GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu LVwG-2014/13/2639 (Führerscheinentzugsverfahren):
GVG iVm den §§ 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 35, Absatz eins, Führerscheingesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) zu LVwG-2014/13/2638 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 26.04.2014 um 19.55 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der K-Straße auf Höhe der Nr. 4 Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben sich am 26.04.2014 um 19:55 Uhr in **** Z, K-Straße 4 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen, weshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, weshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In der umseits bezeichneten Verwaltungsrechtssache hat der Vorstellungswerber Herrn Rechtsanwalt, Adresse, beauftragt und bevollmächtigt und hat dieser die Vollmacht angenommen. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.8.2014 zu GZl. ****, zugestellt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.8.2014, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesveraltungsgericht Tirol erhoben und dazu ausgeführt wie folgt: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, auch die ausgesprochene Strafhöhe wird angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere auch als sekundärer Feststellungsmangel, geltend gemacht. 1.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Strafbehörde das begründete und schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme gänzlich außer Acht gelassen und seiner Entscheidung ausschließlich die Anzeige zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer wird in den angefochtenen Bescheiden vorgeworfen, er habe am 26.4.2014 in Z gegenüber ein besonders geschultes und von der Behörde dazu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotests verweigert, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aufgrund dieses vorgeworfenen Verwaltungsvergehens wird gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis gem. § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe von € 2.000,00 (EFS 20 Tage) sowie die Kosten des Strafverfahrens gem. § 64 VStG von € 200,00, insgesamt sohin € 2.200,00 verhängt.Aufgrund dieses vorgeworfenen Verwaltungsvergehens wird gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von € 2.000,00 (EFS 20 Tage) sowie die Kosten des Strafverfahrens gem. Paragraph 64, VStG von € 200,00, insgesamt sohin € 2.200,00 verhängt. In der äußerst knappen Begründung des Straferkenntnisses begnügt sich die belangte Behörde im Wesentlich damit, dass sie den im Spruch angeführten Sachverhalt aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Anzeige vom 7.5.2014 als feststehend beurteilt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht festgestellt worden. Weiters begründet die belangte Behörde ihr angefochtenes Straferkenntnis damit, dass das Vorbringen des Beschuldigten in seinem Einspruch vermöge ihn weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Verweigerung eines Alkotests durch den Beschwerdeführer wird ohne mit nur einem Wort auf die begründeten Einwände des Beschwerdeführers und ohne jegliche Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers als tatbestandmäßig angenommen. Die Behörde hat es dabei verabsäumt die angebotenen Beweise, insbesondere auch die Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Zahnvollprothese trägt, welche er täglich mit einer alkoholhaltigen Haftcreme fixiert, etwa durch den Amtsarzt aufzunehmen. Die belangte Behörde begnügt sich insgesamt unreflektiert mit den Angaben in der Anzeige und unterlässt es gänzlich eine Beweiswürdigung der vorliegenden und angebotenen Beweise vorzunehmen. Das Verfahren ist damit insgesamt mangelhaft geblieben und hätte die belangte Behörde bei Aufnahme und Würdigung der Beweise zum rechtlichen Ergebnis kommen müssen, dass eine Verweigerung des Alkotests in tatbestandmäßiger Form nicht vorlag. 2.) Der im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Tatbestand der Verweigerung des Alkotestes liegt daher in objektiver Hinsicht nicht vor und dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer hat den beiden einschreitenden Polizeibeamten aufgrund seiner subjektiven Ansicht mehrmals mitgeteilt, dass sie auf seinem Grundstück nichts verloren hätten und hat diese immer wieder gefragt, was sie wollten - er habe nichts verbrochen. Der Beschwerdeführer war berechtigterweise sehr aufgebracht, da er sich keinerlei Schuld bewusst und zu diesem Zeitpunkt auch aus anderen persönlichen Gründen sehr erregt war. Die Feststellung im Polizeiakt, wonach er die Frage, ob dies sein Fahrzeug sei und ob er mit diesem Fahrzeug gefahren sei, bejaht habe, stimmt nicht mit den tatsächlichen Hergang überein. Der Beschwerdeführer bejahte lediglich, dass dies sein Fahrzeug sei - dass er