RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0810-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrenslauf, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2014, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie habe folgende Verwaltungsübertretung begangen: Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, **** Z, hat es –wie durch eine Kontrolle des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.06.2013 um 17:00 Uhr ergeben hat – zu verantworten, dass sie zumindest bis zu dem genannten Zeitpunkt ihren Mischlingshund auf dem Balkon bei direkter und intensiver Sonneneinstrahlung (ca. 36 Celsius) ausgesetzt bzw. gehalten, sowie weder mit einem Mikrochip gekennzeichnet noch in der österreichischen Hundehalterdatenbank registriert hat, obwohl, 1.) es verboten ist ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen; 2.) alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Hundehalters von einem Tierarzt kennzeichnen werden müssen, sowie binnen eines Monats nach Kennzeichnung unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit a bis f zu melden sind.“2.) alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Hundehalters von einem Tierarzt kennzeichnen werden müssen, sowie binnen eines Monats nach Kennzeichnung unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden sind.“ Dadurch habe die Beschuldigte zu erstens eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 10 und zweitens nach § 24a Abs 3, Abs 4 begangen und wurde daher über sie zu erstens gemäß § 38 Abs 1 Z 2 und zu zweitens gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz idgF jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 vorgeschrieben. Dadurch habe die Beschuldigte zu erstens eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und zweitens nach Paragraph 24 a, Absatz 3,, Absatz 4, begangen und wurde daher über sie zu erstens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und zu zweitens gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz idgF jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß , Paragraph 64, VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein, welche sich jedoch lediglich auf Spruchpunkt 1 bezieht, sodass der Spruchpunkt 2 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. In der Beschwerde wird im Wesentlichen angegeben, dass es nie zu einer ärztlichen Untersuchung des Hundes durch den Amtstierarzt gekommen sei. Des Weiteren sei der Balkon auch nicht kontrolliert worden. Auch werde insgesamt die Durchführung der Art und Weise der Amtshandlung bemängelt. Dem Hund sei es gut gegangen. Auch hätte sie dem Amtstierarzt durchaus erlaubt den Hund zu untersuchen, dies allerdings vor der Eingangstür und nicht in der Wohnung. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.12.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der die Beschwerdeführerin und der Tierschutzombudsmann für Tirol persönlich anwesend waren. Einvernommen wurden der zum Tatzeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Y beschäftigte Amtstierarzt Dr. BB sowie der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte GI CC. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Mischlingshund der Beschwerdeführerin war am 19.06.2013 um 17.00 Uhr in **** Z, Adresse, auf dem Balkon direkter und intensiver Sonneneinstrahlung (laut Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bei 35 °C im Schatten) ausgesetzt. Für wie lange der Hund jedoch auf dem Balkon bei direkter und intensiver Sonneneinstrahlung und erhöhten Temperaturen gehalten wurde, konnte nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Bei der Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y wurde festgestellt, dass der Hund hechelte und einen matten Eindruck machte, wobei laut Aussage des Amtstierarztes „unter matt“ das Gegenteil von lebhaft zu verstehen sei. Die Anzeige, aufgrund derer die amtstierärztliche Kontrolle durchgeführt wurde, langte zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Die Kontrolle begann um 17.00 Uhr. Eine Untersuchung des Hundes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y fand nicht statt. Dieser hat den Hund lediglich zwischen Tür und Angel nur sehr kurz gesehen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes-TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes-TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: § 5.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer …
- ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; … IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder nicht Vorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.
- Zahl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zahl 92/08/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder nicht Vorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln vergleiche VwGH vom 17.12.
