RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1908-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der X GmbH, Adresse, S, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn A B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.06.2014, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, Adresse, S, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn A B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.06.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2014, Zl ****, untersagte die Bezirkshauptmannschaft T der Beschwerdeführerin den weiteren Betrieb des Campingplatzes U-S auf den Stellplätzen mit der Bezeichnung A20, A27, A28, A32, A34, A35, A36, A39, A41, A44, A45, A49, A54, A55, B12, B15, B16, B17, D26, D31, D32, D38 und D41, zumal auf diesen, entgegen der Verpflichtung gemäß § 6 Abs 1 lit c Z 1 und 2 Campinggesetz 2001, bauliche Anlagen, wie Zeltvorbauten, Terrassen, Flugdächer errichtet wurden, obwohl entsprechend der obzitierten Norm auf Standplätzen nur Anlagen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus wurden Verfahrenskosten bestehend aus Kommissionsgebühren gemäß Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 in Höhe von Euro 64,00 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2014, Zl ****, untersagte die Bezirkshauptmannschaft T der Beschwerdeführerin den weiteren Betrieb des Campingplatzes U-S auf den Stellplätzen mit der Bezeichnung A20, A27, A28, A32, A34, A35, A36, A39, A41, A44, A45, A49, A54, A55, B12, B15, B16, B17, D26, D31, D32, D38 und D41, zumal auf diesen, entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 2 Campinggesetz 2001, bauliche Anlagen, wie Zeltvorbauten, Terrassen, Flugdächer errichtet wurden, obwohl entsprechend der obzitierten Norm auf Standplätzen nur Anlagen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus wurden Verfahrenskosten bestehend aus Kommissionsgebühren gemäß Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 in Höhe von Euro 64,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.07.2014, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass die für Dauercamper angebotenen handelsüblichen Vorzelte ganzjahrestauglich seien und auch widrigen Witterungsbedingungen im Alpenraum standhalten würden. Zudem sei die Zulässigkeit von Dauercamping unstrittig und ergebe sich auch aus dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz, in welchem die „Campingpauschale“ für Dauercamper ausführlich geregelt sei. Darüber hinaus sei die funktionelle Unterordnung der beanstandeten Vorzelte gegenüber Wohnwägen zweifelsfrei gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorzelte ohne den Wohnwagen, an den sie angebunden sind, völlig funktionsentleert wären. Eine Befestigung oder Verankerung mit dem Erdreich liege nicht vor. Die Vorzelte könnten ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden und diese würden auch von den Herstellern so gestaltet, dass deren Teile mit Schnellverschlüssen und Steckpaneelen verbunden seien. Von allen Bezirkshauptmannschaften, außer der Bezirkshauptmannschaft T, sei diese Art von Vorzelten bisher als rechtmäßig erachtet worden. Selbst wenn man nicht von der Bestimmung des § 6 Abs 1 lit c Z 2 Tiroler Campinggesetz ausgehen würde, erscheine die Rechtsfolge einer unmittelbaren Sperre der einzelnen Plätze ohne Fristsetzung als überzogen und unverhältnismäßig. Daher werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 09.07.2014, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass die für Dauercamper angebotenen handelsüblichen Vorzelte ganzjahrestauglich seien und auch widrigen Witterungsbedingungen im Alpenraum standhalten würden. Zudem sei die Zulässigkeit von Dauercamping unstrittig und ergebe sich auch aus dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz, in welchem die „Campingpauschale“ für Dauercamper ausführlich geregelt sei. Darüber hinaus sei die funktionelle Unterordnung der beanstandeten Vorzelte gegenüber Wohnwägen zweifelsfrei gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorzelte ohne den Wohnwagen, an den sie angebunden sind, völlig funktionsentleert wären. Eine Befestigung