RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2627-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der
- AB und des
- BB, beide Adresse1, Ort1, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C, Adresse2, Ort1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 vom 28.07.2014, Zahl Mag/****/**-**-****/*,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der
- Ausschussbericht und des
- BB, beide Adresse1, Ort1, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C, Adresse2, Ort1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 vom 28.07.2014, Zahl Mag/****/**-**-****/*, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Die im Rahmen der Stellungnahme vom 12.12.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.12.2014 eingebrachte Bauanzeige wird gemäß § 6 AVG an den Stadtmagistrat Ort1 weitergeleitet.
- Die im Rahmen der Stellungnahme vom 12.12.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.12.2014 eingebrachte Bauanzeige wird gemäß Paragraph 6, AVG an den Stadtmagistrat Ort1 weitergeleitet.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 29.04.2014 an die Abteilung Baurecht des Stadtmagistrates Ort1 teilten die Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der dauernden und unerträglichen Lichtemissionen durch ihren Nachbarn Familie D sie sich gezwungen sähen, an der Grundgrenze (auf ihrem eigenen Grund) einen lichtundurchlässigen Zaun zu errichten. Um die andauernden unnotwendigerweise nicht blendfreien Lichtquellen von ihren Räumlichkeiten fern zu halten müsse dies laut beiliegendem Plan ausgeführt werden. „Wir ersuchen um Kenntnisnahme dieser Bauanzeige und verbleiben mit freundlichen Grüßen“. Mit E-Mail vom 05.05.2014 teilte der Stadtmagistrat dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass es einer Bauanzeige mit Lageplan bedürfe, in dem festgehalten sei, wo genau die bauliche Anlage geplant sei. Weiters sei, um an der gemeinsamen Grundgrenze eine Einfriedung mit mehr als 2,0 m Höhe zu errichten, die nachweisliche Zustimmung des angrenzenden Nachbarn erforderlich. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, dass die Höhe nur 1,80 m betrage. Außerdem sei dies bereits in der Bauverhandlung bzw in den Bauplänen eingereicht. Ebenso werde es nicht an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet sondern auf ihrem eigenen Grund. Der einzige Unterschied sei dass es nun notwendig werde, dies lichtundurchlässig auszuführen. Mit E-Mail vom 06.05.2014 teilte der Stadtmagistrat Ort1 dem Zweitbeschwerdeführer mit, dass er zur Errichtung einer Einfriedung bis zu einer Höhe von 2,0 m einer Bauanzeige bedürfe. Um die Bauanzeige weiter bearbeiten zu können, werde darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Unterlagen wie bereits beschrieben nachgereicht werden müssten. Die Einfriedung sei nicht im Bauansuchen vom 23.04.2012 mitbehandelt worden. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Ort1 vom 16.06.2014 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechend der Planunterlagenverordnung das Fehlende möglichst nachzureichen bzw zu ergänzen. Im Einzelnen sei dies ein Lageplan, in dem festgehalten sei, an welcher Stelle die Einfriedung errichtet werde. Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständliche Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.Mit Schreiben des Stadtmagistrates Ort1 vom 16.06.2014 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechend der Planunterlagenverordnung das Fehlende möglichst nachzureichen bzw zu ergänzen. Im Einzelnen sei dies ein Lageplan, in dem festgehalten sei, an welcher Stelle die Einfriedung errichtet werde. Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eingeräumt, widrigenfalls das gegenständliche Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 28.07.2014, Zahl Mag/****/**-**-****/* wurde die Bauanzeige vom 29.04.2014 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 der Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen seien. Sei die Bauanzeige unvollständig, so habe die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens 2 wöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Werde diesem Auftrag nicht entsprochen, so sei die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. Mit E-Mails der Bau- und Feuerpolizei vom 05.05.2014 und vom 06.05.2014 seien die Bauwerber aufgefordert worden, einen Lageplan nachzureichen. Mit Schreiben vom 16.06.2014, nachweislich zugestellt am 20.06.2014, sei zur Beibringung der fehlenden Unterlagen eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Zuschrift eingeräumt worden, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen würde. Da die geforderten Unterlagen trotz Ablauf der Frist nicht nachgereicht worden seien, sie spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 28.07.2014, Zahl Mag/****/**-**-****/* wurde die Bauanzeige vom 29.04.2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 der Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen seien. Sei die Bauanzeige unvollständig, so habe die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens 2 wöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Werde diesem Auftrag nicht entsprochen, so sei die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. Mit E-Mails der Bau- und Feuerpolizei vom 05.05.2014 und vom 06.05.2014 seien die Bauwerber aufgefordert worden, einen Lageplan nachzureichen. Mit Schreiben vom 16.06.2014, nachweislich zugestellt am 20.06.2014, sei zur Beibringung der fehlenden Unterlagen eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt der Zuschrift eingeräumt worden, widrigenfalls das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen würde. Da die geforderten Unterlagen trotz Ablauf der Frist nicht nachgereicht worden seien, sie spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der Übermittlung des Tekturplans (fälschlicherweise sei das Wort Bauanzeige in der Mail vom 29.04.2014 an Frau E verwendet worden) es sich lediglich um ein Detail der bewilligten Grenzausführung an ihrer westlichen Grundstücksgrenze laut Baubescheid vom 23.04.2012 handle. Somit sei keine Bauanzeige eingebracht worden und der Bescheid sei ersatzlos aufzuheben. In eventu, dass eine Bauanzeige angenommen werde, lägen alle Unterlagen, die für die Entscheidung maßgeblich seien, mit dem Baubescheid vom 23.04.2012 unter Einreichung bei ihnen auf, da sich durch diese Unterlagen die Lage der Einfriedung ergebe. In diesem Fall ersuchten sie um Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2014 und um Entscheidung in der Sache. Am 05.11.2014 wurde folgende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben: „Im Schreiben vom 30.10.2014, Geschäftszeichen LVwG-2014/40/****-3, haben Sie um hochbautechnische Stellungnahme dahingehend gebeten, ob die am 29.04.2014 beim Stadtmagistrat Ort1 eingebrachte Bauanzeige einer Einfriedung bereits Bestandteil des Bescheids des Stadtmagistrates vom 23.04.2012, ZI. MagIbk ****/**-**-**/* war, bzw. wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob die besagte Bauanzeige vom 29.04.2014 in Ihrer Form vollständig ist. Aus diesem Grund wird nachstehend die Prüfung der vorgenannten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 sowie der Planunterlagenverordnung 1998 vorgenommen.Aus diesem Grund wird nachstehend die Prüfung der vorgenannten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, sowie der Planunterlagenverordnung 1998 vorgenommen. Maßgebende bzw. beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol, ZI. LVwG-2014/40/****-3 vom 30.10.2014, eingegangen am 03.11.
- • Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau- Wasser- und Anlagenrecht vom 28.07.2014, ZI. Mag/****/**-**-****/*. • Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau- Wasser- und Anlagenrecht vom 23.04.2012, ZI. Mag/****/**-**-**/*. • Planunterlagen zum Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau- Wasser- und Anlagenrecht vom 28.07.2014, ZI. Mag/****/**-**-****/* und verfasst von der Anlagentechnik X GmbH, Ort1.• Planunterlagen zum Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau- Wasser- und Anlagenrecht vom 28.07.2014, ZI. Mag/****/**-**-****/* und verfasst von der Anlagentechnik römisch zehn GmbH, Ort
- • Planunterlagen zum Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck, Bau- Wasser- und Anlagenrecht vom 23.04.2012, ZI. Mag/****/**-**-**/* und verfasst von Y KG, Adresse2, Ort
