Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.07.2013, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 03.01.2014, Zl **** folgende Übertretung zur Last gelegt:Aufgrund der Anzeige
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.07.2013, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 03.01.2014, Zl , **** folgende Übertretung zur Last gelegt: „Sie, Frau A B, haben im Rahmen
Kommunikationsmittels Internet auf der Startseite Ihrer Website http://www.B.at am 20.06.2013 folgende Bezeichnung angegeben bzw geführt: „Praxis für Atem- Stimm- und Körpertherapie Psychotherapie Lebens- und Sozialberatung“ Dadurch haben Sie im Hinblick auf die im Rahmen
sen angeführte Ankündigung „Praxis für Psychotherapie“ insofern gegen § 13 Abs. 3
Psychotherapiegesetzes verstoßen, als Sie dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht haben, weil Sie gemäß den einschlägigen Vorschriften
Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind.Dadurch haben Sie im Hinblick auf die im Rahmen
sen angeführte Ankündigung „Praxis für Psychotherapie“ insofern gegen Paragraph 13, Absatz 3,
Psychotherapiegesetzes verstoßen, als Sie dadurch die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorgetäuscht haben, weil Sie gemäß den einschlägigen Vorschriften
Psychotherapiegesetzes nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind. Sie, Frau A B, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 3 i. V. mit § 13 Abs. 3
Psychotherapiegesetzes begangen.“Sie, Frau A B, haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 3, i. römisch fünf. mit Paragraph 13, Absatz 3,
Psychotherapiegesetzes begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,00 festgesetzt. Dagegen wurde von A B, vertreten durch RA, fristgerecht die Beschwerde vom 21.01.2014 eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt wird, dass das vorliegende Strafverfahren eingestellt wird. Der angefochtene Bescheid sei sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgeworfene Verwaltungsstraftat nicht begangen, bzw treffe sie daran kein Verschulden. Richtig sei, dass die Beschuldigte von 2010 bis zum gegenständlichen Vorwurf auf ihrer Internetseite unter anderem als Beruf „Praxis für Psychotherapie“ angab. Dies jedoch aufgrund einer einschlägigen Ausbildung und mit dem entsprechenden Abschluss, dem Europäischen Zertifikat
Verbandes für Psychotherapie vom 19.02.2004. Die Beschuldigte sei nicht in der Liste der österreichischen Therapeuten eingetragen gewesen. Die Eintragung auf ihrer Internetseite resultiere aus einer unrichtigen Beratung. Im Zuge der Ausbildung (und in den Medien/Internet) werde betont, dass die Europäische Liste überwiegend über Initiative Österreichs zustande gekommen sei und sei die Beschuldigte, wie auch zahlreiche andere Therapeuten, der unrichtigen Rechtsauffassung, dass die zusätzliche Eintragung in die Österreichische Liste nur erforderlich sei, wenn man Kassenabrechnungen vornehmen wolle, da die Eintragung in die Europäische Liste höherrangig sei. Mittlerweile habe sich herausgestellt, dass die Beratung unrichtig gewesen sei, jedoch sei anzuführen, dass die Beschuldigte einen extrem hohen Ausbildungsstand aufwies und die Eintragung keineswegs bedurfte um mehr Klienten zu erhalten. Die Arbeit der Beschuldigten habe sich im Übrigen tatsächlich auf Körper- Atem- Stimmarbeit beschränkt, da sie weitere Aufträge aufgrund Arbeitsüberlastung gar nicht annehmen habe können. Nach Anführung eines Lebenslaufs der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Europazertifikat bereits 2004 erhalten habe, und der vollen Überzeug gewesen sei, sie könne damit auch in Österreich als Psychotherapeutin arbeiten, sei dies ein Zufall gewesen, dass dies auf ihrer Webseite aufschien. Anlässlich der Beauftragung der Webseite habe sie den Beauftragten alle ihre Qualifikationen bekannt gegeben, und eben im Irrglauben auch jene als Psychotherapeutin. Durch diesen Rechtsirrtum, der aber in der Ausbildung der Beschuldigten vermittelt worden sei, sei niemals ein Schaden entstanden, da die Beschuldigte aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung keine Klienten für Psychotherapiebehandlungen annehmen habe können. Zwischenzeitlich (per 18.10.2012) sei die Beschuldigte ohnehin in Pension, sodass eine Bestrafung weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei. Nach der Rechtslage zum Tatzeitpunkt wäre in dieser Causa maximal die Verhängung einer Ermahnung, eher jedoch die Einstellung
Verfahrens angebracht gewesen, da das Verschulden der Beschwerdeführerin derart gering sei, sodass es zu vernachlässigen sei. Gegenständlich sei daher die Einstellung
Verfahrens gerechtfertigt. Unabhängig davon wäre die verhängte Strafe nicht nur nicht schuld- und tatangemessen, sondern auch im Hinblick auf die Pensionshöhe von monatlich € 1.315,74 (die Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden) weit überhöht. Aus verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiters ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid nicht die Mindestanforderungen
AVG hinsichtlich der Bescheidbegründung erfülle. Die Behörde habe sich in der Begründung
angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Hätte die Behörde Feststellungen zu den rechtlich relevanten Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung entsprechend begründet, so hätte sie zweifelsfrei erkennen müssen, dass eine Verwaltungsübertretung mangels Verschulden nicht vorliege, da auch das Verwaltungsstrafverfahren für eine Verurteilung Verschulden voraussetze. Abschließend wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wird. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung
entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 24.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführt, an der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Daraus ergibt sich, wie im Folgenden dargetan, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat verwirklicht hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Psychotherapiegesetz, idF Psychotherapiegesetz, in der Fassung „Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie § 11Paragraph 11 Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, 2. eigenberechtigt ist, 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. (…) Berufsbezeichnung § 13Paragraph 13
unbefugt führt, den Bestimmungen
3,
,
,
,
2 oder
1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht
verletzt.“Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen
Paragraph 13, unbefugt führt, den Bestimmungen
Paragraph 13, Absatz 3,,
Paragraph 14,,
Paragraph 16,,
Paragraph 16 a,,
Paragraph 17, Absatz 2, oder
Paragraph 18, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 15, verletzt.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aus den der Anzeige
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.07.2013, Zl ****, beigeschlossenen Ausdrucken der Webseite der Beschwerdeführerin unter „http://www.B.at“ ergibt sich eindeutig und von der Beschwerdeführerin auch unbestritten, dass dort am 20.06.2013 ua Folgendes angeführt war: Praxis für Atem- Stimm- und Körpertherapie, Psychotherapie, Lebens- und Sozialberatung. Gemäß § 11 Psychotherapiegesetz ist zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie nur berechtigt, wer das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, eigenberechtigt ist, das 28. Lebensjahr vollendet hat, die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und der zudem in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.Gemäß Paragraph 11, Psychotherapiegesetz ist zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie nur berechtigt, wer das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat, eigenberechtigt ist, das 28. Lebensjahr vollendet hat, die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und der zudem in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. Alle diese in § 11 Psychotherapiegesetz normierten Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen, um zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie auch gesetzlich berechtigt zu sein.Alle diese in Paragraph 11, Psychotherapiegesetz normierten Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen, um zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie auch gesetzlich berechtigt zu sein. So bedarf es nach § 11 Z 5 Psychotherapiegesetz insbesondere auch einer Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs 1 leg cit nach Anhörung
Psychotherapiebeirates. So bedarf es nach Paragraph 11, Ziffer 5, Psychotherapiegesetz insbesondere auch einer Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz eins, leg cit nach Anhörung
Psychotherapiebeirates. Gemäß § 17 Abs 1 Psychotherapiegesetz hat der Bundeskanzler zur Wahrung
öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Psychotherapiegesetz hat der Bundeskanzler zur Wahrung
öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste). Wie sich weiters aus der der Anzeige
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.07.2013, Zl ****, beigeschlossenen Suchabfrage der Psychotherapeutenliste vom 19.06.2013 eindeutig ergibt, und von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht in die Psychotherapeutenliste nach § 17 Psychotherapiegesetz eingetragen. Wie sich weiters aus der der Anzeige
Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.07.2013, Zl ****, beigeschlossenen Suchabfrage der Psychotherapeutenliste vom 19.06.2013 eindeutig ergibt, und von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht in die Psychotherapeutenliste nach Paragraph 17, Psychotherapiegesetz eingetragen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin daher – unbeschadet der weiteren in § 11 Psychotherapiegesetz normierten Voraussetzungen - bereits aus diesem Grund nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt war.Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin daher – unbeschadet der weiteren in Paragraph 11, Psychotherapiegesetz normierten Voraussetzungen - bereits aus diesem Grund nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt war. Nach § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz ist jede Bezeichnung, die geeignet, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt.Nach Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz ist jede Bezeichnung, die geeignet, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt. Die Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin „http://www.B.at“ am 20.06.2013 Praxis für Atem- Stimm- und Körpertherapie, Psychotherapie, Lebens- und Sozialberatung vermitteln sohin den deutlichen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin auch Psychotherapien als Therapieleistungen anbietet. Die Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie – zu der die Beschwerdeführerin wie vorstehend dargetan nach § 11 Psychotherapiegesetz jedoch nicht berechtigt war - vorzutäuschen.Die Angaben auf der Webseite der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie – zu der die Beschwerdeführerin wie vorstehend dargetan nach Paragraph 11, Psychotherapiegesetz jedoch nicht berechtigt war - vorzutäuschen. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht daher fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz verwirklicht hat.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht daher fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung
objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache
Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusammengefasst vorbringt, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung sowie in den Medien bzw im Internet dahingehend informiert worden sei, dass sie aufgrund ihres Abschlusses, nämlich dem Europäischen Zertifikat
Verbandes für Psychotherapie, auch in Österreich als Psychotherapeutin arbeiten könne und sie weiters angenommen habe, dass die zusätzliche Eintragung in die Österreichische Liste nur erforderlich sei, wenn man Kassenabrechnungen vornehmen wolle, da die Eintragung in die Europäische Liste höherrangig sei, und bei der Beauftragung der Erstellung der Webseite die Angaben aufgrund ihrer Ausbildung erfolgt seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach wäre die Beschwerdeführerin bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlässt, so vermag sie die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0251; VwGH 27.01.2011, Zl 2010/03/0179; VwGH 26.04. 2011, Zl 2010/03/0044; ua).Nach der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach wäre die Beschwerdeführerin bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlässt, so vermag sie die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien vergleiche VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0251; VwGH 27.01.2011, Zl 2010/03/0179; VwGH 26.04. 2011, Zl 2010/03/0044; ua). Mit den lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung und durch die Medien bzw im Internet die Informationen erhalten habe, dass sie aufgrund ihres Abschlusses (Europäisches Zertifikat
Verbandes für Psychotherapie) auch in Österreich als Psychotherapeutin arbeiten könne, konnte im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein mangelndes Verschulden dargetan werden. Da der Beschwerdeführerin sohin hinsichtlich der ihr angelasteten Übertretung eine Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist, war hinsichtlich
Verschuldens gegenständlich von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung nach § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz in objektiver und in subjektiver Weise zu verantworten hat.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung nach Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz in objektiver und in subjektiver Weise zu verantworten hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Sofern eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 23 Psychotherapiegesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen
unbefugt führt, den Bestimmungen
3,
,
,
,
2 oder
1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht
verletzt.Sofern eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß Paragraph 23, Psychotherapiegesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen
Paragraph 13, unbefugt führt, den Bestimmungen
Paragraph 13, Absatz 3,,
Paragraph 14,,
Paragraph 16,,
Paragraph 16 a,,
Paragraph 17, Absatz 2, oder
Paragraph 18, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 15, verletzt. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 23 Psychotherapiegesetz (NR: GP XVII S 146) ist hinsichtlich dieser Strafbestimmung Folgendes ausgeführt: „(…) Insgesamt dienen die Strafbestimmungen sowohl dem Schutz
potentiell betroffenen Konsumenten vor unseriöser Anwendung einer Psychotherapie als auch dem Schutz der Psychotherapeuten gegenüber unzulässigen Eingriffen in das Bezeichnungsrecht.“In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 23, Psychotherapiegesetz Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn S 146) ist hinsichtlich dieser Strafbestimmung Folgendes ausgeführt: „(…) Insgesamt dienen die Strafbestimmungen sowohl dem Schutz
potentiell betroffenen Konsumenten vor unseriöser Anwendung einer Psychotherapie als auch dem Schutz der Psychotherapeuten gegenüber unzulässigen Eingriffen in das Bezeichnungsrecht.“ Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35
Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung
gegenständlich strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen (vgl VwGH 3.11.1994, 92/18/0246; VwGH 16.12.1998, Zl 98/03/0222; uva).Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen vergleiche VwGH 3.11.1994, 92/18/0246; VwGH 16.12.1998, Zl 98/03/0222; uva). Da nach § 13 Abs 3 Psychotherapiegesetz jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist, konnte mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nie als Psychotherapeutin gearbeitet habe, kein Milderungsgrund dargetan werden.Da nach Paragraph 13, Absatz 3, Psychotherapiegesetz jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist, konnte mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nie als Psychotherapeutin gearbeitet habe, kein Milderungsgrund dargetan werden. Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin dahingehend gemacht, dass ihre monatliche Pension € 1.315,75 beträgt und sie über kein Vermögen verfügt, aber auch keine Schulden hat. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin seit 18.10.2012 in Pension sei und daher die verhängte Strafe weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, ist – wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 die gegenständliche Webseite der Beschwerdeführerin – in abgeänderter Form – auch mit der Möglichkeit einer Terminanfrage nach wie vor bestanden hat. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung gegen die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bis zu Euro 3.600,- zu 16,66 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe würde sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung und den zugrundeliegenden Schutzgütern hinreichend Rechnung zu tragen. Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. , Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.0497.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.