oder Verankerung mit dem Erdreich liege nicht vor. Die Vorzelte könnten ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden und diese würden auch von den Herstellern so gestaltet, dass deren Teile mit Schnellverschlüssen und Steckpaneelen verbunden seien. Von allen Bezirkshauptmannschaften, außer der Bezirkshauptmannschaft T, sei diese Art von Vorzelten bisher als rechtmäßig erachtet worden. Selbst wenn man nicht von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Campinggesetz ausgehen würde, erscheine die Rechtsfolge einer unmittelbaren Sperre der einzelnen Plätze ohne Fristsetzung als überzogen und unverhältnismäßig. Daher werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob es sich bei den im Spruch des bekämpften Bescheides bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte iSd § 2 lit a Tiroler Campinggesetz handelt und ob allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des § 6 Abs 1 lit c Z 2 leg cit entsprechen oder ob es sich um bauliche Anlagen iSd TBO handelt.In weiterer Folge beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob es sich bei den im Spruch des bekämpften Bescheides bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte iSd Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz handelt und ob allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, leg cit entsprechen oder ob es sich um bauliche Anlagen iSd TBO handelt. In diesem Gutachten vom 28.10.2014, Zahl ****, führte der Sachverständige unter anderem wie folgt aus: „ […]
- Befundaufnahme – Augenschein: Datum : 30.09.2014 Zeit: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Ort: X GmbH, Adresse, in SOrt: römisch zehn GmbH, Adresse, in S Teilnehmer: Herr Dr. C B (Eigentümer, Rechtsvertretung) Herr A B (Eigentümer) Herr Amtssachverständiger (Sachverständiger, Landesbaudirektion) Die Befundaufnahme hat im Beisein des Eigentümers Herrn A B und dessen Rechtsbeistand Herrn Dr. C B vor Ort stattgefunden: Als Grundlage für die Befundaufnahme diente ein Stellplatzplan (Beilage A), der die Vorgehensweise bzw die zu begutachtenden Stellplätze markiert. Des Weiteren wurde eine Fotodokumentation durchgeführt, welche in den Beilagen angehängt ist. Grundlage und Augenmerk seitens des Sachverständigen bei der Befundaufnahme war es festzustellen, ob die in der Beilage A markierten Stellplätze speziell aber die Anbauten an die „Wohnwägen“ unter das Tiroler Campinggesetz und somit um untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte fallen, oder es sich in speziellen Fällen um baulicher Anlagen lt Tiroler Bauordnung in der aktuellen Fassung handelt.
- Gutachten: Anhand der Fragestellung aus dem Auftrag und des darauf erfolgten Lokalaugenscheins inkl Befundaufnahme wurde folgendes festgestellt: Bei den 24 Stellplätzen aus der Befundaufnahme handelt es sich ausschließlich um Wohnwägen, welche dauerhaft am Campingplatz eingemietet sind. Die Zelte bzw Anbauten sind allesamt handelsüblich und in kurzer Zeit auf- und abgebaut. Die Überdachungen können ebenfalls ohne großen Aufwand auf- und abgebaut werden. Von außen bei allen Zubauten ersichtlich ist, dass im Sockelbereich diverse Schutzvorkehrungen gegen Wassereintritte und dergleichen vorgenommen wurden. Des Weiteren sind die Zelte und Anbauten gegen Umwelteinflüsse wie etwa Wasser und oder starken Wind (Föhn) entsprechend abgesichert. Im Zuge von Stichprobenartigen Öffnungen der Zelte von außen in den Eckbereichen konnten keine direkten und dauerhaften Verbindungen mit dem Erdreich in Form von Fundamenten festgestellt werden. Lediglich Kanthölzer und einzelne Waschbetonplatten wurden als Auflager bzw zur Niveauregulierung verwendet. Es wurden keine Fundamente in Form von Beton in Verbindung mit Bewehrung festgestellt, und somit ist der rasche Abbau ohne großen technischen Aufwand und in einer relativ kurzen Zeit gewährleistet. […] Seitens des Sachverständigen wurden die aufgezählten Stellplätze alle begutachtet und genauestens untersucht in Bezug auf die „Anbauten“ bzw „Zelte“. Es ist festzustellen dass bei keinem der angeführten Stellplätze eine feste Verbindung mit dem Erdreich vorhanden ist.
