RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3345-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des E F, vertreten durch RAe, Adresse, Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.11.2014, Zahl ****, betreffend die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Bauplatz *1*/1 GB S, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
- a)die Auflage Nr 19 des zu einem integrierenden Bestandteil des Baubescheides erklärten Beiblattes betreffend die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke ersatzlos zu entfallen hat und
- b)der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einwendung betreffend ersessene Geh- und Fahrrechte auf dem Bauplatz gemäß § 26 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird.
- b)der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einwendung betreffend ersessene Geh- und Fahrrechte auf dem Bauplatz gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit einer am 07.10.2014 im Gemeindeamt S eingelangten Eingabe beantragten A B und C D beim Bürgermeister der Gemeinde S als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Gartengeräte- und Abstellraum auf dem Bauplatz *1*/1 GB S. Aufgrund dieses Bauansuchens wurde vom Bürgermeister der Gemeinde S am 24.10.2014 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der nunmehrige Beschwerdeführer E F Einwendungen gegen das Bauprojekt deswegen erhob, weil durch die beabsichtigte Bauführung die auf dem Bauplatz bestehenden Geh- und Fahrrechte nicht mehr ausgeübt werden könnten, wobei er diesbezüglich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragte. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde S den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.11.2014, womit er die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben erteilte, dies unter Erteilung von Auflagen. Außerdem wurden die eingereichten Projektunterlagen sowie ein Beiblatt mit Auflagen zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde S aus, dass das beantragte Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche, die Bauwerber die Genehmigungsbedingungen bei der Bauverhandlung anerkannt hätten und Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht berührt würden, sodass die erbetene Bewilligung erteilt habe werden können.Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde S aus, dass das beantragte Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche, die Bauwerber die Genehmigungsbedingungen bei der Bauverhandlung anerkannt hätten und Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht berührt würden, sodass die erbetene Bewilligung erteilt habe werden können. Zu den Einwendungen des Nachbarn E F hielt die belangte Behörde fest, dass es sich hierbei um privatrechtliche Einwendungen betreffend ersessene Rechte handeln würde, welche Ansprüche entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 6 TBO 2011 auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären seien.Zu den Einwendungen des Nachbarn E F hielt die belangte Behörde fest, dass es sich hierbei um privatrechtliche Einwendungen betreffend ersessene Rechte handeln würde, welche Ansprüche entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären seien. Im Übrigen werde die verkehrsmäßige Erschließung im gegenständlichen Baubescheid entsprechend geregelt und trete keine Änderung der seit Jahrzehnten bestehenden Situation ein, da die vorhandenen und asphaltierten Geh- und Fahrwege uneingeschränkt weiter für eine Benützung zur Verfügung stünden und somit für die Anrainergrundstücke keine Änderung der verkehrsmäßigen Erschließung durch die Bauführung eintrete. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 05.11.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des E F, mit welcher die Abweisung des Baugenehmigungsantrages, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde beantragt wurden. Der Baubewilligungsbescheid wurde dabei zur Gänze angefochten und wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht habe. So habe er darauf hingewiesen, dass durch die geplante Verbauung bzw durch die Errichtung des antragsgegenständlichen Pkw-Abstellplatzes an der Zufahrtsstraße Lastkraftwagen, Einsatzfahrzeuge und auch der Schneepflug im Winter auf der nördlich vorbeiführenden Zufahrtsstraße nicht mehr passieren könnten, weil die Straße dafür zu schmal sei. Im nördlichen Teil des Bauplatzes hätten seit jeher Lastkraftwagen reversiert und sei dort seit jeher ein befahrener Weg gewesen, auf dem auch ein ersessenes Recht für ihn bestehe, zumal er beim Ausfahren aus seiner Garage auf das Befahren dieser Grundstücksfläche angewiesen sei. In diesem Zusammenhang habe er ausdrücklich die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens begehrt. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Argumenten nur unzureichend auseinandergesetzt und lediglich angeführt, es liege kein subjektiv-öffentlicher Anspruch seiner Person vor. Diese Ansicht sei jedoch unzutreffend, zumal mit dem geschilderten Vorbringen sehr wohl subjektiv-öffentliche Einwendungen erhoben worden seien. Durch das Bauvorhaben würden sich nach seinem Vorbringen für ihn insofern Immissionen bzw Auswirkungen ergeben, als eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, Lastkraftwagen, etc zu seinem Grundstück unmöglich gemacht werde und das Zu- und Ausfahren aus seiner Garage verhindert würde. Brandschutztechnische Bedenken seien dahingehend erhoben worden, dass vorgebracht worden sei, dass Einsatzfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, nicht mehr zu den Anrainergrundstücken zufahren könnten. Einwände gegen derartige Immissionen sowie brandschutztechnische Bedenken stellten nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 ausdrücklich Nachbarrechte dar. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes, sodass ihm auch die entsprechenden Nachbarrechte im Sinne der TBO 2011 zukommen würden. Die belangte Behörde sei offenbar selbst von Zufahrtsproblemen bei Verwirklichung des Bauprojektes ausgegangen, weswegen in der Bauverhandlung festgehalten worden sei, dass noch eine planerische Darstellung der Zufahrtsmöglichkeiten erstellt werden sollte. Zu weiteren Erhebungen bzw zur Einholung des beantragten verkehrstechnischen Gutachtens habe sich die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nicht mehr veranlasst gesehen, obwohl die durch das Bauprojekt bedingte Zufahrtsproblematik für alle Beteiligten klar ersichtlich sei. Auch die bei den Bauwerbern angeregte Planskizze mit Schleppkurvenanalyse sei nicht angefordert worden. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Die von den Bauwerbern erstellte Schleppkurvenanalyse sei dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben worden, weshalb sich dieser zur Einholung einer eigenen Schleppkurvenanalyse veranlasst gesehen habe. Aus dieser sei ersichtlich, dass die mit ersessenen Fahrrechten des Beschwerdeführers belastete Schotterfläche auf dem Bauplatz teilweise verbaut werden solle, wodurch eine erhebliche Verschmälerung des bisher zur Verfügung gestandenen Zufahrtsweges eintrete. Die eingetragene Schleppkurve zeige, dass bei Durchführung der geplanten Verbauung der Schotterfläche auf dem Bauplatz Fahrzeuge nicht mehr passieren und schon gar nicht rückwärts wieder hinausfahren könnten. Die Erreichbarkeit des östlichen Bereiches der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Lastkraftwagen und Einsatzfahrzeuge sei dann nicht mehr gewährleistet. Aus der Planskizze sei zudem ersichtlich, dass in die Garage des Beschwerdeführers in einem 360°-Winkel eingebogen werden müsse, ohne Beanspruchung der zu verbauenden Schotterfläche auf dem Bauplatz sei dies fahrtechnisch nicht möglich. Hätte die belangte Behörde das beantragte verkehrstechnische Gutachten eingeholt, hätte sich ergeben, dass die vorgesehene Verbauung des nördlichen Teiles des Bauplatzes zu einer massiven Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu seiner Liegenschaft führe. Weiters sei die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht mehr möglich, sodass das Bauvorhaben aus brandschutztechnischen Erwägungen nicht bewilligt hätte werden dürfen. Für die Zeit der Bauphase habe die belangte Behörde keinerlei Auflagen für den Immissionsschutz des Beschwerdeführers vorgesehen. Die Ergänzung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass während der Bauphase die vorhandene Zufahrtsstraße für den Anrainerverkehr ungehindert freizubleiben habe, sei erforderlich. Im Punkt 19 der Auflagen laut dem allgemeinen Beiblatt habe die belangte Behörde pauschal und ohne jeden Anlass eine Verpflichtung der Nachbarn zur Duldung der vorübergehenden Benützung ihrer Grundstücke zur Ausführung des Bauvorhabens festgelegt, dies entgegen dem § 36 TBO 2011 ohne entsprechenden Antrag der Bauwerber. Die zulässigen Bauarbeiten und auch die Art ihrer Durchführung seien im Einzelnen nicht angeführt worden. Die Auflage erweise sich somit als rechtswidrig.Im Punkt 19 der Auflagen laut dem allgemeinen Beiblatt habe die belangte Behörde pauschal und ohne jeden Anlass eine Verpflichtung der Nachbarn zur Duldung der vorübergehenden Benützung ihrer Grundstücke zur Ausführung des Bauvorhabens festgelegt, dies entgegen dem Paragraph 36, TBO 2011 ohne entsprechenden Antrag der Bauwerber. Die zulässigen Bauarbeiten und auch die Art ihrer Durchführung seien im Einzelnen nicht angeführt worden. Die Auflage erweise sich somit als rechtswidrig. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A B und des C D ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A B und des C D ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Der Beschwerdeführer E F ist Alleineigentümer des Grundstückes .*** GB S, welches Grundstück an den Bauplatz *1*/1 GB S unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist.Der Beschwerdeführer E F ist Alleineigentümer des Grundstückes .*** GB S, welches Grundstück an den Bauplatz *1*/1 GB S unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes ist. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt vorgesehen sei, eine geschotterte Grundfläche auf dem Bauplatz *1*/1 GB S zu verbauen, wodurch es zu einer massiven Beeinträchtigung der verkehrsmäßigen Erschließung der Liegenschaft des Beschwerdeführers komme, sodass sich durch das Bauvorhaben für den Beschwerdeführer Immissionen bzw Auswirkungen dahingehend ergeben würden, dass eine Zufahrt zu seinem Grundstück für Einsatzfahrzeuge, Lastkraftwagen, etc unmöglich gemacht werde und das Zu- und Ausfahren aus seiner Garage verhindert würde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine tatsächlich durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt gegebene Immissionsbelastung des Rechtsmittelwerbers aufzuzeigen. Der dem Nachbarn in einem Bauverfahren nach der TBO 2011 garantierte Immissionsschutz ergibt sich aus der Flächenwidmung des Bauplatzes. Auf die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes hat der Nachbar insofern einen Anspruch, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Im Gegenstandsfall soll das antragsgegenständliche Einfamilienwohnhaus mit Carport, Gartengeräte- und Abstellraum auf dem im ausgewiesenen „Wohngebiet“ gelegenen Bauplatz *1*/1 GB S ausgeführt werden. Mit der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ ist ein Immissionsschutz für den Nachbarn nur in Ansehung von Gebäuden für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen, verbunden (siehe § 38 Abs 1 lit d Tiroler Raumordnungsgesetz 2011). In Bezug auf reine Wohngebäude, die in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ errichtet werden sollen, kann hingegen kein Immissionsschutz geltend gemacht werden (siehe § 38 Abs 1 lit a TROG 2011). Wohnbauten im „Wohngebiet“ dürfen nämlich keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden, die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen (vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, Zahl 97/06/0248).Im Gegenstandsfall soll das antragsgegenständliche Einfamilienwohnhaus mit Carport, Gartengeräte- und Abstellraum auf dem im ausgewiesenen „Wohngebiet“ gelegenen Bauplatz *1*/1 GB S ausgeführt werden. Mit der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ ist ein Immissionsschutz für den Nachbarn nur in Ansehung von Gebäuden für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen, verbunden (siehe Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011). In Bezug auf reine Wohngebäude, die in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ errichtet werden sollen, kann hingegen kein Immissionsschutz geltend gemacht werden (siehe Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, TROG 2011). Wohnbauten im „Wohngebiet“ dürfen nämlich keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden, die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen (vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 22.04.1999, Zahl 97/06/0248). Mit Blick auf die projektgemäß vorgesehene Verbauung des im ausgewiesenen „Wohngebiet“ befindlichen Bauplatzes *1*/1 GB S mit einem Einfamilienwohnhaus sowie Carport und Gartengeräte- und Abstellraum vermag der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Immissionsschutz anzusprechen. Davon abgesehen handelt es sich bei der vom Rechtsmittelwerber befürchteten Verschlechterung der verkehrsmäßigen Erschließung seiner Liegenschaft infolge der vorgesehenen Verbauung des Bauplatzes in Wirklichkeit gar nicht um eine Immissionsauswirkung, die vom Gesetzgeber der Tiroler Bauordnung 2011 geschützt worden wäre. Vielmehr geht es bei diesem Vorbringen um eine privatrechtliche Einwendung, deren Ursprung im Zivilrecht - und nicht im öffentlichen Recht - gelegen ist. Der Beschwerdeführer behauptet ja, auf dem Bauplatz ersessene Geh- und Fahrrechte zu haben, insbesondere in Ansehung einer geschotterten Grundfläche, welche für die verkehrsmäßige Erreichbarkeit seiner Liegenschaft von immanenter Bedeutung sei. Entsprechend den vorgetragenen Befürchtungen des Rechtsmittelwerbers soll ein Teil jener Grundfläche verbaut werden, die er als Zufahrtsfläche zu seiner Liegenschaft nützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber eine Einwendung, wie sie im vorliegenden Beschwerdefall vom Rechtsmittelwerber vorgebracht