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{'item': 'LVwG-2014/46/2196-3'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25a§ 8a§ 38§ 64§ 7§ 31Art. 130§ 32§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2196-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y ohne Datum, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 04.06.2012 – 25.06.2012 Tatort: **** Z, Adresse Tier: Hund, Dobermann Welpe, kupiert 1) Sie haben den ob angeführten Welpen im Internet freigeboten. 2) Sie haben den ob angeführten Welpen nach dessen Kupierung in U importiert, obwohl das Kupieren in Österreich verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu erstens

§ 8aAbs 2 i

Vm § 38 Abs 3 TSchG idgF und zu zweitens nach § 7 Abs 5 iVm § 38 Abs 3 TSchG idgF begangen und wurde daher über ihn

§ 38

Abs 3 Tierschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,00, insgesamt daher Euro 1.000,00, verhängt. Weiters wurden dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von jeweils Euro 50,00 vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu erstens

Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG idgF und zu zweitens nach Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG idgF begangen und wurde daher über ihn

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,00, insgesamt daher Euro 1.000,00, verhängt. Weiters wurden dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von jeweils Euro 50,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Ich habe diese Woche ein Straferkenntnis von Ihnen erhalten. Anscheinend habe ich: Zu 1) § 8a Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzZu 1) Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Zu 2) § 7 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen.Zu 2) Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen. Tatsächlich habe ich nie einen solchen Hund eingeführt und wollte das auch nicht, ich habe nur auf Wunsch des Züchters Interessanten gesucht. Ich wollte im Jahr 2012 mir einen Dobermann privat kaufen. Habe im Internet nach Züchtern gesucht in Deutschland oder Österreich. Dann bin ich auf die Seite vom B gestoßen (www.B-C.com). Da mir der Züchter durch die vielen Auszeichnungen sehr seriös vorkam, habe ich ihn kontaktiert. Ich wollte einen Dobermannwelpen. Der Herr aus U(Q) sagte, er könnte mir einen Welpen nach Österreich bringen, wenn ich für Ihn inseriere. Das heißt wenn mehrere kaufen würden dann würde er mir ohne Anfahrtskosten den Welpen bringen (ich wollte keinen kupierten Dobermann). Daraufhin habe ich es auf einer Internetseite angeboten. Die Angaben und Bilder von den Welpen hat mir der Züchter geschickt. Ich wusste damals nicht dass kupierte Dobermann Rassen verboten sind, da ich auch hier in Y schon viele gesehen hatte, habe ich mir nichts dabei gedacht. Wie schon vorhin geschrieben hatte ich hatte auch kein Interesse an einem kupierten Dobermann sondern an einen nicht kupierten Dobermann. Ich werde beschuldigt dass ich kupierte Welpen importiert habe, was ich nicht gemacht habe und auch nie tun wollte. Ich bitte hiermit, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Zur Zeit bin ich Alleinverdiener mit einem Kind und bekomme 1170 Euro Bruttogehalt pro Monat. Ich ersuche höflichst um Überprüfung.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.12.2014 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Tierschutzombudsmannes für Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2012, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 1.) - 3.) 04.06.2012 – 25.06.2012 Tatort: 1.) – 3.) **** Z, Adresse Tier: 1.) – 3.) 1 Hund, Dobermann Welpe, kupiert 1.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie im Zeitraum 04.06.2012 bis 25.06.2012 in **** Z, Adresse den oben angeführten Hund (Dobermann Welpe, kupiert) als Hundehalter nicht in der Heimtierdatenbank registrieren lassen. 2.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie im Zeitraum 04.06.2012 bis 25.06.2012 in **** Z, Adresse den oben angeführten Hund (Dobermann Welpe, kupiert) im Internet feilgeboten. Dies obwohl, das Feilbieten von Tieren

§ 8a

Tierschutzgesetz verboten ist.2.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie im Zeitraum 04.06.2012 bis 25.06.2012 in **** Z, Adresse den oben angeführten Hund (Dobermann Welpe, kupiert) im Internet feilgeboten. Dies obwohl, das Feilbieten von Tieren

Paragraph 8 a, Tierschutzgesetz verboten ist. 3.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie im Zeitraum 04.06.2012 bis 25.06.2012 in **** Z, Adresse den oben angeführten Hund (Dobermann Welpe, kupiert) im Internet feilgeboten. Wie aus Ihrer Internetanzeige (inklusive Bild) ersichtlich ist, wurde der Dobermann Welpe kupiert. Dies obwohl, das Kupieren von Hunden

§ 7Tierschutzgesetz verboten ist.

Sie als Halter haben durch das Kupieren des Hundes gegen § 7 Tierschutzgesetz verstoßen.3.) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie im Zeitraum 04.06.2012 bis 25.06.2012 in **** Z, Adresse den oben angeführten Hund (Dobermann Welpe, kupiert) im Internet feilgeboten. Wie aus Ihrer Internetanzeige (inklusive Bild) ersichtlich ist, wurde der Dobermann Welpe kupiert. Dies obwohl, das Kupieren von Hunden

