RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1803-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse1, Ort1, vertreten durch RA Dr. E, Adresse2, Ort1, sowie der BB, CB und DB, sämtliche vertreten durch F & G Rechtsanwaltspartnerschaft, Adresse4, Ort1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 7.4.2014, Zl Mag/****/**-**-**/*, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Widerspruch zu den Festlegungen des allgemeinen Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Ort1 vom 15.7.2005, **-**, gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2001, abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Widerspruch zu den Festlegungen des allgemeinen Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Ort1 vom 15.7.2005, **-**, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2001, abgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 21.5.2013 beantragte die XY GmbH mit Sitz in Ort1, Adresse5, die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten und 15 Tiefgaragenstellplätzen unter Abbruch des Bestandsgebäudes auf Gst 1*/* KG Ort
- Nach diversen Abänderungen des Projektes wurde am 18.2.2014 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen von den nunmehrigen Beschwerdeführern subjektiv-öffentliche Einwendungen erhoben wurden. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 vom 7.4.2014, Zl Mag/****/**-**-**/*, wurde das Bauvorhaben unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt. Der Baubeschreibung des angeführten Bescheides lässt sich entnehmen, dass auf dem Baugrundstück eine Wohnanlage mit 12 Wohnungen errichtet werden soll und das Haus 37,30 m lang, 19,77 m breit und ca 15 m hoch und mit einem Flachdach versehen sei. Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan **-*** als Wohngebiet ausgewiesen und befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Bebauungspläne **-* und **-**/
- Die Wohneinheiten werden über ein im Norden gelegenes Atrium (offenes Stiegenhaus) mit Aufzugsanlage erschlossen. Dieses „Stiegenhaus“ kann entweder über die Tiefgarage oder die im Osten liegende Freitreppe erreicht werden. Die südöstlich vom Haus gelegene Garageneinfahrt wird über die Weiherburggasse erschlossen. Gegen die Erteilung der Baubewilligung wurde von den Nachbarn AA sowie BB, CB und DB jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Tiefgarage und Atrium im östlichen Teil der Anlage in den Mindestabstandsbereich hineinragen. Ebenso werden durch die Dachterrassen und die offenen Balkone Mindestabstandsbestimmungen verletzt und werden die Mindestabstände zu den Grundstücken 9*/1 und 9*/2 nicht eingehalten. Das Projekt bestehe aus vier oberirdischen Vollgeschossen und entspreche nicht dem Baubauungsplan. Nur die Tiefgarage sei als unterirdisches Geschoss zu werten, die restlichen Ebenen seien als oberirdische Wohnebenen anzusehen. Zudem seien die Immissionen über das im Bebauungsplan mit zwei oberirdischen Vollgeschossen vorgesehene Ausmaß hinausgehend. Das Baugrundstück befinde sich in einem Bereich mit vorwiegender Einfamilienhausbebauung. Eine Wohnanlage mit 17 Wohnungen und 19 Stellplätzen habe eine nicht mehr hinzunehmende und das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionsbelastung zur Folge und sei zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt worden. Zudem sei der Brandschutz nicht hinreichend überprüft worden, da durch die Abstands- und Bauhöhenverletzungen nicht unerhebliche Brandgefahr gegeben sei. Auch die errechneten Baumassen bzgl Dichteberechnung seien unschlüssig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrates Ort1 sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. H, in dem eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen in Auftrag gegeben wurde. Das hochbautechnische Gutachten vom 13.10.2014, Zl BAPO-****/**-2014, wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.11.2014 sämtlichen Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bis 24.11.2014 eingeräumt. Weiters wurde am 3.12.2014 eine Besprechung zwischen dem hochbautechnischen Amtssachverständigen, dem Amtssachverständigen für Raumordnung und Hochbau, DI J, dessen Spezialgebiet ua die Baumassenberechnung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist, sowie den Gefertigten anberaumt, in deren Zuge die im angeführten Gutachten des Amtssachverständigen, Punkt 5., aufgeworfene Baumassendichteproblematik einer abschließenden Klärung zugeführt wurde (Näheres in Schönherr, Baumassenberechnung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/landesentwicklung/raumordnung/downloads/Fachliche_Grundlagen/Baumassenberechnung_nach_dem_tiroler-raumordnungsgesetz_2011.pdf). In diesem Gespräch kam man übereinstimmend zum Ergebnis, dass zwingend auch der südseitige Bereich der Ebene -1 (Tiefgarage) in die Baumassenberechnung mit einzubeziehen sei, da dieser optisch in Erscheinung tritt und bei der seitens des Planers vorgenommenen Berechnung nicht berücksichtigt wurde. Ebenso konnte festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung dieses Bauteils die zulässige Höchstbaumassendichte von 1,2, festgelegt im Allgemeinen Bebauungsplan **-**, überschritten wurde. Über das Ergebnis dieser Besprechung wurde die Bauwerberin noch am selben Tag telefonisch in Kenntnis gesetzt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: § 26 TBO 2011Paragraph 26, TBO 2011 „
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ § 27 TBO 2011Paragraph 27, TBO 2011 „
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
- a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
- b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
- c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
- d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
- e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
- e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. …“ Weiters ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TROG 2011), zu beachten:Weiters ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TROG 2011), zu beachten: „Baudichten § 61.
