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LVwG-2014/15/2749-3

Obsah (5)§ 25a§ 15§ 3§ 41Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2749-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

den §§ 11 Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 und 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins und 14 TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 15 Abs 5 TNSchG 2005 der Auftrag erteilt, die auf einem Feldstadel im Bereich der Gp ***1 KG Y auf der taleinwärtigen Seitenwand angebrachte ca 3 x 3,6 m große Werbetafel, die auf das Outlet hinweist, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates ab Rechtskraft dieses Bescheides, zu entfernen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 der Auftrag erteilt, die auf einem Feldstadel im Bereich der Gp ***1 KG Y auf der taleinwärtigen Seitenwand angebrachte ca 3 x 3,6 m große Werbetafel, die auf das Outlet hinweist, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates ab Rechtskraft dieses Bescheides, zu entfernen. Gegen diese Anordnung richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt habe. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde unter Hinweis auf den Verfahrensgang festgehalten, dass in einem Bescheid nach der TBO 2011 des Bürgermeisters der Gemeinde Y in der Begründung den Feststellungen eines beigezogenen Sachverständigen folgend ausgesprochen werde, dass sich die Werbetafel innerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Die Definition einer geschlossenen Ortschaft im Tiroler Naturschutzgesetz sei geleichlautend mit der Tiroler Bauordnung. Zumal daher (im Verfahren nach der TBO 2011) die fragliche Werbetafel als innerhalb geschlossener Ortschaft gelegen bewertet worden sei, schließe sich eine Feststellung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz aus, wonach diese außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen sei. Die belangte Behörde habe sich mit dem Bauverfahren in keiner Weise auseinandergesetzt und komme aufgrund einer Tiris-Luftbildaufnahme zum Ergebnis, dass der betroffene Stadel außerhalb geschlossener Ortschaft liege. Mit der gegenteiligen Beurteilung im erstinstanzlichen Bauverfahren und den diesbezüglichen Sachverständigengutachten setze sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinander. Auch sei die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde in keiner Weise einbezogen worden. So habe sich diese zunächst nur an den Grundstückseigentümer und nicht an die Beschwerdeführerin gewendet. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden. Betreffend die unrichtige rechtliche Beurteilung wurde zunächst die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2001 dem § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz gegenüber gestellt. Die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsnatur des Gebäudes, auf dem die Werbetafel angebracht sei, nicht auseinandergesetzt und auch in der Begründung nicht angeführt, weshalb der Stadel, auf dem sich die Werbetafel befinde, unter jene Gebäude falle, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen und somit nicht als Betriebsgebäude gelten. Diese Frage sei aber wesentlich, denn nur dann, wenn der betroffene Stadel kein Betriebsgebäude im Sinne des § 2 Abs 21 TBO 2001 bzw des § 3 Abs 2 TNSchG darstelle, könne die Argumentation der belangten Behörde überhaupt zutreffen, dass der Zusammenhang der Gebäude im Sinne der zitierten Bestimmungen aufgehoben sein könne und sich die Werbetafel allenfalls außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Die belangte Behörde irre, wenn sie allein aus der Bezeichnung des Gebäudes durch die Gemeinde Y als Stadel und das Luftbild aus dem Tiris rechtlich zu dem Ergebnis gelange, dass die Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde und daher eine naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlich sei. Aus dem Tiris-Luftbild sei zu erkennen, dass der betroffene Stadel in einem Gebiet liege, in dem sich zahlreiche Häuser und sonstige Bauten befinden. Aus der Luftbildaufnahme sei nicht ersichtlich, welche dieser Gebäude Wohn- oder Betriebsgebäude sind. Jedoch sehe man, dass zum Beispiel zwischen dem Gebäude auf der Gp ***2 in jenem auf Gp ***3/3 und dem Gebäuden auf der Gp ***4 oder Gp ***5 und jenem auf der Gp ***6/1 weniger als 50 m liegen. Der betroffene Stadel auf Gp ***7 liege jeweils in der Verbindungslinie dieser Gebäude. Demnach sei aber der Zusammenhang laut den maßgeblichen Definitionen nicht unterbrochen. Die Werbetafel befinde sich sohin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und sei daher keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Solle man sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde anschließen, so die Beschwerdeführerin, so wäre die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe die Errichtung der Werbetafel der Gemeinde Y angezeigt und sei auch ein baubehördliches Verfahren eingeleitet worden. Wenn die Werbetafel, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege, so sei die Gemeinde Y, welche in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung habe, gehalten gewesen, diese Anzeige als Antrag auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu deuten und an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Errichtung der Werbetafel sei nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zulässig, da die Interessen des Naturschutzes weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichteinwirkung und dergleichen beeinträchtigt werden. Betreffend die unrichtige rechtliche Beurteilung wurde zunächst die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2001 dem Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz gegenüber gestellt. Die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsnatur des Gebäudes, auf dem die Werbetafel angebracht sei, nicht auseinandergesetzt und auch in der Begründung nicht angeführt, weshalb der Stadel, auf dem sich die Werbetafel befinde, unter jene Gebäude falle, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen und somit nicht als Betriebsgebäude gelten. Diese Frage sei aber wesentlich, denn nur dann, wenn der betroffene Stadel kein Betriebsgebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2001 bzw des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG darstelle, könne die Argumentation der belangten Behörde überhaupt zutreffen, dass der Zusammenhang der Gebäude im Sinne der zitierten Bestimmungen aufgehoben sein könne und sich die Werbetafel allenfalls außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Die belangte Behörde irre, wenn sie allein aus der Bezeichnung des Gebäudes durch die Gemeinde Y als Stadel und das Luftbild aus dem Tiris rechtlich zu dem Ergebnis gelange, dass die Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde und daher eine naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlich sei. Aus dem Tiris-Luftbild sei zu erkennen, dass der betroffene Stadel in einem Gebiet liege, in dem sich zahlreiche Häuser und sonstige Bauten befinden. Aus der Luftbildaufnahme sei nicht ersichtlich, welche dieser Gebäude Wohn- oder Betriebsgebäude sind. Jedoch sehe man, dass zum Beispiel zwischen dem Gebäude auf der Gp ***2 in jenem auf Gp ***3/3 und dem Gebäuden auf der Gp ***4 oder Gp ***5 und jenem auf der Gp ***6/1 weniger als 50 m liegen. Der betroffene Stadel auf Gp ***7 liege jeweils in der Verbindungslinie dieser Gebäude. Demnach sei aber der Zusammenhang laut den maßgeblichen Definitionen nicht unterbrochen. Die Werbetafel befinde sich sohin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und sei daher keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Solle man sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde anschließen, so die Beschwerdeführerin, so wäre die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin habe die Errichtung der Werbetafel der Gemeinde Y angezeigt und sei auch ein baubehördliches Verfahren eingeleitet worden. Wenn die Werbetafel, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege, so sei die Gemeinde Y, welche in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung habe, gehalten gewesen, diese Anzeige als Antrag auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu deuten und an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Errichtung der Werbetafel sei nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes zulässig, da die Interessen des Naturschutzes weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichteinwirkung und dergleichen beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde antragsgemäß die mündliche Verhandlung am 19.11.2014 durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der Name der Beschwerdeführerin mittlerweile dahingehend geändert habe, dass diese jetzt Outlet AG heiße. Es handle sich dabei um eine reine Namensänderung, die juristisch Person sei dieselbe wie zuvor. Ausdrücklich hat der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nicht zu einem Austausch der Partei gekommen ist, sondern es sich um dieselbe Partei handelt. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Das Grundstück mit der Parzellennummer ***7 der KG Y befindet sich am nördlichen Rand der besagten Gemeinde. Aus der Tiris-Luftbildaufnahme, welche im angefochtenen Bescheid abgebildet wurde, ist deutlich ersichtlich, dass das Gebäude, auf welchem sich die fragliche Werbeeinrichtung befindet, zwar nach Westen und Süden in einem Abstand von weniger als 50 m zu angrenzenden Gebäuden situiert ist, der Abstand nach Osten und nach Norden zum nächsten Gebäude ist allerdings größer bzw grenzt der Stadl in Richtung Norden überhaupt an unverbautes Freiland an. Wie sich ebenfalls aus den im Akt einliegenden Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei dem Gebäude, auf welchem die Werbeeinrichtung abgebracht wurde, offensichtlich um ein landwirtschaftliches Gebäude. So ist auf diesem Lichtbild deutlich erkennbar, dass zumindest auf der südlich und östlich gelegenen Wand keinerlei Fenster angebracht sind, die Zufahrt zum Gebäude erfolgt offensichtlich über das südlich abgebrachte Scheunentor, welches bis zur Dachtraufe reicht. Das Gebäude selbst verfügt über keine befestigte Zufahrt und ist auch sonst aufgrund dieser Lichtbildaufnahme offensichtlich, dass es sich dabei um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handelt. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht dargelegt, weshalb diese Einstufung inhaltlich unrichtig wäre, vielmehr beruft sie sich darauf, dass der Sachverhalt dazu nicht genügend festgestellt worden sei. Insgesamt bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol aber insbesondere aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildaufnahme ohne jeden Zweifel fest, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Stadel, auf welchem die Werbeeinrichtung angebracht wurde, um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt. Zur Werbeeinrichtung selbst wird weiters festgehalten, dass darauf auf einer ca 3 x 3,6 m großen Werbetafel auf roter Schrift mit weißem Grund und weißer Schrift mit rotem Grund und unter Abbildung einer Person auf das Outlet hingewiesen wird. Bei dieser Einrichtung handelt es sich ganz offensichtlich um eine Werbeeinrichtung, mit welcher das besagte Outlet geworben werden soll. So befindet sich darauf beispielsweise auch eine Hinweis auf die Öffnungszeiten des Outlets. Dass es sich bei der Werbeeinrichtung tatsächlich nicht um eine Werbung nach den anzuwendenden Bestimmungen handelt, wurde nicht vorgebracht. Mit diesen Feststellungen kann aber genau so ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine bewilligungsfreie Werbung im Sinne des § 15 Abs 3 TNSchG iVm der Verordnung LGBl Nr 96/1997 handeln würde (vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten).Zur Werbeeinrichtung selbst wird weiters festgehalten, dass darauf auf einer ca 3 x 3,6 m großen Werbetafel auf roter Schrift mit weißem Grund und weißer Schrift mit rotem Grund und unter Abbildung einer Person auf das Outlet hingewiesen wird. Bei dieser Einrichtung handelt es sich ganz offensichtlich um eine Werbeeinrichtung, mit welcher das besagte Outlet geworben werden soll. So befindet sich darauf beispielsweise auch eine Hinweis auf die Öffnungszeiten des Outlets. Dass es sich bei der Werbeeinrichtung tatsächlich nicht um eine Werbung nach den anzuwendenden Bestimmungen handelt, wurde nicht vorgebracht. Mit diesen Feststellungen kann aber genau so ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine bewilligungsfreie Werbung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, TNSchG in Verbindung mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1997, handeln würde (vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten). Rechtliche Erwägungen: Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

