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{'item': 'LVwG-2014/17/0511-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0511-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 7Abs.

1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A in Ort1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C UN 1133 KLEBSTOFFE 3, II, (D/E)UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch zwei, (D/E) 30 Fass, gesamt 450 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E) 1 Kiste aus Pappe, 14 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, römisch drei, (D/E) 3 Kanister, gesamt 62 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E)UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E) 1 Kanister, 27 kg befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Versandstücke wurden auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpacküng) transportiert. Diese Palette wurde ungesichert auf der Ladefläche transportiert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Versandstücke wurden auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpacküng) transportiert. Diese Palette wurde ungesichert auf der Ladefläche transportiert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR“Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und 13 Abs 1 a Z 3 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 13 Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Binnen offener Frist wird gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort1/Verkehrsreferat vom 12.12.2013 zu Gzl. **-*****-2013, dem Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt am 18.12.2013 (erster Tag der Abholfrist), nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, das vorliegende Straferkenntnis in vollem Umfang bekämpft und hierzu ausgeführt, wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellung:römisch eins. Sachverhaltsdarstellung: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ort1/Verkehrsreferat vom 7.6.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma A, als Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen zu haben,

§7Abs.

1 GGBG sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ort1/Verkehrsreferat vom 7.6.2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma A, als Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen zu haben,

§7

Absatz eins, GGBG sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit seien zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, nämlich am 11.1.2013, 11:15 Uhr, in ort3, auf der B ***, Kilometer 25,200 (Adresse2 in Richtung X) mit dem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **-*****, vom Lenker des Verantwortlichen/Beschwerdeführers verschieden Gefahrenstoffe befördert worden, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.

  1. ADR geladen gewesen sei.Mit der Beförderungseinheit seien zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, nämlich am 11.1.2013, 11:15 Uhr, in ort3, auf der B ***, Kilometer 25,200 (Adresse2 in Richtung römisch zehn) mit dem LKW, mit dem amtlichen Kennzeichen **-*****, vom Lenker des Verantwortlichen/Beschwerdeführers verschieden Gefahrenstoffe befördert worden, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.
  2. ADR geladen gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung als auch Einzelteile dieser, auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern seien, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile der Ladung seien so zu verstauen und durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Die Versandstücke seien auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpackung) transportiert worden. Diese Palette sei ungesichert auf der Ladefläche transportiert worden. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 7 Abs. l+ § 13 Abs. la Z 3 GGBG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gem. § 37 Abs. 2 lit. B GGBG eine Geldstrafe von Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Die Versandstücke seien auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpackung) transportiert worden. Diese Palette sei ungesichert auf der Ladefläche transportiert worden. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 7, Abs. l+ Paragraph 13, Abs. la Ziffer 3, GGBG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 37, Absatz 2, lit. B GGBG eine Geldstrafe von Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Gegen diese Strafverfügung richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch des Beschwerdeführers. Nach Vornahme der Akteneinsicht durch den Vertreter des Beschwerdeführers wurde zu den erhobenen Vorwürfen binnen offener Frist eine Stellungnahme eingebracht. In dieser führt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter aus, alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung des GGBG vorgenommen zu haben, weshalb eine Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2013, der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 18.12.2013 wurde die Strafverfügung vom 7.6.2013 verhängte Geldstrafe bestätigt und der Ausspruch gleich belassen, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.8.2013 einzugehen. Pauschal begründet die erkennende Behörde ihren Ausspruch damit, dass kein Grund bestünde, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln, da es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden könne, derartige Übertretungen festzustellen. Weiters führt die erkennende Behörde aus, der Beschwerdeführer stelle die Übertretung in Abrede und führe in seinen Einspruchsangaben aus, die Übertretung nicht begangen zu haben. II . Zulässiqkeit/Rechtzeitiqkeit der Beschwerde:römisch zwei . Zulässiqkeit/Rechtzeitiqkeit der Beschwerde: Gegen das vorliegende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 ist als weiteres Rechtsmittel die Beschwerde gem. §7 VerwaltungsgerichtsverfahrensG idgF zulässig. Gem. §3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz ist, sofern mit 31.12.2013 die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war und bis zum Ablauf des 31.12.2013 noch keine Berufung erhoben wurde, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid an das zuständige Landesverwaltungsgericht möglich. Diese Beschwerde ist von 1.1.2014 bis zum Ablauf des 29.1.