RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/3503-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort2, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 11.12.2014, GZ: **-**-**/2014-***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort1 gegenüber Frau A als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 07.04.2015) nachgekommen werde, gemäß § 24 Abs 3 und § 4c Abs 2 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.2014.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort1 gegenüber Frau A als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 07.04.2015) nachgekommen werde, gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16.12.
- In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die
- Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A innerhalb offener Frist eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das ausstehende Fahrsicherheitstraining sowie die ausstehende zweite Perfektionsfahrt nie schriftlich von der Behörde eingemahnt wurden. Dies sei mit ein Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin die anstehenden Termine vergessen habe. Sie habe das Fahrsicherheitstraining jetzt absolviert und auch einen Termin für die zweite Perfektionsfahrt vereinbart. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde am 07.08.2013 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die für die zweite Ausbildungsphase unter anderem erforderliche Perfektionsfahrt 1 schloss Frau A am 20.06.2014 ab. Das Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologische Gruppengespräch, befristet bis 07.05.2014, sowie die Perfektionsfahrt 2, befristet bis 07.08.2014, waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen vom 11.12.2014) noch nicht abgeschlossen. Ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf eines Jahres ein Informationsschreiben mit dem Inhalt darüber erhalten hat, dass eine Nachfrist von vier Monaten gewährt wird, um die fehlenden Teile nachzuholen, widrigenfalls es zu einer Anordnung der fehlenden Stufen und Verlängerung der Probezeit kommt, kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Auszug aus dem Führerscheinregister. In dem für die Bescheiderlassung maßgeblichen Auszug vom 11.12.2014 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B am 07.08.2013 erteilt und anschließend (lediglich) die Perfektionsfahrt 1 am 20.06.2014 absolviert wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der
- Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der
- Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl I Nr 120/1997 idF von BGBl I Nr 52/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, lauten wie folgt: § 4bParagraph 4 b
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
- eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
- ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
- eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:In Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: § 4cParagraph 4 c
(2)Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
- e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(2)Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
- e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Bestimmung des des § 4c Abs 2 FSG regelt also die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG4
(2010)§ 4c Anm 3).Die Bestimmung des des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG regelt also die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Beschluss, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG4
(2010), Paragraph 4 c, Anmerkung 3). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
- n)Stufe(
- n)"nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(
- n)Frist(
- en)an. […] Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung spricht dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
- n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
- n)Stufe(
- n)absolviert hat. Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG 1997 kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018).Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
- n)Stufe(
- n)"nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
- n)anzuordnen. Der dritte Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(
- n)Frist(
- en)an. […] Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung spricht dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
- n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
- n)Stufe(
- n)absolviert hat. Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0018). Soweit die Beschwerdeführerin nun also vorbringt, sie sei nicht durch ein behördliches Schreiben vor dem Ablauf der Frist gewarnt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein bloß informatives handelt und dessen Nichtzustellung rechtlich keinerlei Folgen auslöst. Entscheidend ist, dass es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, innerhalb eines Jahres und vierer Monate die zweite Ausbildungsphase vollständig abzuschließen. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das von der Verwaltungsbehörde angeordnete Fahrsicherheitstraining absolviert und einen Termin für die zweite Perfektionsfahrt fixiert hat, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Ort1 waren zwei Ausbildungsstufen noch nicht absolviert. Der angefochtene Bescheid, mit welchem neben der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen auch die Probezeitverlängerung ausgesprochen wurde, erweist sich daher als rechtmäßig. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis war also spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag .Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.3503.1