(1)Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.Paragraph 61,
(1)Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Absatz 3, dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2)Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(2)Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(3)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits oben angeführt, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 13.10.2014, Punkt 5., ausgeführt, dass das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach bei der Baumassenermittlung nicht vom tatsächlichen Gelände nach Bauführung sondern von einem berechneten Gelände ausgegangen wurde, berechtigt zutreffe, sich allerdings auf die Bestimmungen des § 61 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 begründe.Wie bereits oben angeführt, wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 13.10.2014, Punkt 5., ausgeführt, dass das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach bei der Baumassenermittlung nicht vom tatsächlichen Gelände nach Bauführung sondern von einem berechneten Gelände ausgegangen wurde, berechtigt zutreffe, sich allerdings auf die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 begründe. „Gemäß dem vorgenannten Absatz ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen, bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Da beim gegenständlichen Bauvorhaben Böschungssteigungen von mehr als 33 Grad angedacht sind, wurde in der vorgenommenen Baumassenberechnung und den vorgenannten Bestimmungen entsprechend, eine 33 Grad geneigte Linie in den entsprechenden Punkten angesetzt. In diesem Zusammenhang sollte allerdings noch rechtlich abgeklärt werden, inwieweit die Ebene -1 (Tiefgarage) aufgrund der oben angeführten Definitionen in die Baumassenberechnung mit einzubeziehen wäre, da auch diese Ebene zum Teil (insbesondere südseitig) optisch in Erscheinung tritt, bei der von Seiten des Planes vorgenommenen Berechnung allerdings nicht berücksichtigt wurde. Dies ist insofern von Relevanz, da laut dieser angesprochenen Berechnung der Baumassendichte die laut Allgemeinem Bebauungsplan **-** für diesen betroffenen Bereich festgelegte und zulässige Höchstbaumassendichte von 1,2 bereits erreicht wird.“ Eine Klärung anlässlich einer Besprechung mit dem Amtssachverständigen für Raumordnung und Hochbau, DI J, dem hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. H und dem Gefertigten vom 3.12.2014, ergab, dass der angesprochene Bauteil im südwestseitigen Bereich der Ebene -1 entgegen der vom Planer vorgenommenen Baumassenberechnung unzweifelhaft bei der Berechnung der Baumassendichte miteinzubeziehen sei. Sowohl das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 13.10.2014 als auch das Ergebnis dieser Besprechung vom 3.12.2014 wurden der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und wurde seitens der Bauwerberin lediglich eine Stellungnahme vom 24.11.2014 eingebracht, in der auf die Baumassenproblematik kein Bezug genommen wurde. Der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des DI J wurde in keiner Lage des Verfahrens entgegengetreten. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bauwerberin nicht begehrt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Vorliegens eines Abweisungsgrundes gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Vorliegens eines Abweisungsgrundes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der vorgelegten Baumassenberechnung vom 25.7.2013 kann entnommen werden, dass die Fläche des Baugrundstückes 804 m² und die projektierte Baumasse 961,85 m³ beträgt. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die für die Weiherburggasse 19 im Allgemeinen Bebauungsplan **-** festgelegte Höchstbaumassendichte von 1,20 bereits nahezu vollständig ausgeschöpft wurde. Unstrittig ist ebenso, dass – wie zuvor bereits angeführt - der in der Ebene –1 südseitig optisch in Erscheinung tretende Bauteil in die Baumassenberechnung mit einzubeziehen ist und dadurch die tatsächliche Baumassendichte, die diesen Bauteil unberücksichtigt gelassen hat, auf über 1,20 ansteigt. Entsprechend diesen Ausführungen war den Beschwerden der Nachbarn Folge zu geben und das Bauansuchen wegen Widerspruch zum Allgemeinen Bebauungsplan **-** abzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.1803.8