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 einzubringen. Gegenständlich wurde das vorliegende Straferkenntnis der Vertreterin des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 18.12.2013 zugestellt. Die Berufungsfrist von 2 Wochen endete am 2.1.2013 und wurde bis zum 31.12.2013 keine Berufung eingebracht, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist bis zum 15.1.2014 läuft. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. III . Beschwerdegründe und Anfechtungserklärung:römisch drei . Beschwerdegründe und Anfechtungserklärung: Das vorliegende Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Ad Rechtswidrigkeit des Inhaltes: • Missachtung einschlägiger Rechtsprechung: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gefahrgutbeförderungsunternehmens A in Ort1, welche die Beförderung/den Transport von Gefahrengut mit fünf LKWs und einer dementsprechenden Anzahl von Fahrern bewerkstelligt. Der im Straferkenntnis angesprochene Lenker ist Fahrer des Beschwerdeführers und handelt es sich bei dem betroffenen LKW um ein der Firma A zugehöriges Fahrzeug. Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, so der StVO, GGBG etc. zu gewährleisten, sind im Unternehmen des Beschwerdeführers etliche Kontrollsysteme vorgesehen. So verfügen die Fahrer über notwendige Schulungen und Qualifikationen und entsprechende Kenntnis der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften, wird vom Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Fahrers/Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet. Folgende Kontrollsysteme sind in Betrieb bzw. Betriebsablauf der Firma A vorgesehen: • Dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes wird eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr an den Firmensitz abgegeben und aufbewahrt wird. Diese Checklisten befinden sich in den LKWs der gewerbetreibenden Partei und stehen den Lenkern jederzeit zur Verfügung; Diese Checklisten wurden in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der beschuldigten Partei erstellt und werden auch die Lenker der beschuldigten Partei in regelmäßigen Abständen durch den Auftraggeber geschult; • Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut etc. wird durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht; • Die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der gewerbetreibenden Partei vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gilt als ausdrücklicher Entlassungsgrund; Bei Einstellung der Lenker wird auf einschlägige Berufserfahrung geachtet; • Die Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten; Der Beschuldigte kommt seinen Kontrollpflichten durch die Einschaltung der obigen Maßnahmen in ausreichendem Maße nach. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Kontrollpflichten unter seiner Verantwortlichkeit als Inhaber des Gewerbeunternehmens bewusst. Die tatsächliche Durchführung der vom Gesetz geforderten Sichtprüfung im Wege einer direkten Forderung Überwachung durch den Beförderer ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich dem Bestand von fünf LKWs, welche täglich vom Beschwerdeführer sowie seinen vier Lenkern zur Beförderung/Transport verwendet werden nicht möglich. Sollte man eine derartige Sichtprüfung verlangen, müsste sich der Beschwerdeführer gewissermaßen "fünfteilen". Eine derartige Arbeitsweise würde den Betrieb eines größeren Unternehmens – kein Einmannunternehmen - unmöglich machen. In seiner Erkenntnis vom 18.11.2003, Gzl. 2001/**/**** (RIS-Justiz) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verantwortlicher im Sinne des VStG bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens machen muss. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer/Verantwortlicher alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist die wirksame Kontrolle, wobei vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete Kontrollsystem jeweils darzulegen sind. (Erkenntnis vom
  3. Jänner 1996, ZI. 95/02/0603). Diese Ausführungen treffen in derselben Weise auf den gegenständlichen Fall zu. Die belangte Behörde hat dies jedoch aus unverständlichen sowie im Straferkenntnis nicht angeführten Gründen nicht berücksichtigt. Weshalb die vorerwähnte Rsp. Unberücksichtigt geblieben ist, ist im angefochtenen Straferkenntnis auch sonst nicht ersichtlich. Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dies umso mehr als der erkennenden Behörde zum einen sämtliche Kontrollsysteme des Beschwerdeführers zum anderen auch die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt wurden. • Sekundäre Feststellungsmänqel: Überdies hat die belangte Behörde in völliger Verkennung der Rechtslage keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, ob das Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers durch ausreichende Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen ist oder nicht. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde bereits entsprechende Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer vorgesehenen Kontrollsystemen treffen müssen. Die belangte Behörde hat dies jedoch verkannt und infolgedessen die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt, welche zu den entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der Vorkehrungen des Beschwerdeführers geführt hätten. Der vorliegende Bescheid leidet daher auch sekundären Feststellungsmängeln, zumal bei Beachtung des Vorbringens sowie der einschlägigen oben ausgeführten Rechtsprechung die Behörde diejenigen Feststellungen hätte treffen müssen, die zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich dem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers, hätten führen müssen. Der Beschwerdeführer hat nämlich sämtliche Maßnahmen zur Kontrolle und Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die zumutbar und geboten sind sowie deren Einhaltung mit gutem Grund erwarten lassen, vorgesehen und eingehalten. Da die belangte Behörde diese notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat, hat sie damit den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. • Grenze zur Willkür: Durch das Unterlassen der notwendigen Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch die in seinem Betriebsablauf vorgesehenen Kontrollsysteme entsprechende Maßnahmen vorgesehen hat, welche zur Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zumutbar und geboten wie auch ausreichend sind, nämlich: • Dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes wird eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr an den Firmensitz abgegeben und aufbewahrt wird. Diese Checklisten befinden sich in den LKWs der gewerbetreibenden Partei und stehen den Lenkern jederzeit zur Verfügung; Diese Checklisten wurden in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber der beschuldigten Partei erstellt und werden auch die Lenker der beschuldigten Partei in regelmäßigen Abständen durch den Auftraggeber geschult; • Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut etc. wird durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht; • Die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der gewerbetreibenden Partei vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gilt als ausdrücklicher Entlassungsgrund; Bei Einstellung der Lenker wird auf einschlägige Berufserfahrung geachtet; • Die Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten; ,ist der belangten Behörde auch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, welches an der Grenze zur verfassungswidrigen Willkür liegt. Die belangte Behörde hat jede Ermittlungstätigkeit dahingehend, ob im konkreten Fall Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht, unterlassen hat, obwohl dies bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers/Eingabe vom21.8.2013 vorgebracht und auch entsprechend dargelegt wurde. In der Folge hat die belangte Behörde weder die angebotenen Beweise aufgenommen noch sich mit den vorgesehenen und dargelegten Kontrollsystemen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen und dadurch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit dem gänzlichen Ignorieren des Parteivorbringens unterlassen. Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Der angefochtene Bescheid ist dann aufzuheben. Ad Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zu einem anders lautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die Behörde hat gegen nachfolgende Verfahrensvorschriften verstoßen: • Unterbliebene Aufnahme angebotener Beweise: Erst mit Einvernahme des Beschwerdeführers sowie allfälliger Zeugen (Fahrer) sowie der Einholung der angebotenen Urkunden (Checklisten etc.) und der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Kontrollsysteme, wären notwendige Feststellungen möglich gewesen. Die belangte Behörde hat jedoch sämtliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, obwohl dies im Schriftsatz vom 21.8.2013 vorgebracht wurde. Es wurde ausdrücklich die Einvernahme des Beschuldigten/Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass die gebotenen Kontrollsysteme eingehalten wurden sowie entsprechende Urkunden benannt. Diese Beweisanbote wurden von der belangten Behörde jedoch ohne jegliche Begründung nicht aufgenommen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, da damit gegen die Verpflichtung zu Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen wird. Überdies stellt dieses Vorgehen auch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Durch die Aufnahme der angebotenen Beweise hätte nämlich geklärt werden können, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, zumal er alles ihm mögliche getan hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um einen für die belangte Behörde wesentlichen Tatbestand. Bei Aufnahme sämtlicher beantragter Beweise hätte die Behörde daher eine anders lautende Entscheidung treffen müssen sowie das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Verschulden des Beschwerdeführers einstellen müssen. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den vorliegenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit: Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sämtliche notwendigen Kontrollsysteme vorgesehen und eingehalten hat und somit kein Verschulden zu verantworten hat. Die Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit dem für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Es ist auch Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen beantragten Beweisen auseinander zusetzen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Sie wäre hierzu jedoch verpflichtet gewesen. Es liegt somit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt vor. Bei rechtsrichtigem Verhalten der belangten Behörde, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ad Rechtswidrigkeit infolge sonstiger Verfahrensmängel: • Stillschweigendes Übergehen des Parteienvorbringens: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheide auf den relevanten Einwand des Beschwerdeführers, dass eben entsprechende Kontrollsysteme und Maßnahmen vorgesehen und eingehalten werden, die geeignet sind, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und daher kein Verschulden seitens des Beschwerdeführers auf vorliegt, in keiner Weise eingegangen und sich über das Vorbringen sowie über die angebotenen Beweise hinweggesetzt. Damit hat die belangte Behörde in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage, nämlich ob denn tatsächlich Verschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht, nicht nur der Bescheid mangelhaft begründet, sondern auch das Recht auf Parteiengehör verletzt. Dabei handelt es sich um eine wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können und müssen, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Auch dies hat Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Mangelhafte Begründung des Bescheides: Die erkennende Behörde hat im angefochtenen Bescheid die ihr zukommende Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht in nachvollziehbarer Art und Weise darlegt, wieso sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt keine Relevanz beziehungsweise Beachtung zugedacht hat. Zur Begründungspflicht von Bescheidenen wird grundsätzlich ausgeführt, dass dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen wird; es wird dies als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen. Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG sowie VStG sowie der stRsp. Des Verwaltungsgerichtshofes entspricht wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch die nachfolgenden Gerichte an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert. Ein Begründungsmangel bildet daher einen wesentlichen Verfahrensfehler. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. • Vorweggenommene Beweiswürdigung: Freie Beweiswürdigung darf erst nach der vollständigen Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt beurteilt wird ist, ist unzulässig und bewirkt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin dass die belangte Behörde den Schriftsatz vom 21.8.2013 angebotenen Beweisen keine Beachtung schenkte, diese einfach ignoriert hat, und auch in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf nicht mehr eingegangen ist, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor. Dabei handelt sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde bei Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. • Angaben eines Beamten: Im gegenständlichen Fall ist die Behörde den Angaben eines Beamten alleine aufgrund seiner Organstellung gefolgt und hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beamten bei seiner Wahrnehmung ein Irrtum unterlaufen ist oder nicht. Die Eigenschaft eines nicht als Zeuge vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit allein reicht nicht aus, um den Beschwerdeführer als überführt ansehen zu können (VwSlg. 9602A/1978 ua). Zumal im gegenständlichen Fall die Rechtslage verkannt wurde. Auch dies hat die Behörde verkannt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, • Kein bzw. nicht ausreichendes Abwägen der Argumente: Die belangte Behörde nimmt in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 21.8.2013 Bezug noch setzt sie sich sodann mit den darin enthaltenen wesentlichen Argumenten auseinander. Die belangte Behörde begründet welche Argumente Ihrer Ansicht nach - nämlich das Vorliegen der Anzeige eines Sicherheitsorgans - für die Abweisung der Rechtsposition des Beschwerdeführers sprechen, hat sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Behörde hat damit keine ausreichende Abwägung gegenläufiger Argumente vorgenommen. Hätte sie die Argumente in rechtsrichtiger Weise gegeneinander abgewogen, so hätte sie erkannt, dass eine entsprechende einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, welche zu einer Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verschulden des Beschwerdeführers führen muss. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können. Bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften wäre die Behörde jedenfalls zu einem anderen Bescheid gekommen. Es wird daher gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 12.12.2013 zu Gzl. **-*****-2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Ort2, am 2014-01-15 A“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und dort insbesondere in das Verwaltungsvorstrafenregister des Beschwerdeführers, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zu dieser ist die Rechtsvertreterin nicht erschienen. Sie hat am Nachmittag des Vortags der anberaumten Verhandlung mittels email bekanntgegeben, dass sie erkrankt sei und auch keinen Substituten zur Verhandlung entsandt. Die mündliche Verhandlung fand aber trotzdem statt, da auch ein Zeuge geladen war. Das Gericht konnte sich nie von der Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe, auch nicht im Nachhinein überzeugen. Wäre von der Rechtsvertretern eine ärztliche Bestätigung in einem vertretbaren Zeitraum vorgelegt worden, wäre die Verhandlung selbstverständlich wiederholt worden. Ein Attest wurde aber nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung der Verhandlung ebenfalls ferngeblieben. Er hat sich somit der Möglichkeit der eigenen Verteidigung freiwillig begeben. In der Anzeige des GI D vom 22.01.2013, zu Zahl A*/****/2013-*** ist das Geschehen so festgehalten, wie es der Zeuge in der Verhandlung dann auch mündlich wiedergegeben hat. Der Lenker sei zur Kontrollzeit am Kontrollort seiner Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Die Beförderungseinheit sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen und mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen: → „UN 1133 Klebestoffe 3, II, (D/E) 30 Fass, gesamt 450 kg „UN 1133 Klebestoffe 3, römisch zwei, (D/E) 30 Fass, gesamt 450 kg → UN 1824 Natriumhydroxid-Lösung 8, II, € 1 Kiste aus Pappe, 14 kg UN 1824 Natriumhydroxid-Lösung 8, römisch zwei, € 1 Kiste aus Pappe, 14 kg → UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. 3, III, (D/E) 3 Kanister, gesamt 62 kg UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. 3, römisch drei, (D/E) 3 Kanister, gesamt 62 kg → UN 1824 Natriumhydroxid-Lösung 8, II, (E) 1 Kanister, 27 kg“ UN 1824 Natriumhydroxid-Lösung 8, römisch zwei, (E) 1 Kanister, 27 kg“ Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich

§ 7

Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und das keine Ausrüstungsteile fehlen (§§ 13 Abs 1 a Z 3, 37 Abs 2 Z 8 GGBG). Die Versandstücke die gefährliche Güter enthalten hätten wären nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen, die in der Lage gewesen wären, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert würde und die zur Beschädigung der Versandstücke führen würde, verhindert worden sei. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und das keine Ausrüstungsteile fehlen (Paragraphen 13, Absatz eins, a Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG). Die Versandstücke die gefährliche Güter enthalten hätten wären nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen, die in der Lage gewesen wären, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert würde und die zur Beschädigung der Versandstücke führen würde, verhindert worden sei. Die Versandstücke wären auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpackung) transportiert worden. Diese Palette sei ungesichert auf der Ladefläche transportiert worden (Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.3.1.1 lit c ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II).Die Versandstücke wären auf einer Palette mit Folie umwickelt (Umverpackung) transportiert worden. Diese Palette sei ungesichert auf der Ladefläche transportiert worden (Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.3.1.1 Litera c, ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch zwei). Unter „Beweismittel“ ist angeführt, dass die Übertretung dienstlich vom Gruppeninspektor D und Gruppeninspektor E wahrgenommen worden sei. Der Lenker habe angegeben, dass ihm die Ladung in Ort4 übergeben worden sei, er habe gerade andere Sachen abgeladen. Die Angaben in der Anzeige sind durch zwei Lichtbilder objektiviert, auf denen man ganz deutlich erkennen kann, dass eine Palette mit Gefahrgut nicht ordnungsgemäß abgesichert war, weiters durch eine Checkliste – RL95/50/EG, dem Lieferschein der Firma E aus welchem hervorgeht, dass Gefahrgut geladen wurde und der Zulassung bezüglich des Fahrzeuges **-****** aus der hervorgeht, dass A der Zulassungsbesitzer ist. Gruppeninspektor D wurde zeugenschaftlich einvernommen. Dieser teilte mit, dass die Anhaltung am 11.01.2013 in Ort3 auf der B *** bei km 25,200 in Fahrtrichtung X stattgefunden habe. Der Lenker habe einen LKW mit der Marke Y gelenkt. Geladen sei eine ganze Palette mit verschiedenen Gefahrgütern gewesen, wie er sie auf Seite 2 in der Anzeige beschrieben habe. Es habe keine ordnungsgemäße Ladungssicherung gegeben, die Ware hätte samt der Palette verrutschen können. Die Palette sei nicht gegen ein Verrutschen abgesichert gewesen, da der Untergrund nicht rutschfest gewesen sei. Es habe auch keine Ladungssicherung gegeben. Der Lenker habe angegeben, dass er zunächst vollkommen vollgeladen gewesen sei und die Ladungssicherung davor gegeben gewesen sei. Durch das Abladen sei diese eine Palette übergeblieben, die nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen sei. Gruppeninspektor D wurde zeugenschaftlich einvernommen. Dieser teilte mit, dass die Anhaltung am 11.01.2013 in Ort3 auf der B *** bei km 25,200 in Fahrtrichtung römisch zehn stattgefunden habe. Der Lenker habe einen LKW mit der Marke Y gelenkt. Geladen sei eine ganze Palette mit verschiedenen Gefahrgütern gewesen, wie er sie auf Seite 2 in der Anzeige beschrieben habe. Es habe keine ordnungsgemäße Ladungssicherung gegeben, die Ware hätte samt der Palette verrutschen können. Die Palette sei nicht gegen ein Verrutschen abgesichert gewesen, da der Untergrund nicht rutschfest gewesen sei. Es habe auch keine Ladungssicherung gegeben. Der Lenker habe angegeben, dass er zunächst vollkommen vollgeladen gewesen sei und die Ladungssicherung davor gegeben gewesen sei. Durch das Abladen sei diese eine Palette übergeblieben, die nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen sei. Der Zeuge machte vollkommen glaubwürdige Angaben. Es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde schriftlich vorgebracht, dass in seiner Firma ein Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Er beschäftige vier Lenker und es werde ihnen eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben, die von diesen im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgut entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden müsste und die nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben und aufbewahrt werde. Diese Checklisten würden sich in den LKWs der gewerbetreibenden Partei befinden und den Lenkern jederzeit zur Verfügung stehen. Die Durchführung „der gegebenen“ Weisungen an die Lenker unter Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Beförderung von Gefahrgut werde durch einen zwingenden Rückruf des Lenkers überwacht; die Nichtbefolgung