§ 15Abs 1 TNSch

G 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, leg cit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen

§ 15Abs 2 TNSch

G 2005 die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung vonKeiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen

Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG 2005 die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

  1. a)Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
  2. b)gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
  3. c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
  4. c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen;
  5. d)Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
  6. e)Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen. Die Landesregierung hat

Abs 3 leg cit durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat

Absatz 3, leg cit durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden. Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e leg cit nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 15Abs 5 TNSch

G 2005 demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e leg cit nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Geschlossene Ortschaft ist

§ 3Abs 2 TNSch

G 2005 ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.Geschlossene Ortschaft ist

Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. Als Land- und forstwirtschaftliches Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten

§ 41

Abs 2 TROG Als Land- und forstwirtschaftliches Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten

Paragraph 41, Absatz 2, TROG

  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². Was als Gebäude mit Aufenthaltsräumen zu verstehen ist, wird im TNSchG 2005 nicht näher definiert; in den Erläuterungen zum TNSchG 1997, mit welchem diese Ausnahme erstmals eingeführt wurde, wird dazu auf § 3 Abs 2 und 3 TBO verwiesen. Der Gesetzgeber hatte sohin bei diesen Begriffen jene nach den baurechtlichen Vorschriften vor Augen. Demnach gelten als Aufenthaltsräume solche Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen. Was als Gebäude mit Aufenthaltsräumen zu verstehen ist, wird im TNSchG 2005 nicht näher definiert; in den Erläuterungen zum TNSchG 1997, mit welchem diese Ausnahme erstmals eingeführt wurde, wird dazu auf Paragraph 3, Absatz 2 und 3 TBO verwiesen. Der Gesetzgeber hatte sohin bei diesen Begriffen jene nach den baurechtlichen Vorschriften vor Augen. Demnach gelten als Aufenthaltsräume solche Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in der Begründung nicht angeführt habe, weshalb der „Stadel“, auf welchem sich die Werbeeinrichtung befinde, unter jene Gebäude falle, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen und somit nicht als Betriebsgebäude gelten, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausführt, dass sich auf dem fraglichen Grundstück keinerlei Wohn- oder Betriebsgebäude befinden, sondern lediglich der Stadel, auf welchem die gegenständliche Tafel angebracht ist. Im Akt liegt ein Lichtbild des fraglichen Stadels ein, auf welchem deutlich erkennbar ist, dass dieses offensichtlich ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Sinne eines Wohn- oder Betriebsgebäudes ist. Es handelt sich bei dieser baulichen Einrichtung um ein ortsübliches Stadel in Holzbauweise mit einer Schiebetüre, die bis zur Traufenhöhe reicht. Diese Scheune befindet sich auf einer Wiese ohne befestigte Zufahrt. Im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten, welches im baurechtlichen Verfahren vor der Gemeinde Y eingeholt wurde, wird der Stadel als „Heustadel“ bezeichnet. In Summe ist die belangte Behörde daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim fraglichen Stadel um kein Wohn- oder Betriebsgebäude handelt. Im Übrigen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar wie oben wiedergegeben Feststellungsmängel in Bezug auf die Qualifikation des Stadels vorbringt, weshalb der Stadel allerdings nicht als landwirtschaftliches Gebäude zu werten wäre, welches auch im Freiland errichtet werden darf, führt sie nicht aus. In Summe steht daher insbesondere auf Grund der im Akt einliegenden Lichtbildaufnahmen für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass das Stadel, an welchem die Werbeeinrichtung befestigt wurde, ein landwirtschaftliches Gebäude ist, das zulässigerweise im Freiland errichtet wurde und keine Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften hat. Weiters wird festgehalten, dass die Werbeeinrichtung auch nicht auf Grund der nach § 15 Abs 3 TNSchG 2005 erlassenen Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 96/1997 errichtet werden durfte, zumal die Größe der Werbetafel die in § 1 Abs 1 lit a besagter Verordnung vorgesehene Höchstgröße von 120 mal 40 cm überschreitet und auch die Farbgebung nicht der Vorgabe in § 1 Abs 1 lit b der Verordnung entspricht. Weiters wird festgehalten, dass die Werbeeinrichtung auch nicht auf Grund der nach Paragraph 15, Absatz 3, TNSchG 2005 erlassenen Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1997, errichtet werden durfte, zumal die Größe der Werbetafel die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, besagter Verordnung vorgesehene Höchstgröße von 120 mal 40 cm überschreitet und auch die Farbgebung nicht der Vorgabe in Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung entspricht. Soweit die Situierung des Gebäudes, an welcher die Werbetafel angebracht ist, außerhalb geschlossener Ortschaft bestritten wird, so sei zunächst darauf hingewiesen, dass diese Frage als Rechtsfrage von der belangten Behörde bzw vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Insofern ist es auch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, in wie fern dieses Gebäude von einem