- Zusammenfassung: Es ist festzuhalten, dass die oben genannten Stellplätze keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) haben und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können. Die handelsüblichen Zelte und Anbauten an die Wohnwägen sind so konstruiert, dass diese für sogenannte „Dauercamper“ verwendbar sind, und gleichzeitig aber die teilweise extremen Witterungsverhältnisse auf längere Zeit überstehen können.“ Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.11.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist äußerte sich nur die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 10.11.2014, welche zusammengefasst ausführte, dass die wie im Gegenstandsfall vorliegenden „An- und Zubauten“ als bauliche Anlagen iSd TBO 2011 zu werten seien. Wenn auch die Unterkünfte über keine dauerhafte Verbindung zum Boden verfügen, so sei doch deren Errichtung und auch Entfernung nach ho Ansicht mit einem besonderen technischen Aufwand verbunden (lt Herstellerangaben in Vergleichsfällen – Aufbauzeit für ein Fachteam rund 8 Stunden). Darüber hinaus werde auf den Beschluss des LVwG Tirol vom 10.10.2014, Zahl ****, hingewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Urkunden sowie Lichtbildern im Akt, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.10.
- III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 150/2014, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 2Begriffsbestimmungen„§ 2, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;; b) „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden; c) „Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen; d) „Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen; e) „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;e) „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, haben kann; f) „wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben. § 6Besondere PflichtenParagraph 6,, Besondere Pflichten
(1)Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
- a)die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;
- b)ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und
- c)auf Standplätzen nur errichtet werden: 1. Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen; 2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind; 3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen.Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der Ziffer 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen. […]“ Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: …
- r)dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt.
- r)dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund der mit 26.11.2014 in Kraft getretenen Novelle betreffend das Gesetz vom 01.10.2014, mit welchem das Tiroler Campinggesetz 2001 und die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wurden, lautet die Änderung hinsichtlich der Bestimmung des § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz wie folgt:Aufgrund der mit 26.11.2014 in Kraft getretenen Novelle betreffend das Gesetz vom 01.10.2014, mit welchem das Tiroler Campinggesetz 2001 und die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wurden, lautet die Änderung hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Tiroler Campinggesetz wie folgt: „
- c)auf Standplätzen nur errichtet werden: … 2. handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind; 3. feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtung im Sinn der Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m2 nicht übersteigen.“Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtung im Sinn der Ziffer 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m2 nicht übersteigen.“ In den erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Campinggesetz-Novelle wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf ausgeführt, dass in den letzten Jahren im Bereich des Campingtourismus Veränderungen eingetreten sind, die eine notwendige sowie sinnvolle Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes erforderlich machen. Dieser Bedarf ist auf die wesentliche Erweiterung der im Handel erhältlichen Angebote an Vorzelten, Vordächern, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen für mobile Unterkünfte zurückzuführen. Damit einhergehend sind die Ansprüche des Gastes an den Campingkomfort gestiegen, sodass vielfach eine Ausstattung der mobilen Unterkünfte mit Balkon und/oder Terrasse vorausgesetzt wird. Künftig soll es daher möglich sein, auf den Standplätzen einen Großteil der im Handel erhältlichen Bestandteile