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{'item': 'LVwG-2014/31/2331-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2331-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.7.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH mit Sitz in S, welche Betreiberin des Heliports S in der Marktgemeinde S ist, und somit als nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 27.12.2013 um 15.45 Uhr vom Piloten C D mit dem Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen ****, zugelassen auf die Firma X GmbH, eine Außenlandung gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) auf der Gst. 2**6, KG U, außerhalb des bewilligten Zivilflugplatzes U (****) auf einer behelfsmäßig mit Schotter aufgeschütteten Fläche durchgeführt wurde, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) vorlag.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch zehn GmbH mit Sitz in S, welche Betreiberin des Heliports S in der Marktgemeinde S ist, und somit als nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 27.12.2013 um 15.45 Uhr vom Piloten C D mit dem Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen ****, zugelassen auf die Firma römisch zehn GmbH, eine Außenlandung gemäß Paragraph 9, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) auf der Gst. 2**6, KG U, außerhalb des bewilligten Zivilflugplatzes U (****) auf einer behelfsmäßig mit Schotter aufgeschütteten Fläche durchgeführt wurde, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm. 9 Abs. 1 und 2 (LFG) iVm 169 Abs. 1 Ziffer 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) Paragraphen 9, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit 9 Absatz eins und 2 (LFG) in Verbindung mit 169 Absatz eins, Ziffer 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro 3.000,00 Falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von 10 Tage Freiheitsstrafe von Gemäß § 169 Abs. 1

  1. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)“Paragraph 169, Absatz eins,
  2. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Landung am 27.12.2013 gegen 15:45 Uhr im Zuge einer Sessellift- und Gondelbergungsschulung für die V Bergbahnen durchgeführt worden sei. Nach Punkt II lit. c des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2013, Zl ****, liege dafür eine entsprechende Außenlandebewilligung vor. Falls erforderlich, könne eine entsprechende Bestätigung seitens der V Bergbahnen beigebracht werden.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Landung am 27.12.2013 gegen 15:45 Uhr im Zuge einer Sessellift- und Gondelbergungsschulung für die römisch fünf Bergbahnen durchgeführt worden sei. Nach Punkt römisch zwei Litera c, des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2013, Zl ****, liege dafür eine entsprechende Außenlandebewilligung vor. Falls erforderlich, könne eine entsprechende Bestätigung seitens der römisch fünf Bergbahnen beigebracht werden. Außerdem liege örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T vor, da sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Geschäftsführung eines Unternehmens der Tatort am Sitz des Unternehmens befinde und die hierfür zuständige Behörde allenfalls Strafbehörde sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft T, Zahl ****, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Schließlich wurde auf Geheiß des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme des Piloten C D vom 30.11.2014 zu den Geschehnissen zum Tatzeitpunkt nachgereicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Am 27.12.2013 gegen 15:45 Uhr führte der Pilot C D mit dem Hubschrauber mit dem Kennzeichen **** eine Außenlandung auf einer außerhalb des bewilligten Zivilflugplatzes U (****) angrenzenden, behelfsmäßig mit Schotter aufgeschütteten, Fläche durch. Zulassungsbesitzerin des verwendeten Luftfahrzeuges ist die X GmbH mit Sitz in S, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.Zulassungsbesitzerin des verwendeten Luftfahrzeuges ist die römisch zehn GmbH mit Sitz in S, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall weder verletzte Personen ein- noch ausgeladen wurden; es handelte sich somit evidentermaßen nicht um eine nicht bewilligungspflichtige Landung im Zuge eines Rettungseinsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 LFG.Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall weder verletzte Personen ein- noch ausgeladen wurden; es handelte sich somit evidentermaßen nicht um eine nicht bewilligungspflichtige Landung im Zuge eines Rettungseinsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, LFG. Es handelte sich auch nicht um eine solche Außenlandung, für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.10.2013, Zahl ****, die luftfahrtbehördliche Bewilligung erteilt wurde: Vom Beschwerdeführerin wurde behauptet, dass die gegenständliche Außenlandung im Zuge einer Sessellift- und Gondelbergungsschulung der V Bergbahnen durchgeführt wurde.Vom Beschwerdeführerin wurde behauptet, dass die gegenständliche Außenlandung im Zuge einer Sessellift- und Gondelbergungsschulung der römisch fünf Bergbahnen durchgeführt wurde. Unabhängig davon, dass diese Behauptung weder durch konkrete Beweisanbote noch allfällige Bestätigungsschreiben der V Bergbahnen untermauert wurde, ist diese Verantwortung durch die Flugaufzeichnungen, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, als geradezu widerlegt anzusehen:Unabhängig davon, dass diese Behauptung weder durch konkrete Beweisanbote noch allfällige Bestätigungsschreiben der römisch fünf Bergbahnen untermauert wurde, ist diese Verantwortung durch die Flugaufzeichnungen, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, als geradezu widerlegt anzusehen: Demnach wurde der gegenständliche Hubschrauber (Funkruf: ****) von der Landesleitstelle am 27.12.2013 um 14:31 Uhr für einen Rettungseinsatz auf der ***alm angefordert und erreichte dieser um 14:39 Uhr die dortigen Bergstation. Um 15:13 Uhr traf der Hubschrauber mit dem Verletzten auf der Universitätsklinik in **** ein, meldete sich um 15:28 Uhr per Funk wieder als verfügbar und rückte um 15:42 Uhr wieder am Stützpunkt in U ein. Von einer Landung im Zusammenhang mit einer Sessellift- und Gondelbergungsschulung kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetz 1957, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (LFG), lauten wie folgt: „Außenlandungen und Außenabflüge § 9.

(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.Paragraph 9,
(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.
(2)Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(3)Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.
(4)Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
(4)Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Absatz 2, oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
(5)Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.
(5)Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4,
(6)Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.
(6)Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden. Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge § 10.
(1)Die Bestimmungen des § 9 gelten nichtParagraph 10,
(1)Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
  1. für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
  2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
  3. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
  4. für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie
  5. für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.
(2)Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
(2)Im Falle einer Notlandung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
(3)Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
(3)Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben. Strafbestimmungen § 169.
(1)WerParagraph 169,
(1)Wer
  1. diesem Bundesgesetz,
  2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, […] zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (VStG), lautet wie folgt: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. … V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerde kommt im Ergebnis dennoch Berechtigung zu: Die Bezirkshauptmannschaft T bestrafte den Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis als unmittelbaren Täter. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem Gesetz: Das VStG geht grundsätzlich von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters aus, erklärt aber in § 7 zusätzlich auch denjenigen als strafbar, der „vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht“ (Anstifter), sowie denjenigen, der „vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“, also Beihilfe begeht (vgl. dazu eingehend etwa Walter, Die Erscheinungsformen der Verwaltungsübertretung, ecolex 2001, 156).Das VStG geht grundsätzlich von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters aus, erklärt aber in Paragraph 7, zusätzlich auch denjenigen als strafbar, der „vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht“ (Anstifter), sowie denjenigen, der „vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“, also Beihilfe begeht vergleiche dazu eingehend etwa Walter, Die Erscheinungsformen der Verwaltungsübertretung, ecolex 2001, 156). Unmittelbarer Täter einer Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich jener, der die Tat „ausgeführt“ hat. Es stellt sich daher die Frage, was unter „ausführen“ zu verstehen ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es für die Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht ausschließlich darauf ankommt, wer faktisch eine Tathandlung setzt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass in verschiedensten Rechtsbereichen, hier ist etwa an das Baurecht zu denken, derjenige, der faktisch ein Bauwerk ausführt, also der (einzelne) Maurer, im Falle einer konsenslosen oder vom Baukonsens abweichenden Bauführung unmittelbarer Täter wäre. Dabei bliebe einerseits unberücksichtigt, dass dieser sich in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber (dem Bauunternehmen) befindet, andererseits selbst eine unmittelbare Täterschaft des Bauunternehmens ausscheidet, zumal der VwGH in derartigen Fallkonstellationen darauf abstellt, wer als Antragsteller für die Herbeiführung des jeweiligen Konsenses (z.B. Bauwerber) oder als Adressat eines verwaltungspolizeilichen Auftrages (z.B. Entfernungsauftrages) in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 27.04.1993, 92/04/0223, 25.04.1996, 92/06/0039), bzw. wer den Auftrag zur (konkreten) Ausführung der baulichen Maßnahmen erteilt hat (vgl. VwGH 27.02.1998, 98/06/0010 und die weiteren Beispiele bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1272f). Unmittelbarer Täter ist in diesen Fällen sohin nicht derjenige, der (vor Ort) die faktischen Tathandlungen (z.B. Errichtung eines konsenswidrigen Baues durch das Aufziehen der Mauern) setzt, sondern vielmehr derjenige, der die tatsächliche Anordnungsbefugnis zur Herstellung innehat, in dessen letztendlicher Verantwortung also die Herstellung des Baues erfolgt. Dies ist in der Praxis grundsätzlich der Bauherr.Dabei bliebe einerseits unberücksichtigt, dass dieser sich in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber (dem Bauunternehmen) befindet, andererseits selbst eine unmittelbare Täterschaft des Bauunternehmens ausscheidet, zumal der VwGH in derartigen Fallkonstellationen darauf abstellt, wer als Antragsteller für die Herbeiführung des jeweiligen Konsenses (z.B. Bauwerber) oder als Adressat eines verwaltungspolizeilichen Auftrages (z.B. Entfernungsauftrages) in Frage kommt vergleiche etwa VwGH 27.04.1993, 92/04/0223, 25.04.1996, 92/06/0039), bzw. wer den Auftrag zur (konkreten) Ausführung der baulichen Maßnahmen erteilt hat vergleiche VwGH 27.02.1998, 98/06/0010 und die weiteren Beispiele bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1272f). Unmittelbarer Täter ist in diesen Fällen sohin nicht derjenige, der (vor Ort) die faktischen Tathandlungen (z.B. Errichtung eines konsenswidrigen Baues durch das Aufziehen der Mauern) setzt, sondern vielmehr derjenige, der die tatsächliche Anordnungsbefugnis zur Herstellung innehat, in dessen letztendlicher Verantwortung also die Herstellung des Baues erfolgt. Dies ist in der Praxis grundsätzlich der Bauherr. Diese Ausführungen könnten die Annahme nahe legen, dass auch in jenen Fällen von Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz, in denen vergleichbare Konstellationen vorliegen (ein Unternehmen ist Halter von Hubschraubern und in dieser Eigenschaft Adressat einer behördlichen Bewilligung – hier etwa Außenlandungsbewilligung nach § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz – und erteilt einem seiner Piloten den Auftrag, eine Außenlandung durchzuführen - der Pilot führt in der Folge faktisch den Flug durch und werden Bestimmungen dieser Bewilligung nicht eingehalten bzw. ist der Flug von dieser Bewilligung überhaupt nicht erfasst) eine unmittelbare Täterschaft nicht beim Piloten, der den Flug faktisch durchführt, sondern beim Unternehmen als Halter des Luftfahrzeuges bzw. Adressat einer Bewilligung gegeben ist (der Pilot wäre diesfalls uU Beitragstäter).Diese Ausführungen könnten die Annahme nahe legen, dass auch in jenen Fällen von Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz, in denen vergleichbare Konstellationen vorliegen (ein Unternehmen ist Halter von Hubschraubern und in dieser Eigenschaft Adressat einer behördlichen Bewilligung – hier etwa Außenlandungsbewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz – und erteilt einem seiner Piloten den Auftrag, eine Außenlandung durchzuführen - der Pilot führt in der Folge faktisch den Flug durch und werden Bestimmungen dieser Bewilligung nicht eingehalten bzw. ist der Flug von dieser Bewilligung überhaupt nicht erfasst) eine unmittelbare Täterschaft nicht beim Piloten, der den Flug faktisch durchführt, sondern beim Unternehmen als Halter des Luftfahrzeuges bzw. Adressat einer Bewilligung gegeben ist (der Pilot wäre diesfalls uU Beitragstäter). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stehen dieser Annahme jedoch folgende Erwägungen entgegen: Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Zumal ein zentrales Schutzinteresse all dieser Bestimmungen in der Sicherheit der Flugverkehrs liegt, ist Adressat zahlreicher Bestimmungen des Luftfahrtrechtes selbstredend der Pilot eines Luftfahrzeuges (als weitere Adressaten luftfahrtrechtlicher Vorschriften seien hier nur beispielsweise Luftverkehrsunternehmen oder Zivilflugplatzhalter bzw. Zivilflugplatzbenützer genannt - vgl. dazu etwa die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl 1962/72 idF BGBl 1986/610).Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Zumal ein zentrales Schutzinteresse all dieser Bestimmungen in der Sicherheit der Flugverkehrs liegt, ist Adressat zahlreicher Bestimmungen des Luftfahrtrechtes selbstredend der Pilot eines Luftfahrzeuges (als weitere Adressaten luftfahrtrechtlicher Vorschriften seien hier nur beispielsweise Luftverkehrsunternehmen oder Zivilflugplatzhalter bzw. Zivilflugplatzbenützer genannt - vergleiche dazu etwa die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl 1962/72 in der Fassung BGBl 1986/610). Der Pilot, und das zeigen allein die umfangreichen und anspruchsvollen luftfahrtrechtlichen Ausbildungsvorschriften (vgl. etwa die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006), ist ein hoch qualifizierter Fachmann, dem die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ganz bestimmte Verhaltensweisen auferlegen, um die Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten. Der Pilot, und das zeigen allein die umfangreichen und anspruchsvollen luftfahrtrechtlichen Ausbildungsvorschriften vergleiche etwa die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006), ist ein hoch qualifizierter Fachmann, dem die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ganz bestimmte Verhaltensweisen auferlegen, um die Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten. So bestimmt § 4 Abs 2 erster Satz der Luftverkehrsregeln 1967 unzweideutig, dass der Pilot für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften verantwortlich ist. Neben den ausdrücklich an den Piloten adressierten Vorschriften (vgl. unter zahlreichen etwa § 16 Abs 2 dritter Satz der Verordnung betreffend die Voraussetzung für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004, BGBl II 2004/425, wonach „der Pilot vor dem Start die Funktionsfähigkeit von Aufhängevorrichtungen zu überprüfen hat“) richten sich auch all jene luftfahrtrechtlichen Vorschriften, die den Piloten zwar nicht ausdrücklich nennen, vom Inhalt her jedoch auf eine möglichst hohe Sicherheit beim Betrieb von Luftfahrzeugen abstellen (vgl. etwa die Bestimmungen über die Mindestflughöhen - § 7 LFG oder die LVR – vgl. dazu etwa VwGH 18.01.1989, 88/03/0200), an den Piloten als faktischen Betreiber eines Luftfahrzeuges.So bestimmt Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz der Luftverkehrsregeln 1967 unzweideutig, dass der Pilot für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften verantwortlich ist. Neben den ausdrücklich an den Piloten adressierten Vorschriften vergleiche unter zahlreichen etwa Paragraph 16, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung betreffend die Voraussetzung für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004, BGBl römisch zwei 2004/425, wonach „der Pilot vor dem Start die Funktionsfähigkeit von Aufhängevorrichtungen zu überprüfen hat“) richten sich auch all jene luftfahrtrechtlichen Vorschriften, die den Piloten zwar nicht ausdrücklich nennen, vom Inhalt her jedoch auf eine möglichst hohe Sicherheit beim Betrieb von Luftfahrzeugen abstellen vergleiche etwa die Bestimmungen über die Mindestflughöhen - Paragraph 7, LFG oder die LVR – vergleiche dazu etwa VwGH 18.01.1989, 88/03/0200), an den Piloten als faktischen Betreiber eines Luftfahrzeuges. Anders