nichtamtlichen Sachverständigen in einem Bauverfahren als innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen bewertet wird. Genauso spielt es auch für die Bewertung nach dem TNSchG 2005 keine Rolle, dass am Lichtbild erkennbar ist, dass das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 17b StVO vom Ortskern aus betrachtet hinter der Stadel gelegen ist und sohin dieses im verbauten Gebiet im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt. Entscheidend ist daher lediglich, dass der Stadel im Randbereich einer Ansiedlung liegt und gegen Nordosten an eine unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzt. Weiters wird bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Abstand vom Stadel, an welchem sich die Werbeeinrichtung befindet, zum östlich nächst gelegen Gebäude 95 Meter beträgt. Lediglich zu den südlich und westlich gelegenen Häusern liegt der Abstand unter 50 Meter. Soweit die Situierung des Gebäudes, an welcher die Werbetafel angebracht ist, außerhalb geschlossener Ortschaft bestritten wird, so sei zunächst darauf hingewiesen, dass diese Frage als Rechtsfrage von der belangten Behörde bzw vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Insofern ist es auch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, in wie fern dieses Gebäude von einem nichtamtlichen Sachverständigen in einem Bauverfahren als innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft gelegen bewertet wird. Genauso spielt es auch für die Bewertung nach dem TNSchG 2005 keine Rolle, dass am Lichtbild erkennbar ist, dass das Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 b, StVO vom Ortskern aus betrachtet hinter der Stadel gelegen ist und sohin dieses im verbauten Gebiet im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt. Entscheidend ist daher lediglich, dass der Stadel im Randbereich einer Ansiedlung liegt und gegen Nordosten an eine unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzt. Weiters wird bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Abstand vom Stadel, an welchem sich die Werbeeinrichtung befindet, zum östlich nächst gelegen Gebäude 95 Meter beträgt. Lediglich zu den südlich und westlich gelegenen Häusern liegt der Abstand unter 50 Meter. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, wann von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auszugehen ist, in einem vergleichbaren Fall folgendes festgehalten (vgl Erk vom 12.08.2014, 2013/10/0217): Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, wann von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auszugehen ist, in einem vergleichbaren Fall folgendes festgehalten vergleiche Erk vom 12.08.2014, 2013/10/0217): „Nach den Feststellungen der belangten Behörde - die mit dem einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Orthofoto übereinstimmen - grenzt der Standort beider Tafeln zwar zum Teil an verbautes Gebiet (wobei nach dem Orthofoto ein Weg bzw. eine Straße dazwischen liegt), befindet sich jedoch außerhalb dieses Gebietes und ist großteils von unbebauter landwirtschaftlicher Nutzfläche umgeben. Nach der hg. Judikatur zu § 3 Abs. 2 TNSchG 2005 wird eine "geschlossene Ortschaft" durch eine Ansammlung von weniger als 50 m von einander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw. einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0054, vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0186, und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0018). Die beiden Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.“„Nach den Feststellungen der belangten Behörde - die mit dem einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Orthofoto übereinstimmen - grenzt der Standort beider Tafeln zwar zum Teil an verbautes Gebiet (wobei nach dem Orthofoto ein Weg bzw. eine Straße dazwischen liegt), befindet sich jedoch außerhalb dieses Gebietes und ist großteils von unbebauter landwirtschaftlicher Nutzfläche umgeben. Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 wird eine "geschlossene Ortschaft" durch eine Ansammlung von weniger als 50 m von einander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt; das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw. einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt nicht zur geschlossenen Ortschaft vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0054, vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0186, und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0018). Die beiden Tafeln, die sich jedenfalls außerhalb des durch Wohn- und Betriebsgebäude verbauten Gebiets befinden, liegen daher unabhängig von ihrer Entfernung zu diesen Gebäuden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist bei der Auslegung naturschutzrechtlicher Tatbestände auf die Zielbestimmungen des Gesetzes Bedacht zu nehmen (vgl dazu etwa VwGH 26.02.2007, 2006/10/0184 bzw zum Tiroler Naturschutzgesetz VwGH 27.02.1995, 94/10/0176). Auch eine Auslegung nach den Zielbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes steht der Annahme entgegen, dass ein am Randbereich einer Siedlung gelegenes Gebäude, welches nicht von anderen im erwähnten Ausmaß umschlossen ist, innerhalb geschlossener Ortschaft situiert sein kann, da bei einer derartigen Auslegung eine Ausdehnung des Siedlungsgebiets vorgenommen werden könnte, ohne dass dazu ein naturschutzrechtliches Verfahrens durchzuführen wäre. Damit könnte aber die Einhaltung der in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 normierten Zielbestimmungen nicht mehr sichergestellt werden. Eine geschlossene Ortschaft kann damit auch nach diesen Überlegungen nur dann vorliegen, wenn das fragliche Gebiet von Gebäuden umschlossen ist, die einen Abstand von weniger als 50 Meter zueinander haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist bei