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LVwG-2014/35/3458-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3458-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn C., Adresse, A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Namen, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.11.2014, *** folgenden B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den naturschutzrechtlichen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den naturschutzrechtlichen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde A., vertreten durch den Bürgermeister D., im Zusammenhang mit der geplanten Oberflächenentwässerung für den Ortsteil B. unter anderem gemäß den §§ 9 lit c iVm 29 Abs 2 lit a Z 1, Abs 5 und 9 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung „für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen des Zivilingenieurbüros DI E., Adresse vom 11.02.2013, Nr. 501-08 mit Ergänzung (Lageplan und Grundstücksverzeichnis) vom Oktober 2013“ bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde A., vertreten durch den Bürgermeister D., im Zusammenhang mit der geplanten Oberflächenentwässerung für den Ortsteil B. unter anderem gemäß den Paragraphen 9, Litera c, in Verbindung mit 29 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, Absatz 5 und 9 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung „für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen des Zivilingenieurbüros DI E., Adresse vom 11.02.2013, Nr. 501-08 mit Ergänzung (Lageplan und Grundstücksverzeichnis) vom Oktober 2013“ bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C. eingelangte Beschwerde des Herrn C., mit welcher der genannte Bescheid dem gesamten Umfang nach angefochten und primär die Versagung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das beantragte Projekt begehrt wird. Dies wird im Wesentlichen einerseits mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie wegen der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der vorliegenden Gutachten und des eingereichten Projekts begründet; andererseits mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer unrichtigen Begründung des angefochtenen Bescheides. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die vorliegende Beschwerde ist allerdings, soweit sie sich gegen den naturschutzrechtlichen Spruchteil des angefochtenen Bescheides richtet, nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und dies einen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde darstellt. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation stellt zweifellos eine Prozessvoraussetzung und mangelnde Beschwerdelegitimation daher einen Zurückweisungsgrund dar. Die Beschwerdelegitimation wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ableitet. Die Beschwerdelegitimation wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ableitet. Nach der genannten Bestimmung kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung seiner Rechte wird nun zwar auch vom Beschwerdeführer behauptet, kann aber denkmöglicherweise im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer nicht Partei des durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahrens ist. Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im TNSchG 2005 ist diesbezüglich § 8 AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im TNSchG 2005 ist diesbezüglich Paragraph 8, AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. In diesem Sinn scheidet aber eine Parteistellung des C. hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchteiles des angefochtenen Bescheides aus. Da für die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 16.12.1996, 96/10/0238). In Verfahren zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben somit nur der Bewilligungswerber, die vom Vorhaben berührte Gemeinde und der Landesumweltanwalt Parteistellung. Durch seine - von ihm selbst zur Begründung seiner Parteistellung ins Treffen geführte – Stellung als Eigentümer von Grundstücken, über deren Fläche sich das gegenständliche Projekt teilweise erstreckt, ist der Beschwerdeführer nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der gegenständlichen Angelegenheit beteiligt. Mangels Parteistellung und damit einhergehend mangels Beschwerdelegitimation erweist sich daher die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen den naturschutzrechtlichen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig und war daher spruchgemäß mit Beschluss zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Personen im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung und daraus abgeleitet Beschwerdelegitimation zukommt, wurde in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3458.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.