- • Lageplan gemäß §24 Tiroler Bauordnung mit Datum 09.12.2011, verfasst von Z Ziviltechniker-Vermessungsbüro KG, Ort
- Befund Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau-, Wasser- und Anlagenrecht vom 23.04.2012, ZI. Mag/****/**-****/*, Herrn BB und Frau AB die baubehördliche Bewilligung für den Zubaue eines Wohnhauses im Anwesen Adresse1 (Gp. 16**/*, KG. Ort4), erteilt.Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Ort1, Bau-, Wasser- und Anlagenrecht vom 23.04.2012, ZI. Mag/****/**-****/*, Herrn BB und Frau Ausschussbericht die baubehördliche Bewilligung für den Zubaue eines Wohnhauses im Anwesen Adresse1 (Gp. 16**/*, KG. Ort4), erteilt. Die mit vorgenanntem Bescheid genehmigten Pläne enthalten unter anderem eine massive Stützmauer in Stahlbetonbauweise mit einer aufgesetzten Absturzsicherung entlang der westseitigen Grundstücksgrenze zu Grundstück 17**/1** mit einer Länge von 8,50 m. Am 30.04.2014 wurde per Email von Seiten der Bauwerber eine Bauanzeige für die Errichtung eines „lichtundurchlässigen Zaunes“, beim Stadtmagistrat Ort1 eingebracht. Wie dieser Bauanzeige entnommen werden kann, handelt es sich bei der vorgesehenen Einfriedung um eine Mischung aus seitlich an der vorgenannten Stützmauer montierten Zaunsäulen mit dazwischen liegenden Füllelementen aus Max-Platten sowie einer nordwestlich angrenzenden Einfriedung bestehend aus einbetonierten Stahlsäulen mit Maschendrahtfüllung. Diese Einfriedung mit einer errechneten Gesamtlänge von 18,51m, scheint im Gegensatz zu der oben genannten Einfriedungsmauer in den genehmigten Einreichunterlagen nicht auf. Durch die genannten Differenzen (insbesondere hinsichtlich der Längs- und Höhenausdehnungen) besteht somit keine Verbindung zwischen der genehmigten Einfriedungsmauer und dem angezeigten Gartenzaun, wodurch keine bereits erteilte Genehmigung für diese Konstruktion, aufgrund der genehmigten Einreichunterlagen, abgeleitet werden kann. Wie oben bereits angesprochen wurde von Seiten der Bauwerber zwar eine diesbezügliche Bauanzeige per E-Mail eingebracht, welche allerdings nur eine Ansicht (Ansicht Ost) mit Darstellung und Beschreibung der vorgesehenen Konstruktionselemente beinhaltet. Dies ist insofern von Relevanz, da die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen lt. §4
(1)Planunterlagenverordnung 1998 folgendes zu enthalten haben:
- a)einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben
- b)eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage
- c)eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergebenc) eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach Litera b, ergeben Wie oben bereits erwähnt, beinhaltet die eingebrachte Bauanzeige lediglich eine schematische Darstellung der baulichen Anlage in Form einer Ansicht lt. lit. b und keinen Lageplan, wodurch die Unterlagen als unvollständig im Sinne der Planunterlagenverordnung 1998, betrachtet werden müssen.Wie oben bereits erwähnt, beinhaltet die eingebrachte Bauanzeige lediglich eine schematische Darstellung der baulichen Anlage in Form einer Ansicht lt. Litera b und keinen Lageplan, wodurch die Unterlagen als unvollständig im Sinne der Planunterlagenverordnung 1998, betrachtet werden müssen. Überdies ist zu erwähnen, dass aus der Ansichtsdarstellung die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung nicht klar nachvollzogen werden können. Dieser Umstand ist deshalb maßgebend, da erst nach Eintragung der Höhen der Einfriedung auf den Geländeverlauf nachvollzogen werden kann, ob es sich um ein anzeigepflichtiges oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 21 TBO 2011 handelt, oder dieses von einer Anzeige bzw. Bewilligung ausgenommen ist.Überdies ist zu erwähnen, dass aus der Ansichtsdarstellung die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung nicht klar nachvollzogen werden können. Dieser Umstand ist deshalb maßgebend, da erst nach Eintragung der Höhen der Einfriedung auf den Geländeverlauf nachvollzogen werden kann, ob es sich um ein anzeigepflichtiges oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 21, TBO 2011 handelt, oder dieses von einer Anzeige bzw. Bewilligung ausgenommen ist. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständliche Einfriedung nicht Bestandteil des Bescheids des Stadtmagistrates vom 23.04.2012, ZI. Mag ****/**-**-**/* war. Weiters wird festgehalten, dass es für eine vollständige Bauanzeige einem Lageplan lt. lit. a bedarf, in dem ersichtlich ist, wo sich die zu errichtende bauliche Anlage auf der Grundparzelle befindet. Zusätzlich ist es in dem vorliegenden Ansichtsplan notwendig, den genauen Höhenverlauf der Einfriedung im Abstand zum Gelände vor Bauführung als auch nach Bauführung darzustellen, um zu beurteilen, ob es sich um ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt oder dieses von einer Anzeige bzw. Bewilligung ausgenommen ist.“Weiters wird festgehalten, dass es für eine vollständige Bauanzeige einem Lageplan lt. Litera a, bedarf, in dem ersichtlich ist, wo sich die zu errichtende bauliche Anlage auf der Grundparzelle befindet. Zusätzlich ist es in dem vorliegenden Ansichtsplan notwendig, den genauen Höhenverlauf der Einfriedung im Abstand zum Gelände vor Bauführung als auch nach Bauführung darzustellen, um zu beurteilen, ob es sich um ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt oder dieses von einer Anzeige bzw. Bewilligung ausgenommen ist.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit E-Mail vom 20.11.2014 teilte der Stadtmagistrat Ort1 im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sich die Baubehörde den Ausführungen des Sachverständigen mit folgender Ausnahme anschließe: Auch wenn im gegenständlichen Verfahren nicht relevant sei, sei die Baubehörde der Ansicht und möchte festhalten, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen im Befund (Seite 2) nicht eine Stützmauer samt Absturzsicherung, sondern nur die Stützmauer mit einer Höhe von 1,80 m genehmigt worden sei. Die „Absturzsicherung“ sei aus den Plänen aus ihrer Sicht nicht ersichtlich, weil falsch dargestellt, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass es sich bei dieser dargestellten Linie um eine Terrassenbrüstung handle. Mit Eingabe vom 12.12.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 16.12.2014, teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass in der Stellungnahme des Ing. F festgestellt worden sei, dass die vermeintliche Bauanzeige der Beschwerdeführer unvollständig gewesen sei und zudem das vermeintlich angezeigte Bauvorhaben nicht von der Baubewilligung umfasst sei. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung von Frau Ing. E hinsichtlich der Beibringung der fehlenden Unterlagen für diesen lichtundurchlässigen Absturzsicherung nicht nachgekommen, weil sie im Glauben waren, dass sie keine Bauanzeige eingebracht hätten, sondern lediglich eine Mitteilung an die Behörde gemacht hätten. Die Beschwerdeführer wollten mit ihrer Eingabe lediglich Frau Ing. E mitteilen, dass die Absturzsicherung mit lichtundurchlässigen flächigen Elementen ausgeführt werde. Die Beschwerdeführer seien im Glauben gewesen, die beabsichtigte Absturzsicherung grundsätzlich vom Bescheid hinsichtlich des Zubaus umfasst gewesen sei. Des Weiteren sei von Herrn Ing. F festgestellt worden, dass die im Bescheid genehmigten Pläne hinsichtlich des Zubaus zum Wohnhaus eine massive Stützmauer in Stahlbetonweise mit einer aufgesetzten Absturzsicherung entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu Gst Nr 17**/1** mit einer Länge von 8,50 m enthielten. Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr 17**/1** weder den Beschwerdeführern noch den beauftragten Baufirmen Zutritt gewährt habe, habe anstatt der massiven Stützmauer in Stahlbetonbauweise eine Legsteinmauer errichtet werden müssen. Diese Abweichung vom Baubescheid des Zubaus stelle lediglich eine geringe Änderung dar und könne vernachlässigt werden, zumal das Wesen der baulichen Anlage nicht verändert worden sei. Es entstehe durch die Legsteinmauer lediglich eine andere Optik, jedoch keine bautechnische Verschlechterung. Diese Legsteinmauer solle nach Fertigstellung an der höchsten Stelle eine Höhe von 1,80 m – gemessen vom Urgelände bzw dem Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze – aufweisen. Die Höhe von 1,80 m sei baubescheidkonform bzw von den