der Auslegung naturschutzrechtlicher Tatbestände auf die Zielbestimmungen des Gesetzes Bedacht zu nehmen vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.2007, 2006/10/0184 bzw zum Tiroler Naturschutzgesetz VwGH 27.02.1995, 94/10/0176). Auch eine Auslegung nach den Zielbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes steht der Annahme entgegen, dass ein am Randbereich einer Siedlung gelegenes Gebäude, welches nicht von anderen im erwähnten Ausmaß umschlossen ist, innerhalb geschlossener Ortschaft situiert sein kann, da bei einer derartigen Auslegung eine Ausdehnung des Siedlungsgebiets vorgenommen werden könnte, ohne dass dazu ein naturschutzrechtliches Verfahrens durchzuführen wäre. Damit könnte aber die Einhaltung der in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 normierten Zielbestimmungen nicht mehr sichergestellt werden. Eine geschlossene Ortschaft kann damit auch nach diesen Überlegungen nur dann vorliegen, wenn das fragliche Gebiet von Gebäuden umschlossen ist, die einen Abstand von weniger als 50 Meter zueinander haben. Insgesamt ist die belangte Behörde daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass die Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet wurde, da diese an einem Stadel angebracht ist, für welches diese Qualifikation zutrifft. Das Stadel hat keine Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Ausnahme nach § 15 Abs 2 lit a TNSchG 2005 berufen konnte; zumal auch eine Anwendung der anderen Ausnahmebestimmungen in § 15 Abs 2 TNSchG 2005 offensichtlich nicht in Frage kommt – derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Tatbestände schon auf Grund des offensichtlichen Widerspruchs erübrigt – war für die Aufstellung der in Frage stehenden Werbeeinrichtung jedenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Insgesamt ist die belangte Behörde daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass die Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet wurde, da diese an einem Stadel angebracht ist, für welches diese Qualifikation zutrifft. Das Stadel hat keine Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Ausnahme nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 berufen konnte; zumal auch eine Anwendung der anderen Ausnahmebestimmungen in Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG 2005 offensichtlich nicht in Frage kommt – derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die einzelnen Tatbestände schon auf Grund des offensichtlichen Widerspruchs erübrigt – war für die Aufstellung der in Frage stehenden Werbeeinrichtung jedenfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass die Anzeige nach der TBO an die Gemeinde von dieser als Antrag nach dem TNSchG 2005 umzudeuten und an die belangte Behörde weiterzuleiten gewesen wäre, so genügt einerseits die Feststellung, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Werbeeinrichtung tatsächlich nicht vorliegt. Daran ändert auch die nach § 6 AVG vorgesehene Verpflichtung der Behörde zur Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Behörde nichts, erfolgt eine derartige Weiterleitung doch schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 AVG grundsätzlich immer auf Gefahr desjenigen, der ein Anbringen an eine falsche Stelle richtet. Im Übrigen wäre aber auch die Gemeinde nicht dazu befugt, eine Anzeige nach der TBO eigenmächtig in einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung umzudeuten: So sind Prozesshandlungen auch im Verwaltungsverfahren stehts nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 05.07.1999, 99/16/0115). Wenn daher eine Anzeige nach der Tiroler Bauordnung erstattet wird, so ist die Behörde in keinem Fall dazu befugt, diese eigenmächtig in einen Antrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz umzudeuten und sich so ihrer Entscheidungspflicht nach der TBO zu entledigen. Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass die Anzeige nach der TBO an die Gemeinde von dieser als Antrag nach dem TNSchG 2005 umzudeuten und an die belangte Behörde weiterzuleiten gewesen wäre, so genügt einerseits die Feststellung, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Werbeeinrichtung tatsächlich nicht vorliegt. Daran ändert auch die nach Paragraph 6, AVG vorgesehene Verpflichtung der Behörde zur Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Behörde nichts, erfolgt eine derartige Weiterleitung doch schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, AVG grundsätzlich immer auf Gefahr desjenigen, der ein Anbringen an eine falsche Stelle richtet. Im Übrigen wäre aber auch die Gemeinde nicht dazu befugt, eine Anzeige nach der TBO eigenmächtig in einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung umzudeuten: So sind Prozesshandlungen auch im Verwaltungsverfahren stehts nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 05.07.1999, 99/16/0115). Wenn daher eine Anzeige nach der Tiroler Bauordnung erstattet wird, so ist die Behörde in keinem Fall dazu befugt, diese eigenmächtig in einen Antrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz umzudeuten und sich so ihrer Entscheidungspflicht nach der TBO zu entledigen. In Summe war die Beschwerde daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So ist die Frage, wann von einem Gebäude innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft auszugehen ist, durch die Judikatur des VwGH, welches im vorliegenden Erkenntnis wiedergegeben wurde, ausreichend geklärt. Auch die Frage der Verpflichtung zur Weiterleitung von Anträgen ist bereits durch die Judikatur und das Gesetz ausreichend geklärt. In Summe sind daher keinerlei Rechtsfragen hervorgetreten, welchen im Sinne der erwähnten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.2749.3

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