mit diesem gefahren sei (die Behörde unterstellt offensichtlich „unmittelbar vorher“) hat der Beschwerdeführer nicht bejaht bzw. hat er eine diesbezügliche Frage auch gar nicht wahrgenommen bzw. gestellt bekommen. Tatsächlich ist nämlich der Beschwerdeführer mit diesem Fahrzeug zum angenommenen Zeitpunkt überhaupt nicht gefahren, sondern ein anderer Lenker ist mit dem Fahrzeug ca. 20 min. vor dem Einschreiten der Polizei gefahren und hat es auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt. Der Beschwerdeführer war in der gegenständlichen Situation vor allem auch aus diesem Grunde, dass er selbst gar nicht gefahren ist mit seinem PKW, derart außer sich und erregt, dass er auch die unzähligen Fragen und Aufträge der einschreitenden Polizeibeamten, die gleichzeitig Fragen stellten und Befehle erteilen wollten, gar nicht bewusst aufnehmen bzw. realisieren konnte. Vielmehr fragte der Beschwerdeführer immerzu, was die Polizeibeamten dazu berechtige, auf seinem Grund derartige Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Behauptung im Polizeiakt, der Beschwerdeführer habe gesagt, er mache einen solchen Test (gemeint Alkotest) sicher nicht, fehlt ein bedeutender Bestandteil der tatsächlich vom Beschwerdeführer dazu gemachten Äußerung: nämlich hat dieser ausdrücklich gesagt: Er mache einen solchen Test „hier“ nicht. Der Beschwerdeführer meinte damit einen Test mit dem Alkovortestgerät. Berechtigterweise hatte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkotestes (mittels Vortestgerät, ein Alkomat war gar nicht vorhanden) auf seinem Grundstück verweigert. Darüber hinaus wusste der Beschwerdeführer, dass er als Träger einer Komplettzahnprothese im Unterkiefer mittels Verwendung einer alkoholhaltigen Haftcreme gar keine Verpflichtung hatte, einem Alkotest mittels Atemluftmessung zuzustimmen. Der Vorstellungswerber versuchte dies auch den einschreitenden Polizeibeamten zu erklären, was allerdings aufgrund der Eskalation der Situation offensichtlich unterging und von den Polizisten nicht wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer sagte den Polizeibeamten mindestens zwei Mal, dass er keinen Alktotest mittels Atemluftmessung mache, da er eine Zahnprothese habe, welche mit einer Haftcreme, die alkoholhaltig ist, befestigt sei. Dazu muss festgestellt werden, dass die Amtshandlung damit nicht beendet wurde, sondern dass es sich um eine fortgesetzte Amtshandlung handelte, wobei der Vorstellungswerber in der Folge auch noch vor seinem eigenen Haus auf seinem Grundstück widerrechtlich festgenommen wurde, um in die PI U transportiert zu werden, wo bereits gleichzeitig der Amtsarzt angefordert wurde. Die Polizeibeamten behandelten den Beschwerdeführer wie einen Schwerverbrecher, legten diesem schließlich sogar vor seinem Haus die Handschellen an und warfen ihn mit roher Gewalt wie ein Stück Vieh bäuchlings auf den Rücksitz des Polizeiautos und transportierten diesen sodann auf dem Bauch liegend, sodass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Körpergröße mit dem Kopf auf dem Autoboden zu liegen kam, auf die PI U , wo bereits der Amtsarzt herbeigeholt wurde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 77-jährigen Mann (!!!), der aufgrund der Vehemenz, der Aggressivität und der Gewaltanwendung durch die Polizeibeamten - die offensichtlich äußerst unerfahrene und relativ junge Beamte waren - völlig seine Fassung verlor und mit Sicherheit dadurch auch in seiner Zurechnungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit schwer beeinträchtigt wurde. Aufgrund dieser verächtlichen Behandlung durch die Beamten und den menschenunwürdigen Transport im Polizeiauto musste sich der Beschwerdeführer im Polizeiauto sogar übergeben. Auch wurde der Beschwerdeführer durch die rüde und menschenverachtende Behandlung durch die Polizeibeamten in Form einer blutenden Schnittwunde an der Stirn und durch eine Prellung an der rechten Schulter am Körper verletzt. In der Zwischenzeit wurde auch der einschreitende Rechtsvertreter, der der Schwiegersohn des Beschwerdeführers ist, informiert und kam etwa zeitgleich mit dem Beschwerdeführer an der PI U an und wohnte der weiteren fortgesetzten Amtshandlung bei. Der einschreitende Rechtsvertreter konnte die Verletzungen und den völlig aufgelösten Zustand des Beschwerdeführers selbst feststellen und wohnte auch der amtsärztlichen Untersuchung bei. Die ursprünglich eingeschrittenen Polizeibeamten waren noch während der Untersuchung durch den Amtsarzt im Raum anwesend und konnte erst durch das Entfernen dieser Polizeibeamten aus dem Untersuchungszimmer der Zustand des Beschwerdeführers etwas beruhigt werden. Auf die Frage des einschreitenden Rechtsvertreters an den Leiter der Amtshandlung, ob nun ein Alkomattest vorgenommen werde, verneinte dieser Polizeibeamte, ohne dies weiter zu begründen. Der