genehmigten Plänen hinsichtlich des Zubaus zum Wohnhaus umfasst. Auf dieser Legsteinmauer sei von den Beschwerdeführern eine Absturzsicherung mit einer Höhe von ca 1 m angebracht worden. Diese Absturzsicherung sei mit flächigem Füllmaterial versehen, zumal sich am Grundstück der Beschwerdeführer Kleinkinder aufhielten und diesen dadurch das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich sie bzw das Hochklettern erschwert werde. Aus montagetechnischen Gründen seien die Beschwerdeführer gezwungen gewesen, die Absturzsicherung auf der Außenseite der Legsteinmauer zu befestigen. Gleichzeitig werde mit dieser Stellungnahme eine Bauanzeige für die Einfriedung eingebracht und nachstehende Unterlagen angeschlossen: Lageplan M1:200, planerische Darstellung der baulichen Anlage samt Abmessungen und wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage M1:100. Mit dieser Einfriedung sollte der bereits bewilligte Teil der baulichen Anlage – gemeint seien damit die Maße laut Baubewilligung (1,80 m Höhe zuzüglich ca 1,0 m Absturzsicherung, Länge von 8,50m) erweitert werden. Der geplante Einfriedungszaun an der westlichen Grundstücksgrenze solle eine maximale Höhe von 2 m aufweisen. Somit stelle dieses Bauvorhaben ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Im südwestlichen Abschnitt werde die Einfriedung mittels Stahlstützen und geklemmten flächigen Füllmaterial auf einer Länge von ca 6,36 m, im südwestlichen Abschnitt in Form eines Maschendrahtzaunes auf eine Länge von 8,10 m ausgeführt. Die gemäß Baubescheid (Zahl Mag/****/**-**-**/*) genehmigte Absturzsicherung bleibe teilweise auf der Einfriedungs- bzw Böschungsmauer mit einer Höhe von 1,0 m erhalten. Weiters sei im Plan optisch dargestellt, dass die bewilligte Böschungsmauer als Legsteinmauer ausgeführt wurde. Zur besseren Veranschaulichung werde dieser Stellungnahme bzw der Bauanzeige eine Skizze beigelegt, aus welcher ersichtlich sei, welche Teile bereits bewilligt seien und somit den Altbestand darstellten. Die bereits bewilligte Absturzsicherung sei in der Skizze schwarz straffiert und die bewilligte Stützmauer schwarz kariert dargestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in der vorgelegten Verwaltungsakt des Stadtmagistrates Ort1 sowie in den Bauakt des Stadtmagistrates Ort1, Zahl Mag/****/**-**-**/* sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. …“ Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (wv) idF BGBl Nr 161/2013 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013, lautet wie folgt: „3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit E-Mail vom 29.04.2014 übermittelten die Beschwerdeführer eine Seitenansicht einer Einfriedung in Form von Zaunsäulen und Maxplatten bzw eines Maschendrahtzaunes und ersuchten dem ausdrücklichen Wortlaut nach um Kenntnisnahme dieser Bauanzeige. Damit ist es für das Verwaltungsgericht offenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer tatsächlich eine Bauanzeige eingebracht haben, auch wenn die Beschwerdeführer nunmehr versuchen in Abrede zu stellen, dass eine Bauanzeige tatsächlich nicht eingebracht worden wäre. Im Übrigen wurde das als Bauanzeige titulierte E-Mail der Beschwerdeführer vom 26.04.2014 auch ihrerseits niemals zurückgezogen, sodass nach wie vor von einer aufrechten Bauanzeige auszugehen ist. Dieser Bauanzeige war jedoch – so wie auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt – nur eine Ansicht (Ansicht Ost) mit Darstellung und Beschreibung der vorgesehenen Konstruktionselemente angeschlossen. Die Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben hat jedoch nach § 4 Abs 1 der Planunterlagenverordnung 1998 folgendes zu enthalten:Dieser Bauanzeige war jedoch – so wie auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt – nur eine Ansicht (Ansicht Ost) mit Darstellung und Beschreibung der vorgesehenen Konstruktionselemente angeschlossen. Die Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben hat jedoch nach Paragraph 4, Absatz eins, der Planunterlagenverordnung 1998 folgendes zu enthalten:
- a)Einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name der Eigentümer des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben.