- Zahl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zahl 92/08/0062). Lässt sich eine Tatsache, wie gegenständlich, nämlich ob der Hund der Beschwerdeführerin mehr als eine Stunde bzw sogar mehr als zwei Stunden der direkten und intensiven Sonneneinstrahlung bei 35 °C im Schatten ausgesetzt war oder nicht und dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden oder schwere Angst zugefügt wurden, nicht feststellen („non liqued“ VwGH vom 20.04.1995, Zahl 93/09/0408), dann hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich von deren nicht Vorliegen auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, Zahl 92/08/0062; sowie vom 29.06.2000, Zahl 2000/07/0024). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesen sein des Gegenteiles geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 20.09.1995, Zahl 93/13/0006).Lässt sich eine Tatsache, wie gegenständlich, nämlich ob der Hund der Beschwerdeführerin mehr als eine Stunde bzw sogar mehr als zwei Stunden der direkten und intensiven Sonneneinstrahlung bei 35 °C im Schatten ausgesetzt war oder nicht und dem Tier dadurch Schmerzen, Leiden oder schwere Angst zugefügt wurden, nicht feststellen („non liqued“ VwGH vom 20.04.1995, Zahl 93/09/0408), dann hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich von deren nicht Vorliegen auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, Zahl 92/08/0062; sowie vom 29.06.2000, Zahl 2000/07/0024). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesen sein des Gegenteiles geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 20.09.1995, Zahl 93/13/0006). Damit ein Verstoß gegen § 5 Tierschutzgesetz vorliegt, muss einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt werden. Dieser Verstoß konnte aufgrund der Aussagen des Amtstierarztes sowie der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Damit ein Verstoß gegen Paragraph 5, Tierschutzgesetz vorliegt, muss einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt werden. Dieser Verstoß konnte aufgrund der Aussagen des Amtstierarztes sowie der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Der amtstierärztlichen Kontrolle liegt eine anonyme telefonische Anzeige vor, wonach der Mischlingshund der Beschwerdeführerin auf dem Balkon in **** Z, Adresse, bei intensiver Sonneneinstrahlung gehalten werde. Die Tür zur Wohnung sei geschlossen. Der Anruf ist laut Angaben des Amtstierarztes zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr erfolgt. Laut Angaben des Amtstierarztes habe dieser aufgrund der an diesem Tag herrschenden Hitze auch sofort eine Kontrolle durchgeführt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint der Zeitraum zwischen Anruf und tatsächlich erfolgter Kontrolle von mindestens 2 Stunden, je nachdem wann konkret der Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist, nicht unbedingt als ein sofortiges Tätigwerden. Laut Aussagen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X, welcher zum Tatzeitpunkt noch Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y war, bestand beim Mischlingshund der Beschwerdeführerin kein Anzeichen für einen drohenden Hitzekollaps. Auf die Frage ab wann die Hitze wie im vorliegenden Fall für einen Hund gefährlich werde, so gab der Amtstierarzt an, dass nach ca einer Stunde die große Hitze für einen Hund unangenehm sei, nach zwei Stunden könne man von Leiden oder Schmerzen sprechen. Dies sei jedoch auch von Hund zu Hund verschieden. Festgestellt wird jedoch, dass seitens des Amtstierarztes keine Untersuchung des Hundes erfolgt ist, dieser hat den Hund nur kurz gesehen und machte dieser laut Angaben des Amtstierarztes einen matten Eindruck und hechelte dieser. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol kann damit aber ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 10 Tierschutzgesetz nicht festgestellt werden.Der amtstierärztlichen Kontrolle liegt eine anonyme telefonische Anzeige vor, wonach der Mischlingshund der Beschwerdeführerin auf dem Balkon in **** Z, Adresse, bei intensiver Sonneneinstrahlung gehalten werde. Die Tür zur Wohnung sei geschlossen. Der Anruf ist laut Angaben des Amtstierarztes zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr erfolgt. Laut Angaben des Amtstierarztes habe dieser aufgrund der an diesem Tag herrschenden Hitze auch sofort eine Kontrolle durchgeführt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint der Zeitraum zwischen Anruf und tatsächlich erfolgter Kontrolle von mindestens 2 Stunden, je nachdem wann konkret der Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist, nicht unbedingt als ein sofortiges Tätigwerden. Laut Aussagen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, welcher zum Tatzeitpunkt noch Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y war, bestand beim Mischlingshund der Beschwerdeführerin kein Anzeichen für einen drohenden Hitzekollaps. Auf die Frage ab wann die Hitze wie im vorliegenden Fall für einen Hund gefährlich werde, so gab der Amtstierarzt an, dass nach ca einer Stunde die große Hitze für einen Hund unangenehm sei, nach zwei Stunden könne man von Leiden oder Schmerzen sprechen. Dies sei jedoch auch von Hund zu Hund verschieden. Festgestellt wird jedoch, dass seitens des Amtstierarztes keine Untersuchung des Hundes erfolgt ist, dieser hat den Hund nur kurz gesehen und machte dieser laut Angaben des Amtstierarztes einen matten Eindruck und hechelte dieser. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol kann damit aber ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, Tierschutzgesetz nicht festgestellt werden. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführerin die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.0810.3