Paragraph 7, Tierschutzgesetz verboten ist. Sie als Halter haben durch das Kupieren des Hundes gegen Paragraph 7, Tierschutzgesetz verstoßen. Verwaltungsübertretungen nach §Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 1.) § 24a TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG1.) Paragraph 24 a, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG 2.) § 8a TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG2.) Paragraph 8 a, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG 3.) § 7 TSchG iVm § 38 Abs. 1 Ziffer 3 TSchG“3.) Paragraph 7, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 TSchG“ Mit Straferkenntnis ohne Datum wurde der Beschwerdeführer nur mehr wegen zwei Übertretungen, wie oben angeführt, bestraft. Im Straferkenntnis wurde ihm vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 04.06.2012 bis zum 25.06.2012 in **** Z, Adresse, einen kupierten Dobermann Welpen im Internet feilgeboten habe (erstens) und zu zweitens den Welpen nach dessen Kupierung in U importiert habe, obwohl das Kupieren in Österreich verboten sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder einen kupierten Dobermann Welpen gekauft, noch nach Österreich importiert hat. Der Beschwerdeführer ist nicht Halter und war auch zum Tatzeitpunkt kein Halter eines Hundes. Er hat jedoch im Zeitraum vom 04.06.2012 bis zum 25.06.2012 die Annonce betreffend eines Dobermann Welpens im Internet, konkret in der L online, geschalten. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes-TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes-TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, lauten wie folgt: § 7Paragraph 7 …

(5)Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. § 8aParagraph 8 a …
(2)Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer

§ 31

Abs 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

§ 31Abs 4 gemeldete Züchter gestattet.

(2)Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer

Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter gestattet. § 38Paragraph 38

(1)Wer …
  1. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  2. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 45Paragraph 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … § 31Paragraph 31
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. … IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr (seit 01.09.2012 auch auf noch offene Verjährungsfristen anzuwenden) von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

§ 32Abs 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (… Strafverfügungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung und dergleichen). Ergeht eine Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt, so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor (VwGH vom 23.03.1984, Zahl 84/02/0079).

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr (seit 01.09.2012 auch auf noch offene Verjährungsfristen anzuwenden) von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (… Strafverfügungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung und dergleichen). Ergeht eine Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt, so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor (VwGH vom 23.03.1984, Zahl 84/02/0079). Der Tatzeitraum war laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2012 der 04.06.2012 bis 25.06.2012, weshalb die Frist mit dem 25.06.2012 ausgelöst wurde und am 25.06.2013 endete. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl **** ohne Datum, abgefertigt jedoch am 01.07.2014, somit nach mehr als einem Jahr und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung wurden dem Beschwerdeführer zwei anders formulierte Verwaltungsübertretungen vorgeworfen. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2012 mit Aktenvermerk vom 13.06.2014 eingestellt wurde. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer erstmals vorgeworfen, den gegenständlichen Dobermann Welpen nach dessen Kupierung in U importiert zu haben. In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer noch vorgeworfen, dass er als Halter des Dobermann Welpen durch das Kupieren des Hundes gegen § 7 Tierschutzgesetz verstoßen habe. Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist eine Abänderung, im Sinne einer kompletten Spruchänderung und einem geänderten Vorwurf, unzulässig, da innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte und der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses einen komplett neuen Tatbestand enthält. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines – von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten – Tatbestandes nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH vom 26.04.2007, Zahl 2003/03/0173). Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer erstmals vorgeworfen, den gegenständlichen Dobermann Welpen nach dessen Kupierung in U importiert zu haben. In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer noch vorgeworfen, dass er als Halter des Dobermann Welpen durch das Kupieren des Hundes gegen Paragraph 7, Tierschutzgesetz verstoßen habe. Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist eine Abänderung, im Sinne einer kompletten Spruchänderung und einem geänderten Vorwurf, unzulässig, da innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte und der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses einen komplett neuen Tatbestand enthält. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines – von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten – Tatbestandes nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH vom 26.04.2007, Zahl 2003/03/0173). Zu Punkt 1 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den gegenständlichen Welpen im Internet feilgeboten zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8a Abs 2 TSchG idgF begangen zu haben.

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit a VStG idgF ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zu Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Verwaltungssammlung 11894 A/1985). Zu Punkt 1 ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, den gegenständlichen Welpen im Internet feilgeboten zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG idgF begangen zu haben.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG idgF ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zu Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Verwaltungssammlung 11894 A/1985). Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, den angeführten Welpen im Internet freigeboten zu haben, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Auch sind diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht in der innerhalb der Verfolgungsverjährung erlassenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2012 enthalten. § 8a Abs 2 Tierschutzgesetz definiert, dass das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer

§ 31

Abs 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

§ 31Abs 4 gemeldete Züchter gestattet ist.

Es handelt sich daher bei der Vorgabe des öffentlichen und im Rahmen einer

§ 31

Abs 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

§ 31Abs 4 gemeldete Züchter um wesentliche Tatbestandselemente.

Da dem Beschuldigten diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht angelastet wurden, entspricht der Spruch zu Punkt 1 des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, den angeführten Welpen im Internet freigeboten zu haben, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Auch sind diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht in der innerhalb der Verfolgungsverjährung erlassenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.2012 enthalten. Paragraph 8 a, Absatz 2, Tierschutzgesetz definiert, dass das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer

Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter gestattet ist. Es handelt sich daher bei der Vorgabe des öffentlichen und im Rahmen einer

Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch

Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter um wesentliche Tatbestandselemente. Da dem Beschuldigten diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht angelastet wurden, entspricht der Spruch zu Punkt 1 des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Aus den oben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G die Einstellung Strafverfahrens zur verfügen.Aus den oben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung Strafverfahrens zur verfügen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2196.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.