mobiler Unterkünfte zu errichten, soweit diese jederzeit ortsveränderlich sind. Darüber hinaus soll es ermöglicht werden, zu Erholungszwecken oder aus Gründen der Standsicherheit auch sonstige feste Anbauten und Unterbauten zu errichten, soweit diese keine festen Fundamente aufweisen. Somit wird durch die gegenständliche Regelung der Spielraum zur Gestaltung von Standplätzen erweitert und die Möglichkeit geschaffen, verstärkt auf die Anforderungen und Bedürfnisse des Gastes einzugehen. In der Ziffer 2 des § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz wird daher der Begriff „untergeordneter Bestandteil“ durch den Begriff „handelsüblicher Bestandteil“ ersetzt, wobei die Zulässigkeit der Errichtung weiterhin an die Voraussetzung geknüpft ist, dass dieser jederzeit ortsveränderlich ist. Die besonderen Witterungsbedingungen in Tirol und die damit verbundene Schneelast im Winter haben bereits in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Verbindung zum Boden stabiler ausgeführt werden musste. Diesem Umstand wird nun im Rahmen der neugeschaffenen Ziffer 3 leg cit Rechnung getragen, dass feste Anbauten, Unterbauten, Balkone, Terrassen und dergleichen, errichtet werden dürfen, sofern diese keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die Verwendung von mobilen Stabilisierungselementen, wie etwa bloß auf dem Boden aufliegende Platten und/oder ins Erdreich vorgetriebene Stabilisierungsdorne aus Metall, verstehen sich als in diesem Sinn zulässige Hilfskonstruktion zur Sicherstellung der Standfestigkeit. Eine Einschränkung besteht hingegen insoweit, als die von der mobilen Unterkunft samt handelsüblichen Bestandteilen oder festen Anbauten, Unterbauten, Balkonen, Terrassen und dergleichen insgesamt überdeckte Fläche das Ausmaß von 60 m2 nicht übersteigen darf.In der Ziffer 2 des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Tiroler Campinggesetz wird daher der Begriff „untergeordneter Bestandteil“ durch den Begriff „handelsüblicher Bestandteil“ ersetzt, wobei die Zulässigkeit der Errichtung weiterhin an die Voraussetzung geknüpft ist, dass dieser jederzeit ortsveränderlich ist. Die besonderen Witterungsbedingungen in Tirol und die damit verbundene Schneelast im Winter haben bereits in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Verbindung zum Boden stabiler ausgeführt werden musste. Diesem Umstand wird nun im Rahmen der neugeschaffenen Ziffer 3 leg cit Rechnung getragen, dass feste Anbauten, Unterbauten, Balkone, Terrassen und dergleichen, errichtet werden dürfen, sofern diese keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die Verwendung von mobilen Stabilisierungselementen, wie etwa bloß auf dem Boden aufliegende Platten und/oder ins Erdreich vorgetriebene Stabilisierungsdorne aus Metall, verstehen sich als in diesem Sinn zulässige Hilfskonstruktion zur Sicherstellung der Standfestigkeit. Eine Einschränkung besteht hingegen insoweit, als die von der mobilen Unterkunft samt handelsüblichen Bestandteilen oder festen Anbauten, Unterbauten, Balkonen, Terrassen und dergleichen insgesamt überdeckte Fläche das Ausmaß von 60 m2 nicht übersteigen darf. Durch diese Novellierung wurde auch eine infolge der Campinggesetz-Novelle notwendig gewordene Anpassung in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgenommen. Aufgrund der Neufassung der Litera c des § 6 Abs 1 des Tiroler Campinggesetzes 2001 musste die gegenständliche korrespondierende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 angepasst werden. Sohin lautet die Litera r im Absatz 3 des § 1 TBO 2011 wie folgt: „
- r)dem Kampieren im Sinn des § 2 lit a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m2 nicht übersteigt.“Durch diese Novellierung wurde auch eine infolge der Campinggesetz-Novelle notwendig gewordene Anpassung in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgenommen. Aufgrund der Neufassung der Litera c des Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Campinggesetzes 2001 musste die gegenständliche korrespondierende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 angepasst werden. Sohin lautet die Litera r im Absatz 3 des Paragraph eins, TBO 2011 wie folgt: „