- b)Eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage
- c)Eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit b ergeben.
- c)Eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach Litera b, ergeben. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die eingebrachte Bauanzeige eine schematische Darstellung der baulichen Anlage in Form einer Ansicht nach lit b des § 4 Abs 1 der Planunterlagenverordnung 1998 beinhaltet und keinen Lageplan, wodurch die Unterlagen als unvollständig betrachtet werden müssen.Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die eingebrachte Bauanzeige eine schematische Darstellung der baulichen Anlage in Form einer Ansicht nach Litera b, des Paragraph 4, Absatz eins, der Planunterlagenverordnung 1998 beinhaltet und keinen Lageplan, wodurch die Unterlagen als unvollständig betrachtet werden müssen. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, die Planunterlagen zu verbessern. Dies geschah sowohl mit E-Mail vom 05.05.2014 als auch mit weiterem Schreiben vom 16.06.2014 worin die Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen worden sind. Eine Verbesserung der Planunterlagen ist nachgewiesenermaßen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erfolgt, weshalb die Zurückweisung der gegenständlichen Bauanzeige zu Recht erfolgt ist.Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, die Planunterlagen zu verbessern. Dies geschah sowohl mit E-Mail vom 05.05.2014 als auch mit weiterem Schreiben vom 16.06.2014 worin die Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen worden sind. Eine Verbesserung der Planunterlagen ist nachgewiesenermaßen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erfolgt, weshalb die Zurückweisung der gegenständlichen Bauanzeige zu Recht erfolgt ist. Wenn die Beschwerdeführer nun weiters meinen, dass das von ihnen angezeigte Vorhaben bereits von der Baubewilligung des Stadtmagistrates Ort1 vom 23.04.2012, Zahl Mag*******/**-**-**/* umfasst sei, so ist darauf zu verweisen, dass dies sowohl die Erstbehörde als auch der hochbautechnische Amtssachverständige verneint haben. Auch die mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber haben in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2014 weder die Richtigkeit noch die Schlüssigkeit oder die Vollständigkeit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten amtssachverständigen Gutachtens bezweifelt, sodass auf die Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden kann. Aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Frage, ob die von den Beschwerdeführern geplanten Maßnahmen von der bereits erteilten Baubewilligung umfasst seien, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Insbesondere hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund bestehender Differenzen (insbesondere hinsichtlich der Längs- und Höhenausdehnungen) somit keine Verbindung zwischen der genehmigten Einfriedungsmauer und dem angezeigten Gartenzaun besteht, wodurch keine bereits erteilte Genehmigung für diese Konstruktion, aufgrund der genehmigten Einreichunterlagen, abgeleitet werden kann. Das angezeigte Vorhaben ist somit nicht von der bereits bestehenden Baubewilligung umfasst. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 29.04.2014 unvollständig ist und die geplanten Änderungen an der Einfriedungsmauer auch nicht von der Baubewilligung des Stadtmagistrates Ort1 vom 23.04.2012, Zahl Mag*******/**-**-**/* umfasst sind. Die Zurückweisung der Bauanzeige ist demnach zu Recht erfolgt. Hingewiesen wird darauf, dass Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage der Zurückweisung der unvollständigen Bauanzeige ist. Wenn nun die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine neuerliche (vollständige?) Bauanzeige einbringen, so ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besteht. Die Bauanzeige war daher zuständigkeitshalber an die Baubehörde weiterzuleiten. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2627.6