einschreitende Rechtsvertreter war wie der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die amtshandelnden Polizisten offensichtlich zur Kenntnis genommen hatten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung der alkoholhaltigen Haftcreme für seine Zahnprothese keine gültige Atemluft-Alkoholmessung machen kann und auch nicht dazu verpflichtet ist. Man konnte annehmen, dass der Amtsarzt eine Blutabnahme zur Auswertung des Alkoholwertes vornehmen werde. Dies wurde allerdings nicht angeordnet. Zumal es sich bei der gegenständlichen Amtshandlung vom Kontaktieren des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten bei ihm zu Hause bis zum Verlassen der PI U um eine fortgesetzte Amtshandlung gehandelt hat, hätte die Polizei entweder die Durchführung eines Atemalkoholtestes oder die Abnahme von Blut durch den Amtsarzt anordnen können. Der Beschwerdeführer hätte einer derartigen Maßnahme der Blutabnahme durchaus zugestimmt - es wurde allerdings zu keinem Zeitpunkt auf der PI U seitens der Polizeibeamten in Erwägung gezogen; auch der Amtsarzt hatte offensichtlich keinen derartigen Auftrag. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gegenständliche Amtshandlung nach der Aufforderung zum Alkotest, welchen der Beschwerdeführer zunächst berechtigterweise ablehnte, nicht abgeschlossen wurde, sondern dass es sich beim gegenständlichen Fall bis zum Verlassen der PI U durch den Beschwerdeführer um eine durchgehende Amtshandlung handelte und der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Handschellen wiederum abgenommen worden waren und sein Rechtsbeistand anwesend war, keinerlei ablehnende Haltung mehr zeigte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits anfänglich berechtigterweise einen Alkotest abgelehnt, zumal er eine alkoholhaltige Zahnhaftcreme (Marke) verwendet und dies auch den einschreitenden Beamten mitzuteilen versucht hatte, was offensichtlich aufgrund der Hektik und der Unerfahrenheit der Polizisten von diesen nicht wahrgenommen wurde oder wahrgenommen werden wollte. Schließlich stellt sich die Frage, für welchen anderen Zweck als zur Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung, ein Amtsarzt bereits vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers in der PI U angefordert wurde und dieser beim Eintreffen des Beschwerdeführers bereits anwesend war. Aufgrund der vorliegenden Fakten konnte der Amtsarzt nur zu diesem Zwecke der Feststellung der Alkoholisierung beigezogen worden sein. Es hätte jedenfalls keinerlei Problem oder Ablehnung hinsichtlich einer Blutabnahme durch den Amtsarzt bestanden. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand einer Verweigerung des Alkotests durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt ist und die ausgesprochenen Maßnahmen auch nicht zur Anwendung kommen können. Dies alles hat die belangte Behörde rechtswidrig und wider die Verfahrensbestimmungen in ihrer angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Das Verfahren ist damit mit wesentlichen Mängeln behaftet und ist damit das angefochtene Straferkenntnis auch rechtswidrig - dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis eine rechtswidrige Anwendung des Gesetzes vorgenommen hat und die Sache wider die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte, UVS und LvWGe im Hinblick auf die „fortgesetzte Amtshandlung“ rechtlich falsch beurteilt hat. Bei richtiger Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wäre durchaus noch im Amtsgebäude der PI U beim Beschwerdeführer ein Atemalkoholtest bzw. aufgrund der Verwendung der Haftcreme „Marke“ eine Blutabnahme durch den Amtsarzt durchzuführen gewesen. Beweis: - PV - ZV Rechtsanwalt - ZV Sprengelarzt Dr. CC - Feststellung der Zahnprothese samt Haftcreme durch Amtsarzt BH Ibk. - weitere Beweise Vorbehalten Aus all diesen Gründen ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der vorgeworfenen Verweigerung der Durchführung eines Alkotestes beim Beschwerdeführer gegeben. 3.) Auch wenn man den Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis als gegeben beurteilen würde, ist die ausgesprochene Strafe weder tat- noch verschuldensangemessen. Die belangte Behörde hat lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd beurteilt, wohingegen hinreichende Gründe für eine mildere Strafe vorliegen. So liegt beim Beschwerdeführer geradezu einen Rechtfertigungsgrund für seine vormalige Ablehnung des Alkotestes vor. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wären bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehen - so ist dieser Pensionist als selbständiger Tischler und verfügt über ein äußerst geringes monatliches Einkommen, wie allgemein bekannt sein dürfte. Aus diesem Grunde wäre die Strafe wesentlich niedriger zu bemessen und eine Mindeststrafe auszusprechen. Aus all diesen Gründen werden nachstehende A N T R Ä G E an die Rechtsmittelbehörde gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und 1.) den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. nach Ergänzung des Beweisverfahrens ersatzlos beheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren gegen den Vorstellungswerber einstellen; in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid beheben, die Sache an die Unterbehörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zurückverweisen; jedenfalls aber 3.) eine wesentlich geringere Strafe bzw. die Mindeststrafe aussprechen.“ B) zu LVwG-2014/13/2639 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2014, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B, C und F für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (das war der 05.06.2014) entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Letztlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2014 in Z gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl er im Verdacht gestanden hat, am 26.04.2014 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers AA gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2014, GZ ****,
Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig
GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers AA gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2014, GZ ****,
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Es handelt sich dabei um eine Beschwerde mit dem gleichen Inhalt, wie die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Insbesondere ausgeführt wurde, dass die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides absolut falsch sei, woraus aus der Anzeige hervorgehe, der Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen **** sei alkoholisiert in Z gefahren. Tatsächlich habe lediglich der Verdacht bestanden, dass dieser Lenker, welcher gar nicht der Beschwerdeführer gewesen sei, alkoholisiert in Z gefahren sei. Weiters gänzlich wahrheitswidrig sei die weitere Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gegenüber nicht nur bejaht habe, dies sei sein Auto, sondern auch, er sei mit diesem Auto gefahren. Abschließend wurde im Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die erstinstanzlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund dieser Beschwerden wurde am 16.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI FF und des Rechtsanwaltes. Weiter wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, in den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 26.04.2014 um 09.49 Uhr meldete ein unbekannter Anrufer bei der Bezirksleitstelle U in Tirol, dass der Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen **** im Bereich der Kirche in **** Z (X) aufgrund seiner Fahrweise alkoholisiert unterwegs sein dürfte. Am 26.04.2014 um 09.49 Uhr meldete ein unbekannter Anrufer bei der Bezirksleitstelle U in Tirol, dass der Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen **** im Bereich der Kirche in **** Z (römisch zehn) aufgrund seiner Fahrweise alkoholisiert unterwegs sein dürfte. Aufgrund dieser anonymen Anzeige fuhren die Beamten GI FF und Ing. GG zur Wohnadresse des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges, dem Beschwerdeführer AA. Um 19.49 Uhr konnte in der Einfahrt in Z, K-Straße 4, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** festgestellt werden. Es war die Lenkertüre nicht richtig beschlossen und die Innenbeleuchtung aktiviert. Nach dreimaligem Läuten an der Haustüre des Hauses in Z, K-Straße 4, öffnete der den Beamten vorerst unbekannte Beschwerdeführer AA die Haustüre. Die Frage von GI FF, ob er der Fahrzeugbesitzer ist und er mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Dem Beschwerdeführer wurde sodann von GI FF weiter mitgeteilt, dass eine Anzeige eingelangt sei, wonach er in Schlangenlinien, vermutlich betrunken, mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen ist. Anlässlich dieser Amtshandlung nahm GI FF beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch wahr, weshalb er ihn zur Durchführung des Alkomattestes aufforderte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer sofort und in aggressiver Weise die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Polizeibeamten in Frage, weil dies sein Grundstück sei, die Polizei hier nichts verloren hätte und sie verschwinden solle. Er mache einen solchen Test sicher nicht. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer von GI FF zweimal zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Dies deswegen, weil GI FF das Gefühl gehabt hat, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung beim ersten Mal wegen des Tumults und seiner Aufregung möglicherweise nicht verstanden hat. Nach der zweiten Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen macht und war daher für GI FF der Teil der Amtshandlung, der den Vorwurf der Alkotestverweigerung betrifft, beendet. Während der gesamten Amtshandlung war seitens des Beschwerdeführers immer wieder die Rede, die Beamten mögen sein Grundstück verlassen, es wurden die Beamten auch als „Arschlöcher“ betitelt. Während der gesamten Amtshandlung hat der Beschwerdeführer nie etwas davon erwähnt, dass jemand anderer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen ist, auch war nie davon die Rede, dass der Beschwerdeführer eine Zahnhaftcreme verwendet bzw eine Zahnprothese trägt. Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion U vom 07.05.2014, GZ ****, in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen GI FF anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aufgrund des von diesem Zeugen glaubwürdig wiedergegebenen Geschehnisablaufs besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Aufforderung zur Durchführung des Alkotest verstanden hat. Dies schloss GI FF daraus, dass der Beschwerdeführer zumindest auf seine zweite Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes hin geantwortet hat, er macht den Test nicht. Ebenso eindeutig war für GI FF, dass sich die Bejahung der Frage durch den Beschwerdeführer, ob dies sein Fahrzeug ist und ob er mit diesem Fahrzeug gefahren ist, auf das „unmittelbar vorher Fahren“ bezog. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme angibt, dass damals nicht er der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist, wird der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Gegenstandsfall der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass er der Polizei gegenüber nicht gesagt hat, dass er nicht Lenker gewesen ist. Er gab auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht an, wer sonst als er selbst das Fahrzeug gelenkt haben soll. Der Zeugenaussage des GI FF folgend hat der Beschwerdeführer auch anlässlich der Amtshandlung nichts von einer Zahnhaftcreme oder Zahnprothese erwähnt. Nachvollziehbar und glaubhaft gab GI FF an, dass er dies in der Anzeige festgehalten hätte, wäre davon die Rede gewesen. Im Übrigen wäre sodann die Blutabnahme durch einen Amtsarzt angeordnet worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab aber selbst der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den Polizisten gegenüber erwähnt hat, dass er aufgrund der Verwendung einer Zahnhaftcreme keinen Alkotest machen könne, an, dass dies untergegangen sei und er heute nicht mehr sagen könne „wie das war im Zusammenhang mit der Haftcreme“. Dass man den Alkotest verweigern könne, wenn man eine Zahnhaftcreme verwendet, das habe ihm einmal ein Bekannter gesagt. Für GI FF war jedenfalls die Amtshandlung betreffend den Teil, der die Alkotestverweigerung betrifft, völlig nachvollziehbar beendet, nachdem der Beschwerdeführer nach der zweiten Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes ihm gegenüber angab, dass er keinen macht. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keine Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Es wird als erwiesen angesehen, der Zeugenaussage von GI FF folgend, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Ablegung des Alkotestes verweigert hat. Festgehalten wird, dass betreffend den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall auch Anzeige wegen Übertretungen nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und § 11 Abs 1 Landespolizeigesetz erstattet wurde. Ein Amtsarzt wurde im Zuge der Festnahme des Beschwerdeführers durch die kontrollierenden Beamten beigezogen. Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion U gebracht. Die kontrollierenden Beamten führten damals den Alkomaten in ihrem Dienstfahrzeug mit. Er hätte vor Ort durchgeführt werden sollen, was jedoch von Seiten des Beschwerdeführers verweigert wurde. Festgehalten wird, dass betreffend den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall auch Anzeige wegen Übertretungen nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und Paragraph 11, Absatz eins, Landespolizeigesetz erstattet wurde. Ein Amtsarzt wurde im Zuge der Festnahme des Beschwerdeführers durch die kontrollierenden Beamten beigezogen. Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion U gebracht. Die kontrollierenden Beamten führten damals den Alkomaten in ihrem Dienstfahrzeug mit. Er hätte vor Ort durchgeführt werden sollen, was jedoch von Seiten des Beschwerdeführers verweigert wurde. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurden GI FF und Insp. GG von der Polizeiinspektion U von der Bezirksleitstelle U in davon verständigt, dass der Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen **** im Bereich der Kirche in **** Z (X) aufgrund seiner Fahrweise alkoholisiert unterwegs sein dürfte. Die Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges der Beschwerdeführer war. Die beiden Beamten fuhren zur Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer öffnete den Beamten die Haustüre und bejahte die Frage, ob dies sein Fahrzeug sei und er mit diesem gefahren sei. Die kontrollierenden Beamten konnten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlichen Alkoholgeruch sowie schwankenden Gang feststellen, weswegen GI FF den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotestes aufforderte. GI FF ging aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers, er mache keinen solchen Test, auch berechtigterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes zumindest beim zweiten Mal verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständliche Verweigerung zur Durchführung des Alkomattestes zu verantworten. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurden GI FF und Insp. GG von der Polizeiinspektion U von der Bezirksleitstelle U in davon verständigt, dass der Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen **** im Bereich der Kirche in **** Z (römisch zehn) aufgrund seiner Fahrweise alkoholisiert unterwegs sein dürfte. Die Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges der Beschwerdeführer war. Die beiden Beamten fuhren zur Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer öffnete den Beamten die Haustüre und bejahte die Frage, ob dies sein Fahrzeug sei und er mit diesem gefahren sei. Die kontrollierenden Beamten konnten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlichen Alkoholgeruch sowie schwankenden Gang feststellen, weswegen GI FF den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotestes aufforderte. GI FF ging aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers, er mache keinen solchen Test, auch berechtigterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes zumindest beim zweiten Mal verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständliche Verweigerung zur Durchführung des Alkomattestes zu verantworten. In Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass die zur Anwendung gelangende Strafnorm für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, nämlich § 99 Abs 1 lit b StVO, Geldstrafen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen vorsieht. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache bestand aufgrund des vom Beschwerdeführer getätigten Verhaltens (Fahren in Schlangenlinien) ein besonderes Interesse an der Klärung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung. In Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass die zur Anwendung gelangende Strafnorm für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, nämlich Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, Geldstrafen von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen vorsieht. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache bestand aufgrund des vom Beschwerdeführer getätigten Verhaltens (Fahren in Schlangenlinien) ein besonderes Interesse an der Klärung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung. In Bezug auf das Verschulden ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund der eindeutigen Aufforderung des kontrollierenden Beamten im Klaren sein musste, dass er im Falle der Verweigerung des Alkomattestes eine Übertretung setzen würde. Im Hinblick darauf, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit ausreicht, ist dieser Umstand auch als erschwerend zu berücksichtigen, ebenso das äußerst aggressive Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Amtshandlung. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, monatlich an Pension Euro 1.400,-- bis Euro 1.500,-- netto ins Verdienen zu bringen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- nicht als unangemessen hoch. Eine Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), und A, B, C und F für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 05.06.2014, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung angeordnet sowie weiters die amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit vorgeschrieben.
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26 Abs 2 Z 1 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht
Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht
Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und auch die damit verbundene Anordnung und Auflagen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten des Beschwerdeführers.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und auch die damit verbundene Anordnung und Auflagen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit sechs Monaten festzusetzen hat. Bei der über den Beschwerdeführer verhängten Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich sohin um die Mindestentzugsdauer. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsdauer mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.2638.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.