- r)dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m2 nicht übersteigt.“ Die geänderte Bestimmung des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 Tiroler Campinggesetz 2001 bestimmt nun, dass auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, sowie feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte, die aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen.Die geänderte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 Tiroler Campinggesetz 2001 bestimmt nun, dass auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, sowie feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte, die aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Gemäß § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen: Dem Kampieren im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 Tiroler Campinggesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, TBO 2011 gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen: Dem Kampieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 Tiroler Campinggesetz. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Campingplatz U-S um einen Campingplatz im Sinn des § 2 lit b Tiroler Campinggesetz 2001. Aus dem Gutachten vom 28.10.2014 des Amtssachverständigen ergibt sich, dass die spruchgegenständlichen Anlagen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) aufweisen und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können sowie die handelsüblichen Zelte und Anbauten an Wohnwägen so konstruiert werden, dass diese für Dauercamper verwendbar und zugleich extremen Witterungsverhältnissen standhalten können. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Campingplatz U-S um einen Campingplatz im Sinn des Paragraph 2, Litera b, Tiroler Campinggesetz 2001. Aus dem Gutachten vom 28.10.2014 des Amtssachverständigen ergibt sich, dass die spruchgegenständlichen Anlagen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) aufweisen und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können sowie die handelsüblichen Zelte und Anbauten an Wohnwägen so konstruiert werden, dass diese für Dauercamper verwendbar und zugleich extremen Witterungsverhältnissen standhalten können. Aufgrund der neuen Rechtslage und der Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es sich bei den auf den genannten Stellplätzen bezeichneten Anlagen um mobile Unterkünfte iSd Tiroler Campinggesetzes handelt, die handelsübliche Bestandteile, die jederzeit ortsveränderlich sind, und feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen, die keine dauerhaften Fundamente aufweisen, enthalten. Somit fallen die gegenständlichen Anlagen nicht unter die Tiroler Bauordnung, sondern unter das Tiroler Campinggesetz. Die Anlagen auf den spruchgegenständlichen Stellplätzen entsprechen als mobile Unterkünfte den Kriterien des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 Tiroler Campinggesetz 2001, da diese Stellplätze keine dauerhaften Fundamente aufweisen und die handelsüblichen Zelte sowie Anbauten an die Wohnwägen so konstruiert sind, dass sie jederzeit ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können und für Dauercamping geeignet sind, wie sich aus dem Sachverständigengutachten entnehmen lässt. Der Umstand, dass die überdeckte Fläche 60 m2 nicht übersteigt, ist an Hand der im Akt befindlichen Lichtbilder evident.Die Anlagen auf den spruchgegenständlichen Stellplätzen entsprechen als mobile Unterkünfte den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 Tiroler Campinggesetz 2001, da diese Stellplätze keine dauerhaften Fundamente aufweisen und die handelsüblichen Zelte sowie Anbauten an die Wohnwägen so konstruiert sind, dass sie jederzeit ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können und für Dauercamping geeignet sind, wie sich aus dem Sachverständigengutachten entnehmen lässt. Der Umstand, dass die überdeckte Fläche 60 m2 nicht übersteigt, ist an Hand der im Akt befindlichen Lichtbilder evident. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um Kampieren iSd Tiroler Campinggesetzes 2001, sodass die Tiroler Bauordnung keine Anwendung findet und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz Parteiantrages gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.06.2014 aufzuheben ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten, ob es sich bei den gegenständlichen Objekten um mobile Unterkünfte iSd Tiroler Campinggesetzes oder um bauliche Anlagen iSd TBO handelt, wohingegen sich der Sachverhalt grundsätzlich aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz Parteiantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.06.2014 aufzuheben ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten, ob es sich bei den gegenständlichen Objekten um mobile Unterkünfte iSd Tiroler Campinggesetzes oder um bauliche Anlagen iSd TBO handelt, wohingegen sich der Sachverhalt grundsätzlich aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.25.1908.3