RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/3225-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A, Ort1, vertreten durch Frau Rechtsanwalt Mag. Dr. B, Ort2, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 22.10.2014, Zl ***-*-***-2014-***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate, gerechnet ab dem 25.07.2014, herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate, gerechnet ab dem 25.07.2014, herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 31.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Moped), A und B für einen Zeitraum von 8 Monaten ab 25.07.2014 entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Auch wurde das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2014 in Ort3 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-*** ** in einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies führe zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit und zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2014 in Ort3 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-*** ** in einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß , Paragraph 99, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Dies führe zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit und zu einer Entziehung der Lenkberechtigung. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Hinblick auf die Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde geltend gemacht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Buggy zu einem Lokal in Ort1 gelenkt habe, um dort familiäre Angelegenheiten zu besprechen. Dort habe die Beschwerdeführerin ein Glas Weiß-Sauer und ein zweites Glas Weiß-Sauer zur Hälfte konsumiert und sie habe sich in der Folge überreden lassen, den Buggy zu lenken. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie alkoholbeeinträchtigt sei. Der Verkehrsunfall sei beim Kreisverkehr passiert. Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug kurz angehalten, um nach links zu sehen und sei dann angefahren und habe während des kurzen Blickes nach links das Motorrad des weiteren Unfallsbeteiligten im Bereich des Hinterrades touchiert. Der Motorradlenker habe ohne ersichtlichen Grund angehalten. Die Entziehungsdauer sei überhöht. Es sei die Mindestentziehungsdauer von vier Monaten ausreichend. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der Verwaltungsbehörde darauf verwiesen, dass der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten worden sei und die Verursachung eines Personenschadensunfalls Berücksichtigung hätte finden müssen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden die bereits im Vorstellungsverfahren geltend gemachten Argumente wiederholt. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von diesem der Ausgang des parallel geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Es wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu GZ ** Hv ***/14 * eingeholt. Demnach wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, dass sie als Lenkerin des VW Buggy mit dem Kennzeichen **-***** eine andere Person durch mangelnde Aufmerksamkeit im Straßenverkehr fahrlässig am Körper verletzt habe, wobei sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (1,26 %
- o)in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl sie vorhersehen hätte können, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 1 und 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z 2) StGB begangen und wurde sie hiefür nach § 88 Abs 4 unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 15 und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist am 30.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von diesem der Ausgang des parallel geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Es wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu GZ ** Hv ***/14 * eingeholt. Demnach wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, dass sie als Lenkerin des VW Buggy mit dem Kennzeichen **-***** eine andere Person durch mangelnde Aufmerksamkeit im Straßenverkehr fahrlässig am Körper verletzt habe, wobei sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (1,26 %
- o)in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl sie vorhersehen hätte können, dass ihr die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz eins und 4 zweiter Deliktsfall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB begangen und wurde sie hiefür nach Paragraph 88, Absatz 4, unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 15 und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist am 30.12.2014 in Rechtskraft erwachsen. Am 08.01.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin und die Zeugin Insp. C einvernommen wurden. Weiters wurde in den Akt der Verwaltungsbehörde und in den verwaltungsgerichtlichen Akt Einsicht genommen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der vom Landesgericht Innsbruck im Urteil vom 22.12.2014 zugrunde gelegte Sachverhalt ist auch dem gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aufgrund der für das führerscheinrechtliche Verfahren bestehenden Bindungswirkung. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass das Tatfahrzeug von der Beschwerdeführerin zum Unfallszeitpunkt mit geringer Geschwindigkeit gelenkt wurde und die Beschwerdeführerin bei den Ermittlungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Unfallhergang kooperativ war. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin Insp. C sowie des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ … § 99 Abs 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, § 7 Abs 1 FSGParagraph 7, Absatz eins, FSG „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ … § 7 Abs 3 Z 1 u 2 FSGParagraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, u 2 FSG „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.“2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.“ … § 7 Abs 4 FSGParagraph 7, Absatz 4, FSG „Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Ziff.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“„Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs 3 FSGParagraph 24, Absatz 3, FSG „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 26 Abs 2 Z 4 FSGParagraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.“„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.“ V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Die Beschwerdeführerin hat eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin hat eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG verwirklicht. Für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO sieht § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vor. Weiters ist zwingend die Absolvierung einer Nachschulung vorgesehen. Für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vor. Weiters ist zwingend die Absolvierung einer Nachschulung vorgesehen. Bei der gegenständlichen Tat, die aufgrund der damit verbundenen Folgen gerichtlich zu ahnden war, ergab sich eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten. Diese war im Hinblick darauf, dass von der Beschwerdeführerin auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde (vgl § 26 Abs 1 Z 1 FSG), wodurch die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Ausdruck kam, auf sechs Monate zu erhöhen. Bei der gegenständlichen Tat, die aufgrund der damit verbundenen Folgen gerichtlich zu ahnden war, ergab sich eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten. Diese war im Hinblick darauf, dass von der Beschwerdeführerin auch ein Verkehrsunfall verschuldet wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, FSG), wodurch die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Ausdruck kam, auf sechs Monate zu erhöhen. Eine darüber hinaus gehende Entziehungsdauer stellt sich als unangemessen dar, zumal die Beschwerdeführerin dem Motorradfahrer mit geringer Geschwindigkeit aufgefahren ist. Das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin war somit nicht derart gefährlich, dass jedenfalls mit einer schweren Verletzung gerechnet werden musste. Die Beschwerdeführerin zeigte sich auch im Zuge der Ermittlungen betreffend den Verkehrsunfall gegenüber der Polizei kooperativ. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.3225.5