Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 11.07.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Vm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,74 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr *3*, KG S, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 4.224,33 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 753 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,74, multipliziert mit 1,5.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 11.07.2014, , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 14, 15, 16, Absatz eins und 2 und 18 TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,74 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr *3*, KG S, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 4.224,33 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 753 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,74, multipliziert mit 1,
Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 04.12.2006, Zl **** die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.Die Widmung als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde S vom 05.07.2006 und wurde dem beschlossenen Gesamtflächenwidmungsplan
Paragraph 66, Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 04.12.2006, , Zl **** die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Das GSt Nr *3*, insbesondere jener Teil, welcher als Bauland gewidmet ist, grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche, L *** Straße, an. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des GSt Nr *3*, KG S, ist, wurde von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass dieses Grundstück teilweise als landwirtschaftliches Mischgebiet und als Freiland gewidmet ist, ergibt sich aus den von Seiten der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und wird dieser Umstand von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass jener Teil des GSt Nr *3*, welcher als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet ist, 753 m² beträgt, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Die Berechnung erfolgte von Seiten der Behörde über das TIRIS-Programm und wurde eine Toleranz im Ausmaß von - 5 % berücksichtigt. Anlässlich der Verhandlung wurde von Seiten der Belangten Behörde noch ein vergrößerter Auszug aus dem TIRIS, auf welchem auch die Widmung eingezeichnet ist, vorgelegt, und weiters vorgebracht, dass ein Teilstreifen des landwirtschaftlichen Mischgebietes (auf der Beilage 2 durch die Richterin schraffiert gekennzeichnet), bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt wurde, weiters wurde bei der Flächenberechnung eine Toleranz von 5 % in Abzug gebracht. Dass das gegenständliche Grundstück direkt an die öffentliche Verkehrsfläche, die L *** Straße angrenzt, ist zum einen aus den vorliegenden TIRIS-Auszügen ersichtlich und wurde dies auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von beiden Parteien bestätigt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag). Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde S festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde S Euro 74,85.
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103, für die Gemeinde S festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde S Euro 74,85.
der Verordnung der Gemeinde S über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung der Gemeinde S über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2011 festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2011 festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde S von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 14.12.2011 Gebrauch gemacht hat. Das gegenständliche GSt Nr *3* KG S steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist zumindest im Ausmaß von 753 m² als landwirtschaftliches Mischgebiet, sohin als Bauland, gewidmet, dies seit 04.01.2007 (Datum der Kundmachung gem § 67 TROG in damals geltenden Fassung). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden (grenzt direkt an die L ***) bzw war dies bereits vor dem 01.07.
den Bestimmungen des TVAG nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes oder dessen Bebaubarkeit, sondern lediglich auf die entsprechende Widmung als Bauland ankommt, welche Voraussetzung für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrag ist. Auch das Vorbringen, dass bei einer entsprechenden Parzellierung das als Freiland gewidmete Grundstück keine Anbindung mehr an die öffentliche Verkehrsfläche mehr habe – was dahingestellt bleiben mag - hat auf die Möglichkeit der Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages keinen Einfluss. Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für die als Bauland gewidmete Teilfläche seines Grundstückes im Ausmaß von 753 m² und dem Erschließungskostenfaktor von Euro 3,74 (multipliziert mit 1,5) erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2716.5
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