als etwa beim eingangs dargelegten Beispiel aus dem Bereich des Baurechts ergibt sich sohin die unmittelbare Verantwortung des Piloten (im Gegensatz zum Maurer) schon aus den einschlägigen Rechtsvorschriften. Daraus folgt nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass der Pilot, sobald er ein Luftfahrzeug betreibt, für die Einhaltung jener Vorschriften, die diesen Betrieb regeln, als unmittelbarer Täter verantwortlich ist. Diese Annahme erhellt auch aus der Bestimmung des § 5 LVR. Demnach hat sich der Pilot, um die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen hat, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können („Flugvorbereitung“). Anders als etwa beim eingangs dargelegten Beispiel aus dem Bereich des Baurechts ergibt sich sohin die unmittelbare Verantwortung des Piloten (im Gegensatz zum Maurer) schon aus den einschlägigen Rechtsvorschriften. Daraus folgt nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass der Pilot, sobald er ein Luftfahrzeug betreibt, für die Einhaltung jener Vorschriften, die diesen Betrieb regeln, als unmittelbarer Täter verantwortlich ist. Diese Annahme erhellt auch aus der Bestimmung des Paragraph 5, LVR. Demnach hat sich der Pilot, um die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen hat, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können („Flugvorbereitung“). Die obangeführte Bewilligung des Landeshauptmannes zählt daher unzweifelhaft (auch) zu jenen Luftfahrtrechtsvorschriften, die der Pilot nach § 4 Abs 2 erster Satz LVR einzuhalten und mit denen sich der Pilot gemäß § 5 LVR vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise vertraut zu machen hat. Die obangeführte Bewilligung des Landeshauptmannes zählt daher unzweifelhaft (auch) zu jenen Luftfahrtrechtsvorschriften, die der Pilot nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz LVR einzuhalten und mit denen sich der Pilot gemäß Paragraph 5, LVR vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise vertraut zu machen hat. Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung scheidet daher der Beschuldigte als unmittelbarer Täter aus (in diesem Sinne auch UVS Salzburg, 1.3.2001, Zl. 5/10941/5-2001th und UVS Tirol vom 5.9.2007, uvs-2007/22/2190-1). Der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der X GmbH als Halterin des gegenständlichen Hubschraubers wäre daher im Lichte der obigen Ausführungen in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen allenfalls als Beitragstäter gemäß § 7 VStG (nahe liegend wäre etwa eine Anstiftung in der Form, als der Halter des Luftfahrzeuges in seiner Funktion als Dienstgeber dem bei ihm beschäftigten Piloten den konkreten Auftrag zur Durchführung einer Außenlandung ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs 2 LFG gibt) zu bestrafen gewesen. Hier wäre jedoch zu beachten, dass die Bestrafung als Anstifter die genaue Angabe der Tatzeit hinsichtlich der Begehung der Anstiftung voraussetzt (vgl. VwGH 10.6.1985, 85/10/0043, 20.12.1995, 93/03/0166).Der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der römisch zehn GmbH als Halterin des gegenständlichen Hubschraubers wäre daher im Lichte der obigen Ausführungen in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen allenfalls als Beitragstäter gemäß Paragraph 7, VStG (nahe liegend wäre etwa eine Anstiftung in der Form, als der Halter des Luftfahrzeuges in seiner Funktion als Dienstgeber dem bei ihm beschäftigten Piloten den konkreten Auftrag zur Durchführung einer Außenlandung ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG gibt) zu bestrafen gewesen. Hier wäre jedoch zu beachten, dass die Bestrafung als Anstifter die genaue Angabe der Tatzeit hinsichtlich der Begehung der Anstiftung voraussetzt vergleiche VwGH 10.6.1985, 85/10/0043, 20.12.1995, 93/03/0166). Die Tat wurden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis als unmittelbarer Täter vorgeworfen, so dass eine Richtigstellung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleichkäme. Zumal dem Beschuldigten die Übertretung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG von einem Jahr „lediglich“ als unmittelbarer Täter vorgeworfen wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Zumal dem Beschuldigten die Übertretung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG von einem Jahr „lediglich“ als unmittelbarer Täter vorgeworfen wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2331.4

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