abzustellen. Es müsste also die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern. Nur mittelbare Auswirkungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in dem Sinn, dass im Fall der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes wegfallen, können dabei keine Rolle spielen. Es kann nicht der Sinn der eine Interessensabwägung regelnden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 sein, es zu ermöglichen, dass zunächst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung errichtet wird, um dann später ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit den hohen Kosten einer Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen zu können. Bei einer gegenteiligen Auffassung könnten gerade massive, bewilligungslos durchgeführte Eingriffe in Naturschutzinteressen nachträglich bewilligungsfähig sein, weil diesbezüglich auch die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes regelmäßig massiv wären und insofern mit einer Existenzgefährdung argumentiert werden könnte. Aus ähnlichen Überlegungen spielen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hochwasserschäden bei der durchzuführenden Interessensabwägung keine Rolle. Diese stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese werden weder im Fall der Erteilung der beantragten nachträglichen Bewilligung gemildert, noch im Fall der Versagung dieser Bewilligung erhöht. Die allgemeine finanzielle Lage des Antragstellers kann bei der Beurteilung, ob langfristige öffentliche Interessen im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vorliegen, keine Rolle spielen, weil dann bei entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage jedem geplanten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben ein solches Interesse zugestanden werden müsste, sofern damit auch nur ein geringer Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Situation des Antragstellers geleistet wird. Ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung liegt nicht darin, etwaige – wenn auch unverschuldet durch Hochwasser entstandene – finanzielle Schäden auszugleichen. Vielmehr muss, wie schon oben hinsichtlich der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgeführt wurde, die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes, unabhängig von der allgemeinen finanziellen Situation des Antragstellers, liefern.Aus ähnlichen Überlegungen spielen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hochwasserschäden bei der durchzuführenden Interessensabwägung keine Rolle. Diese stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese werden weder im Fall der Erteilung der beantragten nachträglichen Bewilligung gemildert, noch im Fall der Versagung dieser Bewilligung erhöht. Die allgemeine finanzielle Lage des Antragstellers kann bei der Beurteilung, ob langfristige öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 vorliegen, keine Rolle spielen, weil dann bei entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage jedem geplanten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben ein solches Interesse zugestanden werden müsste, sofern damit auch nur ein geringer Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Situation des Antragstellers geleistet wird. Ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung liegt nicht darin, etwaige – wenn auch unverschuldet durch Hochwasser entstandene – finanzielle Schäden auszugleichen. Vielmehr muss, wie schon oben hinsichtlich der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgeführt wurde, die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes, unabhängig von der allgemeinen finanziellen Situation des Antragstellers, liefern. Dass aber - abgesehen von den Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes und den den Beschwerdeführer getroffenen Hochwasserschäden - die Erteilung der beantragten nachträglichen Bewilligung erforderlich wäre bzw. einen wesentlichen Beitrag dazu liefern würde, die Existenz der Betriebe des Beschwerdeführers dauerhaft sicherzustellen, geht weder aus dem Gutachten des Sachverständigen FF noch aus den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers hervor und ergeben sich hierfür aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer ist es also trotz der nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzustellen, und wurde die beantragte Bewilligung daher von der belangten Behörde zu Recht versagt.Dem Beschwerdeführer ist es also trotz der nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzustellen, und wurde die beantragte Bewilligung daher von der belangten Behörde zu Recht versagt. Selbst wenn man aber entgegen der oben dargestellten Auffassung davon ausginge, dass der Erteilung der beantragten nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung doch ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 zuzugestehen ist, so würde die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass dieses Interesse jene des Naturschutzes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht überwiegt. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht an den schlüssigen und widerspruchsfreien, vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass durch die Aufschüttung der gegenständlichen Fläche der Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt und somit Naturschutzinteressen im Sinn des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wurden, kein Zweifel. Bei diesem Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen stellt die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene – trotz Mitwirkungspflicht nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 nicht näher konkretisierte - Ertragssteigerung keinesfalls ein höher einzustufendes Interesse dar. Selbst wenn man aber entgegen der oben dargestellten Auffassung davon ausginge, dass der Erteilung der beantragten nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung doch ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 zuzugestehen ist, so würde die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass dieses Interesse jene des Naturschutzes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht überwiegt. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht an den schlüssigen und widerspruchsfreien, vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass durch die Aufschüttung der gegenständlichen Fläche der Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt und somit Naturschutzinteressen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wurden, kein Zweifel. Bei diesem Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen stellt die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene – trotz Mitwirkungspflicht nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht näher konkretisierte - Ertragssteigerung keinesfalls ein höher einzustufendes Interesse dar. Bei diesem Ergebnis war die beantragte Einholung des bei der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **** geführten Verwaltungsaktes nicht erforderlich, da die in diesem Verfahren behandelte Frage, ob und wenn ja, wo aus wasserrechtlicher Sicht angeschwemmtes Material abgelagert werden darf, für das vorliegenden Verfahren unmaßgeblich ist.Bei diesem Ergebnis war die beantragte Einholung des bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl **** geführten Verwaltungsaktes nicht erforderlich, da die in diesem Verfahren behandelte Frage, ob und wenn ja, wo aus wasserrechtlicher Sicht angeschwemmtes Material abgelagert werden darf, für das vorliegenden Verfahren unmaßgeblich ist. Auch spielt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Rolle, ob allenfalls, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich hinsichtlich eines Nachbargrundstückes eine Entwässerung und Aufschüttung bewilligt worden ist, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu beurteilten ist. Da somit das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 nicht überwiegen und insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt sind, erweist sich die laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ausgesprochene Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung als rechtmäßig und war die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen.Da somit das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht überwiegen und insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt sind, erweist sich die laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 ausgesprochene Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung als rechtmäßig und war die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen.
- b)Zu Spruchpunkt 2.: Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene § 17 Abs 1 TNSchG 2005 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 in der geltenden Fassung lautet wie folgt: „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
§ 1Abs.
1 bestmöglich entsprochen wird.“b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.“ Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die beantragte Bewilligung gemäß Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zu Recht versagt wurde, und zumal sich in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Vorbringen zum Wiederherstellungsauftrag laut Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides findet, das Landesverwaltungsgericht aber, wie bereits weiter oben erwähnt, nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde, nämlich entsprechend der vorgebrachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens, zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den auf § 17 Abs 1 TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag zu Recht erlassen hat und war dieser Spruchpunkt
- aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht abzuändern.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die beantragte Bewilligung gemäß Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zu Recht versagt wurde, und zumal sich in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Vorbringen zum Wiederherstellungsauftrag laut Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides findet, das Landesverwaltungsgericht aber, wie bereits weiter oben erwähnt, nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde, nämlich entsprechend der vorgebrachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens, zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den auf Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag zu Recht erlassen hat und war dieser Spruchpunkt
- aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht abzuändern. Die hinsichtlich Spruchpunkt
- relevierte Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes spielt auch hinsichtlich Spruchpunkt
- keine Rolle, da § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht.Die hinsichtlich Spruchpunkt
- relevierte Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes spielt auch hinsichtlich Spruchpunkt
- keine Rolle, da Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht. Somit war lediglich die im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides unter Punkt
- angeführte Nebenbestimmung von Amts wegen abzuändern, weil im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das darin angeführte und nunmehr bereits in der Vergangenheit liegende Fristende für die Entfernung der Aufschüttung naturgemäß nicht eingehalten werden kann und deshalb durch eine neue, angemessene Frist zu ersetzen war. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da bereits von der belangten Behörde eine solche durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der eingeholten und zum Parteiengehör übermittelten naturkundefachlichen Gutachtensergänzung, hinreichend feststeht und im Übrigen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3150.5