wurde, nämlich dass durch die geplante Bauführung eine Beeinträchtigung des dem Nachbarn auf dem Bauplatz zustehenden Geh- und Fahrrechtes (Servitut) erfolge, eine privatrechtliche, auf den Zivilrechtsweg zu verweisende (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1988, Zahl 87/06/0020). Das aufgezeigte Beschwerdevorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft infolge der beantragten Bauführung auf dem Bauplatz bezieht sich nun aber eindeutig allein auf die Verletzung eines solchen privaten Geh- und Fahrrechtes. Der Rechtsmittelwerber vermag in diesem Zusammenhang keine Verletzung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften darzulegen, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 moniert werden kann (sogenannte „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“).Das aufgezeigte Beschwerdevorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft infolge der beantragten Bauführung auf dem Bauplatz bezieht sich nun aber eindeutig allein auf die Verletzung eines solchen privaten Geh- und Fahrrechtes. Der Rechtsmittelwerber vermag in diesem Zusammenhang keine Verletzung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften darzulegen, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 moniert werden kann (sogenannte „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist (vgl. dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist vergleiche dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegenstehen, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva). Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegenstehen, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einwendung in Bezug auf vermeintlich ersessene Geh- und Fahrrechte auf dem Bauplatz *1*/1 GB S, die der geplanten Verbauung entgegenstünden, als typische privatrechtliche Einwendung, wie dies bereits zutreffend vom Bürgermeister der Gemeinde S erkannt worden ist. Mit dieser Einwendung war daher der beschwerdeführende Nachbar auf den ordentlichen Rechtsweg im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 6 TBO 2011 zu verweisen. Dass die genannte Rechtsvorschrift im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, wurde ebenso von der belangten Behörde rechtskonform dargetan, allerdings war der Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einwendung in Bezug auf vermeintlich ersessene Geh- und Fahrrechte auf dem Bauplatz *1*/1 GB S, die der geplanten Verbauung entgegenstünden, als typische privatrechtliche Einwendung, wie dies bereits zutreffend vom Bürgermeister der Gemeinde S erkannt worden ist. Mit dieser Einwendung war daher der beschwerdeführende Nachbar auf den ordentlichen Rechtsweg im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 zu verweisen. Dass die genannte Rechtsvorschrift im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, wurde ebenso von der belangten Behörde rechtskonform dargetan, allerdings war der Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen. Abschließend ist zum Beschwerdepunkt der Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erteilten Baubewilligung lediglich um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis (sogenannte „Polizeierlaubnis“) zum Errichten des gegenständlichen Einfamilienwohnhauses handelt. Das bedeutet weiters, dass das Bauwerk zwar aus Sicht der Baubehörde errichtet werden darf, jedoch sagt dies nichts darüber aus, ob der Errichtung nicht allenfalls zwingende private Rechte - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - entgegenstehen. Schließlich ist hier noch festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Baubehörde nicht verhalten gewesen ist, Auflagen für den Immissionsschutz des Rechtsmittelwerbers, nämlich die von ihm gewünschte Freihaltung der Zufahrtsmöglichkeit, vorzusehen, zumal die Sicherung der vom Beschwerdeführer behaupteten Zufahrtsrechte über den Bauplatz - wie bereits aufgezeigt - im Bauverfahren nicht geltend gemacht werden kann (schon gar nicht aus dem Titel des Immissionsschutzes), da diese Fragestellung der privaten Zufahrtsrechte vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen ist. Die Kritik des Beschwerdeführers daran, dass zu seinen Gunsten keine Auflage betreffend die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft vorgesehen worden sei, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht aufzuzeigen. 2) Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, die vorhin geschilderte (vom Beschwerdeführer befürchtete) Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers infolge der beantragten Verbauung des Bauplatzes *1*/1 GB S bedinge auch, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr zufahren könnten, weshalb das Vorbringen betreffend die Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit auch als brandschutztechnische Einwendung zu verstehen sei, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach dem Nachbarn im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen, sodass dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, nicht eingeräumt ist (vgl dazu die drei Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0195, vom 13.06.2012, Zl 2010/06/0273, und vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0044).Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach dem Nachbarn im Verfahren nach der Tiroler Bauordnung zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen, sodass dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, nicht eingeräumt ist vergleiche dazu die drei Erkenntnisse des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0195, vom 13.06.2012, Zl 2010/06/0273, und vom 09.09.2008, Zl 2008/06/0044). Angesichts dieser klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Gericht in der gegenständlichen Beschwerdesache außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nachbarschaftsrechte nicht berechtigt ist, die (vermeintlich) in Zukunft (nach Bauführung) nicht mehr gegebene Eignung der Zufahrtswege für Feuerwehrfahrzeuge geltend zu machen. Dieses Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die beantragte Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides zu rechtfertigen. Davon abgesehen vermag diese vom Rechtsmittelwerber vorgenommene Verknüpfung der von ihm befürchteten Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft infolge der vorgesehenen Bauführung mit Aspekten einer möglichen Brandbekämpfung die grundsätzlich privatrechtliche Einwendung des Beschwerdeführers (Behauptung des Vorliegens von ersessenen Dienstbarkeitsrechten des Gehens und Fahrens, die einer Verbauung entgegenstehen) nicht zu einer subjektiv-öffentlichen Einwendung zu machen. 3) Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz die Nichteinholung des von ihm beantragten verkehrstechnischen Gutachtens als Verfahrensmangel der belangten Behörde geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragestellung der vom Rechtsmittelwerber monierten Zufahrtsrechte und -notwendigkeiten über den verfahrensgegenständlichen Bauplatz zu seiner Liegenschaft - wie bereits ausführlich dargelegt - nicht im hier zu beurteilenden Bauverfahren zu lösen ist, sondern in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Folglich kann im Umstand, dass der Bürgermeister der Gemeinde S als Baubehörde die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage der Erreichbarkeit seiner Liegenschaft im Falle der Ausführung des strittigen Bauprojekts unterlassen hat, vom erkennenden Gericht kein Verfahrensmangel erblickt werden. Dieses Beschwerdevorbringen vermag daher die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. 4) Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Auflage Nr 19 laut dem Beiblatt zum angefochtenen Bescheid, da ohne entsprechenden Antrag der Bauwerber eine vorübergehende Benützung der Grundstücke der Anrainer für Zwecke der Ausführung des streitverfangenen Bauvorhabens gestattet worden sei bzw die Nachbarn zur Duldung dieser vorübergehenden Benützung verpflichtet worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass in der kritisierten Auflage Nr 19 lediglich der Gesetzestext des § 36 Abs 1 sowie Abs 2 TBO 2011 (wohl gedacht als Information für die Bauwerber und die Nachbarn) wiedergegeben worden ist, ohne normativ eine individuelle Duldungspflicht eines bestimmten Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, festzusetzen. Als Information verstanden könnte die in Rede stehende Auflage den Beschwerdeführer weder konkret und normativ belasten, noch in irgendwelchen Rechten verletzen.Dazu ist festzuhalten, dass in der kritisierten Auflage Nr 19 lediglich der Gesetzestext des Paragraph 36, Absatz eins, sowie Absatz 2, TBO 2011 (wohl gedacht als Information für die Bauwerber und die Nachbarn) wiedergegeben worden ist, ohne normativ eine individuelle Duldungspflicht eines bestimmten Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, festzusetzen. Als Information verstanden könnte die in Rede stehende Auflage den Beschwerdeführer weder konkret und normativ belasten, noch in irgendwelchen Rechten verletzen. Allerdings hat die belangte Behörde im Spruchteil der angefochtenen Entscheidung die erteilte Baubewilligung an die Einhaltung von Auflagen gebunden und dabei die nachfolgend wiedergegebene 1. Auflage vorgesehen: „Es gelten die allgemeinen und besonderen Bedingungen laut Beiblatt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Baubescheides bilden.“ Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem strittigen Beiblatt zum bekämpften Bescheid bloß ein Informationsgehalt zukommen soll. Von einer konkreten Vorschreibung kann hier allerdings dennoch nicht gesprochen werden, da sich die belangte Behörde darauf beschränkt hat, im Auflagenteil ihres Spruches lediglich einen Gesetzestext wiederzugeben, ohne diesen konkret auf den Einzelfall durch Individualisierung und Präzisierung einer bestimmten Duldungspflicht anzuwenden (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 05.05.1994, Zahl 91/06/0102, und vom 08.04.1988, Zahl 88/18/0046).Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem strittigen Beiblatt zum bekämpften Bescheid bloß ein Informationsgehalt zukommen soll. Von einer konkreten Vorschreibung kann hier allerdings dennoch nicht gesprochen werden, da sich die belangte Behörde darauf beschränkt hat, im Auflagenteil ihres Spruches lediglich einen Gesetzestext wiederzugeben, ohne diesen konkret auf den Einzelfall durch Individualisierung und Präzisierung einer bestimmten Duldungspflicht anzuwenden vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 05.05.1994, Zahl 91/06/0102, und vom 08.04.1988, Zahl 88/18/0046). Solcherart erweist sich die beanstandete Auflage als mangelhaft und war sie daher vom erkennenden Gericht aus dem Spruchteil der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu entfernen. 5) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde S erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihm durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 eingeräumt sind. In der Hauptsache ist die vorgebrachte Beschwerdeargumentation als privatrechtliche Einwendung anzusehen, nämlich als Behauptung über das Vorliegen von Dienstbarkeitsrechten des Beschwerdeführers auf dem Bauplatz *1*/1 GB S, die der beantragten Verbauung entgegenstehen. Diese privatrechtliche Einwendung war daher entsprechend der Gesetzesvorschrift des § 26 Abs 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.In der Hauptsache ist die vorgebrachte Beschwerdeargumentation als privatrechtliche Einwendung anzusehen, nämlich als Behauptung über das Vorliegen von Dienstbarkeitsrechten des Beschwerdeführers auf dem Bauplatz *1*/1 GB S, die der beantragten Verbauung entgegenstehen. Diese privatrechtliche Einwendung war daher entsprechend der Gesetzesvorschrift des Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Die beanstandete Auflage Nr 19 war schließlich aus dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheides zu entfernen, da diese die erforderliche Konkretheit vermissen lässt, zumal lediglich der geltende Gesetzestext wiedergegeben wurde, ohne ihn auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen liegt gar kein darauf (nämlich auf die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke für Zwecke der Ausführung des Bauvorhabens) gerichteter Antrag der Bauwerber vor, obwohl ein solcher Antrag eine unabdingbare Voraussetzung für die bescheidmäßige Einräumung von Rechten auf Nachbargrundstücken ist (vgl § 36 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011).Im Übrigen liegt gar kein darauf (nämlich auf die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke für Zwecke der Ausführung des Bauvorhabens) gerichteter Antrag der Bauwerber vor, obwohl ein solcher Antrag eine unabdingbare Voraussetzung für die bescheidmäßige Einräumung von Rechten auf Nachbargrundstücken ist vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011). III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere die Fragestellung, ob das Beschwerdevorbringen auf subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte des Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 bezogen ist oder damit bloß eine privatrechtliche Einwendung vorgetragen wurde. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte angesprochen hat. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer mit der Zufahrtsproblematik bloß eine privatrechtliche Einwendung im vorliegend zu beurteilenden Bauverfahren vorgebracht hat, war auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall keine weitere Erhebung vorzunehmen, dies insbesondere auch deshalb, da im Übrigen der Sachverhalt (mit Ausnahme der strittigen Zufahrtsthematik) in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Rechtsmittelschriftsatz beantragt, wie dies die Vorschrift des § 24 Abs 3 erster Satz VwGVG vorsieht, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung.Im Übrigen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Rechtsmittelschriftsatz beantragt, wie dies die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz VwGVG vorsieht, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anspricht oder dieses lediglich als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren ist, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3345.1