und Nichteinhaltung der von der gewerbetreibenden Partei vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelte als ausdrücklicher Entlassungsgrund. Auch sei das Dienstverhältnis mit dem die verfahrensgegenständliche Fahrt ausführenden Lenker beendet worden. Bei Einstellung der Lenker werde auf einschlägige Berufserfahrung geachtet. Der Beschuldigte habe seine Kontrollpflicht somit durch die Einschaltung der obigen Maßnahmen in ausreichendem Maße erfüllt. Es treffe ihn kein Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG. Der Beschuldigte habe seine Kontrollpflicht somit durch die Einschaltung der obigen Maßnahmen in ausreichendem Maße erfüllt. Es treffe ihn kein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz BGBl. I Nr. 91/2013 (NR: GP XXIV IA 2280/A AB 2355 S. 203. BR: AB 8990 S. 821.)und im konkreten nachfolgende Bestimmungen zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2280/A Ausschussbericht 2355 S. 203. Bundesrat:, Ausschussbericht 8990 S. 821.)und im konkreten nachfolgende Bestimmungen zur Anwendung: „Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 37.Paragraph 37, (…)

(2)Wer
  1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oderals Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt oder
  2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oderals Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
  3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oderals Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oderals Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
  5. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oderals Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
  6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oderals Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
  7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oderals Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
  8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oderals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder
  9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oderals Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  10. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oderals Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  11. als Abfertigungsagent entgegen § 32
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt,als Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32,
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  3. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. (…)“ Bezüglich der Ausführungen hinsichtlich des Kontrollsystems wird darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um die Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auch welche Weise und von wem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH 30.06.2011, Zahl 2011/03/0078, sowie vom 26.05.2014, zu Zahl 2012/03/0084). Die allgemeinen Ausführungen zum Kontrollsystem im gegenständlichen Fall reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist ohne Entschuldigung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Schriftliche Unterlagen hat er nicht vorgelegt, es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren Checklisten und sonstige angebotene Urkunden auch tatsächlich vorzulegen und nicht nur in Schriftsätzen zu erwähnen. Es wird auch darauf verwiesen, dass in dem Vormerkregister der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers 30 Eintragungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz seit 2011 aufscheinen. Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass das Kontrollsystem für die gegenständliche Firma nicht greift. Es konnten daher die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erreichen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betriebe eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.01.1990, zu Zahl 89/03/0165). Das tatsächlich funktionierende Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer nicht beweisen und die Vielzahl der gesetzten Übertretungen sprechen eine deutliche Sprache. Der Erstbehörde einen Verstoß gegen die Erforschung der materiellen Wahrheit vorzuwerfen ist nicht angebracht und wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei die Verpflichtung zur Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren getroffen hätte. Diese Mitwirkungspflicht ist ohne Zweifel im gegenständlichen Fall weitgehend unterblieben. Die Erstbehörde hat zu Recht fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Übertretungen nach der Gefahrenkategorie II. Hier ist unter § 37b GGBG eine Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 vorgesehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Übertretungen nach der Gefahrenkategorie römisch zwei. Hier ist unter Paragraph 37 b, GGBG eine Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 vorgesehen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 ist schuld und tatangemessen und als Mindeststrafe anzusehen, sie kann nicht unterschritten werden und ist zweifellos als äußerst milde anzusehen bedenkt man die 30 einschlägigen Vorstrafen. Die Einstufung in die Gefahrenkategorie II bedeutet, dass der gegenständliche Mangel geeignet sein muss eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Die Einstufung in die Gefahrenkategorie römisch zwei bedeutet, dass der gegenständliche Mangel geeignet sein muss eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Im gegenständlichen Fall ist diese Einordnung korrekt vorgenommen worden, bedenkt man, dass mehr als 500 kg Gefahrgut ohne eine entsprechende Sicherung transportiert worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0511.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.